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OWi I: Wirksamkeit der StVO 2013?, oder: Zitiergebot bei der StVO-Novelle 2013 nicht verletzt

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In die 43. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Zunächst der – nicht ganz unwichtige – OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20. Das ist die erste – mir bekannt gewordene – Entscheidung eines OLG zur Frage der Verletzung des Zitiergebotes und die darauf beruhende Nichtigkeit der StVO vom 06.03.2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes (Art. 80 GG). Die Frage hatte sich gestellt, weil aus Baden-Württemberg Stimmen laut geworden sind, die – im Anschluss an die Fehler bei der StVO-Novelle 2020 – vgl. dazu hier: Aus dem Bundesrat: Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle – auch bei der StVO-Novelle 2013, die ja schon eine Reparatur-Novelle war – Stichwort: Schilderwaldnovelle – Fehler behauptet hatten, die zur Nichtigkeit der Novelle 2013 geführt haben sollen. Folge: Es könnte dann immer noch die StVO 2007 gelten (vgl. auch hier).

Das OLG Oldenburg nimmt zu der Frage Stellung – und – wen wundert es? – verneint sie:

„c) Die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

Soweit die Betroffene hierin auf die vom Land Baden-Württemberg aufgeworfene und in der Presse aufgegriffene Frage einer Nichtigkeit auch der Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 hinweist, teilt der Senat die Bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 das Zitiergebot verletzt, nicht:

Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung verschiedener Buchstaben von § 6 Abs 1 Nr. 3 StVG ist auch der vorhergehende Satzteil der Nr. 3 mitumfasst, da der den Buchstaben nachfolgende Text mit dem vorhergehenden – vor der Buchstabenfolge stehendem Text- eine Einheit bildet.

Ohnehin wäre der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß von einer Verletzung des Zitiergebotes nicht betroffen. Aber selbst wenn man – einen Verstoß unterstellt – deshalb nicht nur eine Teilnichtigkeit, sondern eine Gesamtnichtigkeit der StVO vom 6.3.2013 und wegen Verletzung des Zitiergebotes im Rahmen der „Schilderwaldnovelle“ auch eine Gesamtnichtigkeit der StVO, die am 1.9.2009 in Kraft getreten ist (gegen eine Gesamtnichtigkeit der „Schilderwaldnovelle“ insoweit: Schubert, Die Rechtsirrtümer zur „Schilderwaldnovelle“, NZV 2011, 369 ff.), annähme, würde die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung anzuwenden sein, so dass sich am Ergebnis nichts ändern würde.“

Mal sehen, was der „Bundes-Andi“ macht.

OWi II: Zustellung des Bußgeldbescheides, oder: Erschütterung der Beweiskraft der ZU

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.09.2020 – 2 Ss (OWi) 195/20 – aus dem hohen Norden. Es geht um die Beweiskraft einer/der Zustellungsurkunde und zu den Anforderungen an deren Erschütterung bzw. Widerlegung. Eine Frage, die ja nicht nur im Bußgeldverfahren, sondern auch im Strafverfahren von Bedeutung ist.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Veurteilung wegen eines Abstandsverstoßes verworfen:

„Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen. Insbesondere greift der Verjährungseinwand nicht durch.

II.

Zugrunde liegt folgender Geschehensablauf:

Der Betroffenen wird eine am TT.MM.2019 begangene Abstandsunterschreitung vorgeworfen. Unter dem Datum vom 09.08.2019 ist sie hierzu angehört worden.

Mit Schreiben vom 14.08.2019 hat das Verteidigerbüro CC und DD die Interessenvertretung der Betroffenen angezeigt. Beigefügt war eine Vollmacht dieses Datums, u.a. ausgestellt auf Rechtsanwalt BB, nicht aber auf Rechtsanwalt CC.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 01.10.2019 sollte an Rechtsanwalt BB erfolgen.

In der Zustellungsurkunde vom 04.10.2019 ist angekreuzt, dass das Schriftstück unter der Zustellungsanschrift an Frau DD -eine im Verteidigerbüro tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte- übergeben worden sei, weil der Zusteller den Adressaten in den Geschäftsräumen nicht erreicht habe.

Unter dem Datum vom 18.10.2019 legte Rechtsanwalt CC Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Als Anlage zu Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.05.2020 findet sich eine am 18.10.2019 u.a. auf Rechtsanwalt CC ausgestellte Vollmacht.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 erhob Rechtsanwalt BB, der auch an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verjährungseinrede. Er machte geltend, dass die Zustellung nicht an den in der Kanzlei anwesenden Verteidiger – Rechtsanwalt BB- sondern an die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte erfolgt sei. Nachgereicht wurde hierzu ein Aktenvermerk vom 04.10.2019, wonach am Freitag 04.10.2019 gegen 10:00 Uhr der Postbote mit einer förmlichen Zustellung für Rechtsanwalt BB in die Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei gekommen sei. Dieser habe sich ebenfalls „im Gebäude“ befunden. Auf Nachfrage, ob Rechtsanwalt BB „dieses“ gegenzeichnen solle, habe der Postbote das verneint und nur den Namen der Angestellten erfragt, diesen aufgeschrieben und das Gebäude wieder verlassen.

Der Aktenvermerk weist als Ausstellerin die Angestellte DD aus, ist aber nicht unterschrieben.

III.

Bei dieser Sachlage bedarf es der Aufklärung über den Hergang der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht.

1. Es ist nämlich bereits von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides auszugehen:

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Postbedienstete den Adressaten (und bei der -hier nicht erfolgten- Niederlegung: auch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person) nicht angetroffen hat (vgl. nur BFH GmbHR 2015, 776).

Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Zustellung beruft, muss den Nachweis eines anderen Geschehensablaufes erbringen (BFH a.a.O.).

Der Betroffene hat über seinen Verteidiger lediglich den oben wiedergegebenen Aktenvermerk der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten DD vorgelegt.

Zum einen ist durch die Frage, ob Rechtsanwalt BB „gegenzeichnen soll“, schon nicht gesagt, dass auch dem Zusteller die Anwesenheit von Rechtsanwalt BB zum Zustellungszeitpunkt und insbesondere auch dessen Möglichkeit und Bereitschaft, gerade zu diesem Zeitpunkt die Zustellung entgegenzunehmen, mitgeteilt worden ist. In der widerspruchslosen Entgegennahme durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person, liegt nämlich vielmehr zugleich die (konkludente) Erklärung, der Zustellungsadressat sei abwesend bzw. an der Entgegennahme verhindert (BGH NJW-RR 2015, 702). Zu einer Nachfrage war der Zusteller nicht verpflichtet. Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft (BGH a.a.O.).

Damit fehlt es schon an einem ausreichend schlüssigen Vortrag, der die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erschüttern könnte. Erforderlich ist nämlich „insoweit jedoch eine vollständige Beweisführung, insbesondere eine substantiierte Darlegung und der Nachweis des Gegenteils (Zöller/Stöber § 182 Rn. 15; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 37 Rn. 27; KK/Maul StPO 6. Aufl. § 37 Rn. 26; HK/Gercke StPO 4. Auf. § 37 Rn. 28; Radtke/Hohmann-Rappert StPO § 37 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Im Falle des § 180 ZPO ist der volle Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der notwendig ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt, in der Weise erforderlich, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (Zöller/Geimer §418 Rn. 3 a.E. a.E.; vgl. aus der Rspr. insbesondere BGH NJW 2006, 150 ff. = DAR 2006, 91 ff.; ferner OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 41 = OLGSt StPO §45 Nr. 11; BFH NJW 1997, 3264 und zuletzt OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 147 f.).“ (OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 3 Ss OWi 100/12 –, Rn. 8, juris).

Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht nur nicht glaubhaft gemacht worden, sondern der Aktenvermerk ist noch nicht einmal von der Mitarbeiterin, von der er zu stammen scheint, unterschrieben worden.

2. Im Übrigen wäre durch den vom Amtsgericht unwidersprochen gebliebenen tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides am 18.10.2019 bei Rechtsanwalt CC und Erteilung der Vollmacht, Heilung eingetreten (vgl. BGH NJW 1989, 1154; NJW-RR 2011, 417 zu § 187 ZPO aF bzw. § 189 ZPO).“

Ablehnung II: Wann ist ein Richter (auch) Zeuge?, oder: Selbstablehnung

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Die zweite Entscheidung stammt vom OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.5.2020 – 1 Ws 140/20 – im Hinblick auf § 22 Nr. 5 StPO zur Abgrenzung der dienstlichen Äußerung eines Richters von einer Zeugenaussage Stellung genommen.

Es geht in etwa um folgenden Sachverhalt: Im September 2019 ist vom LG Oldenburg der ehemalige Krankenpflegers Niels H. zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen (ehemalige) Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg erhoben. Im anhängigen Verfahren wird den Angeschuldigten als Mitarbeitern der Klinik vorgeworfen, jeweils durch Unterlassen Morde sowie versuchte Morde durch F ermöglicht zu haben. Das Schwurgericht hat das Hauptverfahren bisher noch nicht eröffnet.

Die Angeschuldigten haben geltend gemacht, der Vorsitzende und der Beisitzer seien von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, und lehnen die Richter hilfsweise wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vorsitzende und der Beisitzer haben jeweils eine Selbstanzeige zu den Akten gereicht und das tatsächliche Vorbringen in der Antragsschrift als zutreffend bezeichnet. Mit angefochtenem Beschluss hat die Vertreterkammer die auf Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes gerichteten Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden der Angeschuldigten hat das OLG als unbegründet verworfen.

Hier die (amtlichen) Leitsätze der OLG-Entscheidung:

  1. Eine dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Hauptverhandlung kann nur dann als eine die persönliche Vernehmung ersetzende schriftliche Zeugenäußerung i.S.d. § 22 Nr.5 StPO gewertet werden, wenn diese sich nicht allein zu prozessual erheblichen Vorgängen verhält, sondern Beweisergebnisse zum Gegenstand hat, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen.

  2. Die Urteilsgründe eines früheren Prozesses stellen schon deshalb keine Zeugenbekundungen im vorstehenden Sinne dar, da diese lediglich das Ergebnis der geheimen Beratungen (der Mehrheit) eines Spruchkörpers abbilden und sich ihnen gerade nicht entnehmen lässt, welcher der jeweils seinerzeit an der Urteilsfindung beteiligten Richter welche konkreten Wahrnehmungen in der früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

  3. Das Vorliegen einer Selbstanzeige nach § 30 StPO führt selbst dann, wenn diese komplexe, ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen aus einer früheren Hauptverhandlung zum Gegenstand hat, nicht zwangsläufig zum Ausschluss des betreffenden Richters nach § 22 Nr. 5 StPO, solange vorrangig auszuschöpfenden Möglichkeiten gegeben sind, das im Rahmen der Selbstanzeige zu Tage getretene Wissen des Richters auf andere Weise als durch dessen Zeugenvernehmung in das laufende Verfahren einzubringen.

OWi II: Messung mit Provida, oder: Knappe Urteilsfeststellungen reichen

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Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

Die zweite Entscheidung kommt aus dem Norden, und zwar vom OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20 – zu den Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Provida festgestellt worden ist, Stellung genommen. Das AG hatte im Urteil (nur) die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist. Das hat dem OLG genügt:

„Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung – zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung –Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich nicht vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).“

Nichts Besonderes, aber zur Auffrischung ganz nett 🙂 .

Und wenn das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ schon zitiert wird, <<Werbemodus an>>: Das kann man hier bestellen, ebenso wie Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. <<Werbemodus aus>>.

Beweisantrag III: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Prozessverschleppung, oder: Nicht erst im Urteil

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Die dritte und letzte Entscheidung des Tages enthält dann etwas Neues. Der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.07.2020 – 1 Ss 90/20, den mir der Kollege Koop aus Lingen geschickt hat, ist nämlich, soweit ich das sehen, die erste Entscheidung die sich mit der Einfügung des § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“, BGBl I, S. 2121, befasst. Stichwort: Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung. Von daher also etwas Neues.

In der Sache ein im Grunde ganz einfacher Sachverhalt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung zweier verfeindeter Familien verurteilt. Er hat bestritten, den Geschädigten geschlagen zu haben. Der Schlag wird aber von einem Polizeibeamten, der mit einer Kollegin zu der Schlägerei hinzu gerufenen worden ist, bekundet. Der Verteidiger stellt dann im Plädoyer einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Kollegin. Den lehnt  das Gericht (erst) im Urteil wegen Prozessverschleppung ab. Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hatte:

„Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Feststellungen auf den mit der Revision geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen.

1. Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Polizeianwärterin pp. zu Unrecht wegen Prozessverschleppung abgelehnt.

a) Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

In seinem Schlussvortrag vor dem Landgericht beantragte der Verteidiger des Angeklagten, für den Fall, dass die Kammer die Schuld des Angeklagten so festzustellen beabsichtige, wie es das Amtsgericht getan habe, die PKA’in pp. PK Nordhorn, als Zeugin zu laden. Diese werde bekunden, dass sie den Angeklagten nicht als Person erkannt habe, die auf den Zeugen pp. einwirkte, sondern dass er in deutlicher Entfernung vom Pkw des pp. an der dort befindlichen Tankstelle gewesen sei, und zwar während des Zeitraums, in dem der Zeuge pp., an seinem Fahrzeug sich befunden habe.

Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt.

Unabhängig davon, dass der Antrag keine Angaben darüber enthalte, weshalb die Polizeianwärterin pp. dieses Geschehen wahrgenommen haben solle (§ 244 Abs. 3 a.E StPO), würde diese Beweisaufnahme nicht Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen. Denn der Zeuge pp. habe bekundet, seine Kollegin pp sei nach dem Einsatz nichtmals in der Lage gewesen, einen Einsatzbericht zu verfassen. Es sei ihr erster Einsatz im Polizeidienst gewesen und sie sei von der Situation völlig überwältigt und überfordert gewesen. Tatsächlich befinde sich kein Bericht von Frau pp- in der Akte. Da der Zeuge pp. diese Erklärung auf Nachfrage des Verteidigers abgegeben habe, sei dem Verteidiger auch bewusst gewesen, dass sein Antrag nichts Sachdienliches würde erbringen können. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in seiner Einlassung gerade in Abrede genommen habe, bei der Tankstelle gewesen zu sein, sondern sich vielmehr so eingelassen habe, sich von seiner Wohnanschrift direkt ins Getümmel zu seinem Bruder begeben zu haben und dort festgenommen worden zu sein. Der Zeuge pp. habe erklärt, sich völlig sicher zu sein, dass der Angeklagte auf pp. eingeschlagen habe. In einer Gesamtschau habe der Antrag damit allein den Zweck der Verschleppung des Verfahrens gedient, § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO.

b) Die Vorgehensweise des Landgerichts erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil eine Ablehnung des Beweisantrags erst im Urteil unzulässig war.

Zwar bedarf regelmäßig ein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen der Schlussausführungen gestellter Hilfsbeweisantrag, den das Gericht für unbegründet hält, keiner gesonderten Bescheidung durch besonderen Beschluss; er kann vielmehr in den Urteilsgründen behandelt und abgelehnt werden.

Für das bis zur Änderung des § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 1, S. 2121) geltende Recht sollte dieses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht gelten, wenn ein Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppungsabsicht des Antragstellers abgelehnt werden sollte. Denn dem Antragsteller müsse Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08,05.1968, 4 StR 326167, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, Nds.Rpfl 1979, 110).

Die mit der durch die seit dem 13. Dezember 2019 gültigen Gesetzesänderung in § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nunmehr gegebene Möglichkeit, einen Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nicht durch Beschluss des Gerichts, sondern durch den Vorsitzenden zurückzuweisen, hat hieran nichts geändert. Denn die Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht beinhaltet auch nach neuer Rechtslage einen Missbrauchsvorwurf, zu dem dem Antragsteller aus Gründen der Verfahrensfairness und zur Verhinderung von Überraschungsentscheidungen rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rz. 90b). Hinzu kommt, dass nur so dem Antragsteller die – angesichts der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit (dazu sogleich c.) umso bedeutsamere – Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.

c) Im Übrigen ist die Behandlung des Beweisantrags als in Prozessverschleppungsabsicht gestellt auch in der Sache zu Unrecht erfolgt.

Einem Beweisantrag braucht das Gericht wegen Prozessverschleppungsabsicht nur dann nicht nachzugehen, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann, sie nach Überzeugung des Gerichts – dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist – nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328). Dabei steht dem Tatrichter bei der anhand von Indizien vorzunehmenden Würdigung, ob Verschleppungsabsicht vorliegt, ein vom Revisionsgericht hinzunehmendes Ermessen zu. Trotz des dem Gericht zustehenden Ermessens ist durch das Revisionsgericht aber zu prüfen, ob der Tatrichter seiner Entscheidung für die Annahme von Verschleppungsabsicht diese stützenden Beweisanzeichen zu Grunde gelegt und er sich bei seiner Gesamtwürdigung der Indizien im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rz. 103a).

Diese Prüfung lässt vorliegend ausreichende Indizien für die Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht erkennen. Das Gericht kann die Annahme von Verschleppungsabsicht nicht darauf stützen, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache schon bewiesen sei (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07. 1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328) oder dass sich bislang keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt erhobenen Beweisbehauptung ergeben hätten (vgl. BGH, Urteil v. 03.02. 1982, 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291).

Ohne hinreichende Aussagekraft ist es auch, dass die Beweisbehauptung des Verteidigers nicht in jedem Punkt mit den Angaben des Angeklagten sachlich übereinstimmt (vgl. schon BGH, Urteil v. 03.08.1966, 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118).

Die seitens des Landgerichts für die Annahme einer Verschleppungsabsicht herangezogenen Gesichtspunkte, nämlich die Angabe des Zeugen pp. die Polizeianwärterin pp. sei nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbericht zu verfassen, und die Einlassung des Angeklagten, er habe sich von seiner Wohnanschrift aus direkt in Getümmel begeben, sind daher nicht geeignet, die Annahme von Verschleppungsabsicht zu stützen. Hinzu kommt noch, dass es, was die Strafkammer in ihre Erwägungen nicht eingestellt hat, um den ersten im einzigen Hauptverhandlungstermin gestellten Beweisantrag gehandelt hat.“

Ein schöner Erfolg für den Kollegen, den ich auch gar nicht schmälern will, Aber ich frage mich: Kam es auf die Frage der Prozessverschleppung, die das OLG m.E. richtig entschieden hat, überhaupt an? Oder anders gefragt: Hätte das OLG nicht etwas dazu sagen müssen, dass es sich bei dem Antrag des Kollegen um einen „Beweisantrag“ i.S. des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPo gehandelt hat, woran das LG ja wohl Zweifel hatte. Denn nur, wenn es sich um einen „Beweisantrag“ i.e.S. gehandelt hat, war das LG an die Gründe des § 244 StPO gebunden. Was damit ist, erfährt man nicht bzw. kann es auch nicht beurteilen, da der genaue Wortlaut des Antrags nicht mitgeteilt wird. Man muss also davon ausgehen, dass das OLG inzidenter die Beweisantragseigenschaft bejaht hat. Dann passt es 🙂 .