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StPO III: Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels, oder: Übertragung

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann der AG Kaufbeuren, Beschl. v. 06.06.2018 – 3 OWi 150 Js 6625/18. Ist schon etwas 🙂 älter, aber ich habe ihn erst vor kurzem zugesandt bekommen.

Ergangen ist der Beschluss im Bußgeldverfahren. Es geht allerdings um eine StPO-Problematik, nämlich die Ermächtigung (zur Rücknahme des Einspruchs) nach § 302 Abs. 2 StPO.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem AG-Beschluss:

„Der Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, wurde dem Betroffenen am 8.2.2018 zugestellt. Mit am 12.2.2018 bei der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenem Schreiben legte der erste Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens gem. § 69 OWiG wurde Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaufbeuren für den 8.5.2018, – Uhr bestimmt. Auf Antrag des ersten Verteidigers wurde der Betroffene mit Beschluss vom 3.5.2018 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Dem Antrag war eine Vollmacht (Bl. 20 d.A.) beigefügt, mit dem der Betroffene den ersten Verteidiger bevollmächtigte. Die Vollmacht führt auszugsweise wörtlich aus: „[…] Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse: […] Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, insbesondere Verzicht, Beschränkung, Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Vertretung i.S.v. §§ 73 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG, § 411 Abs. 2 StPO und ausdrückliche Ermächtigung nach § 233 Abs. 1, 234 StPO […], Erteilung von Untervollmacht/Terminsvollmacht“. Zur Hauptverhandlung erschien als Terminsbevollmächtigter für den ersten den Verteidiger ein Terminsvertreter. Dieser übergab eine Terminsvollmacht, welche als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde und auszugsweise wörtlich wie folgt ausführt: „Die Terminsvollmacht erstreckt sich insbesondere auf die Verteidigung und Vertretung in dem oben genannten Verfahren sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche.“ Ebenfalls wurde von dem Terminsbevollmächtigten die Vollmacht zu Protokoll gegeben, durch welche der Betroffene den ersten Verteidiger mandatiert hat und welche bereits mit dem Entbindungsantrag vom 27.4.2018, eingegangen bei Gericht am 3.5.2018, zur Akte gelangt ist.

Aufgrund der strafrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister, darunter eine Eintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, erfolgte durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung der Hinweis, dass die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots in Betracht kommt.

Hieraufhin versicherte der vom ersten Verteidiger beauftragte Terminsbevollmächtigte anwaltlich zu Protokoll (Bl. 28 d.A.), dass er vom Betroffenen ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Rücknahme des Einspruchs bevollmächtigt wurde und erklärte für sich und den Betroffenen zu Protokoll Folgendes: „Ich nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hiermit zurück“. Dieser Satz wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgelesen und vom Verteidiger genehmigt.

II.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.), eingegangen bei Gericht am 13.5.2018, zeigte der zweite Verteidiger unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht ebenfalls die Vertretung des Betroffenen an und erklärte, dass die Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 das Verfahren mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht zu beenden vermochte, da diese unwirksam gewesen sei. Begründet wurde dies damit, dass er, der zweite Verteidiger, im Vorfeld der Hauptverhandlung am 26.4.2018 eine E-Mail an den ersten Verteidiger gesendet habe, aus der entnommen werden könne, dass eine Einspruchsrücknahme nicht erfolgen solle, da der Betroffene auf jeden Fall das Rechtsmittelverfahren wünsche. Die E-Mail war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 37 d.A.).

…………..

C.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 durch den Terminsbevollmächtigten rechtswirksam i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zurückgenommen.

I.

Der Betroffene hat den ersten Verteidiger durch Unterzeichnung der „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ vom 17.1.2018, welche insbesondere auch ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen enthielt, entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme von Rechtsmitteln, und damit auch des Einspruchs, ermächtigt, da dies auch bereits durch die dem Verteidiger erteilte Vollmacht geschehen kann (BayObLG, Beschluss vom 7.2.1984 – 1 Ob OWi 431/83, BayObLGSt 1984, 9; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67, Rn. 36).

Diese Vollmacht wurde dem Gericht am 3.5.2018 per Fax übersandt und zusätzlich als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll übergeben, so dass dem Gericht diese – grundsätzlich auch formlos nachweisbare – Ermächtigung wirksam nachgewiesen worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635).

Die einem Anwalt erteilte Ermächtigung umfasst dabei auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf einen anderen Anwalt (BGH, Beschluss 16.12.1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995,356, 357), zumal der Betroffene den ersten Verteidiger auch ausdrücklich bevollmächtigt hat, Unter- und Terminsvollmachten zu erteilen, so dass der erste Verteidiger in jedem Fall wirksam einen Terminsvertreter mit den ihm selbst erteilten Vollmachten und der Ermächtigung nach § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ausstatten konnte. Auch die Terminsvollmacht (Anlage zum Protokoll vom 8.5.2018) erstreckte sich nämlich ausdrücklich auf die „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche“.

Damit war der Terminsvertreter entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers, welcher diese mit Schriftsatz vom 30.5.2018 zum Ausdruck gebracht hat, wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt, für den Betroffenen auf Rechtsmittel zu verzichten, diese zu beschränken oder zurückzunehmen. Eine Eigenmächtigkeit des ersten Verteidigers bzw. dessen Terminsvertreters liegt damit nicht mehr vor (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vielmehr wurde der Terminsvertreter vom ersten Verteidiger ausweislich dessen Stellungnahme vom 18.5.2018 (Bl. 46 d.A.) ausdrücklich angewiesen, den Einspruch zurückzunehmen, falls eine Verböserung droht. Auf die anwaltliche Versicherung des Terminsbevollmächtigten in der Hauptverhandlung kam es damit gar nicht mehr an.

Da der Betroffene die Ermächtigung i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO jedenfalls wirksam erteilt hat, geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, ob er diese rechtzeitig und wirksam zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 3.5.1957 – 5 StR 52/57, NJW 1957, 1040).

Der Widerruf von gem. § 302 Abs. 2 StPO erteilten Ermächtigungen ist dabei nur rechtzeitig, wenn er vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang der Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung eingeht (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vorliegend lagen die Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 vor, während eine Widerrufserklärung erst am 13.5.2018 bei Gericht einging.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nach ihrem Eingang bei Gericht grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 2 StR 410/17, BeckRS 2017, 13397; BGH, Urteil vom 21.4.1999 – 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449, 2451). Über § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG findet dies auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Einspruchsrücknahme Anwendung.

Entgegen dem Antrag des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.) war das Verfahren daher nicht fortzuführen und kein Termin zur erneuten Hauptverhandlung zu bestimmen, da der Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. 7407-000672-18/8, in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren damit beendet war.

Rücknahme des rechtlichen Hinweises erforderlich?, oder: BGH sagt nein…

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 5 StR 38/18. 

Eine weitere Entscheidung, in der der BGH zu den Auswirkungen der Änderungen – bei § 265 StPO – durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) Stellung nimmt. Es geht um die Frage, ob das Tatgericht zur (ausdrücklichen) Rücknahme eines rechtlichen Hinweises verpflichtet ist. Der BGH sagt – wie auch schon früher: Nein:

„Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 – 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.“

Ich sehe es anders. Aber: Karlsruhe locuta….

Das LG Aschaffenburg und die Rücknahme der Revision, oder: Wunder gibt es immer wieder

entnommen openclipart.org

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den LG Aschaffenburg, Beschl. v. 02.05.2018 – Qs 44/18, den mir die Kollegin Waterstradt aus Aschaffenburg geschickt hat. Frage, die sich der ein oder andere Leser stellen wird: Warum ist die Entscheidung ein Wunder? Nun: Das LG – ein bayerisches LG – stellt sich mit seiner Auffassung gegen die wohl h.M. in der Rechtsprechung zum Anfall der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (Rücknahme der Revision) und damit auch gegen zwei bayersiche OLG. Schon bemerkenswert.  Das reicht m.E. für ein Wunder 🙂 .

Und das LG hat im Eregbnis recht. Die Nr. 4141 Vv RVG setzt nicht voraus, dass eine (Revisions)Hauptverhandlung nahe lag. Diese Voraussetzungen haben die OLG in die Vorschrift hineinkonstruiert. Das hatte der Gesetzgeber so nicht gewollt/vorgesehen.

Allerdings erscheint mir die Begründung des LG für seine im Ergebnis zutreffende Entscheidung ein wenig quer. Das LG unternimmt nämlich zwei Schritte: Zunächst Feststellung, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Rücknahme entstanden ist, dann im zweiten Schritt die Prüfung, ob der Verteidiger eine über den Abgeltungsbereich der allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG hinausgehende Tätigkeit erbracht hat. Ist das nicht der Fall, „entfällt“ – so das LG – die entstandene Gebühr wieder.

Diese stufenweise Prüfung, die das LG vornimmt, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien noch der zu Nr. 4141 VV RVG vorliegenden Rechtsprechung und Literatur entnehmen. Und im Grunde meint das LG das auch nicht so. Denn nur, wenn – so auch das LG – der Rechtsanwalt eine über den Abgeltungsbereich der Nr. 4141 VV RVG hinausgehende Tätigkeit in Form der Mitwirkung/Förderung des Verfahrens erbringt, steht ihm die Gebühr zu. Und das ist alles, was Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung ist. Insoweit grenzt das LG zutreffend zwischen Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG ab. Liegt eine solche Tätigkeit/Mitwirkung nicht vor, entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG erst gar nicht. Insofern irrt das LG, wenn es meint, dass dann, wenn man eine solche Tätigkeit nicht feststellen könne, die entstandene Gebühr Nr. 4141 VV RVG wieder wegfalle. Denn durch welche Tätigkeit, wenn nicht Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG soll die Gebühr entstanden sein?

Aber dennoch: Ein Wunder….

Und abschließend zur Klarstellung: Das LG macht die Nr. 4141 VV RVg nicht zu einer reinen „Rücknahmegebürh“. Es müssen schon Tätigkeiten erbracht sein, die über den Abgeltungsbereich der Nr. 4130 VV RVG hinausgehen….

„Wie? nur ne Geldstrafe?“ – „Dann brauchst du keinen Pflichtverteidiger mehr….

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Und als zweite Entscheidung heute dann den KG, Beschl. v. 20.12.2017 – 2 Ws 194/17. Leider keine Gebührenentscheidung, im Moment habe ich keine im Blogordner. Es handelt sich vielmehr um eine Pflichtverteidigerentscheidung, und zwar zur Zulässigkeit der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung. Der Angeklagte hatte beim AG einen Pflichtverteidiger. Im Berufungsverfahren gegen das amtsgerichtliche Urteil hat das LG dann die Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die verbleibende Maximalstraferwartung aufgehoben. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 – 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 – 3 Ws 575/16 – und 10. September 2013 – 4 Ws 116/13 -). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 Ws 734-736/83, 1 Ws 842/83 – juris; KG a.a.O.).

Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 – 3 Ws 575/16 – und 10. September 2013 – 4 Ws 116/13 -). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat; denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden (vgl. KG a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht beschlossenen Bestellung nicht. Denn es haben sich jedenfalls die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert.

Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zwar unter Nennung des § 140 Abs. 2 StPO, jedoch ohne weitere Begründung einen Rechtsanwalt beigeordnet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den prozessualen Umständen, dass Grund für die Beiordnung offensichtlich die Schwere der Tat in Form des drohenden Widerrufs der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und des dadurch in Verbindung mit der im vorliegenden Verfahren in Betracht kommenden Freiheitsstrafe möglichen Gesamtstrafenübels von mindestens einem Jahr war.

Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte erstinstanzlich lediglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden ist und ihm somit als alleiniger Berufungsführer wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO keine Freiheitsstrafe und damit auch unter Berücksichtigung eines möglichen Bewährungswiderrufs kein Gesamtstrafenübel von mindestens einem Jahr mehr droht, gebietet die Schwere der Tat keine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, dass die maximal mögliche Geldstrafe von 120 Tagessätzen als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden könnte, kann dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden. Auch wenn für die Beurteilung der Schwere der Tat das drohende Gesamtstrafenübel maßgeblich ist und neben der Rechtsfolgenentscheidung auch die sonstigen schwerwiegenden Nachteile zu berücksichtigten sind, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat, so ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht per se davon auszugehen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe droht. Denn bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters die Höhe des Tagessatzes, vgl. § 40 Abs. 2 StPO, um so unter anderem sicherzustellen, dass der Verurteilte, gegebenenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB, wirtschaftlich in der Lage ist, die Geldstrafe tatsächlich zu tilgen. Besondere Umstände, die nicht im Einflussbereich des Angeklagten liegen und die es als zwingend erscheinen lassen, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen diese Strafe tatsächlich als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, sind nicht ersichtlich.“

Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu Eigen. Die bei jeder Verurteilung zu Geldstrafe abstrakt stets bestehende Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe prägt als vom Verurteilten regelmäßig abwendbarer Nachteil das Gesamtstrafübel nicht derart nachhaltig, dass eine grundsätzliche Berücksichtigung der Geldstrafe als gleichsam „verkappte Freiheitsstrafe“ bei der Prognose, ob Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr droht, geboten wäre.“

Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerrechtsmittels erforderlich?, oder: Nein, sagt der BGH

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Im Rechtsmittelverfahren gibt es immer wieder Streit/Ärger/Probleme, wenn es um die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger geht und die Rücknahme den Mandanten – häufig nach einem Verteidigerwechsel – dann später reut. Dann wird um die Wirksamkeit der Rücknahme gestritten und es geht um die Frage, ob der Verteidiger die nach § 302 Abs. 2 StPO ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme hatte. Häufig entscheidet die Frage dann den Streit – sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Mandanten.

In dem Zusammenhang hinzuweisen ist jetzt auf den BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 StR 34/17. In dem Verfahren war aber nicht die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger im Streit, sondern es ging um die Rücknahme der Revision der Nebenklägerin. Um die Revision dr Nebenklägering war es in dem Verfahren ein wenig hin un her gegangen. Zuletzt hatte das LG die Revision erneut als unzulässig verworfen, weil in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO keine Begründung abgegeben worden sei. Es hat ausgeführt, die Zurücknahme sei unwirksam. Diese bedürfe „gemäß § 302 Abs. 2 StPO“ einer ausdrücklichen Ermächtigung. Die Vorschrift sei auf Nebenklagevertreter entsprechend anzuwenden. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Der hatte Erfolg. Der BGH sagt:

Die Zurücknahme der Revision war wirksam. Dies steht der nachfolgenden Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig entgegen.

302 Abs. 2 StPO bestimmt, dass ein Verteidiger zur Zurücknahme ei-nes Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt wurde, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 – 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23; MüKoStPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 – 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246). Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.

Mit der Sonderregelung des § 302 Abs. 2 StPO wird im Hinblick auf die Wirkung der Zurücknahme des Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war, dessen Schutz vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme bezweckt. Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 – Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386). § 302 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO sind spezielle Vorschriften zum Schutz des Angeklagten. § 302 Abs. 2 StPO gilt hingegen nicht für den Vertreter des Nebenklägers. Es besteht kein Grund zu einer entsprechenden Anwendung, weil der Normzweck des Schutzes des Angeklagten vor dem Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteil, auf den Nebenkläger nicht ebenso zutrifft.

Das Strafurteil gegen den Angeklagten wird bei Eintritt der Rechtskraft durch Zurücknahme des Rechtsmittels gemäß § 449 StPO vollstreckbar. Die Zurücknahme entfaltet daher für ihn eine besondere Wirkung, die nach Einlegung des Rechtsmittels zu seinen Gunsten nur dann durch dessen Zurücknahme eintreten soll, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Der Nebenkläger erstrebt dagegen mit seinem Rechtsmittel eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten. Die Zurücknahme dieses Rechtsmittels beschwert den Nebenkläger weniger. Die Interessenlage ist deshalb nicht derart gleich gelagert, dass eine Analogie zu der Sonderbestimmung des § 302 Abs. 2 StPO gerechtfertigt wäre.“