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„Most wanted“…

© Dan Race Fotolia .com

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Mit „most wanted“, wenn er ihn bei der Polizei anzeige, hat sich eine Angeklagter von einem Geschädigten verabschiedet, dem er zuvor – ich will es mal vorsichtig ausdrücken – zuvor eine Geldkette „abgenommen“ hatte. Da war aber schon alles gelaufen. Der Angeklagte hatte beobachtet, „wie der Zeuge E. erfolglos versuchte, eine Kette mit einem Anhänger in einem Juweliergeschäft in B. zu verkaufen. Er trat anschließend an ihn und den ihn begleitenden Zeugen S. heran und forderte den Zeugen E. in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton auf, ihm in eine kleine Seitenstraße zu folgen. E. kam der Aufforderung des Angeklagten – nach Kenntnis der Zeugen hatte er den Ruf, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche „abzuziehen“ – nach. Dort verlangte er von dem Zeugen in demselben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug. Der Zeuge E. hatte aufgrund der aggressiven Ansprache des Angeklagten Angst, dieser könne seine Forderung gewaltsam durchsetzen und ihn körperlich angehen, und übergab ihm die Kette. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge ihn kannte und ihm die Kette nur deshalb überreichte, weil dieser sich fürchtete, sich der Forderung zu widersetzen.“

Das LG hat den Angeklagten insoweit wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hatte im BGH, Beschl. v. 11.05.2015 – 2 StR 323/14 – keine Bedenken :

Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber dem Zeugen hat die Strafkammer zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung  enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648).

Gemessen daran ist die Annahme einer konkludent erklärten Drohung durch den Angeklagten nicht zu beanstanden.

Der „aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton“ des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu folgen, und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte diesem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne solche Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten – wie es das Landgericht feststellt – klar war, dass der Zeuge die Kette nur her-ausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch – ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte – vorsätzlich.“

„dann muss dein Hund dran glauben“ – reicht nicht für eine räuberische Erpressung

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Der 3. Strafsenat des BGH hatte eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung zu beurteilen, der eine – wie der BGH formuliert – „diffuse Atmosphäre der Einschüchterung“ zugrunde gelegen hat. Das ist aber keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB, so der BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 StR 192/13:

„1. Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte W. , nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten ‚müsse dran glauben‘. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldfor-derung mit der erneuten Drohung ‚Sonst erschieße ich Deinen Hund‘ (UA S. 11).

Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (vgl. Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1).

Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass die Angeklagten eine Leibes- oder Lebensgefahr für den Geschädigten durch konkludentes Handeln deutlich in Aussicht stellten. Das Niederlegen der Waffen auf den Tisch genügte vorliegend hierzu nicht, denn die darin möglicherweise zunächst zu sehende schlüssige Drohung mit Gewalt gegenüber dem Geschädigten wurde durch die Ankündigung, bei Ausbleiben der Zahlung den Hund zu töten, konkretisierend eingeschränkt. Weitere Drohungen sind nicht festgestellt. Zwar hat der Geschädigte später gegenüber seiner Schwester, die er um Zurverfügungstellung des benötigten Geldes bat, erklärt, der Angeklagte W. habe ihm ‚ein Ding mit einem Schalldämpfer an den Kopf gehalten‘ (UA S. 12). Auch einem weiteren Bekannten gegenüber äußerte er, er sei ‚mit einer Waffe mit Schalldämpfer und einem Fleischermesser bedroht‘ worden (UA S. 12). Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht – auch nicht im Gesamtzusammenhang – entnehmen, dass sich die Kammer von einer solchen Bedrohung des Geschädigten selbst in der Nötigungssituation überzeugen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte im Ermittlungsverfahren oder der Hauptverhandlung eine entsprechende Tatschilderung abgegeben hätte, wonach er selbst mit den Waffen bedroht worden sei. Vielmehr hat umgekehrt das Landgericht die Aussage des Geschädigten, er habe ‚zwar auch sein eigenes Leben bedroht gesehen …., der Angeklagte W. [habe] aber zur Unterstützung seines Verlangens mit der Tötung des Hun-des gedroht‘ als Beleg für dessen mangelnden Belastungseifer und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesehen (UA S. 16). Dass der Geschädigte um sein Leben fürchtete und Angst hatte (UA S. 11), reicht jedoch für die Annahme einer räuberischen Erpressung nicht aus. Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchte-rung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281). Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese – wie hier – weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279).“

Raub oder räuberische Erpressung – das war hier die Frage

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Im BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – 4 StR 186/13 kommt es zu einer Schuldspruchänderung. Der BGH macht aus einer räuberischen Erpressung einen besonders schweren Raub.

„Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 – 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Da nach den Feststellungen die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse befindliche Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Angeklagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

Macht ihr man, wird der Angeklagte im Zweifel gedacht haben. Interessiert mich im Ergebnis weniger, oder?

Bewährungsstrafe für Opa – Banküberfall für kranke Enkelin

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Die Tagespresse (vgl. u.a. hier) berichtete in den letzten Tagen über die Verurteilung eines 60-jährigen wegen eines versuchten Banküberfalls. Bei dem Täter handelte es sich um einen 60-jährigen Großvater hatte, der in Ostwestfalen eine Bank überfallen hatte, um seiner schwer kranken Enkelin mit der Beute zu helfen. Die war nämlich war mit einem Herzfehler zur Welt gekommen und schon mehrmals operiert worden. Die Krankenkasse zahlte inzwischen nicht mehr für die Therapien.

Der Großvater ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Begründung des LG Bielefeld: Zwar schwere räuberische Erpressung, aber Versuch und ehrenwertes Motiv.

Die Wasserpistole als „gefährliches Werkzeug“

Die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung des BGH, Beschl. v. 11.05.2011 2 StR 618/10 sprechen für sich. Da heißt es zu einer Verurteilung  wegen schwerer räuberischer Erpressung:

„1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem Filialleiter und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle. Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.490 € ausgehändigt. Weiterlesen