Ja, richtig gelesen: „Burhoff und „sein Teufelskreis“. Und, nein, keine Sorge, es geht nicht um einen Teufelskreis, in dem ich hier ggf. bei einem meiner vielen Projekte stecke. Sondern es geht um den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, über den ja schon der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts-Blog berichtet hat. Ich lege dann mal nach, schon weil das OLG eine Formulierung von mir aus einer Anmerkung zum OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 173/13 (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Frankfurt – der Beschluss macht ärgerlich, zumindest mich) , die im StRR bzw. auch im VRR erschienen ist, aufgreift. Das freut den Autor natürlich, denn (etwas) eitel sind wir ja alle.
In der Sache geht es (mal wieder) um eine „Akteneinsichtsproblematik“ bzw. eine „Beiziehunsgproblematik“. Die Verteidigerin des Betroffen hatte Akteneinsicht beantragt „und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgerätes, Lebensakte des Messgerätes, Registerauszug.“ Übersandt worden ist ihr eine Kopie der Bußgeldakte. Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit: „Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o.a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte. Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrages die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“ Allein damit habe ich schon meine Probleme, weil eine „VWV Va-StVOWi “ nicht bestimmen kann, was zur Akteneinsicht gehört.
Das AG hat dann einen von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. Das OLG sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und meint: Bei der Ablehnung eines solchen Beweisantrages hat das AG einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch die richterliche Aufklärungspflicht bestimmt werden. Nachgegangen werden muss ihm nur, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung begründen. Die gab es nicht. Aber:
„Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz der Erforderlichkeit konkreter Anhaltspunkte für die gerichtliche Pflicht zur weiteren Aufklärung rechtfertigen.
Die Verteidigerin des Betroffenen hatte sich bereits vorgerichtlich zweimal mittels entsprechend begründeter Anträge bei der Verwaltungsbehörde um Einsicht u.a. in die Lebensakte des Messgerätes bemüht. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Die Verwaltungsbehörde ließ keinen Zweifel daran, dass sie weder jetzt noch später bereit sei bzw. bereit sein werde, Einblick in die das Messgerät betreffenden Unterlagen zu gewähren. Damit aber war dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, die an sich erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung des Messgerätes entgegenstehenden Reparatur oder einen sonstigen Eingriffs in das Messgerät aufzufinden (vgl. Burhoff, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, StRR 6/2013, 231 mit der treffenden Bezeichnung „Teufelskreis“).
Nach Auffassung des Senats ist es dem Betroffenen nicht zum Vorwurf zu machen, dass er bzw. seine Verteidigerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG durch das gem. § 68 Abs. 1 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lebensakte des Messgerätes um eine Verfügung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG handelt (so etwa AG Bamberg, Beschluss vom 23.8.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13, juris Rn. 4), war die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl so ungewiss, dass es sich verbietet, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen – zudem mit einem Kostenrisiko verbunden – Antrags Nachteil im vorliegenden Bußgeldverfahren zuzufügen. Über Anträge nach § 62 OWiG entscheiden die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich. Aus Thüringen ist dem Senat bisher lediglich eine einzige Entscheidung eines Amtsgerichts bekannt, mit der einem Antrag eines Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Einsichtgewährung in die Lebensakte des Messgerätes nach § 62 OWiG stattgegeben wurde (AG Erfurt, Beschluss vom 25.3.2010 – 64 OWi 624/10). Ob diese Entscheidung bei anderen Amtsgerichten Gefolgschaft findet, ist fraglich, weil es den Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte ausschließlich auf § 147 StPO stützt.“
Und damit ist m.E. eine neue Runde eingeläutet. So einfach wird man Beweisanträge, wenn vor der Hauptverhandlung Akteneinsichts- bzw. Beiziehungsanträge gestellt worden sind, nicht mehr „abbügeln“ können.