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Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Ja, richtig gelesen: „Burhoff und „sein Teufelskreis“. Und, nein, keine Sorge, es geht nicht um einen Teufelskreis, in dem ich hier ggf. bei einem meiner vielen Projekte stecke. Sondern es geht um den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, über den ja schon der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts-Blog berichtet hat. Ich lege dann mal nach, schon weil das OLG eine Formulierung von mir aus einer Anmerkung zum OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 173/13 (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Frankfurt – der Beschluss macht ärgerlich, zumindest mich) , die im StRR bzw. auch im VRR erschienen ist, aufgreift. Das freut den Autor natürlich, denn (etwas) eitel sind wir ja alle.

In der Sache geht es (mal wieder) um eine „Akteneinsichtsproblematik“ bzw. eine „Beiziehunsgproblematik“. Die Verteidigerin des Betroffen hatte Akteneinsicht beantragt „und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgerätes, Lebensakte des Messgerätes, Registerauszug.“ Übersandt worden ist ihr eine Kopie der Bußgeldakte. Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit: „Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o.a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte. Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrages die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“ Allein damit habe ich schon meine Probleme, weil eine „VWV Va-StVOWi “ nicht bestimmen kann, was zur Akteneinsicht gehört.

Das AG hat dann einen von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. Das OLG sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und meint: Bei der Ablehnung eines solchen Beweisantrages hat das AG einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch die richterliche Aufklärungspflicht bestimmt werden. Nachgegangen werden muss ihm nur, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung begründen. Die gab es nicht. Aber:

„Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz der Erforderlichkeit konkreter Anhaltspunkte für die gerichtliche Pflicht zur weiteren Aufklärung rechtfertigen.

Die Verteidigerin des Betroffenen hatte sich bereits vorgerichtlich zweimal mittels entsprechend begründeter Anträge bei der Verwaltungsbehörde um Einsicht u.a. in die Lebensakte des Messgerätes bemüht. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Die Verwaltungsbehörde ließ keinen Zweifel daran, dass sie weder jetzt noch später bereit sei bzw. bereit sein werde, Einblick in die das Messgerät betreffenden Unterlagen zu gewähren. Damit aber war dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, die an sich erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung des Messgerätes entgegenstehenden Reparatur oder einen sonstigen Eingriffs in das Messgerät aufzufinden (vgl. Burhoff, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, StRR 6/2013, 231 mit der treffenden Bezeichnung „Teufelskreis“).

Nach Auffassung des Senats ist es dem Betroffenen nicht zum Vorwurf zu machen, dass er bzw. seine Verteidigerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG durch das gem. § 68 Abs. 1 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lebensakte des Messgerätes um eine Verfügung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG handelt (so etwa AG Bamberg, Beschluss vom 23.8.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13, juris Rn. 4), war die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl so ungewiss, dass es sich verbietet, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen – zudem mit einem Kostenrisiko verbunden – Antrags Nachteil im vorliegenden Bußgeldverfahren zuzufügen. Über Anträge nach § 62 OWiG entscheiden die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich. Aus Thüringen ist dem Senat bisher lediglich eine einzige Entscheidung eines Amtsgerichts bekannt, mit der einem Antrag eines Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Einsichtgewährung in die Lebensakte des Messgerätes nach § 62 OWiG stattgegeben wurde (AG Erfurt, Beschluss vom 25.3.2010 – 64 OWi 624/10). Ob diese Entscheidung bei anderen Amtsgerichten Gefolgschaft findet, ist fraglich, weil es den Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte ausschließlich auf § 147 StPO stützt.“

Und damit ist m.E. eine neue Runde eingeläutet. So einfach wird man Beweisanträge, wenn vor der Hauptverhandlung Akteneinsichts- bzw. Beiziehungsanträge gestellt worden sind, nicht mehr „abbügeln“ können.

Hinten anstellen? oder: Nein, denn auch bei Überhaft muss man beschleunigen

AktenstapelSchon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Jena, Beschl. v. 28.05.2015 – 1 Ws 179/15, auf den ich dann heute bei der Suche nach „Blog-Entscheidungen“ wieder gestoßen bin. An sich nichts Besonderes, aber eine Haftentscheidung, die noch einmal die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen betont/ins Gedächtnis ruft und zwar eben auch in sog. Überhaft-Sachen.

Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist (KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 112 Rdnr. 60 m. w. N.). Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.).

Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden im Übrigen nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (vgl. BVerfG StV 2006, 251; Senatsbeschluss vom 08.05.2014, 1 Ws 167/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 1 Ws 569/10, bei juris). Ein sog. Aufsparen („Vorrätighalten“) von Tatvorwürfen (während anderweitig laufender Haft) für einen zusätzlichen Haftbefehl zulasten des Beschuldigten ist damit unzulässig (KK-Schultheis, a. a. O., § 120 Rdnr. 10 a. E.).“

Und insoweit hatte das OLG dann Bedenken, die zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes – 18 Monate nach Anklageerhebung und noch nicht möglicher Terminierung der Hauptverhandlung – geführt haben:

„Begegnet es nach dem Vorstehenden bereits Bedenken, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft – unter ausdrücklichem Hinweis auf eine in Betracht zu ziehende Beendigung der (anderweitigen) Strafhaft durch Reststrafenaussetzung – erst im Januar 2014, also deutlich nach Anklageerhebung im Oktober 2013 und insbesondere nach Vorliegen des polizeilichen Schlussberichts vom 05.04.2013, gestellt wurde, ist jedenfalls mit den weiteren, im Zwischenverfahren entstandenen Verzögerungen die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht mehr gewahrt.

Insbesondere lassen die dem Senat vorgelegten Akten nicht erkennen, aus welchem Grunde vom Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 10.08.2014 bei Gericht Mitte August 2014 bis zur Eröffnungsentscheidung am 12.02.2015 das Verfahren nicht gefördert worden ist. Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte, in denen auch tatsächlich Untersuchungshaft vollzogen wurde“ rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Beurteilung. Denn für die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kommt es letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen – gleich welchen – anzulasten ist. Es ist Sache des Staates, in Erfüllung der Justizgewährungspflicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der mit Haftsachen befassten Gerichte zu sorgen, damit insbesondere Haftsachen in angemessener Zeit verhandelt werden können (BVerfG NJW 2003, 2895 f, bei juris, Rdnr. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 09.10.2014, Az. 1 Ws 459/14).

„Sehr schön“ (?) die Formulierung, die das OLG – offenbar aus einer Stellungnahme der Strafkammer zitiert: „Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte,….„. Das heißt: Hinten anstellen…… Nur, so geht es im Haftrecht nicht. Zur Not muss die Verwaltung dann eben für mehr Kammern sorgenb, die verhandeln können.

Pflichtverteidiger aus dem Internet? – Ortsansässiger Fachanwalt reicht

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Um die Frage, ob der Bestellung eines auswärtigen Pflichtverteidiger ein i.S. des § 142 Abs. 2 Satz 2 StPO „wichtiger Grund“ entgegensteht, ist vor einiger Zeit mal wieder beim OLG Jena gestritten worden. Als „wichtiger Grund“ war vom LG Mülhausen die sog. Ortferne“ angeführt worden, dass der Kanzleisitz des in Aussicht genommenen Plfichtverteidigers lag 450 km vom LG entfernt.

Das OLG Jena sagt im OLG Jena, Beschl. v. 10.10.2014 – 1 Ws 453/14 – „zu weit“, worüber man m.E. in Zeiten der digitalen Kommunikation grundsätzlich streiten kann. Aber es kam/kommt hinzu: Das OLG stellt weiter darauf ab: Auch kein besonderes Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu dem in Aussicht genommenen Pflichtverteidiger, denn:

Hiervon ausgehend rechtfertigen auch im vorliegenden Fall die von dem Kammervorsitzenden dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit die Ablehnung der Beiordnung des von dem Angeschuldigten benannten Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. Insbesondere ist die Erwägung zutreffend, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Angeschuldigten zu Rechtsanwalt Dr. B. weder plausibel dargelegt ist noch sonst angenommen werden kann. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Zeitpunkt der Antragstellung vom 28./29.07.2014, auf welchen nach Auffassung des Senats abzustellen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Angeschuldigten ergibt sich vielmehr, dass er – nach am 25.07.2014 erfolgter Zustellung der Anklage mit der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen – durch eine Internet-Recherche auf die unter www…de auftretende Kanzlei S. & Partner und hier auf Rechtsanwalt Dr. B. aufmerksam geworden sei. Die Auswahl beruhte mithin offensichtlich auf einer bloßen, für den Angeschuldigten inhaltlich schwerlich überprüfbaren und insgesamt kanzleibezogenen Werbeaussage. Das Mandatsverhältnis wurde ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde am 25.07.2014, dem Tag der Zustellung der Anklage, begründet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt Dr. B– allenfalls Kenntnis von der Anklageschrift. Dafür, dass es bereits zuvor ein „vertrauensbegründendes“ Mandatsverhältnis (auch in anderer Sache) gab oder dass es bis zu dem erläuternden Schreiben des Angeschuldigten vom 07.08.2014 einen persönlichen Kontakt zum Verteidiger – etwa in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs – gegeben hat, ist nichts ersichtlich; dies wurde weder von dem Angeschuldigten noch von Rechtsanwalt Dr. B., der im Übrigen erst nach Zusendung der am 05.08.2014 in seiner Kanzlei eingegangenen Akten Einsicht in diese nehmen konnte – substantiiert vorgetragen.

Auch der von dem Angeschuldigten hervorgehobene Aspekt der – allerdings mit dem Beschwerdevorbringen nicht näher belegten – besonderen Spezialisierung der Kanzlei des Verteidigers auf Sexualstraftaten gebietet ungeachtet der Schwere der Schuldvorwürfe nicht die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. Vielmehr sind Verfahren mit entsprechenden Tatvorwürfen – Sexualstraftaten gegenüber Kindern – (bedauerlicher Weise) in großer Zahl vor den Landgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu verhandeln. Die Bewertung der Kammer, dass weder die materiell-rechtliche Problematik dieser Delikte noch die besondere prozessuale Situation der Beurteilung von Kinderaussagen Besonderheiten darstellen, die nur von einer ca. 450 Kilometer entfernten Kanzlei sachgerecht bewältigt werden könnten, und dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch durch im näheren Umkreis zu findende versierte Fachanwälte für Strafrecht ordnungsgemäß gewahrt werden können, ist zutreffend.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. B in der Internetpräsentation der Rechtsanwaltskanzlei pp. & Partner gerade nicht mit dem ausdrücklichen Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht, sondern als „erfahrener Strafverteidiger und promovierter Verfassungsrechtler mit Spezialisierung auf die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile“ und als „Experte auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechtes“ vorgestellt wird.

Und das war es dann. Im Übrigen hält auch das OLG offenbar, viel von den ortsansässigen Fachanwälten für Strafrecht:

„Die Bewertung der Kammer, dass weder die materiell-rechtliche Problematik dieser Delikte noch die besondere prozessuale Situation der Beurteilung von Kinderaussagen Besonderheiten darstellen, die nur von einer ca. 450 Kilometer entfernten Kanzlei sachgerecht bewältigt werden könnten, und dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch durch im näheren Umkreis zu findende versierte Fachanwälte für Strafrecht ordnungsgemäß gewahrt werden können, ist zutreffend.“

Frage: Was bedeutet „Verhandeln“?

GeldsackDas RVG verwendet in Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG bei der Vernehmungsterminsgebühr den Begriff des „Verhandelns“. Danach entsteht die Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung , in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Was ist nun ein „Verhandeln“ i.S. dieser Vorschrift. Da gehen die Meinungen auseinander.

Weitgehend einig ist man sich, dass bloß die Verkündung des Haftbefehls, z.B. in einem reinen „Verkündungstermin“ nicht zum Anfall der Gebühr führt, wohl aber die Teilnahme des Verteidigers an einem Haftprüfungstermin. Da scheiden sich dann aber die Geister, wann man es denn mit einem Haftprüfungstermin zu tun hat. Dazu hat jetzt noch einmal das OLG Jena im OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13:

„Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Ein „Verhandeln“ liegt nicht vor, wenn nur ein Haftbefehl verkündet wird. Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert; vielmehr entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Haftbefehlsverkündung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07); OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006, 2 (s) Sbd 9 – 117/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG; Gerold/Schmitt-Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 4102 Rn. 13). Ein „Verhandeln“ über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft ist insbesondere nicht schon dann gegeben, wenn der Verteidiger dem inhaftierten Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Meiningen verwiesen.

 Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass die Terminsgebühr auch nicht nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entstanden ist, nach dem eine Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen anfällt. Denn allein das Gewähren von rechtlichem Gehör an einen von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch machenden Angeklagten macht aus einer Vorführung noch keine „Vernehmung“ (vgl. Gerold/Schmitt-Burhoff, a.a.O. Rn. 9).“

Kann man auch anders sehen – und wird zum Teil in der Rechtsprechung auch anders gesehen.

 

Entweder-Oder – „Grenzwert“ nicht erreicht? Dann ist es kein § 24a Abs. 2 StVG.

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Nach der Änderung der Rechtsprechung des BVerfG zu § 24a Abs. 2 StVG aus Dezember 2012 kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes der „Drogenfahrt“ auf das Erreichen des sog. analytischen Grenzwertes an. Ist der nicht erreicht, liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG – jedenfalls nach h.M. – nicht vor. Maßstab für den Grenzwert sind die von der sog. Grenzwertekommission ermittelten Werte. Auf diese h.M. hat noch einmal der – schon etwas ältere – OLG Jena, Beschl. v. 23.02.2012 – 1 Ss Bs 92/11 – hingewiesen:

Gleichwohl ist der Schluss gerechtfertigt, dass auf eine unterhalb des analytischen Grenzwerts und damit auf eine nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand unterhalb der Grenze sicherer Nachweisbarkeit liegende Konzentration einer berauschenden Substanz eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht gestützt werden kann. Dies gilt nicht deshalb, weil bei Feststellung von Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der jeweiligen analytischen Grenzwerte eine Rauschwirkung ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist in diesem Fall ein nach wissenschaftlichen Maßstäben hinreichend zuverlässiger Nachweis der Substanz im Blut, der eine Verurteilung tragen könnte, nicht erbracht.

Und es gilt das „Entweder-oder-Prinziop“. Es „helfen“ dann auch keine Ausführungen zu Ausfallerscheinungen.

Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie die Funktion der analytischen Grenzwerte als Qualitätsstandards verkennen, welche die jeweilige Untergrenze sicherer Nachweisbarkeit von Substanzen beschreiben. Ist der analytische Grenzwert einer Substanz nicht erreicht, ist ein nach derzeitigen wissenschaftlichen Maßstäben zuverlässiger und damit eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG tragender Nachweis der Substanz im Blut nicht erbracht. In diesem Falle sind weitere Ausführungen über Anzeichen für eine persistierende Drogenwirkung weder veranlasst noch zulässig, was teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die Funktion der analytischen Grenzwerte als bloße Qualitätsstandards betont, außer Acht gelassen wird (vgl. OLG München, aaO.).

Eine Entscheidung nach dem Prinzip des „Entweder-oder“ in Bezug auf das Erreichen der analytischen Grenzwerte ist darüber hinaus deshalb geboten, weil es unterhalb dieser Grenzwerte – anders etwa als bei Alkohol im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille – keine Erfahrungssätze des Inhalts gibt, dass bestimmte (Ausfall-)Erscheinungen Folge fortbestehender Rauschmittelwirkung sind.“

Das war es dann beim OLG – Freispruch.