Schlagwort-Archive: Schwammreiniger

Der Mist mit dem Mist, oder: Wenn der „Scheibenschwammwascher“ die Motorhauber zerkratzt

entnommen wikimedia.org
Urheber joho345

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das LG Coburg, Urt. v. 15.03.2019 – 33 S 70/18. Ich mache es mir dazu aber mal einfach und greife auf die Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 6/2019 v. 28.06.2019 zurück. Ist so warm 🙂 .

Behandelt wird im Urteil die Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers. Dazu heißt es in der PM:

„Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Autobesitzer keinen Schadensersatz vom Betreiber einer Tankstelle wegen einer zerkratzten Motorhaube verlangen kann, wenn er vor Benutzung der Waschanlage einen zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammwischer zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube einsetzt.

Der Kläger wollte sein Auto an der Tankstelle des Beklagten waschen. Vor Benutzung der Waschanlage entfernte er Vogelkot auf der Motorhaube seines Pkw. Hierzu benutzte er den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro. Der Kläger behauptete, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u.a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.

Das AG Coburg hat die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen abgewiesen. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das – gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent – eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem. Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Wenn der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen. Der Kläger legte Berufung ein und behauptete vor dem Landgericht, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

Das LG Coburg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts lag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vor und der Kläger hat den Schaden allein zu verantworten. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers aus. Dieser war im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet.

Das Urteil ist rechtskräftig.