(Zulässige) Revisionsbegründungen sind nicht immer einfach zu erstellen, manchmal ist es sogar richtig schwierig, insbesondere dann, wenn es um Verfahrensrügen geht. Da stellt sich dann nicht selten die Frage, ob deshalb ggf. dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, damit dieser das für ihn übernimmt (was allerdings angesichts der doch recht zahlreichen unzulässigen Revisionen, obwohl sie die von Verteidigern begründet worden sind, keine Garantie für die Zulässigkeit ist). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen allerdings dann nicht als erforderlich angesehen, wenn es auch ein Rechtspfleger machen kann. Begründet wird das mit dem Hinweis auf § 345 Abs. 2 StPO. So auch der LG Gießen, Beschl. v. 08.07.2013 – 7 Qs 108/13:
„Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor. Eine solche kommt vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 2 StPO in Betracht. Maßgeblich ist, ob die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 29). Allein die Annahme, das Revisionsrecht sei zu komplex und kompliziert, führt nicht dazu, in jedem Fall einen Verteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Denn die in § 345 Absatz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird vom Gesetz als gleichwertig erachtet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497). Die Beiordnung ist aber immer dann geboten, wenn zu besorgen ist, dass der als Urkundsbeamte tätige Rechtspfleger mit der Abfassung einer besonders schwierigen Revisionsbegründung überfordert sein könnte (OLG Koblenz StraFo 2007, 117). So liegt der Fall hier jedoch nicht. In der Revisionsbegründung, mit der er gleichzeitig um Beiordnung ersucht, macht der Verteidiger u. a. geltend, dem Angeklagten sei im Erkenntnisverfahren zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte erhebt also Verfahrensrügen. Zwar sind an Verfahrensrügen hohe formelle Anforderungen zu stellen. Jedoch war die zulässige Erhebung vorliegend ohne Einsichtnahme in die Verfahrensakten möglich. Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand. Lediglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hatte er insoweit mangels eigenen Akteneinsichtsrechts zunächst keinen Zugriff. Mittels einer Abschrift aus der Akte (§ 147 Absatz 7 StPO) lässt sich dies ohne weiteres beheben. Damit ist es in diesem Falle ausreichend, den Angeklagten auf die Möglichkeit der Begründung einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen.“
Na ja. Also Abschrift aus der Akte? Das muss dann aber schnell gehen, was leider – wenn überhaupt – häufig nicht der Fall ist. Und: „Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand.“ Das kann der Angeklagte kaum wissen. Aber der Rechtspfleger wird/soll es dann richten.