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Schadensminderungspflicht, oder: Hat sich der Geschädigte genug um eine Arbeitsstelle bemüht?

In der zweiten Entscheidung  zu § 254 BGB, dem OLG Celle, Urt. v. 07.04.2021 – 14 U 134/20 -, geht es um die Schadensminderungspflicht nach einem Verkekrsunfall. Gegenstand des Verfahens ist ein Verkehrunfall aus dem Jahr 2001. Gestritten worden ist in dem Verfahren um die Frage, ob die geschädigte Beklagte ihre Schadensminderungspflicht im Bemühen um eine Arbeitsstelle und ggf. auch Schulungsmaßnahmen verletzt hat. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die beklagte Versicherung hatte bestritten, dass die Geschädigte aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.9.2001 bis zum 31.8.2018 keinen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte finden können. Sie hat außerdem die Verletzung der der Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht gerügt, weil diese sich nicht bemüht habe, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Das LG hatte der Geschädigten Recht gegeben. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Klage weitgehend abgewiesen. Hier die Leitsätze:

  1. Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt – im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren – gewinnbringend einzusetzen.Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.

  2. Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.

  3. Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.

  4. Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.

Muss ich meine Kaskoversicherung zur Minderung von Schäden heranziehen?, oder: Der BGH meint: Nein

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Und als zweite Entscheidung dann das BGH, Urt. v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19 – zur Frage: Muss ich eigentlich als Geschädigter meine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, um nach einem Verkehrsunfall den Fahrzeugausfall möglichst kurz zu halten.

Der BGH meint: Grundsätzlich nicht:

„2. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 668 Rn. 8; OLG Celle, r+s 2018, 616 Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 19 ff.; NJW-RR 2012, 30, 32, juris Rn. 26; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 12 ff.; Almeroth in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 2017, § 254 BGB Rn. 51; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 182a; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 254 Rn. 265; Oetker in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 97; Rogler in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung/AKB, 19. Aufl., § 254 BGB Rn. 6; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.3.2017, § 254 BGB Rn. 53; a.A. KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28; unklar OLG Naumburg [4. Zivilsenat], NJW 2004, 3191, 3192, juris Rn. 46 ff.; hierzu zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 23).

a) Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt (OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen überginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre (entgegen KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28). Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens.

b) Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kaskoversicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschädigte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also – gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote – in Anspruch nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 4 ff. mwN). Doch kann sich die Umsetzung einer solchen Inanspruchnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht als schwierig gestalten, weil der Geschädigte gehalten wäre, den für die Zukunft noch in der Fortentwicklung befindlichen Rückstufungsschaden zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 7 mwN), um ihn dann in den Folgejahren – regelmäßig nach vorheriger Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer – jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gerichtlich beim Schädiger einzufordern. Die endgültige Abrechnung des Unfallschadens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 26).

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergebnis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstatten. Denn abgesehen davon, dass dies nur bei voller Erstattung gilt, lässt sich dies für den Geschädigten zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade deshalb noch nicht absehen, weil Schädiger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklärung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben. Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen.

Dies gilt umso mehr, als im Gegenteil unter bestimmten Umständen eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, möglicherweise ihrerseits nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein oder gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstoßen könnte, wenn nämlich dieser ohne Not einen Rückstufungsschaden auslöst und damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung erhöht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 12; vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, NJW 2007, 66, juris Rn. 10; jeweils mwN). Die Schadensminderungspflicht darf aber nicht dazu führen, den Geschädigten in einer Situation, in der er den exakten Umfang der Einstandspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen regelmäßig noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfallschaden nicht ins Verhältnis setzen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 16), in die Zwickmühle zu bringen, sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers auszusetzen.

c) Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2001 – 12 U 196/00, juris Rn. 19; OLG München, VersR 1984, 1054, BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu einer weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 – VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten.“

Vorfinanzierung von 9.500 EUR Schaden bei 800 EUR Rente?, oder: Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten)

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Aktueller ist dann OLG Celle, Urt. v. 15.05.2018 – 14 U 179/17. Es behandelt eine Frage in Zusammenhang mit der den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall treffenden Schadensminderungspflicht, nämlich die Frage, wann der Unfallgeschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs vorzufinanzieren muss, um hinsichtlich der Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seiner Schadenminderungspflicht zu genügen. Im vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der geschädigte Kläger zeitnah nach dem Verkehrsunfall der beklagten Haftpflichtversicherung mitgeteilt, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne. Er nimmt dann einen Mietwagen und macht gegen die Beklagte Mietwagenkosten in Höhe von 3.564,22 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB geltend.

Dass die Versicherung die nicht freiwillig zahlt, liegt auf der Hand. Das OLG Celle sagt aber: Sie muss. Die Begründung macht es sich dann aber einfach und verweist dazu (nur) auf das OLG Naumburg, Urt. v. 15.06.2017 – 9 U 3/17. Und ich mache es mir daher auch einfach und verweise auf den Volltext der Entscheidung, der sich dahin zusammen fassen lässt:

  • Da der Kläger nur ein Renteneinkommen von 800 € monatlich hatte, wäre der Erhalt eines Darlehens in Höhe der Reparaturkosten von rund 9.500 € unwahrscheinlich, eine Darlehensaufnahme ihm aber jedenfalls nicht zumutbar gewesen.
  • Der Kläger war auch nicht gehalten, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Schadensminderungspflicht, oder: Anmietung eines „teureren“ Mietwagens

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Im Rahmen der Unfallschadenregulierung spielt für den Geschädigten häufig der Ersatz von Mietwagenksoten eine große Rolle. Dabei geht es dann i.d.R. auch um die Frage der Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines/des Mietwagens. Das ist/war auch Gegenstand es BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15. In ihm hatte der BGH über restliche Mietwagenkosten zu entscheiden, die der Kläger gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend machte. Es war am 27.o9.2012 zu einem Verkehrsunfall gekommen, für den die Beklagten haften. Das war unstreitig. Am Vormittag des 28.09.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der beklagten Versicherung ein Telefongespräch über den Verkehrsunfal. Dabei soll ihm – so die Versicherung – angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf soll der Kläger aber nicht eingegangen sein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des 28.09.2012  der Kläger bei einer Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten i.H.v. rd. 1.600 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 600 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Dre Kläger hat die Differenzbetrag von rd. 1.000 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Und er ist bei AG und LG und dann auch beim BGH gescheitert.

Dazu die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemu-tet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).
  2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversiche-rers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Entschieden hat das Verfahren die Beweisaufnahme beim AG und die darauf gründende tatrichterliche Beweiswürdigung, an die der BGH in der Revision ja grdunsätzlich gebunden ist:

„Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“

Die Schadensminderungspflicht in der Karnevalshochburg

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Es ist gar nicht so einfach, zur „5. Jahreszeit“ passende Entscheidungen zu finden. Hier ist aber eine, die ganz gut zum heutigen Karnevalsauftakt im Rheinland passt, und zwar das LG Duisburg, Urt v. 13.06.2012, 11 S 226/11. Das befasst sich mit der Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten für günstige Mietwagentarife. Das LG sagt: Außerhalb der Karnevalshochburgen besteht für Unfallgeschädigte auch am Rosenmontag eine Erkundigungspflicht:

„Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Anmiettag um Rosenmontag handelte, führt nicht dazu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über einen günstigeren Tarif einzuholen. Denn der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag und außerhalb der Karnevalshochburgen wie Düsseldorf oder Köln sind, was gerichtsbekannt ist, Geschäfte und Autovermietungen am Rosenmontag geöffnet, wenn auch möglicherweise nur vormittags und nicht den ganzen Tag. Da aber eine Abholung gegen 11:45 Uhr erfolgte, wäre es der Klägerin möglich gewesen, vorher Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen. Im Übrigen hat die Klägerin selber eingeräumt, dass sie keinerlei Erkundigungen über einen anderen Tarif eingeholt hat, noch nicht einmal bei der Autovermietung selber. Sie hat sich vielmehr auf die Auskunft des Autovermieters verlassen, es habe alles seine Ordnung und die Versicherung werde bei der Abrechnung keine Probleme machen. Dies kann aber ersichtlich nicht ausreichen, da man sonst mit dieser Behauptung jede Anwendung der Grundsätze zur Schadensminderung abschneiden könnte.

Nun denn: Alaaf und/oder Helau!!!