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OWi III: (Nicht)Verteidigung im OWi-Verfahren, oder: Dann kann man den Verteidiger in Regress nehmen

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Und als dritte Entscheidung dann hier das LG Potsdam, Urt. v. 24.03.2023 – 12 S 16/22. Leider schon etwas älter, aber ich stelle es vor, weil es eine interessante Entscheidung ist. Und ich stelle es an einem „OWi-Tag“ vor, auch wenn es, wie man schon am Aktenzeichen sieht, sich um ein zivilrechtliches Berufungsurteil handelt.

In der Entscheidung geht es um den Regress eines Betroffenen gegenüber seinem Verteidiger aus dem Bußgeldverfahren. Der Einsender hatte zur Einordnung des Falls – das LG-Urteil enthält keinen Sachverhalt – darauf hingewiesen, das der Kollege in dem zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keinerlei Verteidigung hatte erkennen lassen. Seine Tätigkeit beschränkte er nur darauf, Einspruch einzulegen und gegenüber dem Mandanten, der zudem nicht rechtschutzversichert war, abzurechnen. Akteneinsicht beantragte er seche Tage vor dem HT-Termin bei Gericht. Gegen daie Verurteilung des Betroffenen beantragte man dann zwar noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die aber in Ermangelung einer Begründung verworfen wurde.

Im erstinstanzlichen Zivilverfahren, mit dem der Kollege in Regress genommen wurde, verteidigte sich dieser damit, dass das AG von Amts wegen zu prüfen habe, und ein etwaiges Anwaltsverschulden daher nicht kausal sei. Das AG sah zwar das Anwaltsverschulden, aber keine Kausalität. Das LG hat das anders gesehen und verurteilt:

„Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 611, 675, 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.420,51 EUR.

Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger verletzt.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten vermieden werden (BGH, Urteil vom 11.02.1999 — IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Urteil vom 13.03.1997 — XI ZR 81/96 NJW 1997, 2168 (2169)). Bei der Prozessvertretung muss der Anwalt die Angaben des Mandanten, wenn sie ihm lückenhaft erscheinen, vom Mandanten ergänzen lassen und hierzu Nachfrage halten (BGH, NJW 2002, 1413; NJW 2000, 730).

Auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsanwalt die für die Argumentation seiner Mandanten sprechenden Gründe vortragen. Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urteil vom 07.10.2010 – IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).

Ein erstattungsfähiger Schaden ist dann begründet, wenn der Prozessausgang ohne die Pflichtverletzung für den Mandanten günstig ausgegangen und der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung des hier unterlassenen Tatsachenvortrages nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen; hierzu hat der Kläger vorzutragen (BGH, Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn 8).

Der Beklagte hat es versäumt, rechtzeitig in dem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerichts Zossen (Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) zu beantragen, dass das dem Bußgeldverfahren zugrundeliegende Messverfahren durch ein Gutachten überprüft wird. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung seiner umfassenden Sorgfaltspflicht einwenden müssen, dass anhand der in dem Messverfahren vorgegebenen Parameter, die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Entgegen den Feststellungen des zuständigen Richters am Amtsgericht liegt die hier maßgebliche Markierungsrand oberhalb der Radaufstandspunkte. Diese Feststellungen hätte das einzuholende Gutachten beachten und die Messergebnis für unverwertbar erklären müssen.

Inwieweit bzw. dass, der Beklagte im Rahmen seiner bestehenden Beratungspflicht den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass es für seine erfolgreiche Rechtsverteidigung notwendig ist, ein Gutachten zu den Messdaten einzuholen, fehlt jeglicher konkreter und nachvollziehbarer Vortrag.

Der Beklagte hatte ausweislich der beigezogenen Bußgeldakte auch die Rohmessdaten am 16.7.2020 vor der mündlichen Verhandlung vom 14.0.2020 erhalten. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit und Zeit sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und vorab rechtzeitig Beweisanträge zur Überprüfung der Messdaten zu stellen. Diesen Beweisantrag hatte der Beklagte pflichtwidrig erst in er mündlichen Verhandlung gestellt, der dann gemäß § 77 Abs.2 Nr. 2 OWiG im Urteil des Amtsgerichts Zossen ( Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) vom 14.09.2020 zurückgewiesen wurde. Bei Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens, hätte der Kläger freigesprochen werden müssen und ihm wären keine Kosten in Höhe von 1420,51 € entstanden.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn nicht weiter mit der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt habe, so dass die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde.

Das Urteil des Amtsgericht vom 14.09.2020 war mit der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich anfechtbar, da die Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG nicht vorliegen.

Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, mit welcher Begründung eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Aufgrund der gegen den Kläger verhängten Geldbuße in Höhe von lediglich 120,00 € kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs und der Fortbildung materiellen Rechts in Betracht, nicht jedoch zur Überprüfung des Verfahrens sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in Betracht.

Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgreich. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Auch die – abgelehnte – Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die Ablehnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden hätte — was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte,  wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 2 BvR 1616/18,mwN). Die Messdaten sind vorliegend an den Beklagten übermittelt worden, so dass ein entsprechender diesbezüglich begründeter Einwand nicht ersichtlich ist.

Weiter Einwände, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die dem Kläger durch das Bußgeldverfahren entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte aus Verzug zu tragen.“

OWi II: Abweichung von der Bedienungsanleitung, oder: Welche Feststellungen beim Freispruch?

Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 21.11.2022 – 202 OBOWi 1291/22 – zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem freisprechenden Urteil Stellung genommen.

Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf, am 29.04.2020 auf der A-Straße in B. mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten zu haben, freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde und begründet diese mit der Sachrüge sowie mit der Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Nach den Feststellungen des AG erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Messgerät PoliScanSpeed, Softwareversion 3.2.4., welches zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung auf einem Stativ auf einer Rasenfläche neben der Fahr-bahn aufgestellt war. Das Amtsgericht sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass das Messgerät entgegen den Vorgaben in Ziffer 7.1.1 der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers nicht auf einem hinreichend festen Untergrund aufgestellt gewesen sei. So habe der als Zeuge vernommene Messbeamte zwar pauschal bestätigt, dass er die Messung entsprechend seiner Schulung und gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt habe, sich aber nicht mit Sicherheit daran erinnern können, dass er auf ausreichend festen Unter-grund bei der Aufstellung des Messgeräts im Stativbetrieb geachtet habe. Zudem habe der hinzugezogene Sachverständige für Geräte zur Verkehrsüberwachung feststellen können, dass sich während der Messung der horizontale Schwenkwinkel des Messgerätes verändert habe, und daraus den Schluss gezogen, dass das Messgerät nicht auf einem hinreichend festen Untergrund aufgestellt worden sei und damit ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vorliege. Das AG ging deshalb nicht vom Vorliegen einer Messung im sog. standardisierten Messverfahren aus. Die damit erforderliche nachträgliche individuelle Überprüfung auf Messfehler sei dem Sachverständigen aufgrund der ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen aber nicht möglich gewesen, da die hierzu von ihm benötigten Daten durch das Gerät nicht gespeichert werden. Daher sei der Betroffene freizusprechen.

Der Betroffene wird sich gefreut haben, aber zu früh. Das BayObLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Ihm reichen die Feststellungen des AG nicht.

Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Wird bei der Durchführung einer amtlichen Geschwindigkeitsmessung von den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers abgewichen, gibt dies Anlass zu der Überprüfung, ob das erzielte Messergebnis den Vorgaben eines sog. standardisierten Messverfahrens entspricht.
    2. Abweichungen von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers vermögen das Vorliegen eines sog. standardisierten Messverfahrens jedenfalls dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist.

150 € für Token und Passwort, oder: Frech, neue Masche der Behörden oder Haushaltssanierung?

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By Bin im Garten (Own work) [CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

So, heute mal keine Entscheidungen, sondern Fälle/Fragen aus dem Leben, die mich in der letzten zeit erreicht haben.

Taufrisch = von vorgestern ist die Anfrage/Mitteilung eines Kunden betreffend Sachverständigengutachten zur Prüfung von Messverfahren, der mir folgendes schrieb:

„Vielleicht mal ein interessanter Beitrag für Ihren Blog:

Im vorgerichtlichen Auftrag zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscanspeed habe ich bei der zuständigen Bußgeldstelle Rhein Kreis Neuss hinsichtlich der Übersendung der originalen Falldatei nebst Token und Passwort angefragt.

Die Datei wurde mir freundlicher Weise zur Verfügung gestellt, allerdings ohne Token und Passwort.

Nach Rücksprache mit der Behörde wurde mir empfohlen, den Token samt Passwort von der Hessischen Eichdirektion anzufordern.

Bei einer Nachfrage hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kam folgende Antwort von der Eichdirektion:

„Sehr geehrter Herr pp.,

bedingt durch den erheblichen Arbeitsaufwand zur Recherche und Weitergabe des öffentlichen Schlüssels in Softwareform, sowie des Passworts für die jeweilige Messeinheit entsteht eine Aufwands-Gebühr in Höhe von 150,00 Euro.

Weiterhin besteht aber auch die Möglichkeit, dass z.B. der Gutachter die Dienststelle, welche die Aufgabe der Auswertungen vornimmt,persönlich besucht und dort unter Aufsicht den öffentlichen Schlüssel vom Betreiber zur Qualifizierung des Vorgangs verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag“

150,00 € für die Übersendung des Token mit der Begründung erheblicher Arbeits- und Rechercheaufwand sind doch wohl eine Frechheit.“

Frechheit? Da sicherlich auch. Aber in erster Linie wohl eine neue Masche oder der Versuch, die vielen lästigen Anfragen auf diesem Wege auszutrocknen? Oder geht es um die Sanierung des Haushalts der Hessischen Eichdirketion?

Schattendasein – „kürzere Tilgungsfrist“ im OWi-Verfahren

Manche Vorschriften führen ein Schattendasein und werden deshalb häufig übersehen. Dazu gehört § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG – wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 und dann auch noch Satz 2 :-)? Geregelt ist dort, dass Entscheidungen, die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister unterliegen nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden dürfen, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das ist ein Bußgeldverfahren, in dem ein Fahrverbot nach § 25 StVG droht nicht. In den Verfahren wird das Register also ggf. so behandelt, als wenn es „sauber“ wäre bzw. darf die Entscheidung nicht mehr verwertet werden

So auch der OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2012 – III-3 RBs 133/12:

Die Entscheidung vom 20. Juni 2006 unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister und darf gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Die demnach hier für die Verwertbarkeit der Entscheidung maßgebende Frist von fünf Jahren begann entweder nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem Tag des ersten Urteils – hier wohl dem 20. Juni 2006 – oder – falls dem Betroffenen in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden sein sollte oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sein sollte – nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hier also mit dem 4. September 2007. Im erstgenannten Fall wäre die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bereits abgelaufen gewesen, da die Bußgeldentscheidung des Landkreises Wolfenbüttel hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung vom 20. Juni 2006 nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht zu einer Ablaufhemmung im Sinne des § 29 Abs. 6 StVG führen konnte. Im zweiten Fall (Fristbeginn erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis) wäre die Entscheidung vom 20. Juni 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hingegen noch verwertbar gewesen. Dass in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Dies mag zwar sehr wahrscheinlich sein, ist aber nicht zwingend der Fall.

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auf meiner Homepage Burhoff online ist gestern mein Beitrag aus VRR 2012, 130 mit dem Titel „A never ending story? – (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ online gestellt worden und dort steht jetzt zum kostenlosen Download bereit.

Der Beitrags schließt an meine Ausführungen in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ an und stellt die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren vor.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung für das im Oktober 2011 erschienene Werk „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012″. Muss/Darf ja auch mal sein.