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„Schrittgeschwindigkeit“ – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h

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Jetzt bin ich mit den Hinweisen auf die Änderungen in der StVO den Tag mit  einem OWi-Posting angefangen – an sich hatte ich etwas anderes geplant – dann will ich ihn auch mit zwei Entscheidungen aus dem Bereich fortsetzen, und zwar mit zwei Beschlüssen des OLG Naumburg. Beide sind schon etwas älter sind, mir aber erst vor kurzem bekannt geworden.

Zunächst will ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – hinweisen. Er legt noch einmal fest, was unter dem Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ i.S. v. § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 Anlage 3 zu verstehen ist. Das OLG sieht eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h als solche an, das AG hatte seiner Entscheidung beim Rechtsfolgenausspruch – Höhe der Geldbuße, kein Fahrverbot – 15 km/h zugrunde gelegt. Dazu das OLG:

„Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, Schrittgeschwindigkeit sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten hier eine solche von bis zu 15 km/h, nicht. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Nach der Rechtsprechung gilt teilweise eine Geschwindigkeit von 4 bis zu 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit (Brandenburgisches OLG, DAR 2005, 570; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; OLG Köln VRS 68, 382), das OLG Hamm nennt eine Spanne von 4 bis 10 km/h (VRS 6, 222). Das Amtsgericht Leipzig (DAR 2005, 703) hält eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch für Schrittgeschwindigkeit. Zur Begründung führt es im Anschluss an Hentschel u. a. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 181 zu § 42 StVO) aus, dass eine bestimmte Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h nicht als Grenzwert in Betracht komme, denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar, außerdem würden Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Der Senat ist der Auffassung, dass das höchste vom Oberlandesgericht Hamm als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich noch schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4% der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Mit einer Höchstgrenze von 10 km/h ist auch den Hinweisen von Hentschel u. a. hinreichend Rechnung getragen. Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB schieben.“

Auf ein Neues beim AG. Dort wird jetzt um ein Fahrverbot gekämpft.

 

Pflichti I: Wenn die StA einen Antrag stellt, muss das Gericht beiordnen, oder: Kein Ermessen

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Der heutige Tag ist „Pflichtverteidigungsentscheidungen“ gewidmet. Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 RV 65/17, den mir der Kollege Glaser aus Halberstadt geschickt hat. Die Revision seine Mandaten gegen ein Urteil des AG Halberstandt hatte mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO Erfolg. Im Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, das AG hatte das abgelehnt. Dazu dann das OLG:

„Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist dem Antrag in jedem Fall zu entsprechen (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO). Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vorsitzende diesen Antrag unter keinen Umständen ablehnen kann, auch wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung des § 140 StPO ohne diesen Antrag nicht vorlägen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Dementsprechend hat der Vorsitzende, wenn er die Auffassung vertritt, dass ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft kein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre, die Beiordnung vorzunehmen und auf § 140 Abs. 2 StPO zu stützen (KK-Laufhütte/VVillnow, StPO, 7. Auflage, Rdnr. 6 zu § 141).

Damit lag hier eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, weshalb die Abwesenheit eines Verteidigers den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründet.“

Und:

„Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn das Übergehen des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers keinen absoluten Revisionsgrund begründet hätte, sondern „nur“ einen Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO darstellen würde, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Erscheint in der Hauptverhandlung infolge fehlerhaften Vorgehens des Gerichts kein Verteidiger, kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, Rdnr. 15 zu § 218 m. w. N. für den gegenüber der unterbliebenen Verteidigerbestellung eher weniger bedeutsamen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden).“

Und zur Strafzumessung gibt es dann auch gleich noch einen „Hinweis“:

„Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist hier angesichts des Geständnisses, des geringen Wertes der beim Ladendiebstahl erbeuteten Ware (6,14 €) und der Tatsache, dass die Ware sofort nach Vollendung des Diebstahls unbeschädigt an die Geschädigte zurückgelangt ist, auch angesichts der zahlreichen einschlägigen und sonstigen Vorstrafen der Angeklagten nicht mehr schuldangemessen, weil sie zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis steht.“

Tankstellenunfall, oder: Achtung für Fußgänger und Kraftfahrer an der Tankstelle

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Urheber joho345

Ein Tankstellenunfall ist Gegenstand des OLG Naumburg, Urt. v. 25.02.2016 – 1 U 99/15 – gewesen; „25.02.2016“ – also nicht mehr taufrisch 🙂 die Entscheidung, aber dennoch noch interessant, weil es sich um einen m.E. recht alltäglich Grundsachverhalt handelt. Es geht um die Haftung nach einem Unfall auf einem Tankstellengelände. Folgender sachverhalt: Die Beklagte will mit ihrem Pkw das Tankstellengelände verlassen. Es kommt zum Zusammenstoß mit der Kläger, der zu Fuß zwischen den Tankstelleninseln auf dem Weg zur Kasse war und die Fahrbahn des Pkw der Beklagten überquerte. Der Kläger wurde verletzt. Gestritten wird dann um die Anwendung der StVO und die Haftungsquote:

Zur Anwendung der StVO:

„3. Ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem unstreitig vom fahrenden Kraftfahrzeug verletzten Kläger schon aus der Betriebsgefahr, lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens über § 9 StVG einschränken. Davon ist im Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Bei der Entstehung des eigenen Schadens hat zur Überzeugung des Senats ein Verschulden des Klägers mitgewirkt.

a) Zwischen den einzelnen Tankinseln hatten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten. Der von den Kunden zu befahrende Bereich zwischen den Zapfsäulen ist dem Straßenverkehr zugänglicher öffentlicher Verkehrsraum (BGH VersR 1985, 835; OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 1 StVO Rdn. 14 f.).

b) Der Kläger war auf seinem Weg zur Kasse nicht nur nach 1 Abs. 1 StVO zur ständigen Vorsicht angehalten. Entgegen der Auffassung der Klage trafen ihn auch die aus § 25 StVO folgenden speziellen Fußgängerpflichten.

Die Tankstelle ist wie eine Straße mit Fahrbahnen und gehweggleichen Inseln ausgebaut. Schon ihr Erscheinungsbild entspricht damit dem sonstigen öffentlichen Verkehrsraum. Die Fahrbahnen dienen den Fahrzeugen zum Erreichen und Verlassen der Zapfsäulen, während die Inseln ein sicheres Betanken gewährleisten sollen. Gerade weil der Fahrzeugverkehr die Nutzung des Tankstellengeländes besonders prägt, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, hier hätten plötzlich Fußgänger Vorrang. Dies wird auch durch das notwendige Überqueren der Fahrbahnen durch sich zur Kasse bewegende Fußgänger nicht verlangt. Vielmehr geben die außerhalb ihrer Fahrzeuge hantierenden, einkaufenden und bezahlenden Kunden dem Fahrzeugverkehr „lediglich“ zu außergewöhnlicher Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme Anlass.

Für den Kläger bedeutet dies, er hatte beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Auch von ihm war erhöhte Sorgfalt gefordert. Insbesondere musste er sich vor dem Überqueren der Fahrbahn vergewissern, keinem Fahrzeug in den Weg zu laufen (Hentschel/König/Dauer, § 2 StVO Rdn. 10; § 25 StVO Rdn. 22; § 9 StVO Rdn. 13). Dies kann der Kläger nach dem nahezu unstreitigen Unfallhergang und den Feststellungen des Sachverständigen nicht getan haben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht vorstellbar, wie der Kläger bei hinreichender Aufmerksamkeit unter das unstreitig langsam angefahrene Fahrzeug der Beklagten gekommen sein soll. Man könnte daher meinen, der Kläger habe einen für sein unfallursächliches Verschulden sprechenden und nicht erschütterten Anscheinsbeweis gegen sich. Entscheidend kommt es hierauf nicht an. Wie schon vom Landgericht angenommen, wurde der bevorrechtigte Verkehr vom Kläger nicht im ausreichenden Maße beachtet. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats positiv feststellen, woraus sich zweifelsohne ein unfallmitursächliches Eigenverschulden ergibt (vgl. bspw. BGH NJW 2000, 3069, 3070)…………“

Und zur Haftungsquote:

„c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gelangt der Senat zur Schadensteilung bzw. zu einem hälftigen Mitverschulden des Klägers.

Im Ausgangspunkt lässt sich der Unfall ohne die Aufmerksamkeitsdefizite des Klägers und der Beklagten zu 2. nicht erklären. Es hätte nicht zu der Kollision kommen dürfen. Gleichwohl wiegt das Verschulden des Klägers schwerer. Es gehört zu den grundlegendsten Anforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr, sich vor dem Überqueren einer Fahrbahn zu vergewissern, dass sich kein Vorrang beanspruchendes Kraftfahrzeug nähert. Auf die Beachtung dieser einfachen und gewöhnlich verinnerlichten Regel durch den Kläger konnte die Beklagte zu 2. auch in einer Tankstelle grundsätzlich erst einmal vertrauen. Ihre dennoch nicht zu entschuldigende Unaufmerksamkeit ist dagegen eher verständlich und damit von geringerem Gewicht. Sie erhöht die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nur leicht. Insgesamt betrachtet sieht der Senat in Abwägung dieser Umstände gleiche Verursachungsbeiträge.“

Die zu Restauration bestimmten Odltimer, oder: Nicht alles, was alt ist, ist „Abfall“

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Schon etwas länger „schlummert“ der OLG Naumburg, Beschl. v. 07.06.2016 – 2 Rv 45/16 – in meinem Blogordner. In ihm hat das OLG zum „Abfallbegriff“ i.S. des § 326 StGB Stellung genommen, also eine Problematik, mit der man nicht unbedingt jeden Tag zu tun hat.

Es geht um einen Angeklagten, der zwei ältere Fahrzeuge restaurieren wollte. Es handelte sich um zwei Saab 9000 CS mit einer Erstzulassung jeweils aus dem Jahr 1993. Die hatte der Angeklagte auf einen Lagerplatz transportieren lassen, um sie dort zu restaurieren. Das eine Fahrzeug war am 06. 04.1993 erstmals zugelassen worden. Seit dem 06.05.2011 war das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Der Angeklagte hatte es am 18.02.2014 auf der asphaltierten Einfahrt des Lagerplatzes unmittelbar zu einer angrenzenden Rasenfläche abgestellt. Der Wagen hatte Motoröl und Bremsflüssigkeit in maximaler Befüllung. Er war mit Moos und Schimmel befallen und zeigte Durchrostungserscheinungen. Das Fahrzeug war seit dem 25. Juli 2011 außer Betrieb. Diesen Pkw  stellte der Angeklagte bis zum 18.02.2014 auf einem 2,50 m breiten ehemaligen Gleisbett mit einer Schottertiefe von 60 cm ab. Im Motor waren noch 4 l Motoröl, 2,1 l Getriebeöl, 0,2 l Bremsflüssigkeit und 8 l Kühlflüssigkeit vorhanden. Die Rückleuchte rechts war innen gebrochen, die Frontscheibe verkratzt, der Innenraum verschimmelt und feucht. Das Dach, die Motorhaube, die Heckklappe und die Tür hinten links wiesen Kratzer auf, der Scheinwerfer rechts war feucht, die Blinkleuchte links gebrochen. Die Bremse war festgerostet, die Seitenwand rechts ebenfalls im unteren Bereich angerostet und die Reifen des Fahrzeuges waren porös. Abfall i.S.v. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB eingestuft, dass die Kosten für eine mögliche Instandsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Hinsichtlich des Saab 9000 CS 2.0 Fahrzeugs hat es die Abfalleigenschaft aus dessen Zustand und dem Umstand gefolgert, dass es nur mit größtem Aufwand zulassungsfähig hätte gemacht werden können. Die Gefahr für die Umwelt hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge ohne Sicherungsmaßnahmen abgestellt hatte, sodass immer die Möglichkeit bestanden habe, dass die Aggregatsflüssigkeiten ausliefen.

Das LG ist von Abfall i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ausgegangen. Das OLG sagt: Nach den Feststellungen des LG „wollte der Angeklagte die Fahrzeuge restaurieren, so dass sie in Ermangelung eines Entledigungswillens keinen subjektiven Abfall darstellten. Sie waren auch kein Zwangsabfall im Sinne des § 326 StGB“:

„Inwieweit Autowracks dem Begriff des Abfalls i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 1989, Az.: 2 Ss 61/89; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. Dezember 1993, Az.: Ss 71/93; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, Az.: 3 Ss 8/97, – juris; andererseits BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. November 1995, Az.: 3 Ss 144/95, – juris). Vorauszusetzen ist jedenfalls wie bei jeder Form von Zwangsabfall, dass die Fahrzeuge ohne Gebrauchswert sind und der Umgang mit ihnen umweltgefährdend ist.

Gemessen an diesen Anforderungen stellen die Saab – Fahrzeuge keinen Abfall dar. Beide waren noch als Ganzes erhalten und sollten repariert werden. Damit ist ihr ursprünglicher Verwendungszweck subjektiv nicht entfallen. Er ist aber auch nicht objektiv dadurch entfallen, dass die Fahrzeuge in ihrem Zustand zum Feststellungszeitpunkt nicht fahrbereit waren und nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden konnten (so BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris). Denn allein aus dem Umstand, dass der wirtschaftliche Aufwand zur vollständigen Wiederherstellung des Saab 9000 CS 2.3 dessen Wiederbeschaffungswert überschreitet, kann bei sogenannten Oldtimerfahrzeugen ein fehlender Gebrauchswert entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht gefolgert werden. Bei solchen Fahrzeugen muss der Gedanke der Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung prinzipiell in den Hintergrund treten, weil deren Wirtschaftswert unabhängig vom tatsächlichen Gebrauchswert ist und in der Regel ein Vielfaches des Nutzwertes des Fahrzeugs ausmacht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO). Die Einstufung als Oldtimer hängt auch nicht davon ab, ob die Restaurierung des Fahrzeugs kurzfristig möglich bzw. beabsichtigt ist oder nicht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO).

Darüber hinaus stellten beide Fahrzeuge – entsprechend der dogmatischen Einordnung des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 1994, Az.: 2 StR 604/93, – juris) -, nach den Feststellungen des Landgerichts keine real bestehende, nicht nur theoretische Gefahr für die Umwelt in dem Sinne dar, dass das unkontrollierte Austreten der darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten und deren Eignung, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern zu befürchten war….“

Wenn der Wagen nach der Restauration aussieht wie der auf dem Bild, kommt niemand mehr auf die Idee, dass es sich um „Abfall“ handelt 🙂 .

Wann darf der Rechtsanwalt vor einem Termin übernachten?, oder: Wann muss der fröhliche Wecker klingeln?

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Um die Frage, wann ein Rechtsanwalt vor einem Gerichtstermin, zu dem er anreisen muss, übernachten darf und die Übernachtungskosten zu erstatten sind, gibt es immer wieder Diskussionen. Das OLG Naumburg legt im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.06. 2016 – 12 W 36/16 (KfB) – noch einmal das, worauf abzustellen ist.

Nach dem hier insoweit interessierenden Sachverhalt war der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren als Prozessbevollmächtigter der Streithelferin tätig. Der Sitz seiner Kanzlei befand sich in A. Die Gerichtstermine fanden beim rund 350 km entfernten LG Halle statt. Vor den Gerichtsterminen in Halle hat der Rechtsanwalt dort in einem Hotel übernachtet. Die entstandenen Hotelkosten hat er gegenüber der Klägerin, der die Kosten der Streithelferin auferlegt worden sind, geltend gemacht. Das LG hat diese nur zum Teil festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte teilweise Erfolg.

Das OLG Naumburg sagt dazu.

„Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.“

Auf der Grundlage verfährt das OLG dann wie folgt:

Terminsbeginn 09.00 Uhr: Übernachtungskosten anerkannt.

Terminsbeginn 10.00 Uhr: Übernachtungkosten anerkannt. Zwar war ausweislich des Google-Routenplaners derzeit mit einer reinen Fahrtzeit von drei Stunden und sechs Minuten zu rechnen. Um allerdings möglichst rechtzeitig zu der Verhandlung zu erscheinen, ist ein Rechtsanwalt darauf verwiesen, einen ausreichenden zeitlichen Puffer bei der Reisezeit wegen unvorhergesehener Verzögerungen wie Staus u.ä. vorzusehen. Hinzu komme die Zeit einer angemessenen Fahrpause, dies auch eingedenk des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt jener Termine schon weit älter als 70 Jahre war. Und: Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Termine stattfanden, die zu benutzende BAB 9 noch nicht ausgebaut war, so dass regelmäßig mit Verzögerungen und Geschwindigkeitsreduzierungen wegen Baustellen und hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen war.

Terminsbeginn ab 10.30 Uhr: Keine Übernachtungskosten, da zumindest 4,5 Stunden ab 6.00 Uhr für eine ausreichend rechtzeitige Anreise nach Halle zur Verfügung gestanden haben.

Gilt m.E. nicht nur für den „Zivilisten“, sondern auch für den „Strafrechtler“.