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Pflichti I: Grds. Pflichtverteidiger bei Berufung der StA, oder: Aber nicht bei vorläufiger Einstellung

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Den Reigen der für heute vorgesehenen Pflichtverteidigungsentscheidung eröffne ich mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 Ws (s) 173/19, den mir der Kollege T. Reulecke aus Wernigerode geschickt hat. Das OLG hat mit dem LG die Bestellung des Kollegen als Pflichtverteidiger abgelehnt:

Mit Urteil vom 06.08.2018 hat das Amtsgericht Aschersleben den Angeklagten vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Diesen Antrag des Angeklagten hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Anschließend ist das Verfahren im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – Angeklagter, Verteidiger und die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,– €, nach § 153 a Abs. 2 StPO, eingestellt worden.

Gegen die Ablehnung der Beiordnung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.04.2019 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung belegt.

Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Auch wenn die Entscheidung im Rahmen der Berufungshauptverhandlung getroffen wurde, so ist sie dennoch mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, weil es sich nach zutreffender Auffassung nicht um eine der Urteilsfällung im Sinne von § 305 Satz 1 StPO vorausgehende Entscheidung handelt (vgl. Meyer Goßner/Schmidt, Strafprozessordnung, 62. Aufl., § 141 Rn. 10 a). Die Beschwerde ist auch nicht im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO unzulässig. Es fehlt weiterhin an einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, weil das Verfahren derzeit gemäß § 153 a StPO lediglich vorläufig eingestellt worden ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Da die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 1 StPO nicht vorliegen und auch die Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers nicht erforderlich erscheinen lässt, kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Betracht.

Vorliegend gebietet jedoch weder die Schwierigkeit der Sachlage noch die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines notwendigen Verteidigers. Zwar wird dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten eingelegt hat. Hier ist indessen ein Ausnahmefall gegeben. Zweck der Beiordnung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensabschluss gewährleistet ist. Dessen bedarf es vorliegend jedoch nicht. Der Angeklagte hat es selbst in der Hand, mit der Zahlung der Geldauflage eine endgültige Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Eine Verurteilung droht derzeit nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren nach Erfüllung der Auflage durch den Angeklagten endgültig eingestellt wird. Erst dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung der Auflage nicht erfolgt und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, bestünde gegebenenfalls Anlass, eine Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2017 – 1 Ws 411/17 – zitiert nach juris, Rn. 4).

Eine „bemerkenswerte“ Argumentation.

Und es gibt sie doch, oder: Höchstgebühr

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Als zweite RVG-Entscheidung eine ebenfalls positive Entscheidung – trotz der miesen Grundstimmung wegen DSGVO. Und zwar handelt es sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ws (Reh) 12/18. Das OLG hat, nachdem das LG nur von der Mittelgebühr ausgegangen war, die Höchstgebühr gewährt! Ja richtig gelesen. Höchstgebühr. Die gibt es also tatsächlich. Allerdings – und das ist der Wermutstropfen – es ging um Kostenfestsetzung in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Aber immerhin:

„Der Ansatz der Mittelgebühren ist zu Unrecht erfolgt. Die angesetzte Höchstgebühr ist zu erstatten.

Bei der Vergütungsfestsetzung ist zu prüfen, ob die anwaltlich bestimmte Gebühr unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Fehlt es an der Unbilligkeit, kann die bestimmte Gebühr nicht herabgesetzt werden. Wird die Unbilligkeit hingegen bejaht, bedarf es einer entsprechenden Begründung und sodann der Bestimmung der richtigen Gebühr (vgl. Hellstab / Lappe / Madert / Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, B 196).

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, nicht viel geholfen ist, hat die Praxis sich diesen mit der sog. Mittelgebühr einen Ansatzpunkt geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkret billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14 RVG, Rn. 7).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Ansatz der Mittelgebühr vorliegend nicht gerechtfertigt.

Zu Recht weist die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen darauf hin, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich anzusehen ist. Bei dem Rehabilitierungsrecht handelt es sich um ein Nebengebiet, in dem nur wenige Anwälte über fundierte Kenntnisse verfügen. Zur sinnvollen Vertretung ist ferner auch eine Kenntnis des Rechts der DDR notwendig. Gerade für die Rehabilitierung von Heimkindern ist eine besondere und fundierte Kenntnis der Rechtsprechung der Rehabilitierungsgerichte nötig. Auch der Umfang der Tätigkeit lag über dem Durchschnitt.

Die Einschätzung der Bezirksrevisorin, dass Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens nicht vergleichbar mit einem normalen Strafverfahren und insgesamt einfacher gelagert seien, wird vom Senat nicht geteilt. Die Mitglieder des Senates, die sämtlich auch in den Strafsenaten des Oberlandesgerichts tätig sind, schätzen im Gegenteil ein, dass der hier vorliegende Fall erheblich schwieriger war als ein „normales“ Strafverfahren.

Zu Recht hat die Verfahrensbevollmächtigte auch auf die hohe emotionale und finanzielle Bedeutung der Rehabilitierungsentscheidung für den Betroffenen hingewiesen, was bei der Festsetzung der Gebühr nach § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen ist.

58 Punkte in Flensburg glauben wir, oder: „Habt Ihr sie noch alle?“

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Und als zweite Strafzumessungsentscheidung dann der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2017 – 2 Rv 95/17. Das ist eine, „wie sie im Buche steht“. Man fragt sich, wenn man die Ausführungen des LG liest, was sich die Berufungskammer eigentlich bei ihrer Entscheidung gedacht hat und was das LG eigentlich getan hat. Beides Fragen kann man m.E., nur mit „Nichts“ beantworten.

Das LG hat den Angeklagten im Berufungsverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: viermal acht Monate). Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führt:

Das Gericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte, wie die erhebliche Anzahl der im Fahreignungsregister vermerkten Punkte zeigt, zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet ist und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt“. Hinsichtlich der vermerkten Punkte hat die Kammer ausgeführt, im Fahreignungsregister seien auf dem Punktekonto des Angeklagten 58 Punkte vermerkt, wobei sie diese vermeintliche Erkenntnis allein auf die Einlassung des Angeklagten stützt.

Die strafschärfende Berücksichtigung der 58 Punkte und der daraus gefolgerten fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbart zwei Rechtsfehler. Zum einen durfte die Kammer die Feststellung der 58 Punkte nicht allein auf die Einlassung des Angeklagten stützen. Es ist anerkannt, dass Angaben, mit denen der Angeklagte sich selbst belastet, jedenfalls dann nicht ohne weitere Nachprüfung den Feststellungen zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie in höchstem Maße unwahrscheinlich sind. Ein Punktestand von 58 im Fahreignungsregister dürfte angesichts der Tilgungsvorschriften und der Tatsache, dass die Punktzahlen für einzelne Ordnungswidrigkeiten seit Beginn des Fahreignungsregisters drastisch minimiert worden sind, kaum möglich sein. Den beiden Mitgliedern des Senates, die seit Anfang 2011 durchgängig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeiten, ist jedenfalls in über 1500 Verfahren kein einziger Fall untergekommen, in dem auch nur die Hälfte von 58, also 29 Punkte, erreicht worden ist. Das gilt auch für die Geltungszeit des Verkehrszentralregisters, in der die Anzahl der Punkte für die einzelnen Verfehlungen im Schnitt mehr als doppelt so hoch war wie gegenwärtig. Das Gericht hätte daher die Angaben des Angeklagten über sein Punktekonto nur zu seinem Nachteil verwerten dürfen, wenn es diese, etwa durch Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister, verifiziert hätte.

Am Rande bemerkt der Senat, wenngleich revisionsrechtlich unerheblich, dass eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister betreffend den Angeklagten vom 29. August 2017 einen Punktestand von vier ergab, wovon zwei Punkte auf eine Eintragung entfallen, die am Tag der Berufungshauptverhandlung noch nicht registriert war.

Auch abgesehen von der rechtsfehlerhaften Feststellung des Punktestandes hätte das Gericht die hieraus geschlossene Ungeeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis im Wesentlichen deswegen unter Strafe gestellt, weil er zu Recht davon ausgeht, dass eine Person, die keine gültige Fahrerlaubnis hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ungeeignetheit verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ziehen die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen auch die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Zwar ist der Angeklagte massiv, überwiegend einschlägig, vorbestraft. Es liegen jedoch bei allen Taten zwei gewichtige Milderungsgründe vor, nämlich das umfassende Geständnis und die Tatsache, dass die Fahrstrecke jeweils kurz war. Von diesem Hintergrund kommen durchaus auch mildere Einzelstrafen als die hier verhängten, zwei Drittel des Strafrahmens ausschöpfenden jeweils acht Monate und damit auch eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.“

Wenn man das liest, fragt man sich, ob man sich bei der Berufungskammer des LG Halle eigentlich die „Hose mit der berühmten Kneifzange zumacht“? Oder: warum kommt man eigentlich nicht auf die Idee, einen vom Angeklagten angegebenen Punktestand von 58 Punkten (!!) im FAER zu hinterfragen. M;an glaubt doch sonst Angeklagten auch nicht alles. Und was hätte man, wenn man seine Hausaufhaben in Form einer Anfrage in Flensburg gemacht hätte, festgestellt: Es waren wohl zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nur zwei Punkte. Man fasst es wirklich nicht.

Auch die weitere Strafzumessungserwägung: Strafschärfung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zeugt nicht von besonderem Sachverstand in der Berufungskammer.

Solche Revisionen sind Selbstläufer.

Fahrverbot am Bahnübergang?, oder: Nicht, wenn man hinter dem Zug herfährt….

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By Feuermond16 – Own work

Bei der zweiten Entscheidung des OLG Naumburg, die ich jetzt vorstelle, handelt es sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 6/17. Er behandelt eine etwas exotische Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich einen Verstoß gegen § 19 StVO – Überqueren eines Bahnübergangs. Dazu gibt es seit dem 01.05.2006 ein Regelfahrverbot in der BKaktV. Trotzdem hat der Verstoß/die Regelung m.E. keine große parktische Bedeutung, obwohl sie damals mit viel Tam-Tam eingeführt worden ist.

Hier hatte das AG festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Pkw einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überqueret, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde. Es handelte sich um einen beschrankten Bahnübergang, der Betroffene hatte zunächst vor der geschlossenen Schranke angehalten. Nach Passieren des Zuges und nachdem die Schranken begonnen hatten, sich zu öffnen, passierte der Betroffene den Bahnübergang, obwohl sich die Schranken noch nicht vollständig geöffnet hatten und das Rotlicht noch leuchtete und blinkte.

Der Betroffene ist also quasi hinter dem Zug hergefahren. Das AG hatte dennoch auch ein Fahrverbot festgesetzt. Das OLG sagt: Passt nicht:

„Die Feststellungen belegen, dass der Betroffenen unter Verstoß gegen seine Wartepflicht den Bahnübergang überquert hat, obgleich noch rotes Blinklicht gegeben wurde (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Dass die Schranken sich gleichzeitig weder senkten noch geschlossen waren, sondern bereits öffneten, ändert an diesem Verstoß nichts. Indes rechtfertigen die Feststellungen weder die Verhängung der Geldbuße von 240,00 €, noch die Verhängung eines Fahrverbots.

Zwar sind diese Sanktionen im Regelfall nach § 4 BKatV, Nr. 83b.2 BKatV vorgesehen. Ein Regelfall liegt indes weder hinsichtlich der Bußgeldhöhe noch hinsichtlich des Fahrverbotes vor.

Nach § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze, sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus. Solche liegen nicht vor, vielmehr hat das Verhalten des Betroffenen nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, wie es in der Regel bei Verstößen gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO der Fall ist.

Die Schranken am Bahnübergang beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Das gilt auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen ist. Der Fall liegt insoweit anders als in der Konstellation, dass beim unbeschrankten Bahnübergang das Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenverkehr nähert. In diesen Fällen ist ein Irrtum seinerseits nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr begründet. Mit Beginn der Schrankenöffnung besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.

Der Senat hat in der Sache durchentschieden. Er erachtet die Verhängung einer Geldbuße von 80,00 €, die im Bußgeldkatalog für den Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVO vorgesehen ist, als angemessen.

Ein Fahrverbot kommt hier nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 StVG kann ein solches nur verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Beharrlichkeit scheidet hier aus, eine grobe Pflichtwidrigkeit erfordert unter anderem objektiv die besondere Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert). Das Überqueren des Bahnübergangs während der Öffnung der Schranken führt nicht zu einer abstrakten, geschweige denn zu einer konkreten Gefahr.“

Die mit § 19 StVO zusammenhängenden Fragen sind natürlich <<Werbemodus an>> auch in unserem OWi-HB „Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren“ behandelt, das Ende Okrober/Anfang November in 5. Auflage erscheint. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus >>.

„Schrittgeschwindigkeit“ – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h

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Jetzt bin ich mit den Hinweisen auf die Änderungen in der StVO den Tag mit  einem OWi-Posting angefangen – an sich hatte ich etwas anderes geplant – dann will ich ihn auch mit zwei Entscheidungen aus dem Bereich fortsetzen, und zwar mit zwei Beschlüssen des OLG Naumburg. Beide sind schon etwas älter sind, mir aber erst vor kurzem bekannt geworden.

Zunächst will ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – hinweisen. Er legt noch einmal fest, was unter dem Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ i.S. v. § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 Anlage 3 zu verstehen ist. Das OLG sieht eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h als solche an, das AG hatte seiner Entscheidung beim Rechtsfolgenausspruch – Höhe der Geldbuße, kein Fahrverbot – 15 km/h zugrunde gelegt. Dazu das OLG:

„Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, Schrittgeschwindigkeit sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten hier eine solche von bis zu 15 km/h, nicht. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Nach der Rechtsprechung gilt teilweise eine Geschwindigkeit von 4 bis zu 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit (Brandenburgisches OLG, DAR 2005, 570; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; OLG Köln VRS 68, 382), das OLG Hamm nennt eine Spanne von 4 bis 10 km/h (VRS 6, 222). Das Amtsgericht Leipzig (DAR 2005, 703) hält eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch für Schrittgeschwindigkeit. Zur Begründung führt es im Anschluss an Hentschel u. a. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 181 zu § 42 StVO) aus, dass eine bestimmte Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h nicht als Grenzwert in Betracht komme, denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar, außerdem würden Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Der Senat ist der Auffassung, dass das höchste vom Oberlandesgericht Hamm als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich noch schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4% der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Mit einer Höchstgrenze von 10 km/h ist auch den Hinweisen von Hentschel u. a. hinreichend Rechnung getragen. Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB schieben.“

Auf ein Neues beim AG. Dort wird jetzt um ein Fahrverbot gekämpft.