„2. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 668 Rn. 8; OLG Celle, r+s 2018, 616 Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 19 ff.; NJW-RR 2012, 30, 32, juris Rn. 26; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 12 ff.; Almeroth in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 2017, § 254 BGB Rn. 51; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 182a; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 254 Rn. 265; Oetker in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 97; Rogler in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung/AKB, 19. Aufl., § 254 BGB Rn. 6; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.3.2017, § 254 BGB Rn. 53; a.A. KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28; unklar OLG Naumburg [4. Zivilsenat], NJW 2004, 3191, 3192, juris Rn. 46 ff.; hierzu zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 23).
a) Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt (OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen überginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre (entgegen KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28). Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens.
b) Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kaskoversicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschädigte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also – gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote – in Anspruch nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 4 ff. mwN). Doch kann sich die Umsetzung einer solchen Inanspruchnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht als schwierig gestalten, weil der Geschädigte gehalten wäre, den für die Zukunft noch in der Fortentwicklung befindlichen Rückstufungsschaden zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 7 mwN), um ihn dann in den Folgejahren – regelmäßig nach vorheriger Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer – jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gerichtlich beim Schädiger einzufordern. Die endgültige Abrechnung des Unfallschadens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 26).
Dem steht nicht entgegen, dass gemäß I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergebnis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstatten. Denn abgesehen davon, dass dies nur bei voller Erstattung gilt, lässt sich dies für den Geschädigten zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade deshalb noch nicht absehen, weil Schädiger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklärung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben. Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen.
Dies gilt umso mehr, als im Gegenteil unter bestimmten Umständen eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, möglicherweise ihrerseits nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein oder gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstoßen könnte, wenn nämlich dieser ohne Not einen Rückstufungsschaden auslöst und damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung erhöht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 12; vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, NJW 2007, 66, juris Rn. 10; jeweils mwN). Die Schadensminderungspflicht darf aber nicht dazu führen, den Geschädigten in einer Situation, in der er den exakten Umfang der Einstandspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen regelmäßig noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfallschaden nicht ins Verhältnis setzen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 16), in die Zwickmühle zu bringen, sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers auszusetzen.
c) Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2001 – 12 U 196/00, juris Rn. 19; OLG München, VersR 1984, 1054, BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu einer weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 – VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten.“