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Heute dann – trotz allem – RVG- bzw. Kostenrechts-Tag.
Und den Tag beginne ich mit einer Entscheidung des OLG Brandenburg, und zwar dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 Ws 108/21 (S) – zur Erstattung der Gebühren des Wahlverteidigers für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse. Dem Beschluss liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Der Rechtsanwalt war Wahlverteidiger eines Angeklagten. Das AG verurteilte am 19.6.2019 den Angeklagten mit inzwischen rechtskräftigen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Kostenentscheidung erging dahin, dass dem Angeklagten sowie einem Mitangeklagten die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Adhäsionsklägers und der Nebenklage auferlegt wurden. In der Hauptverhandlung hatten die beiden Angeklagten mit dem Opfer der Straftat einen Täter-Opfer-Ausgleich dahingehend erzielt, dass sie unmittelbar an Gerichtsstelle 1.000,00 EUR zahlten und sich verpflichteten, innerhalb einer Frist weitere 2.000,00 EUR an den Geschädigten zu zahlen.
Während der Hauptverhandlung am 19.06.2019 beantragte der Rechtsanwalt seine „Beiordnung“ für das Adhäsionsverfahren. Hieraufhin beschloss das AG: „Den Angeklagten werden ihre jeweiligen Wahlverteidiger für das Adhäsionsverfahren beigeordnet“. Im Folgenden schlossen die Angeklagten und der Nebenkläger, der zugleich Adhäsionskläger war, den o.a. Vergleich. Das AG hat den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der Rechtsanwalt hat beim AG die Festsetzung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren auf 741,37 EUR beantragt. Im Festsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin den Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren eine entsprechende Kostenfestsetzung nicht möglich sei. Der Rechtsanwalt erwiderte, dass die Beiordnung „lege artis“ gewesen sei und es „auf irgendwelche PKH-Anträge nicht ankomme“.
Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Kostenfestsetzung für das Adhäsionsverfahren zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es an der nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erforderlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat der Amtsrichter den Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, die Kosten „für die Beiordnung des Adhäsionsverfahrens“ festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat daraufhin die dem Rechtsanwalt „aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR festgesetzt.“ Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat das AG den Beschluss der Rechtspflegerin „nicht abgeändert und nicht aufgehoben.“ Hiergegen hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde verworfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtfrage einer Gebührenfestsetzung für den Fall einer Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe und ohne Pflichtverteidigerbestellung die weitere Beschwerde zugelassen. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim OLG dann keinen Erfolg:
„1. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 RVG nicht besteht. § 45 Abs. 1 RVG erfordert die Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff. ZPO; in welchem Verfahren die Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist gleichgültig. Im strafrechtlichen Bereich finden sich hierzu Regelungen beispielsweise für das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO), für das Privatklageverfahren (§ 379 Abs. 3 StPO) oder für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO), die jeweils auf die Vorschriften für die Prozesskostenhilfe in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ verweisen (siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 404 Rn. 14 f.; KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 6). Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 ff. ZPO für das vorliegende Adhäsionsverfahren, dem nach § 117 Abs. 2 ZPO auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beizufügen gewesen wäre, ist jedoch weder von dem Beschwerdeführer gestellte noch ist Prozesskostenhilfe gemäß § 119 ZPO durch das Amtsgericht Potsdam – Jugendschöffengericht – bewilligt worden. Dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 ist sogar zu entnehmen, dass sein Mandant aufgrund seines Einkommens „möglicherweise keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat“. Dies zu klären hätte es eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 117 ZPO bedurft.
Auch der Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO führt im vorliegenden Fall zu keinem Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatskasse. Denn auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO voraus, woran es hier fehlt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt vom Bestand der Prozesskostenbewilligung ab. Eine ohne die erforderliche Prozesskostenhilfe-Entscheidung erklärte Beiordnung geht ins Leere (vgl. Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG 8. Aufl., § 48 Rn. 55), eine Beiordnung entsteht nicht, wenn Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist, sie fällt weg, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben wird (vgl. Bischof in: Bischof/Jungbauer/Brauer u.a. RVG, 9. Aufl., § 45 Rn. 11; Fölsch/Volpert in: Schneider/Volpert (Hrsg.), RVG, 9. Aufl., § 45 Rn. 30 a.E.).
2. Anders stellt sich die Beiordnungsentscheidung dar, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) gegeben ist. In diesem Fall erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021, 6 StR 307/21, in: NJW 2021, 2901 f.), was sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen, in der Regel untrennbaren Verbindung zwischen Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO ergibt (BGH a.a.O.; siehe auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001, 3 StR 25/01, in: BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4). Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO lag hier zweifelsohne nicht vor. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war überaus einfach gelagert und warf keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Probleme auf, auch lässt die erkannte Geldstrafe von lediglich 160 Tagessätzen auf schwere Rechtsfolgen nicht rückschließen. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist weder beantragt noch auf eine solche erkannt worden.
3. Ein Gebührenanspruch gegen die Landeskasse ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 3 RVG. Es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsnorm zur Frage handelt, welche Staatskasse die Gebühren schuldet (Hartung in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 45 Rn. 52). Aber selbst wenn diese Norm („sonst“) dahin auszulegen ist, dass sonstige Fälle von Beiordnungen in Strafsachen erfasst sind (vgl. Fölsch/Volpert in: Schneider/Volpert, RVG, 9. Aufl. § 45 Rn. 23), kann sie sich nur auf Bereiche beziehen, die ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts ermöglichen wie beispielsweise der Rechtsbeistand eines Nebenklägers (§ 397a Abs. 1 StPO) oder des nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406h Abs. 3 Nr. 1 StPO), der Zeugenbeistand (§ 68b Abs. 2 Satz 2 StPO), der nach dem Therapieunterbringungsgesetz gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG), der Rechtsbeistand eines Verfolgten in Auslieferungsverfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (§§ 31 Abs. 2 S. 3, 40 IRG) oder der notwendige Verteidiger (§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO), auch wenn er den Angeklagten – wie oben dargelegt – im Adhäsionsverfahren vertritt. § 45 Abs. 3 RVG erstreckt sich dagegen nicht auf Fälle von Beiordnungen in Strafsachen, die mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Zivilverfahrens verknüpft sind wie beispielsweise bei Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3, Satz 2, 2. Halbsatz StPO), Privatklageverfahren (§ 379 Abs. 3 StPO) oder Adhäsionsverfahren ohne notwendige Verteidigung (§ 404 Abs. 5 StPO). Der vorliegende Fall der Beiordnung für das Adhäsionsverfahrens ohne notwendige Verteidigung nach § 140 StPO ist mithin kein Fall der „sonstigen“ Beiordnung nach § 45 Abs. 3 RVG, vielmehr findet sich eine abschließende Regelung in § 45 Abs. 1 RVG, so dass auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.
4. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen, weil das Tatgericht eine Beiordnung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ohne Pflichtverteidigerbestellung ausgesprochen hat. Denn dem Beschwerdeführer musste als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein, dass es in erster Linie ihm als Verteidiger nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO oblag, für das Adhäsionsverfahren einen „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ „nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ zu stellen. Daran fehlt es hier, wie bereits oben dargelegt ist. Zwar mag in der erfolgten Beiordnung des Beschwerdeführers für das Adhäsionsverfahren ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe und ohne dass ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung vorlag, ein Fehler durch das Amtsgericht Potsdam gegeben sein, jedoch kann daraus – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 7 BA) – keine Hinweispflicht resultieren, wenn das Gericht den Fehler selbst nicht erkennt.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer „unentgeltlich“ arbeiten müsste („die Sklaverei ist abgeschafft“, Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.03.2021); es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Gebühren gegenüber dem Angeklagten bzw. Verurteilten geltend zu machen.“
Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen außer:
- Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung zwar hart, aber: Das mag (auf den ersten Blick) sein, aber: Sie ist zutreffend. Der Wahlanwalt hat – wenn keine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt ist, keinen Anspruch gegen die Landeskasse wegen der Gebühren des Adhäsionsverfahrens. Das haben die beteiligten Gerichte zutreffend erkannt und ausgeführt. Insoweit unterscheidet er sich eben vom Pflichtverteidiger, für den nach der neuen Rechtsprechung des BGH die bloße Bestellung zum Pflichtverteidiger genügt, um auch die Gebühren für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 VV RVG) aus der Staatskasse verlangen zu können, worauf das OLG hier ausdrücklich hinweist.
- Wer trägt die Schuld an der verfahrenen Lage? Nun, sicherlich sowohl das AG als auch der Rechtsanwalt. Denn man darf m.E. schon von einem Jugendschöffengericht erwarten, dass es die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO kennt und daher im Blick hat, dass die Beiordnung des Wahlanwalts im Adhäsionsverfahren eben nur unter PKH-Gesichtspunkten in Betracht kommt und daher die §§ 114 ff. ZPO zu beachten waren. Dasselbe gilt aber für den Verteidiger, der ja immerhin Fachanwalt für Strafrecht ist. Da nutzen auch markige Sprüche in der Art, dass er „unentgeltlich“ arbeiten müsse – „die Sklaverei ist abgeschafft“ – nichts. Die Beiordnung war eben nicht „lege artis“ und es kam sehr wohl „auf irgendwelche PKH-Anträge an“.
- Auch nachträglich ist/war nichts mehr zu reparieren. Denn eine ggf. rückwirkende Bewilligung von PK setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH getan hat und sein Antrag (nur) nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BGH StraFo 2011, 115; 2017, 258; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 371).