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Und noch eine Pauschgebühr; oder: 25.000 Blatt Akten und 31 Hauptverhandlungstage

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Und weil ich gerade dabei bin :-). Ich „mache den Sack zu“ = ich stelle noch eine Entscheidung zu § 51 RVG vor. Den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 St 3/19 – hat mir vor einigen Tagen der Kollege Endler aus Mannheim geschickt.

Der hat in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. verteidigt. Die gesetzlichen Gebühren haben 20.747 EUR betragen. Das OLG bewilligt eine Pauschvergütung von 26.000 EUR:

„Rechtsanwalt pp. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 21. Juli 2019 als Verteidiger des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte wurde am 24. März 2020 durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 hat Rechtsanwalt pp. die Bewilligung eines Vorschusses im Hinblick auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 40.000 EUR beantragt.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt pp. auf den besonderen Umfang der Sache, der sich aus dem erheblichen Aktenumfang, zwei Haftbesuchen in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen, der Dauer der Kanzleiabwesenheit in Wochen mit mehreren Verhandlungstagen, der Dauer der Hauptverhandlung vom 30. September 2019 bis zum 24. März 2020 an sich und dem Umfang der Beweisaufnahme mit mehr als 50 Zeugen ergebe.

Die Sache sei auch besonders schwierig gewesen, weil es sich um eine umfangreiche Staatsschutzsache mit einer erst am 26. Juni 2020 endenden Urteilsabsetzungsfrist handele.

Am 14. April 2020 hat der Angeklagte pp. seine gegen das Urteil vom 24. März 2020 eingelegte Revision zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich des Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen, nachdem auch die Bundesanwaltschaft ihre zum Nachteil des Angeklagten pp. eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden ist dem Antrag mit Stellungnahme vom 30. April 2020 entgegen getreten. Sie sieht eine Pauschvergütung nur im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 22.379 EUR begründet. Die gesetzlichen Gebühren betragen in diesem Fall 20.747 EUR.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt pp. zugeleitet, die sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geäußert hat und an seinem Antrag festhält.

Der nach Eintritt der Rechtskraft nunmehr als Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung zu wertende Antrag vom 7. April 2020 erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet. Im Übrigen war er abzulehnen.

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung kann gemäß § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Dazu genügt noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.

Diese Voraussetzungen sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt.

1. Wegen des Aktenumfangs wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bezug genommen. Die darin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Staffelung weder gedeckelt noch abschließend.

Der Aktenumfang betrug bis zum Beginn der Hauptverhandlung 60 Leitzordner mit mehr als 25.000 Blatt. In einer ähnlichen Staatschutzsache hat das Oberlandesgericht Dresden bei einem Aktenumfang von mehr als 35.000 Blatt zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes die Zuerkennung eines pauschal auf das 25-fache der Grundgebühr bemessenen und sodann einmal aufgerundeten Betrages von 5.000 EUR im Hinblick auf den zu bearbeitenden Aktenumfang für angemessen angesehen [vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2018 – 2(S) AR 31/18 -,13. März 2019 – 2(S) AR 21/18 – und 6. Februar 2020 – 4 St 1/16].

2. Die Zuerkennung einer weiteren Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung, die Beanspruchung des Verteidigers durch diese Hauptverhandlung und die außergerichtliche Tätigkeit kommt indes nur eingeschränkt in Betracht. Auch insoweit entsprechen die Ausführungen der Bezirksrevisorin grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts. Allerdings gewinnt in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fall-konstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 — 5 S AR 7/18 —, juris). Entscheidend ist deshalb nicht die Anzahl der durchgeführten Hauptverhandlungstermine, sondern die Terminierungsdichte, die dem Verteidiger die Möglichkeit nehmen kann, andere Mandate anzunehmen.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. 31 Hauptverhandlungstermine selbst wahrgenommen, weshalb er zwar – wie die Bezirksrevisorin ausführt – im Durchschnitt lediglich 1,24 Tage pro Kalenderwoche gebunden war. Rechtsanwalt pp. hat jedoch während der Hauptverhandlung jedenfalls in drei Wochen (49. KW 2019, 2. und 3. KW 2020) an drei Verhandlungstagen pro Woche teilgenommen. Die aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes zum Hauptverhandlungsort damit einhergehenden Erschwernisse sind zu berücksichtigen.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint in einer Gesamtbetrachtung die Zuerkennung einer Pauschgebühr von insgesamt 26.000 EUR angemessen.“

Immerhin 🙂 . Allerdings: Reich wird man davon nicht…..

Und nochmals Pauschgebühr, oder: Und nochmals: Warum hier und sonst nicht auch?

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Ich hatte am vergangenen Freitag über den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20 berichtet, in dem das OLG Hamm eine Pauschgebühr bewilligt hat (vgl. Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…). An den Beitrag knüpfe ich heute mit meinem ersten Gebührenposting an. Also nochmals Pauschgebühr nach § 51 RVG.

Und auch nochmals OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2020 – 5 RVGs 21/20. Das OLG hat eine Pauschgebühr bewilligt. Wenn man den Beschluss liest, weiß man – auch hier – nocht so richtig, warum, bzw. fragt sich: Warum dann in anderen Fällen nicht? Ich räume allerdings ein, dass ich mehr als die vom OLG angeführten Verfahrensumstände nicht kenne. Das OLG führt aus:

„Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. die Festsetzung einer Pauschgebühr, deren Höhe 6500,00 € nicht unterschreiten soll.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 09.03.2020 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang des Antragsteilers zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, in welcher der Vertreter der Staatskasse insbesondere die entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.551,00 € und die fiktiven Wahlverteidigerhöchstgebühren in Höhe von 9.737,50 zutreffend dargelegt hat, wird Bezug genommen. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse keine Bedenken erhoben, Von seiner Stellungnahmemöglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

II.

Auf seinen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr hin ist dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 RVG eine angemessene Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € zu bewilligen.

1. Das Verfahren war zwar nicht „besonders schwierig“ im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Denn von besonderer Schwierigkeit ist nur dann auszugehen, wenn das Verfahren aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff, in: Gerold/Schmidt. 24. Aufl. 2019, RVG § 51 Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall gewesen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an (vgl. hierzu Senat in StraFo 2005, 130; Burhoff, in: Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, RVG § 51 Rn, 30). Insbesondere besteht zu der vom Antragsteller als besonders problematisch angesehenen Gesamtstrafenfähigkeit ausländischer Urteile eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1998; 134: BGH NStZ 2010, 30), nach welcher diese zu verneinen und stattdessen ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

2. Das Verfahren war jedoch besonders umfangreich. Zur Begründung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Auf sie wird Bezug genommen. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend für den Antragsteller schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 zeitaufwendige Bearbeitung. Der Aktenumfang war erheblich und bedurfte aufgrund der im Raum stehenden und schließlich auch verhängten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der besonders intensiven Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten. Zudem dauerte die Mandatstätigkeit von der ersten Vollmachtsvorlage im Juli 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Februar 2017 über 5 1.4 Jahre. In dieser Zeit nahm der Antragsteller über einen Zeitraum von ca. drei Monaten an 13 Hauptverhandlungstragen teil. Die durchschnittliche Terminsdauer lag hierbei allerdings unter 3 Stunden.

Wie der Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Verhandlungstermine insbesondere mit den gesetzlichen Gebühren hinreichend abgegolten ist. Entsprechendes gilt für haftbedingten Mehraufwand. Auch dieser ist durch die angefallenen gesetzlichen Gebühren ausreichend vergütet Ein zusätzlicher besonderer Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist nicht erkennbar. Die im Rahmen der Gesamtschau auch zu beachtende Gebühr für das Revisionsverfahren wird insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gerade einmal eine halbe Seite betrugen, als zumutbar angesehen,

Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung erscheint dem Senat anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe vom 4.551,00 €, wie sie vom Vertreter der Staatskasse zutreffend in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 dargelegt worden sind, die antragsgemäße Bewilligung der Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € angemessen.“

Fazit für mich: Ob eine Pauschgebühr bewilligt wird, lässt sich nicht vorher sagen. Es scheint ein Glücksspiel zu sein. Daher kann man nur empfehlen: In allen Fällen, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG möglich erscheint, sollte man als Pflichtverteidiger einen entsprechenden Antrag stellen. Kostet ja nichts – außer die für die Antragsbegründung aufgewendete Arbeitszeit.

Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Es handelt sich um den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20, in dem das OLG dem Kollegen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „gewährt“ hat. Das ist ja nun inzwischen leider selten geworden. Daher hatte ich überlegt, dieses Posting ggf. mit „Sondermeldung“ zu überschreiben 🙂 .

Bewilligt worden ist die Pauschgebühr in einem amtsgerichtlichen Verfahren. Das OLG ist von „besonderem Umfang“ ausgegangen und hat für die Verfahrensabschnitte Grundgebühr, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren jeweils eine Pauschgebühr bewilligt:

„Eine Pauschgebühr ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzung der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren für ein amtsgerichtliches  Verfahren besonders umfangreich war. Besonders umfangreich war vor allem der anwaltlich zu bearbeitende Prozessstoff aufgrund der Vielzahl der dem früheren Angeklagten zur Last gelegten Delikte, die auch nicht alle demselben modus operandi folgten. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten umfassten ca. 400 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Zeugen benannt. Zwischen dem ersten Auftreten des Antragstellers und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und zehn Monaten. Zum Umfang der Sache wird im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Vertreterin der Staatskasse hingewiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat die beantragte und bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100, 4104 und 4106 für angemessen, aber auch ausreichend. Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, S 51 Rn. 32). Eine-Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 1— 5 RVGs 43/13).

Eine Pauschgebühr (auch) in Bezug auf die Terminsgebühr nach Nr. 4108 W RVG kam dagegen nicht in Betracht. Bezogen auf die Hauptverhandlung lag ein besonderer Umfang des Verfahrens nicht vor. Ein erbrachter zeitlicher Aufwand des Antragstellers, der erheblich über dem Zeitaufwand lag, der in einer „normalen“ Sache zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich. Wird – wie hier – eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein (Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 51 Rn. 7). Dies ist bezogen auf die Hauptverhandlung am 03. Dezember 2019 nicht der Fall. Diese dauerte in Anwesenheit des Antragstellers von 09:00 Uhr bis 10:55 Uhr, also knapp zwei Stunden. Vernommen wurde ein Zeuge. Auf die Vernehmung von vier weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zwar war der Antragsteller gehalten, sich auf die Vernehmung aller fünf Zeugen im Vorfeld des Termins vorzubereiten, der zu erwartende Gegenstand der Vernehmung der einzelnen Zeugen war jedoch überschaubar. Dementsprechend hat die Vorsitzende die Zeugen zum Termin zwar gestaffelt geladen, die letzten drei Zeugen jedoch gemeinsam zu 10:30 Uhr, mithin eineinhalb Stunden nach geplantem Sitzungsbeginn. Im Übrigen wird ein besonderer Zeitaufwand des Antragstellers bezogen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch nicht vorgetragen.“

Nun ja. Wenn man es so liest, fragt man sich, warum nicht in vielen anderen Verfahren auch Pauschgebühren bewilligt werden. Manchmal sind die Gedankengänge eines OLG nicht nachvollziehbar.

VerfGH Berlin rügt das knauserige KG, oder: Verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer

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Und die zweite Entscheidung bringt dann mal etwas – oder besser: ein klein wenig – Positives zur Pauschgebühr. Es handelt sich um den VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19. Der hat eine Entscheidung des KG zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG) aufgehoben. Der VerfGH bejaht in dem Fall ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer des Pflichtverteidigers durch Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr (für das Ermittlungsverfahren) durch das KG:

„Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war ab März 2016 als Wahlverteidiger für Herrn pp. tätig. Am 13. Juli 2016 bestellte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger und am 20. Oktober 2016 den mit ihm in einer Partnerschaftsgesellschaft verbundenen Rechtsanwalt pp. als weiteren Pflichtverteidiger.

Nach 71 Sitzungstagen verurteilte das Landgericht (Schwurgerichtskammer) Herrn … am 24. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte im Januar 2019 die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 104.672,97 Euro (brutto) nach § 51 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG -. Zur Begründung gab er an, die Pflichtverteidigervergütung (Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG) für das Verfahren belaufe sich auf 43.906,24 Euro und reiche wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens zur Vergütung seiner Tätigkeit nicht aus.

Der Bezirksrevisor des Kammergerichts teilte zum Antrag des Beschwerdeführers mit, er halte eine Pauschgebühr von 2.799,00 Euro für den anwaltlichen Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für angezeigt. Der Beschwerdeführer habe an außergewöhnlich umfangreichen Vernehmungen, zahlreichen Besprechungen mit seinem in das Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Mandanten und den dafür erforderlichen organisatorischen Besprechungen und Treffen mit Beamten des Landeskriminalamtes teilgenommen. Die Pflichtverteidigergebühren würden diesem Aufwand nicht gerecht und könnten nur teilweise durch die im Verhältnis zur Terminsdauer angesetzten Terminsgebühren im Hauptverfahren kompensiert werden. Eine darüber hinausgehende Pauschgebühr sei indes nicht angezeigt. Das Verfahren sei zwar besonders schwierig und auch umfangreich, aber es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft längere Zeit fast ausschließlich diesem Verfahren habe widmen müssen.

Das Kammergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 24. Oktober 2019, diesem am 29. Oktober 2019 zugegangen, zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe den Beschwerdeführer zeitlich stark beansprucht und die Hauptverhandlung sei schwierig gewesen. Diese Umstände würden indes kompensiert durch gesetzlich vorgesehene erhöhte Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren, eine Belastungsverringerung durch den zweiten Pflichtverteidiger, die Möglichkeit der Bearbeitung weiterer Mandate insbesondere mit Blick auf den zweiten Pflichtverteidiger und durchschnittlich nur knapp dreistündige Hauptverhandlungstermine an durchschnittlich nur 1,1 Tagen pro Woche. Dem Umstand, dass sich der Mandant im Zeugenschutzprogramm befunden habe, sei durch die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte Rechnung getragen worden. Auch die Sprachkenntnisse des Mandanten rechtfertigten keine Pauschgebühr.

Mit seiner am Montag, dem 30. Dezember 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes auf Berufsausübungsfreiheit. Das Kammergericht verkenne den Bedeutungsgehalt des Grundrechts und habe bei der Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt. Eine Kompensation für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sei nicht eingetreten. Eine Kompensation für die besondere Schwierigkeit sei schon unzulässig. Die Schwierigkeit sei auch nicht wegen seiner Erfahrung geringer einzuschätzen. Davon sei das Kammergericht jedoch ausgegangen. Die erhöhten Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren kompensierten Umfang und Schwierigkeit entgegen der kammergerichtlichen Auffassung nicht, anderenfalls könne für derartige Verfahren nie eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Die Tätigkeiten in den Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage im vorliegenden Verfahren geführt hätten, seien zu berücksichtigen, denn sie seien für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren relevant und hätten zu einer Strafmilderung geführt. Zudem seien in diesen Ermittlungsverfahren keine Kostenentscheidungen ergangen. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers habe nicht zu einer Kompensation geführt. Beide Pflichtverteidiger seien in gleichem Umfang mit der Sache befasst gewesen und es habe eine Arbeitsteilung im herkömmlichen Sinne gefehlt. Zudem sei die Bestellung erst nach Abschluss des arbeitsintensiven Ermittlungsverfahrens erfolgt und der zweite Pflichtverteidiger habe die ihm zur Verfügung stehenden drei Wochen bis zur Hauptverhandlung benötigt, um sich einzuarbeiten.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unvollständige Kopie des angegriffenen kammergerichtlichen Beschlusses eingereicht, worauf er mit Schreiben vom 15. Januar 2020 vom Verfassungsgerichtshof hingewiesen worden ist. Am 20. Januar 2020 hat er einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen begründet und eine vollständige Kopie des Beschlusses sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner Fachangestellten pp. übersandt.

Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. …..

2. Das Kammergericht hat bei seiner Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt. Es enthält ihm für den ersten Abschnitt des Strafverfahrens die von Verfassungs wegen gebotene Vergütung für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger vor und schränkt dadurch seine Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist die Festsetzung einer Pauschgebühr zwar nicht für das gesamte Verfahren, aber in erhöhter Form für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht erforderlich.

a) Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin – VvB – grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

b) Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist für den Beschwerdeführer durch die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht gewahrt. Dem Beschwerdeführer ist ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr für den ersten Verfahrensabschnitt auferlegt worden. Dies hat das Kammergericht bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 RVG verkannt.

aa) Der Beschwerdeführer hat für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht jeweils mit einem Zuschlag für einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten eine Grundgebühr von 192,00 Euro (Nr. 4101), eine Verfahrensgebühr von 161,00 Euro (Nr. 4105) sowie zwei Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden von 322,00 Euro (Nr. 4103) und damit insgesamt 675,00 Euro erhalten. Diese Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis stehen außer Verhältnis zu seiner Indienstnahme in diesem Verfahrensabschnitt und werden nicht kompensiert durch die Pflichtverteidigergebühren für den sich anschließenden Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht.

Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers war durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden. In diesem Verfahrensabschnitt nahm er nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teil, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt. Die Termine fanden an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten statt, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Beschwerdeführer ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden war. Die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte (Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses) in Höhe von insgesamt 123,00 Euro (Nr. 4101, 32,00 Euro; Nr. 4105, 31,00 Euro; Nr. 4103, 60,00 Euro) gleichen dies nicht aus. Auch die erheblich über solche in einem gleichartigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46b StGB anstrebte. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, andere Mandate zu bearbeiten, war deshalb während des mehrere Monate umfassenden vorbereitenden Verfahrens erheblich eingeschränkt.

Die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren ist nicht durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Schwurgericht kompensiert worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts kompensiert werden können (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 10 AR 30/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 9; dagegen offener: BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 27). Voraussetzung für eine Kompensation ist nach diesem – auch vom Kammergericht zugrunde gelegten – Maßstab ein unterdurchschnittlicher Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts. Daran fehlt es hier. Das Verfahren vor dem Schwurgericht war weder unterdurchschnittlich schwierig noch unterdurchschnittlich umfangreich. Von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und/oder einem unterdurchschnittlichen Umfang geht auch das Kammergericht nicht aus.

bb) Dem Beschwerdeführer wurde kein Sonderopfer abverlangt, soweit ihm das Kammergericht für den Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht lediglich die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zugestanden hat. Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist insoweit noch gewahrt.

Dem Beschwerdeführer stehen für diesen Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr von 385,00 Euro (Nr. 4119), Terminsgebühren von 517,00 Euro (Nr. 4121) für jeden der 69 wahrgenommenen Hauptverhandlungstage sowie Längenzuschläge für zwei Terminsgebühren von insgesamt 424,00 Euro (Nr. 4122) und damit 36.482,00 Euro zu. Diese Gebühren stehen nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Beschwerdeführers in dem Verfahrensabschnitt, obgleich das Verfahren in dem achtzehnmonatigen Verfahrensabschnitt besonders umfangreich und besonders schwierig war.

Das gerichtliche Verfahren war über das Normalmaß hinaus umfangreich und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht verwickelt und deshalb schwierig. Der Beschwerdeführer hatte einen auch für ein Schwurgerichtsverfahren außergewöhnlich großen Aktenbestand durchzuarbeiten. Das gerichtliche Verfahren war geprägt von der Stellung des im Zeugenschutzprogramm befindlichen Mandanten als Hauptbelastungszeuge und Angeklagter, der abweichenden Verteidigungsstrategie und den komplexen Angriffen der Mitbeschuldigten, den Angriffen des Nebenklägers, der Vielzahl vernommener Zeugen und den vielen Hauptverhandlungsterminen. Zudem traf der Beschwerdeführer seinen gesundheitlich angeschlagenen Mandanten vielfach auch außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere zur Planung des weiteren Prozessverhaltens.

Auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes des Beschwerdeführers ist ihm in dem Verfahrensabschnitt kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Pflichtverteidigerbestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb hatte. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die Dauer der durchschnittlich etwas mehr als einmal wöchentlich durchgeführten Hauptverhandlungstermine und die Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers. Sie ermöglichten dem Beschwerdeführer, Mandate neben seinem Pflichtverteidigermandat zu bearbeiten und den Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu fünf Stunden abgelten. Das Kammergericht ist unter Berücksichtigung jeweils mehrstündiger Vor- und Nachbereitungszeiten verfassungsrechtlich unbedenklich von einer im Verhältnis zur durchschnittlich knapp dreistündigen Hauptverhandlungsteilnahme des Beschwerdeführers hohen Terminsgebühr ausgegangen. Soweit die Hauptverhandlung betroffen ist, ist das Kammergericht ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass neben der Vergütung für die Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen die Möglichkeit einer Arbeitsteilung für den Beschwerdeführer durch die hier gerade mit Blick auf die zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erfolgte Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 StPO zu berücksichtigen ist. Vertreten zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden Verteidiger regelmäßig geringer, als wenn nur ein Verteidiger allein einen Angeklagten verteidigt.“

Ein Schritt in die richtige Richtung, mehr aber leider nicht. Aber immerhin rügt mal ein Verfassungsgericht die restriktive Pauschgebührpraxis eines OLG.

Sind Pauschgebühren außerordentliche Einkünfte?, oder: Pauschgebühr wird normal versteuert

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Als zweite Entscheidung des Tages dann ein Beschluss des BFH mit gebührenrechtlichem Einschlag. Nein, es geht nicht um die Frage, welche Gebühren ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren entstehen, sondern darum, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um sog. außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.

Davon war ein (Pflicht)Verteidiger in Sachsen ausgegangen und hatte damit beim Sächsischen G keinen Erfolg. Der BFH hat dann im BFH, Beschl. v. 20.01.2020 – VIII B 121/19 – auch seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt worden.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.04.2016 – IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 08.07.2014 – VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob eine nur auf gerichtlichen Antrag zu gewährende Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 RVG, über die stets ein Gericht oder zumindest das Oberlandesgericht zu entscheiden hat und die nur zu gewähren ist, wenn das OLG die Unzumutbarkeit der regulären RVG-Vergütung feststellt, … zusammengeballt zufließt und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln ist, wenn das der Vergütung zugrundeliegende und betreute Verfahren mehrere Veranlagungszeiträume und mehr als 12 Monate umfasste“, nicht klärungsbedürftig.

aa) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für eine mehrjährige Tätigkeit auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30.01.2013 – III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 07.05.2015 – VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.). Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 – I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 – IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 – VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696). Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der – je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene – Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

bb) Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die für eine Ausweitung der Fallgruppen auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen und zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlass geben könnten. Der von ihm hervorgehobene Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die Progressionswirkung für zusammengeballt erzielte Einkünfte zu mildern, ist in der Rechtsprechung wiederholt bei der Entwicklung der oben genannten Fallgruppen und Abgrenzung zu nicht begünstigten Einkünften herangezogen worden und spricht für sich betrachtet nicht für eine Ausweitung der Rechtsprechung. Zwar fallen nach dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, unter die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich im Kontext der gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Zusammenballung von berufsüblichen Einkünften eines Freiberuflers, die grundsätzlich nicht unter die Steuerbegünstigung des § 34 EStG fallen, jedoch um eine singuläre Entscheidung, die darauf beruht, dass dem Steuerpflichtigen erst nach Durchführung eines Rechtsstreits zusammengeballt die Einkünfte zuflossen, die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtlich zugestanden hätten. Davon zu unterscheiden ist jedoch der vorliegende Streitfall. Die nach § 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gezahlten höheren Pauschgebühren sind mit den Honoraren von Freiberuflern gleichzusetzen, die erst nach der Auftragsbeendigung für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt gezahlt werden und nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG fallen. Hierfür spricht auch, dass dem Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Pauschgebühr bewilligt werden kann, was bei einem gerichtlichen Rechtsstreit über die Höhe eines Honorars – wie in dem dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 zugrundeliegenden Fall – nicht möglich ist. Danach ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich zu verneinen und somit nicht klärungsbedürftig.“

Fazit: Pauschgebühr wird normal versteuert.