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Pauschgebühr und „Konfliktverteidigung“, oder: Wenn u.a. die Vernehmung von u.a. Trump, Putin, Macron und Assad beantragt wird

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Pauschvergütungsentscheidungen gibt es kaum noch, und wenn, sind sie meist nachteilig. Heute stelle ich hier mal wieder eine vor, und zwar den OLG München, Beschl. v. 16.03.2018 – 8 St (K) 3/18. Ergangen ist die Entscheidung in einer Staatsschutzsache. Gestritten wird mal wieder um die Frage des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit. Zum besonderen Umfang meint das OLG, dass der Aktenumfang zwar mit 11 Bänden bis zur Anklageerhebung überschaubar gewesen sei. Eine gewisse Kompensation des Umfangs werde zudem bereits durch die erfolgte Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bewirkt. Das Argument halte ich für fragwürdig und steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,  § 51 Rn. 164 auch so.

Zur „besonderen Schwierigkeit“, die das OLG (auch) verneint hat, verweist das OLG u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach Staatsschutzsachen nicht generell besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 02. Juni 2017 – 8 St (K) 1/17).

Interessant dann die Ausführungen des OLG zu den vom Verteidiger ins Feld geführten Argument, dass die Verteidigung „zahlreiche „umfangreiche und notwendige“ Anträge stellte, die ihrer Auffassung nach erforderlich waren“. Das sieht das OLG anders, aber weiter als das OLG Hamm, dass sich zu der Frage der „unnötigen“ Anträge auch vor einiger Zeit geäußert hat:

„Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 – 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 – 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris). Dies gilt ungeachtet der Frage der Definition des Begriffs der Konfliktverteidigung (vgl. hierzu Dahs Handbuch des Strafverteidigers 8. A. Rdn. 450 mwN).

Die Grenze ist jedoch eindeutig dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (vgl. Burhoff/Volpert aaO Rdn. 25), insbesondere wenn Anträge gestellt werden, bei denen ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt.

Hierunter fällt ersichtlich der am 07.11.2016 gestellte Antrag,

– die Ehefrau des Angeklagten in Raqqa/Syrien im Rechtshilfeweg zu vernehmen, wobei einerseits ihr genauer Aufenthalt zunächst noch anhand der Geodaten eines Handyvideos aus dem Februar 2015 zu ermitteln sei, im schriftlichen Antrag aber zugleich behauptet wird, sie stehe „in Raqqa gerne für eine Aussage zur Verfügung“

– und dem Senat zudem anheimgestellt wurde, zum Zwecke der Vernehmung dieser Zeugin ein Rechtshilfeersuchen „an Al-Baghdadi zu stellen, hilfsweise an die syrische Regierung“. Die Vernehmung werde dann unter Anwesenheit der Beteiligten „entweder von einem Shariarichter des IS oder

– eines Richters des völkermörderischen Assad-Regimes durchgeführt werden“.

In die gleiche Richtung gehen Anträge auf Vernehmung der Verteidigungsminister der USA, Frankreichs und Russlands sowie des Königs von Jordanien und des syrischen Staatspräsidenten zur Anzahl und Häufigkeit von Luftangriffen und sonstigem Beschuss auf Raqqa, die sämtlich als bedeutungslos bzw. aus den Gründen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt wurden, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Ladung dieser Personen völkerrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 30. September 1988 – 9 CB 47/88) und dass erkennbar war, weshalb diese Zeugen eigene zeugnisfähige Wahrnehmungen zu diesen Beweisthemen haben sollten.

Auch die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit perplexe Anträge, etwa dahingehend, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, welches einerseits damit begründet wurde, dass diverse beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz und beim BND gesicherte Chatverläufe und Screenshots der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder durch das BKA nicht zu den Ermittlungsakten genommen worden seien, die Aktenvollständigkeit somit nicht gegeben sei, und andererseits damit, dass gerade die Zusammenarbeit von BKA mit BND und Verfassungsschutz gegen das Trennungsverbot verstoße (vgl. Anlage 7.3 Seite 3, Anlage 11.3 Seite 3 f. zum Hauptverhandlungsprotokoll) erscheint in diesem Sinne zweifelhaft.“

Ich denke, das passt so, steht ja auch so im RVG-Kommentar 🙂 . Die Ausführungen des OLG zur „Zumutbarkeit“ – die nicht überraschen, waren daher dann überflüssig.

500-Blatt-Formel, oder: Was schert mich mein Geschwätz von gestern, jedenfalls aber: 500-Blatt-Formel, ade!

Heute am „Gebührenfreitag“ zwei nicht so schöne Entscheidungen. Bei dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2016 – 3 AR 256 u. 257 u.  258 u. 259/16, den mir der Kollege B.Jäger aus Düsseldorf übersandt habe, war ich mir nicht so klar, wie ich das Posting eröffnen soll. Mit „Was schert mich mein Geschwätz von gestern?“ oder: „Da geht sie hin die schöne 500 Blatt-Formel“. Denn es geht um Pauschgebühr (§ 51 RVG) und die Frage: Wie wird eigentlich die Einarbeitung in umfangreiche Akten bewertet? Das OLG hatte diese Formel im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III 3 AR 65/14 entwickelt, war davon aber schon im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2016 – 3 AR 118/16 – nach Kritik ein wenig abgerückt. Nun hat es sich ganz abgewendet, aus welchen Gründen auch immer. Ich vermute, dass die Neubesetzung des Senatsvorsitzes nicht ganz ohne Einfluss ist/war. Denn seitdem der gewechselt hat, hat sich m.E. die Rechtsprechung zur Pauschgebühr aus Düsseldorf nicht unbedingt verbessert. Also würde auch passen. „Neue Besen kehren gut“. Nun ja, ob gut, lassen wir mal dahin stehen.

Jedenfalls gilt: 500-Blatt-Formel, ade:

„bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit der Pflichtverteidiger lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 96.000 Seiten beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall“ i. §. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Antragsteller für diese Tätigkeit mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft für längere Zeit gebunden waren, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Der Senat bemisst die für diesen Verfahrensabschnitt zu gewährende Pauschvergütung allerdings nicht länger nach der von ihm entwickelten „500-Blatt-Formel“. Im Versuch der Schaffung einer objektiven Bewertungsgrundlage war der Senat davon ausgegangen, dass vom Pflichtverteidiger angesichts der Höhe der Grundgebühr der Nr. 4100 W das Studium einer Akte von nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden könne, so dass diese Grundgebühr dem Gesamtumfang der Akten entsprechend verhältnismäßig erhöht wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 — 111-3 AR 65/14; s.o.). Diese mathematische Herangehensweise ist nicht nur von anderen Oberlandesgerichten mangels hinreichender Eignung „für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit“ abgelehnt worden (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2016 — 4 ARS 91/15 juris). Auch führt sie in Umfangsverfahren heutigen Zuschnitts, die — gerade im Bereich der Kommunikationsüberwachung — von flächendeckender Informationssammlung mit umfassendem Datenbestand geprägt sind, zu keinen hinreichend angemessenen Ergebnissen. Die Akteninhalte sind nicht mehr in ihrer Gesamtheit per se klassischer Lesestoff, sondern bedürfen in großen Teilen lediglich der kursorischen Erfassung und sind Grundlage für computergestützte Recherchen. Dieses Bild ergibt sich auch im vorliegenden Verfahren. Der Senat hat die gesamten zu Beginn der Hauptverhandlung existenten ca. 96.000 Blatt Akten und Beiakten einer aufwändigen stichprobenartigen Sichtkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass nur etwa ein Drittel davon eigentliches Lesematerial enthält. Der restliche (Groß-)Teil besteht aus Deckblättern, teilbeschrifteten Seiten, Doppeln, Fotos, Quittungen, Formularen und Vertragsbedingungen, Tabellen, TKO-Ereignis- und E-Mail-Listen sowie sonstigen technischen Daten. Wenn natürlich auch diese Aktenbestandteile eine gewisse geistige Aufmerksamkeit der Antragsteller erforderten, so handelt es sich doch nicht um diejenigen Akteninhalte, deren sachgerechte Bewertung der Senat durch die Schaffung der „500-Blatt-FormeI“ bewirken wollte. Schließlich tritt hinzu, dass sich der Senat in den vergangenen Jahren wiederholt in anderen Verfahren mit Fällen zu befassen hatte, in denen Pflichtverteidiger unter Berufung auf die „500-Blatt-Formel — etwa für das (angebliche) Studium von (auf ihren Antrag) beigezogenen Akten aus anderen Großverfahren, die nach Mitteilung des Tatgerichts im Wesentlichen ohne Bedeutung für das zu entscheidende Verfahren blieben — weit überhöhte Pauschanträge in zum Teil sechsstelliger Höhe stellten.

Der Senat kehrt daher zu einer Bemessung der Pauschgebühr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers — insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall — zurück. Zwar kann der Senat sich hierzu naturgemäß nicht wie zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in die Verfahrensakten einarbeiten — tatrichterlich war er hier selbst nicht zuständig. Die vorgenannte stichprobenartig durchgeführte Sichtprüfung der Akten bietet aber eine hinreichend tragfähige Grundlage zur Ausübung des insoweit bestehenden pflichtgemäßen Ermessens. Sie ergibt, dass das Verfahren selbst im Vergleich mit anderen erstinstanzlichen OLG-Staatsschutzverfahren einen höchst außergewöhnlichen Umfang hatte. Es handelte sich um eines der umfangreichsten Al Qaida-Verfahren in Deutschland, das schon vom ermittelnden Bundeskriminalamt mit größtem Aufwand betrieben wurde und angesichts der nicht geständigen Angeklagten zu einer aufwändigen und anspruchsvollen Beweisaufnahme und -würdigung führte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Antragstellern zum Teil ins Feld geführten   mehrere Hundert Stunden für die Einarbeitung nicht aus der Luft gegriffen.“

Ich frage mich bei solchen Rechtsprechungsänderungen immer: Warum eigentlich und: Hat sich niemand bei „Einführung“ der 500-Blatt-Formel Gedanken gemacht, wohin die führen kann? Aber egal, mit einem Federstrich entscheidet man sich anders, obwohl man die Formel ja auch sicherlich noch einschränkend hätte anwenden können. Aber allein ein Windchen aus Stuttgart führt dazu, dass man seine eigene Auffassung aufgibt. Allerdings – und das darf man nicht übersehen: Es war dann auch wohl Verfahren, in denen von Verteidigern nicht mit Augenmaß mit dieser Formel umgegangen worden ist. Das ist dann das Ergebnis.

Pauschgebühr beim Schwurgericht, oder: „Nicht unzumutbar“ oder was?

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Seit längerem heute mal wieder eine Entscheidung zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, und zwar der OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.2018 – 5 S AR 7/18. Ergangen ist er in einem Schwurgerichtsverfahren, das beim LG Hamburg anhängig war. Nach Abschluss des Verfahrens hatte die Verteidigerin eine Pauschgebühr beantragt. Sie hatte das – ich kenne den Antrag nicht – u.a. wohl mit den 117 Hauptverhandlungstagen und dem erheblichen Vorbereitungsaufwand und Aufwand während der Zeit der Hauptverhandlung. Das OLG lehnt natürlich ab.

Wir lesen das, was wir immer in diesen Fällen lesen, nämlich den Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und das Sonderopfer usw. Und weiter:

„Gemessen an diesen Grundsätzen war die durch § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in den Blick genommene besondere Fallkonstellation in vorliegendem Fall zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber den Gebührenrahmen für Schwurgerichtssachen gegenüber anderen landgerichtlichen Strafverfahren erheblich höher angesetzt hat und damit dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Verfahren bereits bei den Regelgebühren in erheblichem Umfang Rechnung getragen hat. So beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den allgemeinen Strafsachen vor dem Landgericht, in denen sich der Mandant in Haft befindet, gemäß Nr. 4115 des Vergütungsverzeichnis (VV) 312,- €, bei Schwurgerichtssachen gemäß Nr. 4121 VV 517,- €. Dauert der Verhandlungstag länger als 5 Stunden, beträgt die zusätzliche Gebühr statt 128,- € (Nr. 4116 VV) 212,- € (Nr. 4122 W).

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das vorliegende Verfahren, auch an den besonderen Maßstäben für Schwurgerichtssachen gemessen, sicher umfangreich und angesichts der Problematik um die Würdigung einer Zeugin vom Hörensagen und der Einführung fremdsprachiger TKÜ in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach war. Der Tatvorwurf an sich war allerdings sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überschaubar.

Soweit die Antragstellerin in Ergänzung ihres Antrags einen erheblichen Vorbereitungsaufwand und Aufwand während der Zeit der Hauptverhandlung vorträgt, ist zu bedenken, dass dieser Aufwand durch die Anzahl der Hauptverhandlungstage, durch die die Regelvergütung maßgeblich bestimmt wird, wieder relativiert wird. Gemessen an 114 Hauptverhandlungstagen ist dieser Aufwand relativ gering. Entsprechendes gilt für die Vernehmung von lediglich 70 Zeugen und 5 Sachverständigen bezogen auf 117 Hauptverhandlungstage. Außerdem wurde hier von der Verteidigung der drei Angeklagten offenbar eine einheitliche Verteidigungslinie geführt, was die Möglichkeit der Arbeitsteilung eröffnete. Das zahlreiche wechselseitige Anschließen an die Anträge der jeweils anderen Verteidiger verdeutlicht diese Arbeitsweise. Die von der Antragstellerin als besondere Belastung geltend gemachten Besprechungen mit den anderen Verteidigern ist vor diesem Hintergrund eher als Mittel der Arbeitserleichterung relevant.

Angesichts des überschaubaren Tatvorwurfs konzentrierte sich die weit überwiegende Zahl der Anträge der Antragstellerin auf Indiztatsachen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sowie Fragen der Richtigkeit der Übersetzungen fremdsprachiger Telefongespräche.

Der Senat verkennt den Arbeitsaufwand, der mit diesen Anträgen verbunden war, nicht. Gleichwohl vermag dieser Einsatz nicht zu erklären, dass sich die Dauer der Hauptverhandlung über 2 Jahre erstreckte und 117 Verhandlungstage in Anspruch nahm. Die Durchsicht des Protokolls ergibt, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung durch Auseinandersetzungen zu Beanstandungen, Würdigungen von Verhaltensweisen von Verfahrensbeteiligten, Fragen der Protokollierung von Äußerungen, insbesondere im Hinblick auf § 183 GVG, Diskussionen zur Protokollierung von Pausen, Auseinandersetzungen um die Reihenfolge bei der Ausübung des Fragerechts und ähnliches geprägt war.

Exemplarisch und zur Verdeutlichung sei hier eine Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2015 wiedergegeben:……

Bei den skizzierten Auseinandersetzungen handelt es sich um solche, die einen erheblichen Teil der Hauptverhandlung in Anspruch nahmen, ihrer Natur nach aber keinen großen Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsaufwand bei den Verfahrensbeteiligten erforderten. Vielmehr konnte hier spontan aus der jeweiligen Hauptverhandlungssituation heraus agiert werden. Es dürfte auf der Hand liegen, dass es sich dabei nicht um Problematiken handelt, die einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit gemäß § 51 RVG für die Antragstellerin begründeten. Die Verhandlungsführung wird in diesen Situationen für die Vorsitzende sicher besonders schwer gewesen sein. Diese Erschwernis lässt sich aber nicht in gleicher Weise auf die Verfahrensbeteiligten übertragen.

Die Belastung durch eine lang dauernde Hauptverhandlung wird auch wesentlich durch die Verhandlungsdichte bestimmt. Es liegt auf der Hand, dass das übliche Geschäft eines Rechtsanwalts im stärkeren Maße bei hoher Verhandlungsdichte im Rahmen einer Pflichtverteidigung leidet. Hier war die Verhandlungsdichte unterdurchschnittlich. Sie betrug auf den Gesamtzeitraum bezogen lediglich 1,1 Tage pro Woche. In diesem Zeitraum gab es auch keine vorübergehend hohe Konzentration der Verhandlungsdichte, die die Aussagekraft dieses Durchschnittswerts relativieren könnte. Hinzu kommt, dass die Mehrheit der Hauptverhandlungstage lediglich bis zu 3 Stunden dauerte, was den Aufwand zusätzlich relativiert.

Die Antragstellerin hat, wenn auch in geringem Umfang, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei Verhinderung vertreten zu lassen. Auch insofern konnte sie ihren eigentlichen beruflichen Verpflichtungen nachgehen.

Nach allem erscheint es dem Senat angesichts der Regelpflichtverteidigergebühren in Höhe von 69.216,- € nicht als unbillig, es bei diesen zu belassen. Von einer Unzumutbarkeit der gesetzlich bestimmten Gebühren kann keine Rede sein.“

Tja, das war es dann. Was bleibt, ist zunächst die Frage: Was verneint das OLG denn nun eigentlich? War das Verfahren nicht besonders umfangreich/besonders schwierig oder sind die gesetzlichen Gebühren nicht unzumutbar i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG? Da geht es in dem Beschluss ein wenig durcheinander, zumindest ist das nicht klar zu erkennen. Ich tendiere zu „nicht unzumutbar“. Und dann die Frage: Kann man noch etwas machen? Sicher, kann man. Man kann Verfassungsbeschwerde einlegen. Nur wage ich die Prognose, dass die nichts bringen wird.

Was für mich darüber hinaus noch bleibt, ist ein leicht säuerlicher Beigeschmack. Das OLG legt im Einzelnen mit der „Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2015″ das Geschehen in der Hauptverhandlung an dem Tag als Beispiel dafür dar, dass es in der Hauptverhandlung wohl immer wieder „hoch her gegangen“ ist. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, inwieweit die antragstellende Verteidigerin an dem Geschehen „beteiligt war – in der vorgestellten Passage ist sie es kaum – hat das für mich so ein wenig den Beigeschmack der Retourkutsche bzw. könnte das die Stelle sein, an der man sich der Rechtsprechung anschließen will, die „unnötige Anträge“  bei der Gewährung einer Pauschgebühr nicht berücksichtigen will, was man aber dann lieber doch nicht sagt.

Und wer jetzt kommentieren will: Bitte die gesetzlichen Gebühren nicht auf die erbrachten Stunden umrechnen. Das mögen die OLG ja nun gar nicht.

Pauschgebühr im Überprüfungsverfahren, oder Welche Tätigkeiten werden berücksichtigt?

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Heute ist „Gebührentag“. Aber, was macht man, wenn man nicht genügend gebührenrechtliche Entscheidungen hat? Nun, zunächst mal ein Aufruf an die Kollegen/Kolleginnen usw.: Bitte schickt Entscheidungen zu Gebührenfragen. Ich stelle sie dann gern ein. Für heute reichte es allerdings noch, so dass ich berichten kann über den OLG Rostock, Beschl. v. 09.02.2018 – 20 AR 1/18.

Es geht um die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Pflichtverteidger im sog. Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB.  11 StVK 516/17 LG Rostock – eine Pauschgebühr. Das OLG hat abgelehnt und dabei zum Umfang der zu berücksichtigen Tätigkeiten Stellung genommen:

„Der Rechtsanwalt wurde auf seinen Antrag vom 14.06.2017 dem Verurteilten für das aktuelle Überprüfungsverfahren nach § 57a Abs. 1 StGB mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des LG Rostock vom 16.06.2017 (erneut) zum Pflichtverteidiger bestellt. Sowohl die Haftanstalt wie auch die Staatsanwaltschaft und der eingeschaltete Sachverständige haben sich nachfolgend für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen. Die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 17.11.2017 war dementsprechend kurz. Auf die Teilnahme des Sachverständigen war bereits im Vorfeld allseitig verzichtet worden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die weitere Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Rechtsmittel dagegen sind von keiner Seite eingelegt worden.

Sowohl der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer wie auch die Vertreterin der Staatskasse haben sich angesichts dessen gegen die Zuerkennung einer Pauschvergütung ausgesprochen. Die Sache sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig gewesen, weshalb die Regelvergütung nicht unzumutbar sei.

Dem ist der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 08.02.2018 entgegengetreten. Er konzediert darin, dass die Sache zwar nicht besonders schwierig gewesen sei, jedoch sei der Umfang überdurchschnittlich gewesen. Der Antragsteller führt dazu aus, er sei auch nach dem vorausgegangenen Überprüfungsverfahren, das am 1 1.05.2011 durch Antragsrücknahme beendet wurde, bis zu seiner neuerlichen Beiordnung im aktuellen Prüfungsabschnitt ununterbrochen als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geblieben. Er habe mit diesem zwischen Mitte 2012 und Ende 2016 nicht nur fortlaufend Briefkontakt gehabt, sondern auch fernmündlich und mindestens halbjährlich auch durch persönliche Besuche in der Haftanstalt, insgesamt neun Mal. Die Pflichtverteidigervergütung von lediglich 359 € reiche nicht aus, um seine im vorgenannten Zeitraum entfaltete Verteidigertätigkeit angemesssen abzugelten.

Dem folgt der Senat nicht.

Der Rechtsanwalt verkennt, dass nur die durch seine erneute Beiordnung vom 14.06.2017 für das aktuelle Überprüfungsverfahren entfaltete Tätigkeit Gegenstand der Prüfung und Beurteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sein kann. Soweit er im vorausgegangenen Überprüfungsverfahren ebenfalls Pflichtverteidiger des Verurteilten gewesen ist, war diese Tätigkeit durch die Antragsrücknahme vom 11.05.2011 beendet. Der Rechtsanwalt hat hierüber unter dem 13.07.2012 gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Seine aus der Landeskasse zu zahlende Regelvergütung ist mit Kostenverfügung vom 07.08.2012 festgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende Forderung aus jenem Mandat wäre mittlerweile verjährt (§ 196 BGB), weshalb auch die nachträgliche Bewilligung einer Pauschvergütung für die damalige Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 51 Rdz. 52).

Zutreffend bemerkt der Rechtsanwalt, dass er nachfolgend bis zu seiner erneuten Beiordnung am 16.06.2017 lediglich als Wahlverteidiger für den Verurteilten tätig geworden ist. Alle in diesem Zeitraum entfalteten Tätigkeiten haben deshalb bei der Prüfung und Entscheidung, ob dafür eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen ist, außer Betracht zu bleiben. Alleinige Grundlage der Betrachtung können nur die Aktivitäten des Verteidigers im Zuge des letzten Überprüfungsverfahrens aus dem Jahr 2017 sein. Die waren – wie er selbst einräumt – nicht besonders schwierig, zumal er mit dem Verfahren, dem Verurteilten und der rechtlichen Problematik nach eigenen Angaben langjährig und umfassend vertraut war. Die Sache war in diesem allein entscheidenden Abschnitt – und nur darauf bezog sich seine erneute Beiordnung – auch nicht mehr besonders umfangreich, weil alle Beteiligten sich über das Ergebnis bereits vor der Anhörung vom 17.11.2017 einig waren und die Strafvollstreckungskammer – ohne dass es dazu weiterer Ausführungen des Verteidigers bedurft hätte, die auch nicht mehr erfolgt sind – antragsgemäß entschieden hat.“

Der Beschluss ist betreffend das neue/zweite Überprüfungsverfahren m.E. zutreffend. Eine ganz andere Frage ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Tätigkeiten „nach“ dem ersten Überprüfungsverfahren unter den den Tisch fallen. M.E. nein. Das sind aber Tätigkeiten, wovon auch das OLG ausgeht, die im Rahmen der ersten Beiordnung abgerechnet werden müssten. Ob die verjährt sind, kann man diskutieren, das ist/wäre aber eine Frage des Einzelfalls. Es kommt letztlich darauf an, ob das Verfahren schon beendet war.

Pauschgebühr, oder: OLG Nürnberg schlachtet die „heilige Kuh“ Wahlverteidigerhöchstgebühr

Und als zweite Gebührenentscheidung einen einigermaßen erfreulichen OLG-Beschluss zur Pauschegbühr. Zwar auch kein Knaller, aber, wenn man den Beschluss vergleicht, was man sonst so liest, ist das er ein (kleiner) Lichtblick. Das OLG Nürnberg hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17 – eine Pauschgebühr gewährt, und zwar vornehmlich wegen des erheblichen Aketnumfangs.

Bei dem gegenständlichen Strafverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Landgericht fallenden Strafsachen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache, die jedoch auch überdurchschnittlich umfangreiche Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität noch exorbitant übersteigt. Das Strafverfahren wurde gegen zwei Angeklagte geführt, die (in der Hauptverhandlung) von insgesamt vier Verteidigern verteidigt wurden.

Der Umfang der Ermittlungsakten (Hauptakte) betrug bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter und zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter. Hinzu kamen bei Anklageerhebung weitere Teilermittlungsakten und Beweismittelakten. Wie sich den Blattzahlenangaben in der Anklageschrift (vor allem unter den Gliederungspunkten Beweismittel, Zeugen, Urkunden) entnehmen lässt, umfasste die Beweismittelakte mindestens 1.920 Blätter, die Beweismittelakte mindestens 528 Blätter, die Teilermittlungsakte Diebstahl mindestens 469 Blätter und die Teilermittlungsakte mindestens 1.662 Blätter. Bei der Haftprüfung vor Anklageerhebung sind sieben Bände an das Oberlandesgericht Nürnberg übersandt worden. Nach den Angaben in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2012 sind insgesamt 23 Bände Ermittlungsakten an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden. Besonders umfangreich waren die sich auf Datenträger in CD-Form befindenden TKÜ-Protokolle über rund 136.000 Telefongespräche. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Vorlagebericht vom 10.04.2012 hätten die Protokolle über die mitgeschnittenen Telefongespräche einen geschätzten Umfang von etwa 150 Leitzordnern erreicht, wenn sie ausgedruckt worden wären. Nach Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 01.05.2012 (Seite 4) hatten die ihm am 30.11.2011 übersandten zwei. CDs mit im pdf-Format verschrifteten Telefongesprächen einen Umfang von rund 44.500 Druckseiten.

Nicht nur der durchschnittliche, sondern auch der überdurchschnittliche Aktenumfang eines vor der großen Strafkammer geführten Strafverfahrens wurde somit hier deutlich überschritten. Dem Umfang der Akten und des Verfahrens entsprechend fand die neun Monate (vom 26.11.2012 bis 15.07.2013) dauernde Hauptverhandlung an insgesamt 44 Verhandlungstagen statt, was einem Durchschnitt von 1,4 Tagen pro Woche entspricht.“

Angehoben worden sind dann Grundgebühr und die Verfahrensgebühren, und zwar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinaus. Das OLG schlachtet also diese heilige Kuh.

Für die Hauptverhandlunsgtermine hat es keine Anhebung gegeben. Na ja, ist nicht so prickelnd, aber  hat sicherlich auch mit dem Umstand zu tun, dass es in neun Monaten nur 44 Termine gegeben hat.