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Man merkt an der Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen, dass die Neuregelung/Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO in der Praxis angekommen ist. Denn es gibt derzeit eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen auseinander setzen (müssen). Daher heute ein Tag des Mobiltelefons.
Und den Tag eröffne ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 92/19. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:
„Am 30.04.2018 gegen 7:47 befuhr der Betroffene als Führer eines PKW mit dem Kennzeichen pp) die M Straße pp.) Dabei nutzte der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation dient, indem er sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes sog. „Smartphone“, mit dem er gerade über Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. „Powerbank“, d.h. einen externen Akku anschloss, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zusammenzuführen. Dies geschah wissentlich und willentlich.“
Das AG war dabei davon ausgegangen:
„Danach sind zum einen das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch das Mobiltelefon mit eingestecktem und verbundener sog. „Powerbank“ jeweils als Geräteieinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf. Denn es handelt sich insgesamt bei der Gesamtheit der verbundenen Elemente um „ein der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm, da alle Funktionen des Mobiltelefons die elektrische Energie benötigen, die über das Kabel durch die „Powerbank“ geliefert wird. Es hängt letztlich von Zufälligkeiten von Technik und Design ab, dass ein Mobiltelefon-Ladekabel – anders als z.B. die fest verbauten Ladekabel einiger Navigationsgeräte – von dem Gerät trennbar und nicht fest verbunden ist und die „Powerbank“ sich – anders als etwa als ein „Wechselakku“ außerhalb des zu ladenden Geräts befindet. Auch eine Handyhülle ist beispielsweise ohne weiteres vom Mobiltelefon trennbar, dennoch erfüllt auch das Halten (nur) der Hülle mit inneliegendem Telefon unzweifelhaft den Tatbestand.
Darüber hinaus sind die „Powerbank“ und das Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Kommunikationsgeräts gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt (vgl. bereits zu § 23 Abs. 1a a.F. OLG Hamm, NZV 2007, 487). Insbesondere ist § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht auf Mobiltelefone beschränkt, sondern erfasst ausdrücklich alle der Kommunikation dienenden Geräte. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient der Kommunikation, da es dazu dient, das Gerät auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15). Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Werden zu diesem Zweck ein Ladekabel und ein externer Akku in Form einer „Powerbank“ genutzt, dienen also auch diese Geräte der Kommunikation, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Kommunikationsfunktionen des Mobiltelefons ist. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem tatsächlich eine Kommunikation geführt wurde und Kabel und Powerbank verbunden wurden, um den drohenden Abriss des Gesprächs aufgrund Entladung des eingebauten Akkus zu verhindern. Im Übrigen ist dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch allgemein betrachtet der übliche Zweck sog. „Powerbanks“, die ganz überwiegend für die externe Versorgung von Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen und Laptops verwendet werden und nur in äußerst geringem Umfang für andere technische Geräte.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Betroffene vorliegend beim Führen eines Fahrzeugs ein Mobiltelefon bzw. jedenfalls ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und hierfür das Gerät aufgenommen bzw. gehalten hat.“
Das OLG hat das anders gesehen, die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Dabei bezieht es sich (zunächst) weitgehend auf den Beschluss des OLG Karlsruhe und führt dann (selbst) aus:
Gemessen an diesen Erwägungen, die der Senat teilt, unterfallen sowohl Ladekabel als auch „Powerbank“ nicht dem Begriff des elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.
Ein elektronisches Gerät ist ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des noch möglichen Wortsinns stellen daher weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein solches elektronisches Gerät dar. Bei einer „Powerbank“ handelt es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones („mobile Ladestation“). Ein Akku ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Ein (Lade-)Kabel dient der Übertragung von Energie (zur Begriffsbestimmung vgl. jeweils Wikipedia – freie Enzyklopädie). Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, der gerade der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz“ der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Insoweit hat er berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von die Verkehrssicherheit gefährdenden fahrfremden Tätigkeiten mit Ablenkungswirkung gibt (z.B. Rauchen, Essen, Trinken, Radio-, CD-Hören und Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen), die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insoweit soll es daher dabei bleiben, dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).
Ungeachtet dessen, dass es sich bei Ladekabel und „Powerbank“ schon nicht um elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift handelt, geht mit deren Nutzung während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig bzw. typischerweise eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher wie dies bei der Nutzung der „klassischen“ elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG (z.B. Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirme, Tablet-Computer) der Fall ist. Dafür spricht, dass weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein Display aufweisen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können, was bei einer Nutzung durch den Fahrzeugführer wiederum typischerweise eine erhebliche Ablenkung vom Verkehrsgeschehen zur Folge hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Einzelfall auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer „Powerbank“ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen kann, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Dies richtet sich jedoch maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an § 1 StVO zu messen ist.
b) Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt auch nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteinheit“.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte sowie auch vor dem Hintergrund des vorbeschriebenen Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist es nach Ansicht des Senats zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i.S.d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird – sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z.B. „Mobiltelefon hängt ohne Befestigung / Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel“). Davon abzugrenzen und als nicht tatbestandsmäßig erachtet der Senat den Fall, dass das Mobiltelefon als solches nicht aufgenommen oder gehalten wird, sondern (beispielweise) vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o.ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt und mit einer „Powerbank“ verbunden wird.“
Die Amtsrichter wird die Entscheidung sicher sehr freuen.