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Gewerbsmäßigkeit beim BaFöG-Betrug – KG zur Strafzumessung

Im ersten Moment stutzt man und fragt sich: Gewerbsmäßigkeit? Und dann: Ach ja, der sog. „BaFöG-Betrug“ ist ja ein ganz „normaler Betrug“, für den dann auch § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gilt. Das KG hat jetzt in KG, Urt. v. 07.03.2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32/10) zur Strafzumesssung Stellung genommen.

M.E. lesenswert für alle, die in dem Bereich verteidigen (müssen), aber auch darüber hinaus. Denn die Entscheidung zeigt, dass es sich „lohnen“ kann, die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall zu widerlegen. Folge: Niedrigerer Strafrahmen und damit im Zweifel auch eine niedrigere Strafe. Also: Lesenswert.

Gewerbsmäßigkeit

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist in der Praxis besonders häufig als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall als Strafrahmenverschiebung von Bedeutung, etwa beim Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und beim BtM-Handel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich um ein subjektiv zu definierendes Merkmal. Erforderlich ist die Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung desselben Delikts (beabsichtigtes Mittel) eine nicht vorübergehende Einkommensquelle von einigem Umfang und einiger Dauer (beabsichtigter Zweck) zu verschaffen (eingehend Deutscher StRR 2009, 168).

Auf der Grundlage nimmt der BGH, Beschl. v. 02.02.2011 – 2 StR 511/10 im Anschluss an BGH NJW 2009, 3798 zur Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung Stellung und verneint die mangels Absicht wiederholte Tatbegehung.