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OWI II: PoliscanSpeed aus Enforcement Trailer: oder Das OLG als PTB bzw.: Was interessiert uns die Bedienungsanleitung

Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Bamberg, Beschl. v. vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 – vor.  Problematik:  Standardisierter Messbetrieb mit PoliScanSpeed auch, wenn aus einem sog. „Enforcement Trailer“ gemessen wird. Das OLG Bamberg sagt natürlich ja:

„Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbeschreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem – damals noch nicht existierenden – sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt. […]“.

Man könnte auch schreiben: Das OLG als PTB – „bislang“ oder: Was interessiert uns die Bedienungsanleitung?

OWi I: Mal wieder PoliscanSpeed, oder: Mobiler Einsatz im „Enforcement Trailer“

Heute mache ich dann den ersten „OWi-Tag“ des Jahres 2019. Und den eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18. In ihm nimmt das OLG Stellung zu PoliscanSpeed, und zwar zu dessen mobile Einsatz im „Enforcement Trailer“.Der Betroffene hat gegen seine auf einer Messung mit einer solchen Anlage beruhenden Verurteilung die Zulas­sung der Rechtsbeschwerde gerügt und geltend die fehlende Zulassung der Art der Verwendung dieses Messgeräts gerügt. Das OLG sagt dazu:

„Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer“, die von der Landespolizei ver­wendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.

Den sog. „Enforcement Trailer“ und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhä­nger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer, einem gegen äußere Ein­flüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messge­rätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt“ bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Mess­gerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umge­setzt werden kann.

Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliS­canSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Re­gelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet wer­den darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach „der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationä­ren Messkabine“ möglich ist.

Unstreitig unterfällt ein „Enforcement Trailer` keinem dieser Einsatzmöglichkei­ten, so dass es für den Einsatz als „standardisiertes Messverfahren“ eine Zu­lassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlas­sen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen – vorliegend durch die PTB – für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.

Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 „Enforcement Trailer“ bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:

Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1 HP mit der Geräte­nummer 655446.

Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Aus­zug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,

„dass die Messeinheit entweder vorn Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben wer­den darf“. Weiter heißt es, „der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)“.

Der Begriff des Anhängers ist gern. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum An­hängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeord­net.

Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen an der jeweiligen Messposition geparkt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeacht­lich.

Zusammenfassend gilt daher, dass die zwei derzeit in Hessen im Einsatz be­findlichen „Enforcement Trailer“ durch die Landespolizei jeweils über eine Son­derzulassung verfügen, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messge­räts in einem „Enforcement Trailer“ (als Anhänger) zulassen.

Damit sind die in Hessen aus einem „Enforcement Trailer“ der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen, zumindest so­weit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulas­sungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Sollten hingegen Messungen aus „Enforcement Trailern“ Verwendung finden, die nicht von der Hessischen Landespolizei betrieben werden (z.B. durch Orts­polizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem „Enforcement Trailer“ vorsehen. in der Verfahrensakte zu dokumentieren. Diese Dokumentations­pflicht durch die Verwaltungsbehörden dient dazu, dass dem Betroffenen be­reits durch Akteneinsicht die Zulassung dieser besonderen Verbauungsart be­kannt wird und entsprechende Einwendungen in der Hauptverhandlung unter­bleiben können. Das Gericht bedarf dieser Dokumente, weil es ebenso wie bei dem Eichschein im Urteil darzulegen hat, dass nicht von der Landespolizei be­triebene „Enforcement Trailer“ über die notwendige „Zulassung“ verfügen.

Ebenfalls ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, dass der Einsatzort des „Enforcement Trailers“ durch die Polizeiakademie Hessen ge­nehmigt worden ist. Nach dem Erlass des Innenministeriums „Verkehrsüberwa­chung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 05.02.2015 (Az. LPP1 — 66 k 07 — 17/001), sind „Enforcement Trailer“ und baugleiche Pro­dukte als ortsfeste Gecchwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Über­einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von „En­forcement Trailer“ als i.E. semi-stationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt. Auch diese auf die konkrete Einsatzörtlich­keit bezogene Genehmigung ist aus den oben genannten Gründen von den Bußgeldbehörden bereits in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

Die Einhaltung beider Bedingungen ist von den Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu prüfen (§ 69 Abs. 4 OWiG) und den Gerichten sind nur Verfahren vorzulegen, die diese Bedingungen erfüllen. Fehlen die notwendigen Dokumentationen in der Verfahrensakte, kann das Amtsgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.“

Gilt zumindest in Hessen 🙂 .

Zum Vitronic Enforcement Trailer hier:  AG Wuppertal zum Vitronic Enforcement Trailer: Bauartzulassung entfällt bei Festschrauben des Trailers.

PoliscanSpeed: Ich verwerte auch das Unverwertbare, oder: Auch du mein Sohn Brutus

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Und zum Wochenschluss dann noch zwei OWi-Entscheidungen. Zunächst das AG Dortmund, Urt. v. 28.07.2017 – 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17 – zur Frage der Verwertbarkeit einer Messung mittels Poliscanspeed trotz eines Verstoßes gegen die PTB-Zulassung des Gerätes. Das AG hat die Verwertbarkeit bejaht.

Das Messgerät hatte den Betroffenen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von angezeigten 159 km/h gemessen. Das AG hat diese Geschwindigkeit bereinigt um den Toleranzabzug und einen von einer Sachverständigengesellschaft „angeblich festgestellten Fehler und so nur eine Geschwindigkeit von 152 km/h seinem Schuldspruch zugrunde gelegt.“

Der Polizeibeamte S bestätigte, am Tattage das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed eingesetzt zu haben. Er sei geschult im Umgang mit dem Gerät. Er habe vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung geprüft. Er habe dies anhand des vorliegenden Beschilderungsplanes getan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gültig geeicht gewesen und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Das Gericht konnte ergänzend hierzu das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S bestätigen ließen. Zudem konnte das Gericht einen Eichschein vom 07.09.2016 über eine gültige Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 feststellen. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht versucht, die „Zusatzdaten“ zu erhalten, um die Qualität der Messung näher prüfen zu können. Dies war nicht möglich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konnten die Werte zur Verfügung stellen, obwohl die Werte existieren, wie sich aus einer von der Polizei übersandten Stellungnahme des Herstellers ergibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zuständig G, eingereicht. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger erörtert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich einer der Werte einen cm außerhalb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung benennt, liegt. Im Übrigen habe die B die Daten erneut ausgewertet und dabei eine Geschwindigkeit von 157 km/h feststellen können, von denen noch ein Toleranzabschlug vorzunehmen sei, der auf 5 km/h zu bemessen sei, so dass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h ergebe. Mangels seitens der Polizei vorgelegter Daten ist das Gericht von diesem Geschwindigkeitswert der B ausgegangen, zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte.“

Liest sich „großzügig“ – ist es aber nicht, denn: „….zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte„. Also: Auch du mein Sohn Brutus.

Das „Scheinproblem“ PoliscanSpeed, oder: Bemerkenswerte Arroganz/Diktion

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Mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss-OWi 542/17 – habe ich ein Problem, und zwar ein richtiges, und nicht nur ein „Scheinproblem“. Warum? Nun, mein Problem ist, dass das OLG die Diskussion um das Messverfahren „x“ – kann nur PoliscanSpeed sein – als ein „Scheinproblem“ ansieht und mit einer in meinen Augen bemerkenswerten Arroganz die Einwände, die dagegen gerade auch von technischen Sachverständigen erhoben worden sind, vom Tisch wischt. Darauf muss – so das OLG – nicht mehr eingegangen werden, weil ja die OLG das „Scheinproblem“ ausführlich behandelt haben. So kann man mit Bedenken auch umgehen. Das OLG hätte auch schreiben können: Die PTB und wir bei den OLG haben (immer) Recht:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts X gestützt.

Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und — wie das Amtsgericht ausgeführt hat — im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.

Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte — was auch nicht zutreffend ist -, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.

Im Übrigen ist durch die Obergerichtliche Rechtsprechung das „Scheinproblem“ der Zulassung bei „X“, hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2017 — 1 Ss (OWi) 115/17 —, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 —, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 — Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) jew.n.juris).“

Bemerkenswert 🙂 . Auch in der Diktion.

Poliscan Speed, oder: Heiligsprechung der PTB durch das OLG Frankfurt

entnommen wikimedia.org
Author Rvin88

Poliscan, Poliscan, Poliscan und kein Ende oder auch: PTB, PTB, PTB und keine Ende. Seit längerem ja nun schon wird die Diskussion um die Frage der Verwertbarkeit von Messungen geführt, die mit PoliscanSpeed durchgeführt worden sind. Die OLG verteidigen dieses Messverfahren, gegen das von einigen Sachverständigen erhebliche Bedenken vorgetragen werden, mit Zähnen und Klauen.

Aus der Diskussion stammt die Argumentation zur Bauartzulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Das war in meinen Augen die Seligsprechung der PTB. Nun ist beim OLG Frankfurt der Heiligsprechungsprozess der PTB eingeleitet worden, und zwar in Zusammenhang mit der Diskussion darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn von den Vorgaben in der Bauartzulassung abgewichen wird.  Die PTB sagt in ihren Stellungnahmen, nein, denn es ist nicht mit falschen Messergebnissen zu rechnen sei.

Und dazu liegt dann jetzt der/ein Heiligsprechungsbeschluss des OLG Frankfurt vor (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2017 – 2 Ss OWi 919/17):

„Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist zudem hinreichend geklärt, dass „PoliScanSpeed“ weiterhin ein standardisiertes Messverfahren darstellt (vgl. I. 3 dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom· 14. Juni 2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 -. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017- 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 – , Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – Ss RS 13/20 17 (26/17 OWi) – , jew.n.juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2017 -2 Ss-OWi 542/17-).

Ein allein mit pauschaler Kritik an dem eingesetzten standardisierten Messverfahren unter Hinweis auf von der PTB bereits widerlegte Ausführungen aus anderen Verfahren begründete Beweisantrag war daher richtigerweise nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung hervorzurufen. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt gerade den Zweck, Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung freizustellen (BGHSt 39, 291, 297). Die abstrakt-theoretische Möglichkeit eines Messfehlers vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung nahezulegen (vgl. OLG Frankfurt am Main, – 2 Ss-OWi 224/11 -;- 2 Ss-OWi 147/12 -, BayObLG DAR 1998, 481 ; OLG Hamm NZV 1900, 279, OLG Köln VRS 88, 376). Der. Tatrichter würde die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung vielmehr überspannen, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (st. Rspr. des Senats, vgl. OLG Frankfurt am Main,- 2 Ss-OWi 850/12 -, – 2 Ss-OWi 228/13 -, 2 Ss-OWi 269/13 -,jeweils m. w. N.). Das Amtsgericht konnte den Beweisantrag somit gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2017 -2 Ss-OWi 47/17-).

Die Ausführungen der Verteidigung erschöpfen sich darin, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob das Gerät die beschreibenden Teile seiner Funktionsdarstellung, wie z. B. in einer Bauartzulassung wiedergegeben, in jeglicher Hinsicht und jeglicher Wortlautauslegung erfüllt. Die aktuellen Einwände gegen die PoliScanSpeed beziehen sich nicht darauf, dass das Gerät anders messen würde, als es dies zum Zeitpunkt der Prüfung durch die PTB getan hätte, sondern nur dass es angeblich anders misst, als die Funktionsweise in der Bauartzulassung beschrieben sein soll.

Darauf kommt es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat nicht an. Das Wortverständnis der Verteidigung zu Begrifflichkeiten in einer Bauartzulassung ist für das Bußgeldverfahren irrelevant. Maßgeblich ist das, was der Zulassungserteiler, vorliegend die PTB, gemeint hat

Die PTB hat immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom 12.01.2017 und 29.03.2017 bestätigt, dass das Gerät genau so misst. wie es dies auch schon bei den Prüfungen der PTB getan hat. Die nunmehr diskutierten angeblichen Abweichungen in der Beschreibung der Funktionsweise hat die PTB insoweit erklärt, als die Beschreibung der Funktionsweise lediglich beschreibenden Charakter habe und sich die Bedeutung bei Kenntnis der Funktionsweise des Geräts eindeutig, entgegen der Darstellung der jetzigen Kritiker, ergebe. Die PTB hat insoweit sogar auch bestätigt, dass es für die Aufrechterhaltung der Bauartzulassung, und damit für die Verwertbarkeit ihres antizipierten Sachverständigengutachtens irrelevant wäre, ob die – nach Angaben der PTB verkürzte und vereinfachte – Beschreibung der Funktionsweise des Geräts den tatsächlichen Vorgängen im Gerät inklusive der Zusatzdaten entspricht, weil das Gerät auf jeden Fall genau so misst, wie es dies auch schon bei den extensiven Prüfungen durch die PTB getan hat.

Damit ist es für das Gericht unerheblich, ob die von den Kritikern nun. vorgebrachten angeblichen Abweichungen bei der Behandlung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs zutreffen, oder ob es bei der Frage, was innerhalb des Messbereichs sein muss, von vornherein immer nur auf das Messobjekt selbst (und nicht die Messpunkte) ankam. Entscheidend ist primär, dass die PTB bestätigt hat, dass das Gerät in seiner aktuellen Verwendung genau dem Gerät entspricht, das auch getestet und dessen ordnungsgemäßen Messungen bestätigt wurden. Das Gerät misst nach den Ausführungen der PTB richtig. Eine weitere Beweiserhebung zur Ordnungsmäßigkeit der Messung war mithin nicht geboten.

Angesicht der unverändert fortgeltenden Bauartzulassung der PoliScanSpeed durch die PTB kann das Gericht von der Richtigkeit der Messung ausgehen, wenn das Gerät zum Messzeitpunkt gültig geeicht war und von einem Messbeamten, der über die nötige Sachkunde zur Bedienung des Geräts verfügt, entsprechend der Gebrauchsanweisung eingesetzt wurde und die Messung entsprechend nach der Gebrauchsanweisung ausgewertet wurde.“

Man steht fassungslos, aber auch hilflos vor dieser Argumentation. Die PTB zugleich Sachverständiger und Richter. Das ist die Heiligsprechung. Schade, dass nicht ein OLG mal den A…… in der Hose hat, den BGH mit den Fragen zu befassen. Dazu liest man dann nur: Wir befinden uns auf dem Stand der heiligmachenden Gnade der Weisheit herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des BGH und müssen nicht vorlegen (so das OLG Bamberg). Ich bin froh, dass ich keine Fortbildungen mehr mache, weil ich nicht weiß, was ich den Verteidigern an der Stelle noch raten kann/könnte.