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Manches geht eben nur am Nikolaustag, sonst: Verspätung

© chris74 - Fotolia.com

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Dem Tag – dem 06. Dezember, also dem Nikolaustag – angemessen, wollen wir heute den Auftakt machen mit einer Entscheidung, die wenigstens entfernt etwas mit Nikoöaus zu tun hat. War gar nicht so einfach etwas zu finden, das strafrechtlichen Bezug zum Nikolaus hatte. Natürlich hätten wir über den LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29.752/10 -12 KLs berichten können, wo ein „genialer Schöffe“ Nikoläuse verteilt hatte. Aber die Entscheidung war, da wir darüber ja schon berichtet haben, leider verbrannt (vgl. dazu Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt). Auch konnten wir nicht allein noch einmal den Nikolaus im Osternest nehmen, den hatten wir auch schon: Frohe (vorweihnachtliche) Ostergrüße, oder: Der Nikolaus im Osternest.

Aber bei der Recherche bin ich dann auf den OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.10.2017 – 11 ME 309/07 gestoßen, der (entfernt) auch mit Nikolaus zu tun. Im Verfahren geht es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO). Dazu führt das OVG dann allgemein aus:

Voraussetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist, dass die angeordneten Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. 10. 1982 -1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 183) ist die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung dann gegeben, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist -Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen -den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend -fördern könnten. Da Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes tief in die Rechte des Beschuldigten eingreifen, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine erhebliche Bedeutung zu (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 4. Aufl., 2007, G Rdnr. 265).

Nach der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen zumindest zur Zeit Bedenken, ob die angeordnete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht….“

Und bei einer der Taten, mit denen die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung begründet worden ist, hat der Betroffene dann „Glück“.

….Dem Verfahren 1161 Js 111408/06 (StA Hannover) lag ein Vorfall vom 6. Dezember 2006 zugrunde. Ausweislich der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren überreichten Presseberichte (GA Bl. 68 ff.) hatten an dem Tag über 50 Atomkraftgegner aus den Standorten Gorleben, Asse und Schacht Konrad im und am Landtag in Hannover gegen die Endlagerpolitik der Niedersächsischen Landesregierung protestiert und u. a. im Plenarsaal ein Transparent entrollt und versucht, sich am Rednerpult anzuketten, während andere als Nikoläuse verkleidet mit symbolischen Atommülldosen die Eingangstür zum Landtagsgebäude versperrten. Hierbei handelt es sich jedoch schon aufgrund des Datums (Nikolaustag) um einen singulären Vorfall, der nicht zur die Annahme einer die erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr führt…“

Also: Zur richtigen Zeit demonstriert, allerdings: Was will man auch an anderen Tagen als Nikolaus :-). Da muss man sonst mit dem „Verspätungseinwand“ rechnen.

Fahrtenbuchauflage: Wann wird sie unverhältnismäßig?

© a_korn - Fotolia.com

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Gegen einen Kraftfahrzeughalter wird eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) festgesetzt: Grund: Mit seinem Pkw wurde ein Geschwindigkeitsverstoß – innerhalb geschlossener Ortschaft mehr als 25 km/h über den zulässigen 50 km/h – begangen, der Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden. Dagegen klagte der Kraftfahrzeughalter, hatte damit aber weder beim VG noch beim OVG Erfolg. Der Halter hatte geltend gemacht, dass zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Einstellung des Bußgeldverfahrens und dem angefochtenen Bescheid mehr als 15 Monate verstrichen seien, deshalb sei die Fahrtenbuchanordnung nicht mehr zulässig gewesen.

Dazu der OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.08.2013 – 12 LA 156/12:

Dieser Vortrag verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Senats (Urt. v. 13.9.1993 – 12 L 7041/91 – und v. 12.6.1995 – 12 L 3139/95 -) vorliegend nicht einschlägig sind. In den Fällen, in denen wegen der Erhebung der Klage gegen den Bescheid und ggf. des anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein erheblicher Zeitraum seit Tatbegehung bis zur endgültigen Entscheidung verstreicht, wird die weiter bestehende Verhältnismäßigkeit nämlich insbesondere damit begründet, dass es anderenfalls der Kläger in der Hand hätte, allein durch das Ausschöpfen von Rechtsmitteln die streitige Anordnung zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1995 – 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 für einen Zeitraum von fast 3 1/2 Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Berufungsverhandlung). Dagegen ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit/Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1991 – 3 B 108.91 -, zfs 1992, 286) und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dieses ist aber vorliegend, da zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes (6. August 2009) und dem angefochtenen Bescheid (16. März 2011) gut 19 Monate und zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens (5. November 2009) und der Fahrtenbuchanordnung gut 16 Monate liegen, (noch) nicht der Fall. Der zeitliche Abstand hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was der Senat in vergleichbaren Konstellationen als (noch) verhältnismäßig angesehen hat (zu einem Zeitraum v. 18. Monaten vgl. Beschl. v. 23.7.2013 – 12 LA 154/12 -; v. 16 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 26.4.2013 – 12 LA 267/12 -, v. 31.1.2013 – 12 LA 149 /12 – und v. 6.2.2012 – 12 LA 74/11 -; v. 15 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 12.8.2013 – 12 LA 253/12 -; v. 13.11.12 – 12 LA 22/12 – und v. 21.3.2012 – 12 LA 71/11 -). Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden). Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund, dass – wie dargelegt – ab einem gewissen Zeitraum die Auferlegung eines Fahrtenbuchs tatsächlich unverhältnismäßig sein kann, ist es auch nicht willkürlich, dass sich der Beklagte – wie der Kläger geltend macht – offenbar entschieden hat, Vorfälle aus dem Jahr 2008 im Jahr 2011 nicht mehr zu verfolgen.

Auch eine Verwirkung mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf vermag eine Verwirkung nicht zu begründen. Vielmehr muss neben das Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen begründendes Umstandsmoment treten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger den Schluss ziehen konnte, es solle von einer Fahrtenbuchauflage abgesehen werden.“

Also: Ja, der Zeitablauf kann Auswirkungen auf die Fahrtenbuchauflage habe, aber erst nach einem erheblichen Zeitraum….und das sind mehr als 19 Monate. Ich habe das jetzt nicht näher geprüft: Aber nach zwei Jahren dürfte – wie beim Fahrverbot – Schluss sein.

Der „taktische Verzicht“ auf die Fahrerlaubnis

© J. Steiner - Fotolia.com

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Taktik/taktieren ist nicht immer so einfach, wie man sich das denkt. Das gilt vor allem auch, wenn es um den Erhalt bzw. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht. das musste sich jetzt ein Fahrerlaubnisinhaber vom OVG Niedersachsen im OVG Niedersachen, Beschl. v. 09.10.2013 – 12 ME 156/13 – sagen lassen. Dort war auf die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 13 Punkten verzichtet worden. Als später die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird, besteht der Fahrerlaubnisinhaber auf Löschung der Punkte:

Das OVG lehnt das unter Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 – ab:

Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Fahrerlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen hat. Nach der genannten Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners waren – wie sich im Einzelnen auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2013 ergibt – für den Antragsteller mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es lagen keine Umstände vor, die – abgesehen von der erfolgten Löschung der mit einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. September 2007 – zu einer weiteren Löschung geführt oder gezwungen hätten. Im Einzelnen:

Nach Auffassung des Senats ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (- 3 C 1.10 -, BVerwGE 139, 120, […]) hinreichend geklärt, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge hat. Nach der genannten Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im angeführten Urteil ([…] Rdn. 10 ff.) ausgeführt:…..

Diese Regelung (Anm. hier: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) kann weder durch analoge Anwendung noch … im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden…..

Dem Fahrerlaubnisverzicht kommt also eine punktelöschende Wirkung jedenfalls dann nicht zu, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bei einem Stand von 13 Punkten verzichtet. Und – so auch das OVG: Eine solche Wirkung tritt auch im Fall der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung jedenfalls dann nicht ein, wenn damit nicht die maßgeblichen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend ausgeräumt werden.

Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen GStA

© Timur Emek/dapd

Und dann gleich noch eine „Eilmeldung“, auf die ich auch über LTO gestoßen bin. Danach hat das OVG Niedersachsen mit Beschl. v. 12.07.2013 – 13 ME 112/13 – in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.05 bestätigt, mit der ein auf die Unterlassung von Äußerungen gerichteter Eilantrag des Filmproduzenten David Groenewold abgelehnt worden ist. Dieser hatte gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht (hier geht es zu ganzen PM des OVG Niedersachsen). Aus der PM:

„Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung „Welt am Sonntag“ ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der „Welt am Sonntag“ vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel „Wir mussten Wulff anklagen“, in dem es unter anderem heißt:

„Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. „Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging.“ Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“.“

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat der Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der „Welt am Sonntag“ durchgesetzt (LG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 – 27 O 264/13 -). Der Antragsteller forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Hannover vom 6. Juni 2013). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden „Vertuschungsvorwurf“ in unwahrer Weise als erwiesen bzw. „belegt“ dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff „belegen“ überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als „Beweis“ angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.“

 

Der Politoxikomane und das Fahrrad

Ich hatte vor einigen Tagen über das Vorhaben der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern (auch) das Fahrradfahren zu untersagen (vgl. hier).

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Ich bin jetzt auf OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2012 – 12 ME 274/11 gestoßen, der die Frage zum Gegenstand hat, ob einem sog. Polytoxikomanen die Nutzung des Fahrrads untersagt werden kann. Das OVG hat das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bejaht: Habe eine Person ein Konsumverhalten in der Weise, dass sie zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide einnimmt, könne dies zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine solche Person sei auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihm die Nutzung wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden köne (§§ 3 Abs. FeV, 2 Abs. 4 StVG).