Heute ist Samstag und damit wir der „Kessel Buntes“ geöffnet. Zunächst finden wir darin dann das OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 – 5 U 165/15 – schon etwas älter, aber ich bin jetzt erst darauf gestoßen. Es behandelt die Problematik der Berechnung/Bestimmung des angemessenen Zeitraums für den Ersatz von Mietwagenkosten. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägering schaltet einen Sachverständigen ein, der schätzt die Reparaturzeit auf 18 Tage. Die Reparatur dauert dann aber 66 Tage. Die will die Klägering ersetzt haben. Sie legt zum Nachweis der langen Reparturdauer nur einen Reparaturplan der Werkstatt vor. Das reichte nicht aus. Die Versicherung regulierte nur 18 Tage. Um den Rest wird gestritten. Die Klage auf den Rest ist abgewiesen worden:
Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).
Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.
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Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)
Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).
Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.
Kurzfassung: Wenn es länger als normal dauert, muss man sich kümmern.