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Vorfinanzierung von 9.500 EUR Schaden bei 800 EUR Rente?, oder: Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten)

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Aktueller ist dann OLG Celle, Urt. v. 15.05.2018 – 14 U 179/17. Es behandelt eine Frage in Zusammenhang mit der den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall treffenden Schadensminderungspflicht, nämlich die Frage, wann der Unfallgeschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs vorzufinanzieren muss, um hinsichtlich der Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seiner Schadenminderungspflicht zu genügen. Im vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der geschädigte Kläger zeitnah nach dem Verkehrsunfall der beklagten Haftpflichtversicherung mitgeteilt, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne. Er nimmt dann einen Mietwagen und macht gegen die Beklagte Mietwagenkosten in Höhe von 3.564,22 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB geltend.

Dass die Versicherung die nicht freiwillig zahlt, liegt auf der Hand. Das OLG Celle sagt aber: Sie muss. Die Begründung macht es sich dann aber einfach und verweist dazu (nur) auf das OLG Naumburg, Urt. v. 15.06.2017 – 9 U 3/17. Und ich mache es mir daher auch einfach und verweise auf den Volltext der Entscheidung, der sich dahin zusammen fassen lässt:

  • Da der Kläger nur ein Renteneinkommen von 800 € monatlich hatte, wäre der Erhalt eines Darlehens in Höhe der Reparaturkosten von rund 9.500 € unwahrscheinlich, eine Darlehensaufnahme ihm aber jedenfalls nicht zumutbar gewesen.
  • Der Kläger war auch nicht gehalten, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.