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„Bekifft“ am Steuer, oder Entziehung der Fahrerlaubnis nach wie vor bei 1,0 ng/ml

In meinem Blogordner hing dann noch eine weitere Entscheidung (zum ersten Posting des heutigen Tages zum BayVGH, Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33 und dazu Entzug der Fahrerlaubnis: Nicht ohne MPU nach einmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss) zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt nach Cannabiskonsum. Es ist das OVG Münster, Urt. v. 05.03.2017 – 16 A 432/16 u.a. In ihm hat das OVG den (auch) von ihm angenommenen Grenzwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bestätigt. Es gilt: Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Bei Überschreitung dieses Grenzwerts ist von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Betroffen von der Entscheidung waren drei Kläger, die bei Polizeikontrollen aufgefallen waren. Nach Blutentnahme wurde bei ihnen der psychoaktive Cannabisbestandteil THC in einer Konzentration von 1,1, bzw. 1,6 bzw. 1,9 ng/ml im Serum festgestellt. Daraufhin wurde ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Das OVG bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Grenze bei 1,0 ng/ml im Serum liegt.

Interessant an dem Urteil ist, dass das OVG nicht der sog. Grenzwertkommission folgt. Die hat 2015  für die Frage des Trennens einen Grenzwert von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Dem war schon das VG in den erstinstanzlichen Urteilen nicht gefolgt, sondern hat an dem bisherigen Wert festgehalten. Auch das OVG geht diesen (neuen) Weg nicht. Begründung bitte in dem umfangreichen Urteil selbst nachlesen. Ausschlaggebend war für das OVG, dass schon bei dem niedrigen Wert nicht in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass Beeinträchtigungen von verkehrssicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Betroffenen vorliegen. Nach der Anhörung des vormaligen und des derzeitigen Vorsitzenden der Grenzwertkommission als Sachverständige hat das OVG keinen durchgreifenden Grund für eine davon abweichende Gefährdungseinschätzung gesehen. Das gelte ungeachtet des von den Gutachtern dargestellten Umstandes, dass ein Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum in Abhängigkeit vom individuellen Konsumschema gegebenenfalls auch nach einer längeren, also mehrtägigen, Abstinenz auftreten kann und dem Betroffenen eine Nachwirkung in solchen Fällen nicht notwendigerweise vor Augen stehen muss.

Die Leitsätze:

1. Auch in Ansehung der Empfehlung der Grenzwertkommission, für das Merkmal des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren einen Grenzwert von 3 ng/ml THC im Serum einzuführen, wird an dem bislang herangezogenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum festgehalten.
2. Dass ein wegen Cannabiseinfluss auffällig gewordener Führer eines Kraftfahrzeuges im Vorfeld dieses Auffälligwerdens zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert hat, kann nur dann geglaubt werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich behauptet und durch eine substanziierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses unterlegt.
3. Schon das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten trägt die Annahme fehlender Fahreignung und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Revision ist vom OVG nicht zugelassen worden.

Griechischer Wein/polnischer Wodka, oder: Schnell ist die Fahrerlaubnis auch in Deutschland futsch

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Die Urlaubssaison naht. Und damit bei vielen ein Auslandsaufenthalt. Und im Urlaub lässt man es sich gut gehen, sprich: Da wird auch schon mal ein Gläschen (mehr) getrunken, egal, ob vom griechischen Wein, vom französischen Rotwein oder vom polnischen Wodka. Wenn man dann anschließend Auto fährt und erwischt wird, dann hat man schnell ein Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt „am Hals“, das dann ggf. auch noch mit einer Verurteilung endet.

Und nicht nur das. Es geht dann hier weiter, wenn die ausländische Verurteilung  bekannt wird und sich dann hier die Frage der Fahrerlaubnisentziehung stellt. So ist es – nun nicht einem Urlauber, sondern – einem Lkw-Fahrer ergangen, der in Polen wegen einer mit einem Lkw nebst Anhänger auf der Autobahn  begangenen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft für verurteilt worden war. Strafe in Polen: Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden eine Geldstrafe und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.

Und hier schließt sich dann nach Bekanntwerden der polnischen Verurteilung ein Entziehungsverfahren an. Der Lkw-Fahrer wird zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Dagegen wendet der sich u.a. mit der Begründung, das in Polen gewonnene Messergebnis sei in Deutschland nicht verwertbar. Das Gutachten wird dann auch nicht beigebracht. Dem Lkw-Fahrer wird dann die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Darum streitet man dann beim OVG. Das sagt im OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2016 – 16 A 1237/14: Im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen. Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend ? d. h. wie bei einer Inlandstat ? nachgewiesen sind. Aber:

„Dies vorausgeschickt reicht es zur Annahme eines den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügenden Gefahrenverdachts nicht aus, dass der Kläger in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Vielmehr ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass die zum Teil noch erheblichen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union, die sich nicht nur auf das materielle Straßenverkehrsrecht bzw. die damit zusammenhängenden Straf? oder Ordnungswidrigkeitenbestimmungen, sondern auch auf Regelungen und Gepflogenheiten im vorgelagerten Ermittlungsverfahren beziehen, einem unbesehenen Rückgriff auf das bloße Ergebnis eines ausländischen Straf? oder Bußgeldverfahrens entgegenstehen.

Anders VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 -, juris, Rn. 32.

Vielmehr ist zu fordern, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen. …..“

Das ist zu prüfen und das hat das OVG durch Einholung einer polizeilichen Auskunft geprüft und war danach davon überzeugt, dass von einer Trunkenheitsfahrt des Lkw-Fahrers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr auszugehen war. Und weg war die Fahrerlaubnis.

Fahrtenbuchauflage, oder: Wenn der Enkel mit Omas Auto fährt

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Im „Kessel Buntes“ dann heute mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist lästig. Daher sind die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis für die Betroffenen von erheblichem Gewicht. Ich habe aber zu der Problematik schon länger nichts mehr gebracht. Daher dazu jetzt der OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 – 8 A 671/16.

Das OVG Münster hat in dem Beschluss noch einmal entschieden, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich voraussetzt, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird. Aber: Das OVG nimmt zu der Frage der Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen Stellung. In dem Zusammenhang weist es darauf hin, dass bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Das OVG bestätigt damit die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die als Halter denjenigen ansehen, der den Pkw auf seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2456 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). War hier insofern von Interesse, weil:

Mobiles Halteverbot, oder: 48 Stunden Vorlauf sind genug.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Verkehrsverwaltungsrecht ist in der letzten Zeit ein wenig zu kurz gekommen. Daher gibt es heute dazu mal etwas im „Kessel Buntes“. Es handelt sich um das OVG Münster, Urt. v. 13.09.2016 – 5 A 470/14 – zur Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern.

Entschieden worden ist über die Klage einer in Düsseldorf wohnhaften Klägerin. Die hatte ihren Pkw am 19.08.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde in dem Bereich, in dem der Pkw abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23.08.2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dann am Nachmittag des 23.08.2013 abgeschleppt. Die Klägerin wurde später mit den Kosten belastet. Das VG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung haete dann beim OVG keinen Erfolg.

Das OVG geht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung davon aus, dasss der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegensteht, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde. Das OVG hält auch in Anbetracht dessen an seiner Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt wird. Man könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Tja, gerecht? In dem entschiedenen „Urlaubsfall“ vielleicht nachvollziehbar. Ansonsten m.E. nicht und auch nicht praxisnah.

  • Denn zunächst stellt sich für mich mal die Frage: Weiß man eigentlich erst 48 Stunden vorher, dass man umzieht, bzw. weiß das Umzugsunternehmen das erst so kurz vor dem Umzug? Wohl kaum. Warum dann nicht die Verpflichtung des Unternehmens/des Auftraggebers, eher auf die kommenden Beschränkung hinzuweisen?
  • Und: Der OVG-Senat soll sich mal bitte in eine innerstädtische Großstadt begeben und sich dort den Parkraum anschauen. Es gibt kaum welchen und wenn, wird mit Anwohnergenehmigungen geparkt. Die Entscheidung des OLG bedeutet, dass ich mich auf die nicht verlassen darf/kann und mich, wenn ich in den Urlaub fahre, nicht nur um einen Helfer für Blumen, Post und Zeitung kümmern muss, sondern auch um jemanden, der mein geparktes Auto im Auge hat und ggf. um- bzw. wegsetzt. Deshalb sind für mich die Ausführungen im Urteil: „Die praktische Belastung, die für einen „Dauerparker“ mit einer an einer Vorlauffrist von 48 Stunden orientierten Kontrolle der Verkehrssituation einhergeht, wiegt demgegenüber – auch unter Berücksichtigung der Verkehrs-, sowie der modernen Arbeits-, Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse im großstädtischen Raum – nicht so schwer, dass dem Interesse an deren Vermeidung Vorrang gegenüber den mit einer kurzen Vorlauffrist verbundenen Vorteilen einzuräumen wäre.“ Pseudo-Begründung.

Die Revision ist übrigens zugelassen worden. Mal sehen, was das BVerwG macht.

Keine muslimische Beschneidungsfeier am Karfreitag

HagiaSchon etwas länger hängen in meinem Blogordner der VG Köln, Beschl. v. 08.01.2015 – 20 L 1916/14 -, der OVG Münster, Beschl. v. 23.03.2015 – 4 B 135/15 – und das VG Köln, Urt. v. 10.12.2015 – 20 K 5562/14, die ich mir allerdings wegen der thematischen Anbindung zum (heutigen) Karfreitag bewusst aufgespart habe. In den Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Stadt Köln, die verboten hatte, am Karfreitag eine (muslimische) Beschneidungsfeier stattfinden zu lassen. Der Antragsteller des Verfahrens betreibt in Köln einen Festsaal. Er vermietet diesen Saal auch für islamische Beschneidungsfeiern mit einer Vielzahl von Gästen. Solche Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl. Die Stadt Köln hat im April 2014 nach dem Feiertagsgesetz des Landes NRW die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen untersagt. Der Antragsteller war davon ausgegangen, dass das Verbot rechtswidrig ist. Er hatte das Feiertagsgesetz NRW als verfassungswidrig angesehen . Da die Zahl der Mitglieder der christlichen Kirchen zurückgehe und nur wenige Kirchenmitglieder den Glauben aktiv lebten, sei die Privilegierung christlicher Feiertage nicht mehr rechtens. Zudem handele es sich bei einer Beschneidungsfeier insgesamt um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwider laufe und für die im Rahmen einer Abwägung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsse.

Das hat das VG im VG Köln, Beschl. v. 08.01.2015 – 20 L 1916/14 – und auch im VG Köln, Urt. v. 10.12.2015 – 20 K 5562/14 – anders gesehen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes bestanden nach Auffassung des VG nicht. Vielmehr sei der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier falle unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage. Denn wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls habe die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter. Auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen werde, könne sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der dann notwendigen Abwägung sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.

Der im Eilverfahren ergangene VG-Beschluss ist dann vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 23.03.2015 – 4 B 135/15 – bestätigt worden. Auch das OVG geht davon aus, dass eine Beschneidungsfeier  jedenfalls auch unterhaltenden Charakter habe und sie sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig. Diese unterhaltenden Elemente – Gesang, Tanz, Festmahl – widersprächen – zumal bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 – dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich.

Und: Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wochen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Vermietung seiner Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.