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Haft I: Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft, oder: Vier Jahre U-Haft und Beschleunigungsgebot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 Ws 489/24 -, der noch einmal zum Beschleunigungsgebot und zur Fortdauer der U-Haft Stelluneg nimmt.

Das AG hat gegen den verurteilten Angeklagten am 06.08.2020 einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.

Die Hauptverhandlung hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der BGH auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben. Nach der Schlussverfügung des BGH vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 wieder beim LG eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat das LG den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt.

Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das LG den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 erneut wegen u.a. versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG hat den Haftbefehl vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.

Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim LG eingegangen. In einem Haftprüfungstermin vom 30.07.2025 hat das LG den Haftbefehl aufrecht erhalten. Dagegen die Haftbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Ob überzeugend, mag jeder für sich nach dem Selbststudium entscheiden. Das OLG sieht jedenfalls die Verhältnismäßigkeit nocht nicht verletzt. Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die wie folgt lauten:

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.

2 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.

3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.

4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.

5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.

6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Haft III: Ausbleiben des Angeklagten im HV-Termin, oder: Ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch etwas aus dem Bereich des Haftbefehls nach § 230 StPO, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2025 – 2 Ws 299/25.

Gestritten wird um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wegen Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das LG hat zwar inzwischen den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl aufgehoben, es geht jetzt aber noch um die Feststellung der nachträglichen Rechtswidrigkeit. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob der Angeklagte überhaupt ordnungsgemäß zu Hauptverhandlung geladen war. Das hat das OLG verneint.

Ich stelle hier nur die Begründung des OLG vor, den zugrunde liegenden Sachverhalt bitte selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

„2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls lagen nicht vor, da es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die zwingende Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsmittels ist (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 230, Rz. 9), fehlte.

a) Die Zustellungsurkunde vom 30.10.2024 begründet als öffentliche Urkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache (§§ 182 i.V.m. 418 ZPO), nämlich dass es am Tag der Zustellung zu einer Einlegung der Terminladung in einen Briefkasten an der Anschrift N. gekommen ist, die der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 als seine „ladungsfähige Anschrift“ mitgeteilt hatte. Allerdings ist weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf diesem Weg grundsätzlich mögliche, die persönliche Kenntnis von dem Schriftstück fingierende Ersatzzustellung im Sinne der §§ 37 StPO, 178 Abs. 1, 180 ZPO, dass der Empfänger an der Anschrift auch tatsächlich wohnt (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1992 – 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1085). Dies kann der Zusteller – mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit an der Haustür – nicht beurkunden, so dass die Zustellungsurkunde insoweit keinen vollen Beweis im Sinne des § 418 ZPO begründet.

Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Angeklagte am 30.10.2024 an der vorgenannten Anschrift eine Wohnung unterhalten bzw. im Haushalt seines Vaters gewohnt hat (1) oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat mit der Folge, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit der Ladung berufen könnte (2), bzw. auf andere Weise von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt hat, diesem aber gleichwohl ferngeblieben ist (3).

(1) Hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes des Angeklagten ist aktenkundig, dass er zunächst in einer kommunalen Unterkunft wohnte, von wo er am 15.07.2024 von Amts wegen abgemeldet wurde (Bl. 281 d. HA). Ferner ist dokumentiert, dass er eine Wohnsitznahme in Nürnberg am 28.09.2024 der dortigen Meldebehörde angezeigt hat, was bereits ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er zuletzt dort gewohnt hat. Dies gilt umso mehr, als er dort tatsächlich angetroffen und festgenommen werden konnte und es sich um den Haushalt seiner Mutter handelt.

Wo der Angeklagte in der Zwischenzeit wohnte bzw. ob er überhaupt über eine dauerhaft genutzte Unterkunft verfügte, ist unklar, kann aber vorliegend dahinstehen, da nach Aktenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2024 (insbesondere im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzzustellung am 30.10.2024) im Haushalt seines Vaters gewohnt hat. Er hat zwar gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 angegeben, er könne unter der Anschrift in N. geladen werden. Er hat zugleich aber klargestellt, es handele sich dabei um die Wohnanschrift seines Vaters, den er lediglich einmal pro Woche zum Frühstücken besuche. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst unter dieser Anschrift nicht im Sinne des Zustellrechts wohnt. Wohnung meint in diesem Kontext den Raum, in dem der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und den er regelmäßig aufsucht. Mag das Kriterium des „regelmäßigen Aufsuchens“ bei einem wöchentlichen Besuch zwar noch erfüllt sein, fehlt es jedoch an demjenigen des „räumlichen Lebensmittelpunktes“ bei – wie hier – nur gelegentlichen Besuchen aus einem bestimmten Anlass.

Konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte gleichwohl bei seinem Vater wohnhaft gewesen sein könnte, so dass am 11.02.2025 von einer ordnungsgemäßen Ladung im Wege der Ersatzzustellung ausgegangen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprach hiergegen, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht sogar mitgeteilt hatte, ab September 2024 über eine eigene Wohnung in Nümbrecht-Gaderoth zu verfügen (mag sich dies im Nachhinein auch nicht realisiert haben). Damit war jedenfalls eine mögliche Änderung der Wohnverhältnisse des Angeklagten zum 01.09.2024 aktenkundig.

(2) Dem Angeklagten ist es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen. Er hat weder bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2440) oder auch nur „mitverursacht“, noch einen solchen im weiteren Verlauf aufrechterhalten. Insbesondere bestand keine Verpflichtung seinerseits, das Landgericht Bonn über seinen Umzug nach Nürnberg in Kenntnis zu setzen. Weder konnte er wissen, dass das Landgericht Bonn von seinen Angaben gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl Kenntnis erlangt hatte, noch, dass gegen ihn überhaupt ein Strafverfahren bei der Kammer anhängig war. Denn es bestehen keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der – Anfang September an die Adresse seines Vaters versandten – Anklageschrift hatte.

Soweit die Kammer in seiner Nichtabhilfeentscheidung argumentiert, der Angeklagte halte sich auch „im weiteren Verlauf […] zustellungsunfähig“, ist dies im Hinblick auf die vorausgegangene, dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Zustellungsproblematik ohne Relevanz, zumal – wie ausgeführt – nichts für ein doloses, zustellungsvereitelndes Verhalten des Angeklagten bereits im Jahr 2024 spricht.

(3) Es ist auch nicht deshalb von einer Heilung des Zustellungsmangels auszugehen, weil ihm die Terminladung tatsächlich zugegangen ist (§ 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO). Insbesondere ist nicht belegt, dass ihm diese von seinem Vater ausgehändigt worden ist. Vielmehr lassen sich der Akte Hinweise darauf entnehmen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater konfliktbelastet war (vgl. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Person in der Anklageschrift).

b) Da mangels ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorlagen, war dieser rechtswidrig. Dem hat die Kammer mit der Aufhebung des Haftbefehls am 18.02.2025 auch entsprechend Rechnung getragen, nachdem sie von den tatsächlichen Begebenheiten Kenntnis erlangt hat und diese hat prüfen können.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls – objektiv – nicht vorlagen, konnte dieser von Beginn an keine Grundlage für die Freiheitsentziehung des Angeklagten sein. Ob die Kammer dies bereits am 11.02.2025 oder spätestens am 17.02.2025 hätte erkennen oder sich zu weiteren Nachforschungen hätte veranlasst sehen müssen, ist unerheblich. Fehl geht deshalb die der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Auffassung, dass sowohl der Erlass des Haftbefehls als auch dessen Bestand bis zum 18.02.2025 rechtmäßig gewesen seien, weil aufgrund der „zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse“ von der Ordnungsgemäßheit der Ladung auszugehen gewesen sei.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend, dass das Landgericht vor Erlass des Haftbefehls am 11.02.2025 versucht hat, den damaligen Wohnsitz des Angeklagten durch die Veranlassung einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu verifizieren, was aufgrund der erlangten Antwort (vgl. Bl. 354 d. A.) jedoch nicht eindeutig ausgefallen ist und insbesondere nicht zu der Feststellung geführt hat, dass der Angeklagte bereits seit dem 28.09.2024 unter der Anschrift seiner Mutter in Nürnberg amtlich gemeldet ist. Ein willkürliches Handeln des Landgerichts, welches auch am Samstag, dem 15. sowie am Sonntag, dem 26.02.2025 – durch die Korrespondenz mit dem Verteidiger sowie der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Nürnberg – mit der Sache befasst war, liegt sowohl in Bezug auf den Erlass des Sitzungshaftbefehls fern als auch insoweit, dass erst am 18.02.2025 über die Aufhebung des Haftbefehls abschließend beraten und entschieden werden konnte……“

StPO II: Abtrennung mehrerer Verfahren in der HV, oder: Statthaftigkeit der/einer Beschwerde

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung den OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 – 2 Ws 411/25. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde, und zwar gegen die Entscheidung in der Hauptverhandlung zur Abtrennung von Verfahren.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Strafverfahren hatten bislang ca. 24 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit Verfügung vom 20.03.2025 Nachermittlungsaufträge in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse die Kammer sukzessive erreicht haben und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten anschließend überlassen worden sind.

Mit Antrag vom 05.05.2025 hat die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Nachermittlungen und die aus diesen resultierenden umfangreichen Nachträge einen Aussetzungsantrag gestellt, zu dem die Staatsanwaltschaft Stellung genommen hat. Die Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin erklärt, die Kammer ziehe nach einer vorläufigen Beratung eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle in Betracht, in denen die Ergebnisse der Nachermittlungen noch nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer dann beschlossen, das Verfahren hinsichtlich mehrere Fälle abzutrennen und auszusetzen. Dies beruhe auf dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, da in allen bislang verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien. Dies habe die Beschaffung von ärztlichen Behandlungsunterlagen und Jugendamtsakten, die Recherche von Zeugen sowie die Auswertung von nicht mit der Anklageschrift übersandten Asservaten betroffen. Es sei absehbar, dass die Kammer auch in den weiteren Fällen entsprechend verfahren werde. Da in keinem der abzutrennenden Fälle die Nachermittlungsergebnisse vorlägen, erfolge die Abtrennung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten – insbesondere die Verteidigung – hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhielten.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur SenE v. 15.07.2005, 2 Ws 223-224/05), dass es sich – wie hier – bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts um Entscheidungen handelt, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Der Senat hat hierzu in der Senatsentscheidung vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) u.a. das Folgende ausgeführt:

„Sinn und Zweck der Regelung des § 305 StPO ist es, die gesonderte Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen zu unterbinden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen und diese inhaltlich gewissermaßen vorbereiten. Der Entscheidungsfindungsprozess soll im Wege des gegen das Urteil selbst gegebenen Rechtsmittels einheitlich bewertet, eine „Konkurrenzsituation“ zwischen verschiedenen Rechtsmitteln – gegen das Urteil einerseits bzw. die vorangegangene Entscheidung andererseits – vermieden werden (zu vgl. Neuheuser in: MüKO StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 1 ff.). Bei der nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, wenn es sich um eine Anordnung handelt, die darauf abzielt, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näherzubringen (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]; SenE v. 04.08.2004 [2 Ws 369/04]; SenE v. 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Hamm, wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ, 1985, 227). Danach sind Abtrennungsbeschlüsse ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (zu vgl. KG, Beschluss v. 27.03.2009 [4 Ws 17/09]; OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2008 [1 Ws 107/08]; SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). …“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluss v. 12.07.2024, 3 Ws 55/24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, 3 Ws 442/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, 3 Ws 282/21; KG, Beschluss v. 27.03.2009, 4 Ws 17/09; jeweils zitiert nach juris; so auch Karlsruher Kommentar zur StPO-Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6 m.w.N.; Beck-OK StPO-Graf, 55. Edition, § 305 Rn. 6, 8.1.). Die Vorschrift des § 305 StPO schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Löwe/Rosenberg-Matt StPO, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 2, vgl. auch: BeckOK StPO/Cirener, 56. Edition 01.07.2025, StPO, § 305 Rn. 2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten; dazu gehören auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen, z.B. einen Verfahrensteil abtrennen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1, 4). Bei diesen wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O.).

b) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung eine abweichende Ansicht dahingehend vertreten, dass das Beschwerderecht gegen die Abtrennungsentscheidung nicht über § 305 StPO eingeschränkt sei, da die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfällung nicht erneut geprüft werden könne, jedenfalls der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zumindest die Frage unterliegen müsse, ob die Abtrennung das Verfahren „fördere“, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Es verbietet sich bereits im Ansatz, die Abtrennungsentscheidung rein isoliert bzw. abstrakt-generell als rein verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrensteils zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O., Rn. 14). Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass es bei der Betrachtung nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich insoweit auf eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur zu § 2 StPO stützt, unterfällt die vorliegende Abtrennung im Übrigen weder der gesetzlichen Regelung des § 2 StPO noch anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15, 21).

c) Gemessen an dem unter II. 1. a) aufgezeigten Maßstab ist die hier angefochtene Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auszusetzen, weder willkürlich noch evident rechtswidrig.

…..“

Den Rest der Entscheidung dann im Volltext bitte ggf. selbst lesen.

Pflichti III: Bestellung eines Sicherungsverteidigers, oder: Keine Anhörung nach Benennung eines Pflichti

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Und dann noch etwas zum Sicherungsverteidiger und/oder zur Anhörungspflicht nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO.

Mit Anklageschrift vom 07.12.2023 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten und seine Ehefrau Anklage vor dem LG wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 48 Fällen und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in weiteren 48 Fällen erhoben.

Mit Beschluss vom 10.04.2024 bestellte die (damalige) Vorsitzende der 11. großen Strafkammer des LG Rechtsanwalt R 1 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 23.09.2024 ließ die 11. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer die Anklageschrift vom 07.12.2023 zu und eröffnete das Hauptverfahren; zugleich wurden Termine zur Hauptverhandlung mit Beginn im Januar 2025 bestimmt. Mit Verfügung vom 16.01.2025 wurden die in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit der Begründung aufgehoben, dass zunächst die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu überprüfen sei. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurden sodann neue Hauptverhandlungstermine für März und April 2025 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2025 teilte der Pflichtverteidiger mit, dass er nach derzeitigem Stand nicht uneingeschränkt an sämtlichen der nunmehr bestimmten Termine zur Verfügung stehen könne. Es wurde beantragt, Rechtsanwältin R 2 als zusätzliche Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens beizuordnen. Dazu wurde mitgeteilt, dass diese versichert habe, sich rechtzeitig in den Verfahrensstoff einzuarbeiten; der Angeklagte sei mit deren Beiordnung als zusätzliche Pflichtverteidigerin einverstanden. Mit Verfügung vom 28.01.2025 erfragte die Vorsitzende der Strafkammer die Verfügbarkeit der Verteidiger zu weiteren Hauptverhandlungsterminen (bis September 2025); zu dieser Anfrage zeigte der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 31.01.2025 teilweise seine Verfügbarkeit und teilweise seine Verhinderung an. Mit Beschluss der Vorsitzenden vom 04.02.2024 wurde dem Angeklagten sodann Rechtsanwältin R 2 als Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens bestellt. Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 legte Rechtsanwalt R 3 namens und mit Vollmacht des Angeklagten sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Zur Begründung teilte Rechtsanwalt R 3 mit, dass der Angeklagte sich nicht erinnern könne, zu der erfolgten Bestellung angehört worden zu sein. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er einen eigenen Verteidiger würde benennen können. Der Angeklagte wünsche, dass Rechtsanwalt R 3, den er ausgewählt und nunmehr bevollmächtigt habe, bestellt werde. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nahm der Pflichtverteidiger R 1 mit Schriftsatz vom 20.02.2025 Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass am 14.01.2025 mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten und ihm – nachdem er erklärt habe, keinen eigenen „Verteidigerwunsch“ zu haben – Rechtsanwältin R 2 vorgeschlagen worden sei, womit der Angeklagte sich einverstanden erklärt habe.

Die Strafkammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das hat sie mit dem OLG Köln, Beschl. v. 30.04.2025 – 3 Ws 28/25 – verworfen:

„1. Die Entscheidung über die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 144 Rn. 4 mwN.). Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO hat zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Dr.19/13829, 49) – Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kommt es mithin nur dann an, soweit diese dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den weiteren Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 f. Rn. 13.; Beschluss vom 24.3.2022 ? StB 5/22, NStZ 2022, 696 f. Rn. 14). Auf die sofortige Beschwerde gegen die (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung (nicht) erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält (BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, aaO., Rn. 15.; Beschluss vom 24.3.2022 ? StB 5/22, aaO., Rn. 18).

Der Senat vermag unter Berücksichtigung des so eröffneten Prüfungsmaßstabs nicht zu erkennen, dass die in dem angefochtenen Beschluss der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer getroffene Entscheidung zur Beiordnung eines Sicherungsverteidigers die Grenzen des Vertretbaren überschreitet.

2. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin R 2 als Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens unter Missachtung des in § 142 Abs. 5 S. 1 StPO normierten (und hier gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 StPO anwendbaren) Anhörungsrechts (mit der Folge der Möglichkeit zum Austausch der bestellten Verteidigerin nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO) erfolgt ist.

Es ist anerkannt, dass eine Anhörungspflicht nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO nicht besteht, wenn der Angeklagte sein Bestimmungsrecht bereits ausgeübt und einen Verteidiger benannt hat (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 9; BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 142 Rn. 16 jew. mwN). Aus dem oben im Einzelnen wiedergegebenen Verfahrensablauf wird indes deutlich, dass die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer bei der Bestellung von Rechtsanwältin R 2 keinen Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei mit einer Beiordnung von Rechtsanwältin R 2 als zusätzliche Pflichtverteidigerin nicht einverstanden und hätte das ihm zustehende Wahlrecht somit nicht wirksam zugunsten von Rechtsanwältin R 2 ausgeübt. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Inhalt der der Kammer vorgelegten Schriftsätze des Pflichtverteidigers Dr. R 1 vom 18.01. und 20.02.2025. Das Vorbringen des Wahlverteidigers in dem Beschwerdeverfahren vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die von dem Pflichtverteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend dargelegten, dem Schriftsatz vom 18.01.2025 vorausgegangenen tatsächlichen Vorgänge sind von dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R 3 nicht in Abrede gestellt worden. Insbesondere hat der Verteidiger Rechtsanwalt R 3 ausdrücklich als zutreffend dargestellt, dass der Angeklagte zu dem von dem Pflichtverteidiger beabsichtigten Vorgehen, gegenüber dem Gericht die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zu beantragen, am 14.01.2025 befragt worden ist und er in diesem Zusammenhang u.a. erklärt hat, keinen Verteidiger zu kennen, den er benennen möchte. Soweit der Wahlverteidiger in diesem Zusammenhang rügt, die entsprechenden Nachfragen und Erläuterungen dazu seien nicht durch den Pflichtverteidiger selbst, sondern von einer in dessen Kanzlei tätigen Bürokraft vorgenommen worden, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen stellt dieser Einwand die Richtigkeit des Inhalts des Schriftsatzes des Pflichtverteidigers vom 18.01.2025, mit dem gegenüber der Kammer mitgeteilt wurde, der Angeklagte sei mit einer Beiordnung von Rechtsanwältin R 2 einverstanden, nicht in Zweifel. Zum anderen ist nicht im Ansatz ersichtlich bzw. vorgetragen, inwiefern sich der Angeklagte anders verhalten hätte, wenn die entsprechenden Nachfragen zu dem entsprechenden Zeitpunkt (nämlich am 14.01.2025) von dem Pflichtverteidiger selbst gehalten worden wären.“

StPO II: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: „einheitlicher geschichtlicher Vorgang“/Tatdatum

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier zwei Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Zunächst der BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 206 StRR 69/25 -, in dem es dazu heißt:

„1. Der Senat hält zunächst die von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen trotz erheblicher Mängel der Anklageschrift vom 14. Juni 2023, die in gleicher Weise dem Eröffnungsbeschluss vom 21. Juli 2023 anhaften, für gerade noch erfüllt, zumindest im Hinblick auf die nach teilweiser Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verbleibenden Tatvorwürfe (Beschluss vom 25. Juni 2024).

Anklageschrift, § 200 StPO, und Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO, müssen die angeklagten prozessualen Taten im Sinne des § 264 StPO erkennen lassen. Darunter ist das tatsächliche Geschehen im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs zu verstehen, der sich von anderen oder gleichartigen unterscheidet (s. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 264 Rn. 2 f.). Der Anklagesatz begegnet unter diesem Gesichtspunkt erheblichen rechtlichen Bedenken. In ihm sind in tabellarischer Form 20 Fälle aufgeführt, die dem Angeklagten als Betrugstaten zur Last gelegt werden. Sowohl die Tathandlungen als auch die sonstigen für die Subsumtion erforderlichen Merkmale sind lediglich dürftig, weitgehend nur stickpunktartig, dargetan. Dies gilt in besonderem Maße für den (tabellarisch als „Nr. 6“ bezeichneten) Fall, in dem die Tathandlung lediglich als „Tanken/Einkauf per Karte“ beschrieben und ein Tatzeitraum von mehr als einem Jahr angegeben ist.

Bezüglich der allein noch maßgeblichen abgeurteilten Tatvorwürfe vermag der Senat gleichwohl im Hinblick auf die angeführten Tatzeiten, die wenigstens kursorisch beschriebenen Vermögensschäden und die – wenn auch unpräzise – bezeichneten Geschädigten, gerade noch zu erkennen, welche historisch abgrenzbaren Verhaltensweisen die Anklage der Kognition des Gerichts unterbreiten wollte. Für den langen Tatzeitraum bei Fall Nr. 6 ist zwar zu vermuten, dass es sich um mehrere Einzelhandlungen gehandelt haben dürfte; soweit insoweit nur eine Handlung angeklagt und abgeurteilt worden ist, ist wohl zugunsten des Angeklagten von lediglich einer (natürlichen?) Handlung ausgegangen worden.“

Und dann der OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 -, der zur Anklage, aber auch zur wirksamen Berufungsbeschränkung und zur Strafzumessung Stellung nimmt:

1. Wird durch das Tatgericht eine im Datum andere Tat festgestellt, als diejenige, die in der Anklageschrift genannt wurde, hebt diese Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nicht auf, sofern die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist.

2. Ein abweichend von der Anklageschrift festgestellte Tatdatum hinsichtlich einer Tat stellt auch materiell-rechtlichen Darstellungsmangel, der einer wirksamen Beschränkung der Berufung entgegenstehen würde.

3. Zur Strafzumessung, wenn ein falsches Tatdatum zugrunde gelegt worden ist.