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Ersatz von Mietwagenkosten, oder: Wenn es länger dauert, muss man sich kümmern

© Andrey - Fotolia.com

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Heute ist Samstag und damit wir der „Kessel Buntes“ geöffnet. Zunächst finden wir darin dann das OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 – 5 U 165/15 – schon etwas älter, aber ich bin jetzt erst darauf gestoßen. Es behandelt die Problematik der Berechnung/Bestimmung des angemessenen Zeitraums für den Ersatz von Mietwagenkosten. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägering schaltet einen Sachverständigen ein, der schätzt die Reparaturzeit auf 18 Tage. Die Reparatur dauert dann aber 66 Tage. Die will die Klägering ersetzt haben. Sie legt zum Nachweis der langen Reparturdauer nur einen Reparaturplan der Werkstatt vor. Das reichte nicht aus. Die Versicherung regulierte nur 18 Tage. Um den Rest wird gestritten. Die Klage auf den Rest ist abgewiesen worden:

Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).

Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

………..

Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)

Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).

Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.

Kurzfassung: Wenn es länger als normal dauert, muss man sich kümmern.

„Der Richtertisch ist kein Familientisch“, oder Besorgnis der Befangenheit

entnommen openclipart.org

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Der Richtertisch ist kein Familientisch – so etwa könnte man den OLG Jena, Beschl. v. 15.08.2016 – 1 Ws 305/16 – kurz zusammenfassen. Es geht um eine große Strafvollstreckungskammer, in der die Vorsitzende Richterin und einer der Beisitzer verheiratet sind, aber unter Führung  verschiedener Nachnamen, so dass der Umstand der Heirat nicht sofort auffällt. Die Strafvollstreckungskammer hat in der Besetzung über die Strafaussetzung aus einem Urteil entschieden und hat die abgelehnt. Dagegen die Beschwerde. Das OLG Jena hat aufgehoben. Es geht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus:

„Durch die nicht offen gelegte Mitwirkung zweier miteinander verheirateter Richter an der (mündlichen Anhörung, Beratung und) Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer (zumindest) das rechtliche Gehör der Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und hierdurch gleichzeitig die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei der Gewährleistung der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter in einem wesentlichen Punkt von vornherein für den Instanzenzug vereitelt. Die neben der weiteren beisitzenden Richterin an der Entscheidung beteiligte Vorsitzende Richterin und der beisitzende Richter, deren Ehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren als gerichtsbekannte Tatsache von Amts wegen zu berücksichtigen ist, haben es unterlassen, den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem auswärtigen und mit den Verhältnissen am Landgericht Gera mutmaßlich nicht vertrauten Verteidiger nach § 30 StPO anzuzeigen, dass sie – ungeachtet ihrer unterschiedlichen Nachnamen – miteinander verheiratet sind.“

Interessant in dem Zusammenhang die Ausführungen des OLG zur Besorgnis der Befangenheit:

„cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt der – für Außenstehende nicht (ohne Weiteres) erkennbare – Umstand, dass die Vorsitzende Richterin mit einem der beisitzenden Richter der im vorliegenden Fall nach § 78b Abs. 1 GVG zur Entscheidung berufenen „großen“ Strafvollstreckungskammer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 78b GVG, Rn. 5 m. w. N.) verheiratet ist, jedenfalls eine i. S. d. § 30 StPO anzeigepflichtige Tatsache dar.

Zwar enthält § 22 StPO, der u. a. die Ausschließung eines mit dem Beschuldigten oder Verletzten verheirateten oder (näher) verwandten Richters von der Ausübung des Richteramtes regelt, keinen Ausschließungstatbestand für den Fall der Ehe bzw. Verwandtschaft des Richters mit einem anderen mitwirkenden Richter oder Staatsanwalt etc.; jedoch ist anerkannt, dass in einem solchen Fall ggf. die Befangenheit des Richters zu besorgen sein kann (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 22 Rdnr. 15; Schneider, JR 2012, 188ff; s. a. Feiber, NJW 2004, 650 „Ehen im Gericht“). Dass der Fall der gleichzeitigen Mitwirkung eines Richterehepaars in derselben Spruchgruppe (an derselben Entscheidung) in den Verfahrensordnungen keine ausdrückliche (Ausschluss-)Regelung gefunden hat, mag darauf beruhen, dass eine solche Konstellation regelmäßig nicht auf unvorhersehbaren bzw. nicht steuerbaren Lebenssachverhalten beruht, sondern nahezu ausnahmslos bereits durch eine entsprechende gerichtsinterne Geschäftsverteilung vermieden werden kann (und offenbar im Allgemeinen auch vermieden wird). Jedenfalls rechtfertigt dies weder den Umkehrschluss auf die grundsätzliche Unbedenklichkeit einer solchen „Ehegattenrechtsprechung“ noch auf die Unanwendbarkeit der §§ 24 ff StPO.

In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass besonders enge (auch dienstliche) Beziehungen bzw. ein enges persönliches Verhältnis zu einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2012, 2 StR 391/12, bei juris).

Geht man davon aus, dass ein engeres persönliches Verhältnis als eine – nach dem gesetzlichen Leitbild auf Lebenszeit geschlossene und die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtende (§ 1353 BGB) – Ehe kaum vorstellbar ist, kann der Umstand des Zusammentreffens eines Richterehepaars in einem aus insgesamt drei Richtern bestehenden Spruchkörper auch aus der Sicht einer ruhig und vernünftig abwägenden Partei zumindest Anlass zu der Besorgnis geben, dass die betreffenden Richter aufgrund ihres ehelichen Verhältnisses im Rahmen der Kammerberatung jeweils die für die Entscheidungsfindung in einem Kollegialgericht unerlässliche innerliche Unabhängigkeit und professionelle Distanz von (eigenen) persönlichen Befindlichkeiten (oder denen des Ehegatten) nicht mehr aufbringen können oder sich u. U. von sachfremden, aus ihrer engen persönlichen Beziehung resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmen, Abhängigkeiten etc. leiten lassen könnten (vgl. auch Feiber a. a. O. zu dem Fall des Aufeinandertreffens von Ehegatten im Rechtsmittelzug: „Lebenserfahrung und Erkenntnisse der Psychologie und Soziologie machen es in hohem Maße wahrscheinlich, dass üblicherweise der Richter bei der Beurteilung von Handlungen, Meinungen, Leistungen eines ihm so eng verbundenen Angehörigen ´’befangen‘ ist, dass also aus der Sicht der ablehnenden Partei mindestens unbewusst seine rechtliche Überprüfung und damit unter Umständen sogar seine Entscheidung und deren Begründung von Erwägungen beeinflusst werden können, die mit der Sache nichts zu tun haben“).

Zwar lässt dies allein (noch) keine „Parteilichkeit“ der betreffenden Richter im Sinne eines Zuneigens zu der einen oder anderen „Seite“ bzw. zu dem einen oder anderen Verfahrensbeteiligten befürchten, die im Regelfall die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründet. Auch wird man im Allgemeinen davon ausgehen können, dass die betroffenen Richter nicht nur gehalten, sondern grundsätzlich auch in der Lage sind, mit einer solchen ihnen zugemuteten Situation professionell umzugehen, und dass der Umstand ihrer persönlichen/häuslichen Gemeinschaft sich auf die Beurteilung des Einzelfalles nicht auswirken wird. Jedoch beeinträchtigt schon die bloße Gefahr des Fehlens der innerlichen Unabhängigkeit eines an der Entscheidungsfindung beteiligten Richters (i. S. einer – wie auch immer gearteten – Einflussnahme ehelich/familiär bedingter Aspekte/Rücksichtnahmen auf das Beratungs- und Abstimmungsverhalten) gerade bei einer nach dem Willen des Gesetzgebers von drei unabhängigen Richtern in gemeinsamer Beratung zu treffenden Entscheidung die Gewährleistung des gesetzlichen – also auch des unabhängigen, unparteilichen und neutralen – Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und somit das „Schutzgut“ der gesetzlichen Vorschriften der §§ 24 ff. StPO. Schon deshalb dürfte es naheliegen, in der Ehe zweier unmittelbar an derselben Entscheidung beteiligter Richter einen Befangenheitsgrund zu sehen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf dass der Gesetzgeber mit der Übertragung von Entscheidungen auf einen mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper im allgemeinen – namentlich bei Angelegenheiten von besonderem Gewicht, besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung – eine höhere Richtigkeitsgewähr gerade durch die Mitwirkung mehrerer Richter sicherstellen will (vgl. für § 78b GVG: BT-Drs. 7/3990, S. 49; 12/1217, S. 48). Mit dieser gesetzgeberischen Intention, schwierige Sachverhalte von drei unabhängig voneinander wertenden Richtern beurteilen zu lassen, ist eine Besetzung der „großen“ Strafvollstreckungskammer mit zwei – als „Ehepaar“ über die Stimmenmehrheit verfügenden – Ehegatten schwerlich vereinbar. In jedem Fall darf eine so ungewöhnliche Konstellation den Verfahrensbeteiligten nicht einfach vorenthalten, sondern muss ihnen zumindest rechtliches Gehör und damit die Möglichkeit gewährt werden, eine Entscheidung nach §§ 24ff StPO herbeizuführen.“

Die Konstellation wird nicht so häufig sein, man wird sie aber sicherlich immer mal wieder antreffen.

Auslieferung nach Rumänien, oder: Da sind die Zellen zu klein

© cunaplus - Fotolia.com

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Die zweite auslieferungsrechtliche Entscheidung, die heute den Weg in das Blog findet, ist der OLG Jena, Beschl. v. 14.07.20167 – Ausl AR 36/16. Er betrifft „auslieferungsrechtliches Kerngeschäft“, nämlich die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die im ersuchenden Staat zu erwartenden Haftbedingungen. Nicht ausreichend bzw. einer Auslieferung entgegen steht nicht schon (allein) die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen, vielmehr muss hat die vollstreckende Justizbehörde – also die GStA – prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme einer entsprechenden konkreten  Gefahr gerade für die vom Auslieferungshaftbefehl betroffene Person bestehen, indem sie vom Ausstellungsmitgliedstaat unter Fristsetzung Informationen über die dieser Person konkret bevorstehende Inhaftierung einholt.

Das hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hier bei den rumänischen Behörden getan, hatte aber eine verbindliche Zusage konventionsgerechter Haftbedingungen in Bezug auf den Verurteilten nicht erhalten. Und das führte dann zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls:

Der gegen den Verfolgten ergangene Auslieferungshaftbefehl vom 24.06,2016 ist aufzuheben, weil die Auslieferung des Verurteilten en die Republik Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung derzeit gem. § 73 Satz 2 IRG unzulässig ist.

Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auszuschließen, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die europäischen Mindeststandards nicht genügt, bzw. in der er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass seine Übergabe an die Republik Rumänien zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) I. V. m. Art. 3 EIVIRK enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde.

Dringende Anhaltspunkte für derartige, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Art. 6 EUV verstoßende Haftbedingungen ergeben sich aus der wiederholten Verurteilung der Republik Rumänien durch den EGMR wegen der Unterbringung von Strafgefangenen in zu kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzeilen ohne ausreichende Beheizung und Warmwasserversorgung (vgl. Nachweise im Urteil d. EuGH v. 05.04,2016, Az. C 404115 und C 659/15 PPU) und dem – auf Inspektionsbesuchen von Mai bis Juni 2014 beruhenden – Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe des Europarates vom 24.09.2015.

Dass die durch diese allgemeinen Haftbedingungen begründete echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eine auch den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung konkret bedrohende Gefährdung darstellt, konnte im Ergebnis der wiederholt an die rumänischen Behörden gerichteten Ersuchen um Zusicherung einer den europäischen Mindeststandards genügenden und konsularischer Überprüfung zugänglichen Ausgestaltung gerade der dem Verurteilten bevorstehenden Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden.

Die auf diese Ersuchen übermittelten Informationen des rumänischen Justizministeriums beschränken sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der allgemein für die Auswahl der Haftanstalt maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und enthalten schon keine Festlegung hinsichtlich der Anstaltskategorie und der Gelegenheit einer für den Verurteilten konkret vorgesehenen Haftanstalt. Die in dem Schreiben vom 27.06.2016 mitgeteilten Angaben zur aktuellen Überbelegung der Haftanstalten in Rumänien mit 150,39 % bestätigen (im Gegenteil) den Fortbestand der durch die vorgenannten Quellen beschriebenen Haftbedingungen. Aus den jetzt übermittelten Belegungszahlen errechnet sich ein jedem Inhaftierten zustehender Lebensraum von 3,23 m2, der schon für sich genommen deutlich hinter den notwendigen Mindeststandards zurückbleibt. Zu den sonstigen, in den Urteilen des EGMR massiv beanstandeten Haftumständen verhält sich das ministerielle Schreiben nicht, so dass von einer auch insoweit unverändert schlechten Ausgestaltung auszugehen ist.

Damit besteht die durch die allgemeinen Haftbedingungen in Rumänien begründete ernsthafte Gefahr einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Inhaftierung im Falle seiner Auslieferung gerade auch für den Verurteilten, so dass sich seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung derzeit als unzulässig darstellt.“

Viel Vertrauen hat das OLG in die Rumänen, die weitere Angaben angekündigt hatten, nicht. Die wartet das OLG gar nicht erst ab.

Bussgeldbescheid II: Unwirksamer/unvollständiger Bussgeldbescheid ==> Einstellung

© Alex White - Fotolia-com

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Nach dem AG Essen, Beschl. v. 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15-953/15 (vgl. dazu Bussgeldbescheid I: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch) dann jetzt noch der OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16, den ich mir im Verkehrsrechtsblog des Kollegen Gratz „geklaut“ habe. Auch eher hat eine Einstellung des Bußgeldverfahrens zum Gegenstand, allerdings nicht schon beim AG, sondern erst beim OLG.

Dem Betroffenen war im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, er habe als Fahrer eines Lkw eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, indem er Fahrzeit und Brückenauflagen nicht eingehalten habe. Das OLG sieht in dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn eine Geldbuße von 60 EUR festgesetzt worden ist, eine „Versagung des rechtlichen Gehörs“ und nimmt den Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG an.

Begründung: Die Angaben zur Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat seien unvollständig. Es hätte im Bußgeldbescheid auch dargestellt werden müssen, welchen konkreten Inhalt die Auflage „Fahrzeit“ und die „Brückenauflagen“ hatten; demzufolge werde nicht konkretisiert, wodurch der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat.

Fazit: Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, muss im Bußgeldbescheid so bezeichnet werden, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss.Ist nicht neu, aber immer wieder schön zu lesen…

Und: Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs kann der Akteninhalt lediglich ergänzend herangezogen werden. Denn das Erfordernis der abgrenzenden Funktion des Bußgeldbescheides würde letztlich aufgegeben, wenn er auch in solchen Fällen als Verfahrensgrundlage ausreichen würde, in denen der Tatvorwurf, wie es hier erforderlich gewesen wäre, in nahezu allen wesentlichen Punkten nachträglich aus der Akte rekonstruiert werden muss.

Irrungen/Wirrungen beim OLG Jena – aber repariert

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Ein wenig verwirrt war der Kollege Ch. Schneider aus Leipzig über den OLG Jena, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 OLG 181 SsBs 27/16. In dem heißt es im Tenor u.a.:

„Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

Der Kollege meinte – zutreffend -, dass das doch wohl nur eine Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch sei.

In den Gründen des Beschlusses heißt es dann aber u.a.:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, §§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Ab. 4 OWiG, hat im Sinne der Tenorierung Erfolg.

In Bezug auf den von dem Amtsgericht angenommenen Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen tragen die tatsächlichen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht. In dem Urteil heißt es lediglich, dass beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt worden seien; die Feststellbremse sei nicht funktionstüchtig gewesen. Nicht festgestellt ist indes, welche konkreten Tatsachen die Mängel bzw. die fehlende Funktionstüchtigkeit begründen und aus welchen konkreten Umständen die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit folgt.

Zudem tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß über Bremsen. ……

Schließlich ist die Rechtsfolgenentscheidung zu beanstanden. ….

Da das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinne keinen Bestand haben kann, war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.“

Das, meinte der Kollege, sei aber doch wohl etwas ganz anderes, nämlich die Darlegung, dass auch der Schuldspruch fehlerhaft sei und der deshalb doch wohl auch hätte aufgehoben werden müssen. Recht hatte der Kollege. Und er hat dann mal beim OLG Jena mit einer Gegenvorstellung – was anderes bleibt ja nicht – „nachgefragt“ wegen der Irrungen/Wirrungen. Und siehe das: Das OLG hat dann durch Beschluss vom 28.06.2016 den Tenor berichtigt:

„Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 01.06.2016 wird dahingehend berichtigt, dass die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ gestrichen werden.

Gründe:

Die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ sind ausweislich der Gründe der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 offenbar versehentlich in den Tenor aufgenommen worden. Die Berichtigung hat daher durch Streichung der Worte zu erfolgen.“

Damit ist es dann jetzt ok. Na ja, noch nicht ganz, denn die Gründe hätte man besser auch noch glatt gezogen, denn da taucht das Wort „Rechtsfolgenausspruch“ auch noch einmal auf. Aber das kann man erklären 🙂 .