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Der unrichtige Rat des Rechtsanwalts; oder: Trau, schau wem

In der letzten Zeit sind wiederholt Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Frage auseinander setzen, ob das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen in der Berufungshauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entschuldigt ist, wenn der Angeklagte/Betroffene aufgrund eines unrichtigen Rates oder Hinweises seines Verteidigers ausbleibt.

Zusammenfassend wird man sagen können: Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht in diesen Fällen das Ausbleiben grds. als entschuldigt an, so lange der Angeklagte/Betroffene keinen Grund hatte dem Rat/Hinweis seines Verteidigers zu misstrauen. Das bestätigt jetzt noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2013, III-1 RBs 178/12:

„Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Voraussetzung eines Ausbleibens „ohne genügende Entschuldigung“ lag im Hauptverhandlungstermin nicht vor. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006, 4 Ss OWi 44/06; OLG Hamm, NZV 1999, 307; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 32).
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Ein Fall, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft bestanden hätten, die den Betroffenen zur Nachfrage bei Gericht veranlasst hätten (vgl. insoweit BayObLG, NZV 2003, 293 m.w.N.), lag hier nicht vor. Dies hätte man allenfalls annehmen können, wenn die Ladung zu dem neuen Hauptverhandlungstermin am 19.10.2012 dem Betroffenen deutlich nach dem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zugegangen wäre, so dass er Zweifel hätte haben müssen, ob es noch bei der angedachten Verfahrensweise (Beschlussentscheidung) verblieb. Ein solcher Ablauf ist hier aber nicht ersichtlich.

 

Rat: Schnauze halten – meistens ist es zu spät :-(

Der Kollege Melchior nimmt unseren heutigen Post zur „informatorischen Befragung“ (grds. zu Recht) zum Anlass, den (grundlegenden) Rat des Verteidigers an den Mandanten, bei den Ermittlungsbehörden zum Anlass, unter Überschrift „Schnauze halten“ zu wiederholen.

So weit, so gut und sicherlich auch richtig. Nur: Meistens/häufig ist es aber dafür leider zu spät, weil die Mandanten nicht selten schon „informatorisch befragt“ worden sind, und „gequasselt haben“. Das zeigen die beiden von mir in unserem Post erwähnten Entscheidungen sehr anschaulich. Da ist dann häufig nichts oder nur sehr schwierig noch etwas zu retten, zumal die Rechtsprechung m.E. mit der Annahme, was noch „informatorische Befragung“ sehr weit geht, leider. Richtig ist es natürlich, dem Mandanten zu raten, jetzt aber auf jeden Fall den Mund zu halten und sich nicht noch weiter um Kopf und Kragen zu reden.

Es gilt eben: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.