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Pflicht II: Auswechselung des „falschen“ Verteidigers, oder: Zustellung des Anhörungsschreibens

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Die zweite „Pflichtverteidiger-Entscheidung“ kommt dann vom LG Berlin. Das hat sich im LG Berlin, Beschl. v. 13.11.2021 – 538 Qs 101/20 -, den mir der Kollege F. Glaser aus Berlin geschickt hat, mit der Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO befasst. Und das LG ist dem Antrag des Beschuldigten nachgekommen:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Nummer 1 StPO liegen vor.

1. Der Beschuldigte hat binnen eines Tages nach Bekanntgabe des Beiordnungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2020 und somit innerhalb der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO von 3 Wochen, durch Rechtsanwalt pp. beantragt, einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.

2. Der Antrag ist auch begründet, denn dem Beschuldigten wurde ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet. Bei der Fristsetzung gemäß § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO (Beck OK StPO/ Krawczyk StPO, § 142 Rn. 15-25). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung. Erfolgt demnach die Anhörung schriftlich, so muss sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO förmlich zugestellt werden. Das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 2020 wurde indes nicht förmlich zugestellt. Die Anhörungsfrist begann somit nicht zu laufen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschuldigten eintrat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr trägt der Beschuldigte vor, das Schreiben nicht erhalten zu haben.

Soweit das Amtsgericht Tiergarten diesen Vortrag als nicht überzeugend erachtet, kommt es darauf nicht an. Eine Vermutung für den Zugang formlos übersandter Entscheidungen gibt es nicht, da Postsendungen verloren gehen können (vgl. BGH NJW 1957, 1230). Die am 13. Juli 2020 erfolgte Beiordnung erfolgte somit nicht nach Ablauf der Anhörungsfrist.

Ungeachtet dessen, ob aus den gleichen Gründen das „versehentlich“ durch das Amtsgericht Tiergarten auch formlos abgesandte zweite Anhörungsschreiben vom 8. Juli 2020 überhaupt wirksam eine angemessene Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in Gang gesetzt hat, erfolgte jedenfalls die Beiordnung des, Verteidigers pp vor Ablauf dieser Anhörungsfrist. Denn selbst wenn dem Beschuldigten das Schreiben vom 8. Juli 2020, welches durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten am 9. Juli. 2020 abgesandt wurde, tatsächlich durch Zugang bekannt wurde und somit Heilung des Zustellmangels eintrat (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO), erfolgte die Beiordnung am 13. Juli 2020 in jedem Fall bereits vor Ablauf der in dem Anhörungsschreiben gesetzten Anhörungsfrist von einer Woche. Denn eine Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschuldigten konnte frühestens am 10. Juli 2020 erfolgen.“