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Mobiltelefon im Straßenverkehr

Das Mobiltelefon ist aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Alle Welt telefoniert beim Fahren und ist dann erstaunt, wenn es eine Geldbuße gibt. Dann werden alle/viele Register gezogen, um der Verurteilung zu entkommen.  So auch ein Kraftfahrer im Bereich des OLG Köln. Der hatte es vor einiger Zeit mit der Einlassung versucht, der Akku sei leer gewesen. Deshalb habe keine Benutzung vorgelegen.

Dem hat das OLG Köln einen Riegel vorgeschoben.  Nach seiner Auffassung liegt ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (vgl. Beschl. v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09). Ähnlich hatte bereits das OLG Hamm hinsichtlich der Einlassung entschieden, das Gespräch sei nicht zustande gekommen.

Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren: Überraschende Entscheidung des LG Mainz

Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.

Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das Blog eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.

Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das OWi-Handbuch, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des § 81a StPO auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.

Wer den Beschluss schon mal lesen will: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/