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Pauschgebühr, nein? oder: Die Pauschgebühr ist keine Belohnung für Kosteneinsparungen beim Staat

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 13.02.2017 –  1 AR 110/16 – vor. Er behandelt einen Pauschgebührantrag. Der Verteidiger – es war der Kollege Siebers aus Braunschweig – hatte nach einem Berufungsverfahren eine Pauschgebühr beantragt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, „der Angeklagte sei vom Amtsgericht „nach einer mehrtägi­gen aufwendigen Beweisaufnahme“ verurteilt worden: durch „intensives Aktenstudium und eine ausführliche Analyse“ sei er zu der dem Angeklagten ausführlich erläuterten Einschätzung gelangt, dass die Berufung kaum Aussicht auf Erfolg habe. Nach Erörterung der Sach- und Rechtlage zu Beginn der Hauptverhandlung habe er dem Angeklagten die Berufungsrückname nahegelegt.“

Das OLG hat abgelehnt und führt zur Begründung aus:

„2. Der Antrag ist unbegründet, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass und warum die Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein könnte und die Regelvergütung in Höhe von 672 € für die Teilnahme an einer kurzen Hauptverhandlung und deren Vorbereitung unzumutbar wäre.

Es mag sein, dass der Verteidiger einen wesentlichen Beitrag dazu leistete, dass der Angeklagte seine Berufung zurücknahm. Das ist aber kein Grund für die Bewilligung einer Pauschvergütung. Wenn die Erfolgsaussichten gering waren – was nach Aktenlage zutrifft – hat der Antragsteller mit einer entsprechenden Beratung des Angeklagten genau das getan, was seine Aufgabe war. Die Pauschvergütung ist aber keine Belohnung für pflichtgemäßes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dies im Endeffekt auch für den Staat als kostensparend erweist.

Auch bei einem bestellten Verteidiger gehört ein sorgfältiges Aktenstudium zur Erarbeitung einer zielführenden Verfahrensstrategie zu den Aufgaben, die grundsätzlich durch die Regelgebühren abgegolten werden. Besondere Umstände. die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es mag nicht ganz einfach gewesen sein, aus dem Aktenwust mit viel „Verfahrensbürokratie“ die (potentiell) relevanten Protokolle und Vermerke zu extrahieren. Der verfahrensrelevante Stoff selbst war aber nicht besonders umfangreich. Das, was für die Schuld des Angeklagten sprach, konnte man im Urteil des Amtsgerichts nachlesen: Entlastendes, das vom Amtsgericht übersehen worden sein könnte, war in den Akten nicht zu finden.“

Tja: Jetzt lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob in dem Fall eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festzusetzen war oder nicht. Jedenfalls hat der Kollege ja wohl zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen, was andere OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigen. Das aber wohl nicht beim OLG Koblenz. Das meint vielmehr den Kollege über seine Pflichten belehren zu müssen, was der Kollege sicherlich mit großer Dankbarkeit über die belehrenden Worte zur Kenntnis genommen haben wird 🙂 . Das hätte das OLG sich m.E. sparen können. Der Satz: „Die Pauschvergütung ist aber keine Belohnung für pflichtgemäßes Verhalten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dies im Endeffekt auch für den Staat als kostensparend erweist.“ ist überflüssig. Es geht bei § 51 RVG nicht um pflichtgemäßes Verhalten des Verteidigers – wir können jetzt lange diskutieren, was das eigentlich ist – sondern nur darum, ob das Verfahren „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war und die gesetzlichen Gebühren unzumutbar waren/sind. Mehr ist nicht gefragt.

RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR

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Heute vor dem RVG-Rätsel dann zwei ganz interessante – und auch ganz positive – RVG Entscheidungen. Die erste ist ein Beschluss des OLG Koblenz zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, nämlich der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2106 – 1 AR 105/16. Ergangen ist er in einem Verfahren, das schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung war, nämlich einmal wegen  Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt und dann wegen Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger. Es ist das beim LG Koblenz seit längerem anhängige Verfahren gegen Mitglieder des „Aktionsbüro Mittelrhein, das ja auch schon den BGH beschäftigt hat. Ich hoffe, dass ich das jetzt richtig dargestellt habe.

Jedenfalls ist das Verfahren gegen einen der Angeklagten 2015 eingestellt worden. Dessen Verteidiger hat nun eine Pauschgebühr beantragt und vom OLG Koblenz 349.150 € zugesprochen bekommen. Bevor nun Hektik wegen dieses Betrages anfängt: Ruhig, ruhig.

Zwar kann man – und muss man vielleicht – auf den ersten Blick sicherlich die Höhe der Pauschgebühr als „bemerkenswert“ ansehen. Allerdings: Bei der Bewertung darf man nicht übersehen, welche Tätigkeiten der Pflichtverteidiger dafür im Laufe des Verfahrens hat erbringen müssen. Das relativiert den Betrag dann erheblich. Denn da sind der Umfang der Akte (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKÜ-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), der notwendige Einarbeitungsaufwand, die Dauer der seit August 2012 – für den Pflichtverteidiger bis Anfang Oktober 2015 – laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier – zuletzt regelmäßig drei – Verhandlungstagen pro Woche, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern, der erhöhte Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles – so sieht es das OLG. Und man darf dann auch nicht übersehen, dass der Pflichtverteidiger an 302 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat.

Auf der Grundlage ist die Höhe der Pauschgebühr sicherlich „bemerkenswert“, aber nicht außergewöhnlich, und ist das Bild zu diesem Beitrag sicherlich nur bedingt zutreffend 🙂 .

Zwei Punkte aus der Entscheidung sind m.E. darüber hinaus besonders hevorzuheben:

  • Das OLG hat die“heilige Kuh“ der OLG geschlachtet und ist bei der Bemesssung der Pauschgebühr über die Wahlanwaltshöchstgebühren hinaus gegangen. Die durch sie nach Auffassung der OLG i.d.R. gesetzte Grenze wird – wenn überhaupt – ja nur in Ausnahmefällen überschritten. Hier wird man aber zu Recht fragen können: Wenn nicht in diesem Fall, wann denn dann?
  • Interessant auch der zweite Punkt, den man, weil ein wenig versteckt, schnell überliest. Bei der Bemessung der Pauschgebühr führt das OLG an einer Stelle knapp aus: Deshalb hat der Senat pauschal ….ein „Übergangsgeld“ in Höhe von 5.000 festgesetzt“. Man fragt sich, was das OLG damit meint, denn nähere Ausführungen macht das OLG dazu – aus welchen Gründen auch immer – nicht. Nun, gemeint ist damit offenbar – alles andere macht keinen Sinn – ein (finanzieller) Ausgleich für den Umstand, dass der Plfichtverteidiger in dem Verfahren schon lange vor Inkrafttreten der höheren Gebührensätze durch das 2. KostRMoG am 1. 4. 2014 tätig gewesen ist, aber als Pflichtverteidiger an sich nicht in den Genuss der höheren Gebühren kommt. Denn der Pflichtverteidiger rechnet grundsätzlich nach dem Recht ab, das zum Zeitpunkt seiner Bestellung gegolten hat. Tritt im Laufe des Verfahrens eine Rechtsänderung/Gebührenerhöhung ein, hat das keinen Einfluss auf die Höhe einer Pauschgebühr, da Bemessungsgrundlage das „alte Recht“ ist (vgl. a. für den Übergang BRAGO/RVG OLG Hamm RVGreport 2005, 419; ähnlich OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145; vgl. noch BVerfG RVGreport 2009, 59StRR 2009, 77). Das hier gewährte „Übergangsgeld“ ist vor dem Hintergrund dann schon bemerkenswert. Allerdings hätte man sich eine Begründung für diesen Bemessungsfaktor gewünscht. Dennoch: Damit kann man argumentieren.

Pauschgebühr: Wie wende ich die „500-Blatt-Formel“ betreffend Aktenumfang an?

AktenstapelDer Kollege Heymann aus Köln hat mir während meines Urlaubs den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2016 – III – 3 AR 118/16 – übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem (offenbar) umfangreichen Verfahren. Der Kollege hat die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt und dies u.a. mit der erforderlichen Einarbeitung in umfangreiches Aktenmaterial begründet. Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Begründung:

„Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.

Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.

Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, die Bezifferung in der Stellungnahme der Staatskasse weit übersteigenden Aktenumfang. Die vom Senat entwickelte „500-Blatt-Formel“ (Beschluss vom 23. Juni 2015; 111-3 AR 65/14 — Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.“

Also so einfach, wie vielleicht der ein oder andere gedacht hat, ist es mit der „500-Blatt-Formel“ des OLG Düsseldorf nicht (vgl. zu dieser Formel grundlegend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06. 2015 – III-3 AR 65/14, RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668 und dazu:Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?).  War aber auch zu erwarten. Denn offen war bislang noch, auf welcher Grundlage die „500 Blatt-Formel“ anzuwenden ist. Dazu hatte das OLG Düsseldorf in den angeführten Beschlüssen nichts ausgeführt. Die vorliegende Entscheidung bringt nun etwas Licht ins Dunkel der Art und Weise der Berechnung. Zugrunde gelegt werden dürfen danach nicht pauschal sämtliche Akten(blätter), sondern offenbar nur die, die der Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung „genauer hat studieren müssen“.Das ist natürlich ein Wermutstropfen bei der Anwendung der aus den ersten Blick so einfachen Formel.

Diese Einschränkung dürfte insbesondere bei Neben- und Beiakten von Bedeutung sein. Während bei den Verfahrensakten i.e.S. man m.E. davon ausgehen kann und muss, dass der Verteidiger diese „genauer studiert hat“ – was immer das auch bedeuten mag – wird das bei Neben- und Beiakten nicht immer der Fall sein. Hier wird der Verteidiger schon im Rahmen seiner Antragsbegründung näher darlegen müssen, warum und wieso bestimmten Nebenaktenbände für die Verteidigung von Bedeutung waren, wenn das nicht auf der Hand liegt. Und im Interesse eines erfolgreichen Pauschgebührantrags sollte er das auch tun. Viel einfacher wird es mit der „500-Blatt-Formel“ also dann doch wohl nicht.

50.000 Blatt Akten lesen, oder: Zumutung

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Entscheidungen zu Pauschgebühren sind in den letzten Jahren rar geworden. Das ist eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der 2004 in das RVG neu aufgenommenen Gebührenvorschriften. Und es ist eine Folge des Begriffs der „Unzumutbarkeit“ in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Und was Gerichte Verteidigern teilweise zumuten, das wissen wir alle. Und das zeigt m.E. auch mal wieder der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2016 – 4 ARs 91/15, mit dem eine Pauschgebühr von 7.500 € – immerhin – in einem Verfahren bewilligt worden ist, in dem der Verteidiger sich kurzfristig in einer Staatsschutzsache in einen Aktenbestand von rund 50.000 Blatt hat einarbeiten müssen. Mehr als die 7.500 € gibt es aber nicht, das OLG will es offenbar nicht übertreiben:

„Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 € sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 € für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.“

Gut, die Hauptverhandlungen waren nicht besonders lang. Aber 50.000 Blat Akten. Das hat der Verteidiger sich auch gedacht und Gegenvorstellung erhoben und darin auf die „500-Blatt-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf verwiesen (vgl. u.a. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 und dazu: Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?). Gebracht hat es nichts, denn die macht das OLG Stuttgart, wie es dem Verteidiger dann im OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 ARs 91/15 – mitgeteilt hat, nicht mit:

„Auch soweit der Antragsteller eine deutlich höhere Pauschvergütung im Hinblick auf seine entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Einarbeitung in die umfangreichen Akten beansprucht, ist die Indienstnahme des selbstständig tätigen Antragstellers als bestellter Verteidiger im Verfahren zu öffentlichen Zwecken durch die festgesetzte Pauschvergütung auf noch zumutbare Weise ausgeglichen.

Eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Beschlüssen vom 23. Juni und 5. August 2015 praktiziert, entspricht weder der gefestigten langjährigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart noch erscheint eine solche Vorgehensweise allgemein sachgerecht und im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht hinreichend geeignet.“

Man könnte zu beiden Beschlüssen noch eine Menge schreiben, aber dazu ist hier nicht der Platz. Mehr dazu daher im RVGreport.

„Existenzielle Belastung“, oder: Sparschwein der Staatskasse?

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M.E. schreibt das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zur Pauschgebühr – vor allem in Staatsschutzsachen – neu. Zu den Beschlüssen, aus denen man das folgern kann, gehört auch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2015 – III-3 AR 4/15, der zur Frage einer Pauschgebühr für die Teilnahme an (vielen) Hauptverhandlungsterminen Stellung nimmt. Ob allerdings der Ansatz des OLG, wonach offenbar nur in Verfahren, in denen die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist, zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist so ähnlich wie das „exorbitant“ in der Rechtsprechung des BGH und in meinen Augen von § 51 RVG und seinem Sinn und Zweck nicht gedeckt. Aber: Man komm dagegen nicht an. Die OLG sind auf dem Tripp.

Im entschiedenen Fall hatte der Pflichtverteidiger an 92 Hauptverhandlungstagen, die auf 55 Wochen verteilet waren, teilgenommen. Das OLG hat trotz dieser Zahlen auf der o.a. Grundlage eine Pauschgebühr für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen versagt. Es stellt ab auf „die Dichte der Hauptverhandlungstage“…..“und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.“ Und dazu dann:

„Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, den der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht und der in derartigen Umfangsverfahren auch grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.

An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat der Antragsteller allerdings in lediglich sieben der sich über 55 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung teilgenommen. Seine Arbeitskraft war damit nicht für längere Zeit fast ausschließlich gebunden.

Dabei kann der Senat offen lassen, über welchen – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit“ zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. Denn der Antragsteller nahm nur zweimal in zwei zusammenhängenden Wochen (Termine zwischen 19. und 29. August sowie 6. und 17. Oktober 2014) an jeweils sechs Hauptverhandlungen teil, wobei zwischen diesen beiden Blöcken fünf Wochen mit nur einem einzigen Verhandlungstermin (30. September 2014) lagen. Die weiteren drei Wochen mit dreitägiger Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers lagen im Januar, April/Mai und Juli 2014. Damit waren die Zeiten zwischen den die Arbeitskraft des Antragstellers fast ausschließlich beanspruchenden Verhandlungswochen so groß, dass diesem – selbst angesichts der sich für ihn ansonsten häufig ergebenden zweitägigen Verhandlungswochen – ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung stand. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren und der Antragsteller deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein musste. Dies verlieh ihm – unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14) – eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können. Unterstrichen wird dies durch das eigene Vorbringen des Antragstellers, immerhin etwa 30 Prozent der Mandate übernommen zu haben, die von seiner aus insgesamt zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in der Zeit der Hauptverhandlung neu angenommen worden seien.“

Also: Drei Hauptverhandlungstage/Woche und das über mehr als einen Monat. Dann gibt es eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Na ja, enn ich im entschiedenen Fall mal die Urlaubszeit und Feiertage mitrechne, komme ich m.E. sehr schnell zumindest fast auf zwei Hauptverhandlungstage/Woche. Warum das nicht auch für eine Pauschgebühr reichen soll, erschließt sich mir nicht so richtig. Und das Argument mit der Arbeitsteilung: Auch da habe ich Bedenken.

Irgendwie habe ich bei diesen Entscheidungen immer den Eindruck, dass der Pflichtverteidiger doch das „Sparschwein der Staatskasse“ ist.