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Pauschgebühr beim OLG Schleswig, oder: Wir haben keine Ahnung von Gebühren

Smiley

Heute am Gebührenfreitag stelle ich dann mal wieder zwei RVG-Entscheidungen vor. Beide falsch, die eine zu Lasten, die andere zu Gunsten des Verteidigers.

Ich beginne mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 16.07.2020 – 1 AR 8/20, den mir der Kollege Marquort aus Kiel vor einigen Tagen mit dem Betreff: „Schöne“ Entscheidung, geschickt hat. Nun ja, „schön“ ist nun wirklich etwas anderes 🙂 .

Ergangen ist der Beschluss im Pauschgebührenverfahren (§ 51 RVG). Das OLG hat die vom Kollegen beantragte Pauschgebühr abgelehnt. Begründung:

„Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sache einen besonderen Umfang im Sinne von § 51 Abs 1 Satz 1 RVG hatte. Der Umfang beschränkt sich auf fünf Aktenbände; von den insgesamt 18 Hauptverhandlungsterminen haben insgesamt acht Termine deutlich weniger als zwei Stunden angedauert. Allerdings mag grundsätzlich aufgrund des Verfahrensgegenstandes und der Einholung dreier unterschiedlich gelagerter Sachverständigengutachten von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden.

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vor, denn der Antragsteller hat bislang lediglich die Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Verteidigers abgerechnet und damit noch nicht alle ihm zustehenden Vergütungsansprüche geltend gemacht.

Gemäß § 52 Abs. 1 RVG kann nämlich der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen. Dieser Anspruch entfällt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG nur insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz RVG kann der Anspruch nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend allerdings vor, da der Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2018 freigesprochen wurde und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt wurden (§ 467 Abs 1 StPO). Unter Berücksichtigung dieses (weiteren) Vergütungsanspruches ist für die Bewilligung einer Pauschgebühr kein Raum, weil der Antragsteller nicht allein auf die Gebühren eines gerichtlich bestellten Rechtsanwaltes beschränkt ist und diese daher auch nicht unzumutbar sind.“

Ja, falsch, und zwar grottenfalsch. Dabei geht es mir nicht um die Ablehnung der Pauschgebühr an sich. Das wundert ja schon kaum noch, dass die OLG sich damit schwer tun. Nein, es ist die Begründung, und zwar der Hinweis auf § 52 RVG. Denn wäre das, was die Einzelrichterin des OLG hier verlangt, richtig, würde das bedeuten, dass der Verteidiger zunächst seinen Anspruch gegen den Mandanten geltend machen muss – § 52 RVG – , bevor er eine Pauschgebühr erhält. Das ist so neu (= falsch), dass es bisher nirgendwo vertreten worden ist. Diese Argumentation verkennt nicht nur das Gebührengefüge im RVG mit eigenen Ansprüchen des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Gebühren und  den Ansprüchen des Mandanten nach Freispruch. Die haben nichts miteinander zu tun. Hinzu kommt der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da geht es um die gesetzlichen Gebühren und die Frage, ob die „unzumutbar“ sind. Irgendwelche Ansprüche, die der Pflichtverteidiger vielleicht geltend machen könnte, spielen da keine Rolle. Auch Zahlungen Dritter bleiben außen vor, die haben ggf. erst bei der späteren Festsetzung der Pauschgebühr Bedeutung.

Das steht in jedem Kommentar zum RVG. Aber offenbar hat man die beim OLG Schleswig nicht, oder: Man schaut nicht rein, weil man keine Lust hat oder, um es vorsichtig auszudrücken, die Zeit nicht aufwenden will. Da erfindet man lieber etwas Neues und das natürlich auch als Einzelrichter. Ohne jede Belegstelle. Erschreckend, dass man bei einem OLG so mit anwaltlichen Gebühren umgeht. Wenn das die Leistung eines Schülers wäre, würde die sicherlich mit einer Note ganz am Ende der Notenskala bewertet.

Der Kollege wird es mit einer Gegenvorstellung versuchen, vielleicht hat er damit ja Erfolg. Und dann: Es bleibt wohl nur der Gang nach Karlsruhe, der allerdings, das räume ich ein, nicht sehr erfolgversprechend ist.

Rückforderung eines Vorschusses auf die PV, oder: Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung schafft einen „Vertrauenstatbestand“

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Am Dienstag erhielt ich den Anruf der Kollegin von Dreden aus Bonn. Doe sprach mich auf ein Telefonat an, dass wir vor einiger Zeit geführt hatten. Thema: Rückforderung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung nach § 51 RVG. Ich erinnerte mich dann und erinnerte mich dann auch an den Sachverhalt: Die Kollegin war in einem umfangreichen Verfahren Pflichtverteidigerin gewesen und hatte dann am Ende des Verfaherns noch einen „Vorschuss“ auf eine Pauschvergütung beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Der war auch vom OLG Düsseldorf gewährt worden – entsprechend der Stellungnahme auch der Staatskase. Dann hatte die Kollegin den Vorschuss „abgerechnet“; das Verfahren lassen wir mal außen vor. Und siehe da: Die Pauschvergütung fiel nun nach Auffassung der Staatskasse und auch des OLG erheblich niedriger aus. Grund: Das OLG Düsseldorf hatte nach einem Vorsitzendenwechsel beim 3. Strafsenat getreu dem Spruch: Neue Besen kehren gut, seine Rechtsprechung zuungunsten der Pflichtverteidiger geändert, was das OLG damals leider häufiger getan hat. Ich erinnere nur an die Aufgabe der Rechtsprechung zu „500-Blatt-Formel“. Diese Änderung führte zu einer Rückforderung der Staatskasse im fünfstelligen Bereich.

Ich hatte der Kollegin in unserem damaligen Telefonat auf der Grundlage der bisherigen/damaligen Rechtsprechung nur wenig Hoffnung gemacht, der Rückforderung zu entgehen. So war es dann auch, das OLG hat auf der Grundlage seiner neuen Rechtsprechung eine erheblich niedrigere Pauschgebühr gewährt. Die Kollegin war dagegen sogar beim BVerfG in Karlsruhe, das die Sache aber mal wieder nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Gestritten worden ist dann noch im Festsetzungsverfahren um die Höhe der Rückforderung der Staatskasse. Und da konnte die Kollegin nun hoch erfreut den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 Ws 289/19 – präsentieren. Der hat ihr in ihrem Recht gegeben. Der 1. Strafsenat hat die Rückforderung aus Gründen der Billigkeit versagt oder: Der Vorschuss war kein Vorschuss 🙂 :

„Das als einfache, lediglich fristgebundene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Rechtsmittel, über das der Senat nach § 33 Abs. 8 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Staatskasse steht gegen die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Pflichtverteidigervorschusses zu.

1. Das Landgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder — wie hier — nicht in dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird. Auch teilt der Senat die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Bewertung, dass mit der Vorschussgewährung schon wegen ihres vorläufigen Charakters — jedenfalls in der Regel – keine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschgebühr geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III-3 AR 214/15; KG Beschluss 1 Ws 38/11 vom 8. Juni 2011; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 105). Im hier zur Rede stehenden Einzelfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben.

a) Zu bedenken ist insoweit, dass der 3. Strafsenat über den Vorschussantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden hat, in dem die Höhe der insgesamt zu erwartenden Pauschgebühr noch nicht sicher zu prognostizieren gewesen wäre. Vielmehr war im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen. Der gesamte Umfang der von der Pflichtverteidigerin bis dahin erbrachten Tätigkeiten war dem Senat also schon bekannt und bildete eine tragfähige Grundlage für die Schätzung der Höhe einer später endgültig festzusetzenden Pauschgebühr sowie zugleich für die Berechnung des hierauf nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG zu gewährenden „angemessenen“ Vorschusses. Angesichts dieses Umstandes sowie mit Blick darauf, dass die Vorschussbewilligung nach einhelliger Ansicht nicht etwa nur die vage Möglichkeit, sondern die sichere Eiwartung der späteren Festsetzung einer Pauschgebühr voraus-setzt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss 2 ARs 45/09 vom 7. Juli 2009 mwN <juris>; Burhoff aa0, § 51 Rn. 96 mwN) durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass einem nach Urteilsrechtskraft zu stellenden Antrag auf endgültige Bewilligung einer Pauschgebühr ohne Hinzutreten neuer Umstände jedenfalls annähernd in der Höhe des gewährten Vorschusses entsprochen werde.

b) Tatsächlich hat sich in der Zeit zwischen der Vorschussbewilligung und der Entscheidung des 3. Strafsenats über die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr weder hinsichtlich der für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen noch hinsichtlich der Gesetzeslage irgendeine Veränderung ergeben. Die Diskrepanz zwischen der Höhe des gewährten Vorschusses und der später tatsächlich bewilligten Pauschgebühr beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass der 3. Strafsenat seine noch während der Geltung der BRAGO entwickelte und nach Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 langjährig beibehaltene Rechtsprechung zur – großzügigen – Bewilligung von Pauschgebühren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (III-3 AR 65/14) aufgegeben hatte und unter Anschluss an die spätestens seit 2007 bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 2 BvR 51/07 vom 20. März 2007 <juris> jeweils mwN) zum Merkmal der „Unzumutbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG zu einer sehr viel restriktiveren Handhabung gelangt war. Mit der Änderung seiner zuvor vertretenen Gesetzesauslegung hat der 3. Strafsenat zwar nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausgehende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. etwa BVerfGE 84, 212, 227f). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1667/15 vom 05. November 2015 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss 3 AR 214/15 vom 17. Dezember 2015). Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG aaO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem der 3. Strafsenat seine bisherige Handhabung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nach Einführung des § 51 Abs. 1 RVG über einen Zeitraum von 11 Jahren — ungeachtet der langjährig bekannten restriktiven Auslegung des Merkmals der Unzumutbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht — weiter beibehalten und der Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss in der bisherigen Rechtsanwendung entsprechender Höhe gewährt hatte, hat er in ihrer Person ein geschütztes Vertrauen darauf begründet, dass er später auf ihren noch zu stellenden Antrag hin auch eine entsprechende Pauschgebühr bewilligen werde. Dass der Senat in der Zwischenzeit (in neuer personeller Besetzung) zu einer gänzlich anderen Auslegung der unverändert fortgeltenden Vorschrift gelangen würde, konnte und musste die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen. Diesem bei Bewilligung der Pauschgebühr unberücksichtigt geblieben Umstand ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass der Staatskasse eine Rückforderung des über-zahlten Vorschusses aus Gründen der Billigkeit zu versagen ist.“

Ich habe mich also in dem Telefonat dammals geirrt. Aber: Ein schöner Irrtum. Denn mit der Entscheidung hätte ich nicht gerechnet. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber er geht in die richtige Richtung. Ich habe die Rechtsprechung der OLG, die ihre Rechtsprechung einfach mal so ändern, was dann zu Rückforderungen zwar auch damals nicht für richtig gehalten. Aber: Es war nun mal so, gerade auch beim OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 17.12.2015 – III 3 AR 214/15). Dass Gegenwind aus dem eigenen Haus kommen würde, hätte ich nicht erwartet.

Was lernt man daraus:

  1. Auch Kommentatoren können irren.
  2. Nie aufgeben 🙂 .
  3. Aber auch: Entsprechende Anträge ggf. früh stellen bzw. abrechnen, dann kann eine Situation wie hier gar nicht erst entstehen.

Und: Gratulation an die Kollegin. Es handelt sich zwar um einen Sonderfall, aber trotzdem 🙂 .

Und noch eine Pauschgebühr; oder: 25.000 Blatt Akten und 31 Hauptverhandlungstage

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Und weil ich gerade dabei bin :-). Ich „mache den Sack zu“ = ich stelle noch eine Entscheidung zu § 51 RVG vor. Den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 St 3/19 – hat mir vor einigen Tagen der Kollege Endler aus Mannheim geschickt.

Der hat in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. verteidigt. Die gesetzlichen Gebühren haben 20.747 EUR betragen. Das OLG bewilligt eine Pauschvergütung von 26.000 EUR:

„Rechtsanwalt pp. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 21. Juli 2019 als Verteidiger des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte wurde am 24. März 2020 durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 hat Rechtsanwalt pp. die Bewilligung eines Vorschusses im Hinblick auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 40.000 EUR beantragt.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt pp. auf den besonderen Umfang der Sache, der sich aus dem erheblichen Aktenumfang, zwei Haftbesuchen in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen, der Dauer der Kanzleiabwesenheit in Wochen mit mehreren Verhandlungstagen, der Dauer der Hauptverhandlung vom 30. September 2019 bis zum 24. März 2020 an sich und dem Umfang der Beweisaufnahme mit mehr als 50 Zeugen ergebe.

Die Sache sei auch besonders schwierig gewesen, weil es sich um eine umfangreiche Staatsschutzsache mit einer erst am 26. Juni 2020 endenden Urteilsabsetzungsfrist handele.

Am 14. April 2020 hat der Angeklagte pp. seine gegen das Urteil vom 24. März 2020 eingelegte Revision zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich des Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen, nachdem auch die Bundesanwaltschaft ihre zum Nachteil des Angeklagten pp. eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden ist dem Antrag mit Stellungnahme vom 30. April 2020 entgegen getreten. Sie sieht eine Pauschvergütung nur im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 22.379 EUR begründet. Die gesetzlichen Gebühren betragen in diesem Fall 20.747 EUR.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt pp. zugeleitet, die sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geäußert hat und an seinem Antrag festhält.

Der nach Eintritt der Rechtskraft nunmehr als Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung zu wertende Antrag vom 7. April 2020 erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet. Im Übrigen war er abzulehnen.

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung kann gemäß § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Dazu genügt noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.

Diese Voraussetzungen sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt.

1. Wegen des Aktenumfangs wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bezug genommen. Die darin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Staffelung weder gedeckelt noch abschließend.

Der Aktenumfang betrug bis zum Beginn der Hauptverhandlung 60 Leitzordner mit mehr als 25.000 Blatt. In einer ähnlichen Staatschutzsache hat das Oberlandesgericht Dresden bei einem Aktenumfang von mehr als 35.000 Blatt zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes die Zuerkennung eines pauschal auf das 25-fache der Grundgebühr bemessenen und sodann einmal aufgerundeten Betrages von 5.000 EUR im Hinblick auf den zu bearbeitenden Aktenumfang für angemessen angesehen [vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2018 – 2(S) AR 31/18 -,13. März 2019 – 2(S) AR 21/18 – und 6. Februar 2020 – 4 St 1/16].

2. Die Zuerkennung einer weiteren Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung, die Beanspruchung des Verteidigers durch diese Hauptverhandlung und die außergerichtliche Tätigkeit kommt indes nur eingeschränkt in Betracht. Auch insoweit entsprechen die Ausführungen der Bezirksrevisorin grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts. Allerdings gewinnt in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fall-konstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 — 5 S AR 7/18 —, juris). Entscheidend ist deshalb nicht die Anzahl der durchgeführten Hauptverhandlungstermine, sondern die Terminierungsdichte, die dem Verteidiger die Möglichkeit nehmen kann, andere Mandate anzunehmen.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. 31 Hauptverhandlungstermine selbst wahrgenommen, weshalb er zwar – wie die Bezirksrevisorin ausführt – im Durchschnitt lediglich 1,24 Tage pro Kalenderwoche gebunden war. Rechtsanwalt pp. hat jedoch während der Hauptverhandlung jedenfalls in drei Wochen (49. KW 2019, 2. und 3. KW 2020) an drei Verhandlungstagen pro Woche teilgenommen. Die aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes zum Hauptverhandlungsort damit einhergehenden Erschwernisse sind zu berücksichtigen.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint in einer Gesamtbetrachtung die Zuerkennung einer Pauschgebühr von insgesamt 26.000 EUR angemessen.“

Immerhin 🙂 . Allerdings: Reich wird man davon nicht…..

Und nochmals Pauschgebühr, oder: Und nochmals: Warum hier und sonst nicht auch?

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Ich hatte am vergangenen Freitag über den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20 berichtet, in dem das OLG Hamm eine Pauschgebühr bewilligt hat (vgl. Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…). An den Beitrag knüpfe ich heute mit meinem ersten Gebührenposting an. Also nochmals Pauschgebühr nach § 51 RVG.

Und auch nochmals OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2020 – 5 RVGs 21/20. Das OLG hat eine Pauschgebühr bewilligt. Wenn man den Beschluss liest, weiß man – auch hier – nocht so richtig, warum, bzw. fragt sich: Warum dann in anderen Fällen nicht? Ich räume allerdings ein, dass ich mehr als die vom OLG angeführten Verfahrensumstände nicht kenne. Das OLG führt aus:

„Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. die Festsetzung einer Pauschgebühr, deren Höhe 6500,00 € nicht unterschreiten soll.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 09.03.2020 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang des Antragsteilers zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, in welcher der Vertreter der Staatskasse insbesondere die entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.551,00 € und die fiktiven Wahlverteidigerhöchstgebühren in Höhe von 9.737,50 zutreffend dargelegt hat, wird Bezug genommen. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse keine Bedenken erhoben, Von seiner Stellungnahmemöglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

II.

Auf seinen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr hin ist dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 RVG eine angemessene Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € zu bewilligen.

1. Das Verfahren war zwar nicht „besonders schwierig“ im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Denn von besonderer Schwierigkeit ist nur dann auszugehen, wenn das Verfahren aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff, in: Gerold/Schmidt. 24. Aufl. 2019, RVG § 51 Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall gewesen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an (vgl. hierzu Senat in StraFo 2005, 130; Burhoff, in: Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, RVG § 51 Rn, 30). Insbesondere besteht zu der vom Antragsteller als besonders problematisch angesehenen Gesamtstrafenfähigkeit ausländischer Urteile eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1998; 134: BGH NStZ 2010, 30), nach welcher diese zu verneinen und stattdessen ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

2. Das Verfahren war jedoch besonders umfangreich. Zur Begründung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Auf sie wird Bezug genommen. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend für den Antragsteller schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 zeitaufwendige Bearbeitung. Der Aktenumfang war erheblich und bedurfte aufgrund der im Raum stehenden und schließlich auch verhängten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der besonders intensiven Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten. Zudem dauerte die Mandatstätigkeit von der ersten Vollmachtsvorlage im Juli 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Februar 2017 über 5 1.4 Jahre. In dieser Zeit nahm der Antragsteller über einen Zeitraum von ca. drei Monaten an 13 Hauptverhandlungstragen teil. Die durchschnittliche Terminsdauer lag hierbei allerdings unter 3 Stunden.

Wie der Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Verhandlungstermine insbesondere mit den gesetzlichen Gebühren hinreichend abgegolten ist. Entsprechendes gilt für haftbedingten Mehraufwand. Auch dieser ist durch die angefallenen gesetzlichen Gebühren ausreichend vergütet Ein zusätzlicher besonderer Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist nicht erkennbar. Die im Rahmen der Gesamtschau auch zu beachtende Gebühr für das Revisionsverfahren wird insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gerade einmal eine halbe Seite betrugen, als zumutbar angesehen,

Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung erscheint dem Senat anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe vom 4.551,00 €, wie sie vom Vertreter der Staatskasse zutreffend in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 dargelegt worden sind, die antragsgemäße Bewilligung der Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € angemessen.“

Fazit für mich: Ob eine Pauschgebühr bewilligt wird, lässt sich nicht vorher sagen. Es scheint ein Glücksspiel zu sein. Daher kann man nur empfehlen: In allen Fällen, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG möglich erscheint, sollte man als Pflichtverteidiger einen entsprechenden Antrag stellen. Kostet ja nichts – außer die für die Antragsbegründung aufgewendete Arbeitszeit.

Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Es handelt sich um den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20, in dem das OLG dem Kollegen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „gewährt“ hat. Das ist ja nun inzwischen leider selten geworden. Daher hatte ich überlegt, dieses Posting ggf. mit „Sondermeldung“ zu überschreiben 🙂 .

Bewilligt worden ist die Pauschgebühr in einem amtsgerichtlichen Verfahren. Das OLG ist von „besonderem Umfang“ ausgegangen und hat für die Verfahrensabschnitte Grundgebühr, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren jeweils eine Pauschgebühr bewilligt:

„Eine Pauschgebühr ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzung der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren für ein amtsgerichtliches  Verfahren besonders umfangreich war. Besonders umfangreich war vor allem der anwaltlich zu bearbeitende Prozessstoff aufgrund der Vielzahl der dem früheren Angeklagten zur Last gelegten Delikte, die auch nicht alle demselben modus operandi folgten. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten umfassten ca. 400 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Zeugen benannt. Zwischen dem ersten Auftreten des Antragstellers und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und zehn Monaten. Zum Umfang der Sache wird im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Vertreterin der Staatskasse hingewiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat die beantragte und bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100, 4104 und 4106 für angemessen, aber auch ausreichend. Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, S 51 Rn. 32). Eine-Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 1— 5 RVGs 43/13).

Eine Pauschgebühr (auch) in Bezug auf die Terminsgebühr nach Nr. 4108 W RVG kam dagegen nicht in Betracht. Bezogen auf die Hauptverhandlung lag ein besonderer Umfang des Verfahrens nicht vor. Ein erbrachter zeitlicher Aufwand des Antragstellers, der erheblich über dem Zeitaufwand lag, der in einer „normalen“ Sache zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich. Wird – wie hier – eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein (Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 51 Rn. 7). Dies ist bezogen auf die Hauptverhandlung am 03. Dezember 2019 nicht der Fall. Diese dauerte in Anwesenheit des Antragstellers von 09:00 Uhr bis 10:55 Uhr, also knapp zwei Stunden. Vernommen wurde ein Zeuge. Auf die Vernehmung von vier weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zwar war der Antragsteller gehalten, sich auf die Vernehmung aller fünf Zeugen im Vorfeld des Termins vorzubereiten, der zu erwartende Gegenstand der Vernehmung der einzelnen Zeugen war jedoch überschaubar. Dementsprechend hat die Vorsitzende die Zeugen zum Termin zwar gestaffelt geladen, die letzten drei Zeugen jedoch gemeinsam zu 10:30 Uhr, mithin eineinhalb Stunden nach geplantem Sitzungsbeginn. Im Übrigen wird ein besonderer Zeitaufwand des Antragstellers bezogen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch nicht vorgetragen.“

Nun ja. Wenn man es so liest, fragt man sich, warum nicht in vielen anderen Verfahren auch Pauschgebühren bewilligt werden. Manchmal sind die Gedankengänge eines OLG nicht nachvollziehbar.