Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf.
Zunächst stelle ich das OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – 1 U 152/20 – vor. Es geht um ein (weiteres) Schmerzensgeld nach einem schon länger zurückliegenden Schadensereignis. Das macht die Klägerin von den Beklagten wegen einer psychischen Erkrankung, die sie auf einen tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes im Jahr 2003 zurückführt, geltend. Am 09.09.2003 hatte ein durch den Beklagten zu 1) geführter und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherter Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 2) war, den Ehemann der Klägerin, überrollt, der noch am selben Tag seinen erlittenen Verletzungen erlag. Die alleinige Unfallverantwortlichkeit des LKW-Fahrers steht nicht in Streit.
Die Klägerin hatte daraufhin die Beklagten vor dem LG Duisburg (8 O 334/07) unter anderem auf Schmerzensgeld wegen infolge des Unfalls erlittener psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch genommen. Das LG Duisburg holte ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen K. ein, die bei der Klägerin eine Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen prolongierten Trauerreaktion (ICD-10: F 43.21) diagnostizierte. Konkret gelangte die Sachverständige zu folgender Beurteilung: „Bei Frau C. zeigt sich eine anhaltende Trauerreaktion mit einer überwiegend depressiven Reaktion. […] Bei der prolongierten, abnormen Trauerreaktion handelt es sich um eine behandlungsbedürftige Störung. Durch die ambulante Psychotherapie kann die nicht ausreichend geleistete Trauerarbeit nachgeholt werden. Es besteht nach wie vor eine akute Behandlungsbedürftigkeit. Unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung ist damit zu rechnen, dass die erhebliche Instabilität und Dysbalance von Frau C. gebessert und stabilisiert werden kann. Dass weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen mit Krankheitswert eintreten können, erscheint unter einer psychotherapeutischen Begleitung unwahrscheinlich. Die oben beschriebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen zeigen einen prolongierten Verlauf. Unter einer Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie ist mittelfristig nicht davon auszugehen, dass eine irreversible schwere Störung bestehen bleibt. Ob vereinzelte Symptome einen dauerhaften Krankheitswert erreichen, ist abschließend nicht sicher zu beurteilen.“
Darüber hinaus wurden in dem Gutachten auch Suizidgedanken der Klägerin behandelt, die etwa bis zum Jahr 2007 bestanden hatten, jedoch zum Zeitpunkt der Exploration nach Einschätzung der Sachverständigen glaubhaft verneint wurden. Auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen entschied das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 18.12.2008 u.a., dass die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen haben und verpflichtet sind, ihr jeden weiteren über den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag hinausgehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Die Klägerin befand sich ab November 2007 in psychotherapeutischer Behandlung. Weil sie keine Besserung ihres Zustands festzustellen vermochte, brach sie diese Behandlung im Januar 2013 zunächst ab. Ab Dezember 2017 begab sie sich erneut in psychotherapeutische Behandlung. Ausweislich eines Befundberichts der langjährigen Therapeutin der Klägerin, Frau Dipl.-Psych. M., leidet diese noch immer an einer anhaltenden Anpassungsstörung, wobei prognostisch nicht mit einer wesentlichen Besserung des Beschwerdebildes zu rechnen sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) auf, bis zum 14.01.2019 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro an sie zu zahlen, was von der Beklagten zu 3) in einem Schreiben vom 15.01.2019 unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozess abgelehnt wurde.
Darum ist dann im Verfahren gestritten worden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das hatte beim OLG Bestand:
„Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil einem weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegensteht.
1. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1960 – VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, VersR 2015, 772; vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, juris Rn. 6). Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7; vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, juris Rn. 6). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli aaO.; Urteil vom 14. Februar 2006, aaO.; vom 20. Januar 2015, aaO.; vom 10. Juli 2018, aaO.).
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1988, aaO., vom 7. Februar 1995. aaO.; vom 14. Februar 2006, aaO.). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, aaO.; vom 24. Mai 1988, aaO.; vom 7. Februar 1995, aaO.; vom 14. Februar 2006, aaO.).
Entscheidend ist demnach, ob ein Geschädigter nach objektiven Maßstäben die konkrete Möglichkeit hatte, den zukünftigen Eintritt einer bestimmten Verletzungsfolge bei der Verfolgung seines Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Er muss nach Einholung sachkundigen Rats in der Lage sein, zu entscheiden, ob er eine uneingeschränkte Klage erhebt und dabei den Eintritt der Verletzungsfolge als schmerzensgelderhöhenden Faktor geltend macht, oder ob er das Risiko, dass das Gericht die Verletzungsfolge bei der Entscheidung nicht oder nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dadurch vermeidet, dass er seine Schmerzensgeldforderung im Wege der offenen Teilklage (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03, juris, Rn. 13 ff.) auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verletzungsfolgen beschränkt und sich so die Möglichkeit einer erneuten Klage für den Fall offen hält, dass die Verletzungsfolge tatsächlich eintritt.
2. Nach diesen Maßstäben ist die Entwicklung zu dem aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin bereits im Vorprozess objektiv vorhersehbar gewesen und als Möglichkeit sogar konkret vorhergesehen worden.
Dies ergibt sich daraus, dass sie – nach ihren Angaben – weiterhin im Wesentlichen unter derselben Erkrankung leidet wie damals, nämlich unter einer behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen prolongierten Trauerreaktion und es nicht ohne weiteres zu erwarten war, dass eine Therapie zu einem – vorzeitigen – Behandlungserfolg führen würde.
Ist – wie hier – ein behandlungsbedürftiger Zustand gegeben, so ist die Möglichkeit, dass es zu einem Fehlschlagen der Therapie oder etwa zu einer Chronifizierung kommt, im Rahmen einer Prognose der zukünftigen Entwicklung grundsätzlich zu berücksichtigen, weil der sichere Eintritt eines Behandlungserfolgs vielfach nicht unterstellt werden kann. Dabei sind vielfältige Gründe für das Ausbleiben eines Behandlungserfolgs denkbar. So kann es etwa bereits an verfügbaren Therapiemöglichkeiten fehlen, wie es auch im Fall der Klägerin anklingt, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, einen dauerhaften Therapieplatz zu erhalten, sodass sie mit Notfallsitzungen bei wechselnden Therapeuten habe Vorlieb nehmen müssen. Auch kann mangelnde Qualität der Therapiemaßnahmen einer Besserung des Krankheitsbildes entgegenstehen. Schließlich können auch in der Person des Erkrankten Faktoren liegen, die eine Besserung des Zustands verhindern, wenn dieser etwa nicht willens oder in der Lage ist, sich auf die Therapiemaßnahmen einzulassen, oder bereits begonnene Maßnahmen wieder abbricht.
Dass die im Vorprozess aufgestellte Prognose, wonach mit einer Besserung des Zustands der Klägerin zu rechnen sei, an die Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie geknüpft ist, hat die Sachverständige K. an mehreren Stellen ihres Gutachtens deutlich hervorgehoben. Sie hat damit inzident verdeutlicht, dass diese Therapie auch scheitern und der Behandlungserfolg ausbleiben kann. Insofern war es vorhersehbar, dass der Krankheitszustand der Klägerin gegebenenfalls auch ohne Besserung bleiben kann.
Wegen der vielfachen Hinweise der Sachverständigen auf die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung hatte die Klägerin im Vorprozess Gelegenheit wie auch Anlass, entweder einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld wegen des fortbestehenden Risikos der Chronifizierung geltend zu machen oder aber sich auf eine offene Teilklage zu beschränken, mit der die mögliche, aber noch nicht eingetretene Schadensfolge (Chronifizierung) aus der Schmerzensgeldbemessung herausgenommen worden wäre. Eine solche Beschränkung hätte indes einer ausdrücklichen Erklärung bedurft und kann nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin neben einem Schmerzensgeldantrag einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer immaterieller Schäden gestellt hat (BGH, Urteil vom 08. Juli, aaO., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 7 U 145/08, juris Rn. 11).
3. Es bedarf keiner Feststellungen zu der Frage, wie wahrscheinlich ein Misserfolg einer psychotherapeutischen Behandlung und damit eine Chronifizierung der Erkrankung im Zeitpunkt des Vorprozesses gewesen ist.
Maßgeblich ist – wie ausgeführt – allein die konkrete Möglichkeit, eine bestimmte Verletzungsfolge im Rahmen der Schmerzensgeldforderung zu berücksichtigen. Eine solche Möglichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Eintritt dieser Verletzungsfolge spricht. Auch wenn nach den Erkenntnismöglichkeiten eines Sachkundigen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verletzungsfolge spricht, wird der Geschädigte grundsätzlich in die Lage versetzt, seine Schmerzensgeldforderung zu beschränken und eine weitere Klage zu erheben, sobald die Folge eingetreten ist. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheint, weil die Möglichkeit ihres Eintritts eher theoretischer Natur ohne konkrete Anhaltspunkte ist, weswegen sie ein Sachkundiger nicht in eine Darstellung möglicher Verletzungsfolgen aufnehmen würde, fehlt es an der objektiven Vorhersehbarkeit im oben dargestellten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1995, aaO., zu einer mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 3 Promille zu erwartenden Verletzungsfolge). Um eine solche eher theoretische Möglichkeit handelt es sich bei der Chronifizierung der Erkrankung der Klägerin aber gerade nicht.
4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt auch in dem (Wieder)Auftreten von Suizidgedanken bei der Klägerin kein im Zeitpunkt des Vorprozesses unvorhersehbarer Umstand. Da solche Gedanken ausweislich des Gutachtens im Vorprozess bereits im Zeitraum bis 2007 aufgetreten sind, hat nicht ferngelegen, dass diese auch in der Zeit danach erneut auftreten können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr behaupteten Situation, dass die Klägerin entgegen der Erwartung im Vorprozess ihre Erkrankung trotz jahrelanger Therapiebemühungen nicht hat überwinden können und sich nunmehr anstelle einer erhofften Normalisierung ihrer Lebensumstände mit dauerhaft bestehenden Beeinträchtigungen konfrontiert sieht.“