Hier hatte der Antrag des Rechtsanwalts und seine sofortigen Beschwerde keinen Erfolg:
„2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers liegen derzeit nicht vor.
a) Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch im Vollstreckungsverfahren in ent-sprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.), wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, NStZ-RR 1999, 319) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 242/11 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 – 3 Ws 26/08 -). Betrifft das Verfahren die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), ist der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, nach § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, ein Verteidiger beizuordnen.
b) Die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren erfolgt – anders als im Erkenntnisverfahren – nicht für das gesamte Strafvollstreckungs- oder Maßregelvollstre-ckungsverfahren, sondern für jeden Verfahrensabschnitt des Vollstreckungsverfahrens geson-dert.
aa) Der Senat folgt insoweit der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Recht-sprechung (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken, NStZ 2010, 470 f.; OLG München, StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252 f.; KG NStZ-RR 2002, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a; Willnow in KK-StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 11; Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, L138 Vollstre-ckungsrecht der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB). Die in der Recht-sprechung vereinzelt gebliebene Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2000, 3367) und Naumburg (Beschluss vom 27. April 2010 – 1 Ws 144/10 –), die Bestellung „für das Vollstreckungsverfahren“ gelte bis zu dessen Ende, vermag nicht zu überzeugen. Sie wider-spricht dem – gerade beim Maßregelvollzug – oft lang andauernden und wechselhaften Ver-lauf der Vollstreckung. Insbesondere wird sie dem berechtigten Anspruch des Verurteilten auf die Auswahl des von ihm gewünschten Verteidigers nicht gerecht. Für die dauerhafte Festle-gung auf einen zunächst ausgesuchten Verteidiger bestehen angesichts der außergewöhnli-chen und oft als besonders belastend empfundenen Situation der häufig über lange Zeiträume Untergebrachten keine nachvollziehbaren Gründe (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Im Übrigen führt die umfassende Beiordnung auch zu kostenrechtlichen Schwierigkeiten und Widersprü-chen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Eine solche „permanente“ Beiordnung ist auch nicht durch das Urteil des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte vom 12. Mai 1992 (StV 1993, 88) geboten, denn dieses Urteil besagt lediglich, dass in Verfahren, in denen es um die Fortsetzung, Aussetzung oder Beendi-gung der Unterbringung einer geisteskranken Person geht, auch ohne eigenen Antrag des Untergebrachten die Beiordnung eines Verteidigers erfolgen muss (vgl. auch KG Berlin a.a.O.).
bb) Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Gesetzgebungshistorie.
aaa) Der Gesetzgeber hatte durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Ab-standsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425) in § 463 StPO einen Abs. 8 angefügt, wonach im Fall der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung dem Untergebrachten für die gerichtlichen Entscheidungen über die Vollstreckung für die gesamte Dauer des Vollstreckungsverfahrens ein Verteidiger zu bestellen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9874, S. 26, 27) war sich der Gesetzgeber der Beiord-nungspraxis der Strafvollstreckungskammern im Maßregelvollzug bewusst und bewertete die-se als uneinheitlich und insbesondere restriktiv. Angesichts der Bedeutung und Tragweite je-der Entscheidung über die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll-te nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch im Voll-streckungsverfahren nunmehr künftig immer erforderlich sein, wobei aus Gründen der Verfah-rensvereinfachung nur ein einziger Bestellungsbeschluss vor der ersten gerichtlichen Ent-scheidung erforderlich sein sollte. Eine Rücknahme der Bestellung könne nach § 143 StPO entsprechend erfolgen.
Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Beiordnungspraxis der Strafvollstreckungskammern in Unterbringungssachen durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsge-botes im Recht der Sicherungsverwahrung die die Beiordnung eines Verteidigers betreffenden Norm des § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO in der vom 01.06.2013 bis zum 24.07.2015 geltenden Fassung unverändert gelassen hat, ist davon auszugehen, dass er die Notwendigkeit für eine dauerhafte Beiordnung für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren nur im Falle der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erforderlich erachtet hat.
bbb) Schließlich hat sich der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren über das Ge-setz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Verteidigung (BGBl. I 2019, 2128), mit dem – wenngleich auch in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 – zahlreiche Regelungen zur notwendigen Verteidigung geändert worden sind, nicht gehalten gesehen, die seit dem 01.8.2016 geltende Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO, wonach dem nach § 63 StGB Untergebrachten für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO das Gutachten eines Sachverstän-digen eingeholt werden soll, einen Verteidiger zu bestellen ist, an die Regelung des § 463 Abs. 8 StPO anzugleichen.
c) Ein solcher neuer, eine Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machender Prü-fungsabschnitt hat jedoch hier noch nicht begonnen. Der neue Prüfungsabschnitt beginnt spä-testens mit der Erforderlichkeit und der Auswahl eines externen Sachverständigen, mit der Folge, dass dem Untergebrachten ab diesem Zeitpunkt ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 02.03.2020 – 2 Ws 69/20 -; OLG Zweibrücken a.a.O. und Be-schlüsse vom 27.07.2006 – 1 Ws 273/06 – und vom 08.08.2006 – 1 Ws 313/06 -; Brandenbur-gisches OLG, Beschluss vom 07.06.2019 – 1 Ws 83/19 -). Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach unmittelbar nach Ende des einen Prüfungsabschnitt der nächste beginnt, würde letztlich darauf hinauslaufen, dass dem Untergebrachten für die Dauer des gesamten Maßregelvollstreckungsverfahrens – wenngleich auch in Abweichung von § 463 Abs. 8 StPO durch mehrere Beiordnungsentscheidungen – ein Verteidiger beizuordnen wäre, was jedoch, wie vorstehend dargelegt, von Rechts wegen nicht geboten ist.“