Schmerzensgeld/zukünftiger Schaden, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Heute am Gebührenfreitag dann zwei Entscheidungen zum Gegenstandswert. Gegenstandswert? Ja, der kann auch in Strafverfahren eine Rolle spielen, und zwar bei den Wertgebühren Nr. 4142 bzw. 4143 VV RVG.

Fangen wir mit der Nr. 4143 VV RVG an. Ist auch ein BGH, Beschl., nämlich der BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – 2 StR 337/14. Das ist das Verfahren, in dem der 2. Strafsenat eine Änderung beim Schmerzensgeld einläuten wolle (vgl. Neues vom “Rebellensenat”: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld). Das hatten die Vereinigten Großen Senate des BGh dann letztlich anders gesehen (vgl. 2. Strafsenat des BGH: Auch Vorstoß zum Umdenken beim Schmerzensgeld gescheitert…). Und der Beschl. v. 06.06.2018 ist dann der letzte in der Reihe. Jetzt geht es ums Geld 🙂 :

„Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.

Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.

1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).

2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.

3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.“

Damit dürfte das Verfahren nun aber auch endgültig erledigt sein…..

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