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So ein Quatsch, oder: Wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht.

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Ja, sorry, liebes OLG Köln, so einen Quatsch, wie im OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2015 – 1 RVGs 9/15 – habe ich ja schon lange nicht mehr gelesen. Da hatte der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr beantragt und dazu u.a. auf eine größere Anzahl von JVA-Besuchen verwiesen. Das OLG hat – durch die Einzelrichterin – offenbar eine („Erprobungs“)Richterin am AG – den Antrag abgelehnt.

Nun lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob es sich um ein besonders umfangreiches oder schwieriges Schwurgerichtsverfahren gehandelt hat oder nicht. Es spricht sicherlich manches dafür, dass das nicht der Fall war. Insoweit kann ich dem OLG ja auch noch folgen. Allerdings:  Auch das OLG Köln übernimmt offenbar ohne weiteres den in meinen Augen falschen Ansatz des BGH zur Pauschgebühr, wenn es im Beschluss heißt: „Die Bewilligung setzt voraus, dass die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in ganz erheblicher Weise abheben muss (vgl. BGH, 3 StR 117/12, Beschluss vom 17.09.2013; BGH, 4 StR 73/10, Beschluss vom 11.02.2014; jeweils: „in exorbitanter Weise“).“ Wo steht das denn?

„Quatsch“ ist dann aber, was das OLG zu den JVA-Besuchen schreibt:

„Was die JVA-Besuche anbelangt, geht deren Anzahl zwar über die 3 Besuche hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mit der gesetzlichen Gebühr abgegolten sind (SenE v. 03.11.2009 – 1 ARs 101/09 -; SenE v. 06.02.2009 – 1 ARs 15/09 -; SenE v. 21.03.2013 – III-1 RVGs 23/13 -). Der hier vorgetragene Mehraufwand erfährt aber eine Kompensation durch die Gebühren für die Hauptverhandlung. Denn der Antragsteller hat für die Teilnahme an 4 Hauptverhandlungsterminen jeweils eine Gebühr nach Nr. 4121 W RVG und zudem den Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG erhalten hat. Damit ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein zeitlicher Aufwand von bis zu 32 Stunden angemessen vergütet. Diesen Gebühren steht nach der insoweit unwidersprochenen Stellungnahme des Vertreters des Landes NRW vom 05.02.2015 in vorliegender Sache eine tatsächliche Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung von insgesamt 27 Stunden und 14 Minuten gegenüber. Hieraus folgt, dass der Antragsteller für die von ihm aufgewendete Zeit zur Einarbeitung in die Sache und für Besprechungen mit dem Angeklagten durch die bereits an sie ausgekehrten gesetzlichen Gebühren angemessen entschädigt ist.“

Das ist schlicht falsch, denn:

1. Fraglich ist schon, ob man überhaupt „kompensieren“ aufrechnen kann. Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten und dazu hätte man sich dann als OLG schon mal äußern dürfen.

2. Falsch ist es dann jedenfalls, die Zeit für die JVA-Besuche mit Hauptverhandlungszeit und/oder Längenzuschlägen zu verrechnen. Dabei übersieht die Einzelrichterin, dass die von ihr errechneten 32 Stunden, die nach Vorstellung des Gesetzgebers den Gebühren Nrn. 4121, 4122 VV RVG zugrunde liegen sollen, Hauptverhandlungszeit sind und es sich zudem um pauschale Festbetragsgebühren handelt, die eben bis zu acht Stunden Hauptverhandlung abgelten. Die Zeit, die für JVA-Besuche aufgebracht wird bzw. aufgebracht worden ist, wird aber gar nicht von diesen Gebühren abgegolten, sondern von der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118, 4119 VV RVG. Das kann man nach den Strukturen des RVG nicht gegeneinander aufrechnen. Das ist so, als wenn Äpfel mit Birnen verglichen werden. Das steht im Übrigen auch in allen gängigen RVG-Kommentaren. Vielleicht hätte ein Blick dort hinein ja der – besseren – Rechtsfindung gedient.

Solche Beschlüsse ärgern – zumindest mich.

Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?

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In der vergangenen Woche hat die Richterbesoldung die Presse und auch ein wenig die Blogs beschäftigt. Der Kollege Laudon hat dazu unter: Nur 12 Euro netto gepostet, ich hatte die Frage dann auch noch einmal aufgegriffen und auf den Beitrag in der „SZ“ zur mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG hingewiesen (vgl. hier “Die Grenze der Geduld”, oder Deutschland ist Nachbar von Armenien, zumindest beim Richtereinstiegsgehalt). Heute will ich dann zur Kehrseite (?) dieser Problematik ausführen, na ja, ob es die Kehrseite ist, weiß ich nicht. Jedenfalls aber zur „anderen Seite“, nämlich den Rechtsanwälten/Verteidigern. Und ein „schönes“ Beispiel ist da immer die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Das ist die Domäne der OLG, wo wir in den Beschlüssen immer viel – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – vom „Sonderopfer der Anwaltschaft“ lesen – schreibt sich gut, wenn man selbst an der Stelle keine Opfer bringen muss. Oder, was dazu passt, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden muss. Und wenn der Pflichtverteidiger einen Stundensatz ansetzt, dann heißt es immer: „Abrechnung auf Stundenbasis“ ist nicht vorgesehen“.

Diese Argumente finden wir dann auch alle wieder im OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13 – ergangen im NSU-Verfahren auf Antrag des Kollegen Stahl, der einen Vorschuss auf seine demnächstige Pasuchgebühr beantragt hatte (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Die Entscheidung hat ja bereits im vergangenen Jahr einiges Aufsehen erregt. Das ist m.E. angesichts der Zahlen, die eine Rolle spielen, auch nachvollziehbar. Und zwar muss man mal gegenüberstellen:

  • Der Kollege hat geltend gemacht, er habe im vorbereitenden Verfahren 770 Stunden für das Verfahren aufgewendet – die Zahl wird vom OLG in seinem Beschluss auch nicht in Abrede gestellt.
  • Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren hat zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG bestanden, das waren nach altem Recht 299,00 €.
  • Die Wahlanwaltshöchstgebühren haben für die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG  687,50 € betragen.
  • Beantragt hatte der Kollege 77.000 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 100,00 €/Stunde.
  • Zuerkannt hat das OLG München 5.000,00 €.

Nun lassen wir aus dem o.a. Beschluss die Frage des „besonderen Umfangs“ und/oder der „besonderen Schwierigkeit“ außen vor. Denn die liegen m.E. auf der Hand. Dazu braucht man nicht viel Worte zu machen. Und auch die zu erwartende lange Dauer des Verfahrens war voraussehbar. Zur Höhe führt das OLG dann u.a. aus:

„bb) Der festgesetzte Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr des Vorverfahrens in Höhe von 5.000,00 € übersteigt die gesetzlichen Höchstgebühren des Wahlverteidigers um das 7,3-fache.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).

Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG, Rdn. 33). § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs. Insoweit handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die Pauschvergütungsregelungen der §§ 42 und 51 RVG zeitgleich und in bewusst gleicher Terminologie geregelt (BTDrucks. 15/1971 S. 198). Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG – und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – zum Tragen kommen, Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle spielen (OLG Jena NJW 2006, 933).

Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens und die besonderen Schwierigkeiten im tatsächlichen Tatnachweis hält der Senat die aufgezeigte Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren bei einer Gesamtbetrachtung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren für vertretbar.

cc) Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 RVG pauschal abzurechnen, soll dem Pflichtverteidiger nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern ein unzumutbares Sonderopfer ausgleichen. Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420). Diesen gesetzlichen Zweck, der durch den bewilligten Vorschuss erreicht wird, übersieht der Antragsteiler, wenn er der Ansicht ist, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens auch eine „besonders hohe Pauschgebühr“ erfordere.

Die beantragten 77.000,00 € übersteigen die Höchstgebühr des Wahlverteidigers um das 112-fache. Ein derartiger Vorschuss auf die Pauschgebühr ist auch nicht ansatzweise durch den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens veranlasst.

Soweit der Antragsteller den Vorschuss auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nach seinem Zeitaufwand von ca. 770 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 100 € berechnet, übersieht er, dass das Gebührensystem nach § 51 RVG eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht vorsieht. Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).“

Da haben wir sie also wieder die o.a. Argumente. Und das Besondere/Absonderliche ist: Man kann dem OLG noch nicht einmal einen Vorwurf machen, denn es bewilligt einen Vorschuss, der das rund 7,3-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühren beträgt. Man hat also die „heilige Kuh“ der OLG – die Wahlanwaltshöchstgebühr – „geknackt“. Das ist, wenn man weiß, wie schwer sich OLG damit tun – und ich weiß es 🙂 – eine Menge.

Also: Wie löst man das Problem? Ich habe auch kein Patentrezept für solche Verfahren, meine aber, wenn man dem Pflichtverteidiger gerecht werden will, muss man aus dem System, das die OLG in den letzten Jahren aufgebaut haben, ausbrechen. Es passt einfach nicht für Mammutverfahren. Denn rechnen wir doch mal ein wenig – wobei die 770 – vom OLG anerkannten – Stunden – die Grundlage sein sollen:

  • 299,00 € gesetzliche Gebühren bedeutet einen Stundensatz von 0,38 €/Stunde.
  • Wahlanwaltshöchstgebühren von 687,50 € bedeutet 0,89 €/Stunde.
  • 77.000 € ergeben einen Stundensatz von 100,00 €/Stunde.
  • Die zuerkannten 5.000,00 € führen zu einem Stundensatz von 6,49 €.

Und bitte: Alles vor Steuer und mit einem Büro im Nacken.

Ich weiß noch, dass ich dem Kollegen, nachdem er mir den Beschluss geschickt hatte, darauf geantwortet habe: Er soll sich die Daumen drücken, dass bei der kurz danach anstehenden Bundestagswhl die SPD mit in die Regierung kommt. Dann stehe ihm irgendwann zumindest der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde zu.

Wie gesagt: ich weiß nicht, wie man das Dilemma löst. Nur lösen muss man es. Denn man kann m.E. nicht ernsthaft behaupten, dass diese 5.000,00 € kein Sonderopfer sind.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich jetzt noch eine Pauschgebühr beantragen?

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Unsere Gebührenfrage am Freitag (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Kann ich jetzt noch eine Pauschgebühr beantragen? ist ohne Reaktion/Antwort geblieben. Was ist los? Alle das schöne Wetter genossen oder interessiert die Pauschgebühr nicht (mehr), was ich verstehen kann, wenn ich sehe, wie die OLG teilweise damit umgehen? Dabei wäre m.E. die Antwort gar nicht schwer gewesen. Denn es gibt zu der Frage bereits eines OLG-Entscheidung, auf die sich das im Fall der Kollegin zuständige OLG sicherlich gern stürzen wird; aber da man das nie weiß, habe ich ihr dennoch geraten, den Antrag zu stellen.

Entschieden ist die Problematik vor einiger Zeit bereits vom OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 AR 51/12. Das OLG sagt, dass, wenn der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt hat und ist diesem Antrag entsprochen worden ist, ein danach gem. § 51 RVG gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr unzulässig ist. Begründet wird das damit, dass der Pflichtverteidiger eine dreifache Wahlmöglichkeit habe:

  • Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 RVG kann er die Gebühren eines Wahlverteidigers im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
  • Erscheinen die Rahmengebühren als unzumutbar, kann der Pflichtverteidiger ebenso wie ein Wahlverteidiger anstelle ihrer Festsetzung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 RVG einen Pauschgebührenantrag gemäß § 42 Abs. 1 RVG stellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 und 2 RVG vorliegen.
  • Der Pflichtverteidiger kann aber auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG stellen.

Und daraus schließt das OLG:

„…Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist (Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237). Schließlich besteht nach Ansicht des Senats keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, an erster Stelle gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.“

M.E. ist das so nicht zutreffend. Das OLG zieht die Rechtsprechung zu § 42 RVG heran – der Pauschgebühr für den Wahlanwalt. Ich habe dazu schon in meiner Besprechung der Entscheidung im RVGreport Stellung genommen und zitiere das mal einfach:

„..Anders ist die Rechtslage bei § 51 RVG (s. oben 1). Die nach dieser Vorschrift gewährte Pauschgebühr ist nicht eine im Grunde dem Angeklagten zustehende, sondern eine eigenständig dem Pflichtverteidiger zustehende Gebühr, die die Staatskasse grundsätzlich neben den Wahlanwaltsgebühren an den RA/Pflichtverteidiger des frei gesprochenen Angeklagten zu zahlen hat. In dem Zusammenhang spielt dann auch – und das dürfte der Grund für die Entscheidung des OLG Karlsruhe sein – dass das System der Kostenerstattung in § 52 Abs. 1 RVG durch § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG so ausgebildet ist, dass u.a. im Fall des Freispruchs die Staatskasse nicht doppelt in Anspruch genommen wird (vgl. auch dazu Burhoff/Volpert, a.a.O.), nämlich einmal vom ehemaligen Angeklagten über § 52 Abs. 1 RVG und einmal über § 45 RVG vom Pflichtverteidiger wegen seiner gesetzlichen Gebühren. Hier hilft es m.E. aber nicht, wenn das OLG den Pauschgebührantrag von vornherein als unzulässig anzusehen und damit den Pflichtverteidiger – wie hier – teilweise seiner Kosten zu beschneiden. Vielmehr wäre hier der richtige Weg über § 58 Abs. 3 RVG einzuschlagen gewesen, indem nämlich die angemessene Pauschgebühr gewährt worden wäre und im Festsetzungsverfahren darauf dann die ggf. von der Staatskasse gezahlten Gebühren angerechnet worden wären. Der Beschluss des OLG krankt auch ein wenig daran, dass er nicht mitteilt, ob der freigesprochene Angeklagten seinen Kostenerstattungsanspruch an den Pflichtverteidiger abgetreten hatte und ob ggf. von diesem zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Staatskasse ein Verzicht auf die Pflichtverteidigergebühren verlangt worden ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert, § 52 Rn. 28).“§

Daher: Ein Versuch ist ein Pauschgebührantrag wert. Nur ein Versuch macht klug. Kostet ja auch nichts 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich jetzt noch eine Pauschgebühr beantragen?

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Taufrisch ist die heutige Rätselfrage. Die Anfrage ist nämlich erst gestern rein gekommen. Und da die Problematik m.E. wahrscheinlich gar nicht so selten ist, will ich sie hier dann auch behandeln. Die Kollegin fragt – der Einfachheit halber mache ich mal „Copy and Paste“ :-):

Guten Morgen, ich habe ein Problem mit einer Kostennote, alles dumm gelaufen. Ich war in einem Strafverfahren beigeordnet, das Verfahren endete mit einem Freispruch. Ich habe die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet und erhalten, des weiteren meine Gebühren fürs Wahlmandat geltend gemacht (leider zu niedrig). Aufgrund eines Rechenfehlers wurde mir bei der Differenz zu viel gezahlt, was kein Schwein gemerkt hat. Erst auf meine Beschwerde wegen m.E. zu wenig gezahlter Kopiekosten hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen mit Hinweis auf die erfolgte Überzahlung. Die ich nun nach Meinung des Bezirksrevisors zurückzahlen soll. Hatte mit der auf die Kopien beschränkte Beschwerde nichts zu tun.

Nun meine Frage: Kann ich trotzdem noch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus…“

Nun, wie sieht es aus Gebührenrechtler?

Pflichti X: Der „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger

RVG KasseDer „prozessökonomisch“ arbeitende Pflichtverteidiger bekommt eine Pauschgebühr bzw. eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr  berücksichtigt werden. So das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 –  5 RVGs 8/14. Das ist allerdings keine neue Rechtsprechung, sondern ist so oder ähnlich schon früher vom OLG Hamm und auch anderen OLG vertreten worden (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286). Allerdings haben die OLG früher darauf abgestellt, dass zusätzlicher zeitlicher Aufwand erforderlich, um den Umstand, dass der Pflichtverteidiger zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, berücksichtigen zu können. Dazu führt das OLG jetzt – ausdrücklich – nichts mehr aus. da heißt es nur:

„Hinsichtlich der Bemessung der Pauschgebühr ist zu bemerken, dass – worauf auch der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend hingewiesen hat der Senat entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung die offenbar prozessökonomische Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt hat. So hat ich der ehemalige Angeklagte geständig eingelassen und die Hauptverhandlung konnte an nur einem Tat durchgeführt  werden.“

Grundsätzlich ok, aber: Geständige Einlassung des Angeklagten – das ist „Prozessökonomie“ an anderer Stelle. Aber das OLG meint sicherlich, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten zu „prozessökonomischen“ Verhalten geraten hat…..