Schlagwort-Archive: OLG Braunschweig

„Weihnachtsgeschenk“, oder: Schlampige Arbeit?

© Sublimages - Fotolia.com

© Sublimages – Fotolia.com

Der Kollege Siebers, der mir gestern den OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 Ss 70/13 hat zu kommen lassen und dazu auch schon selbst gebloggt hat (vgl. hier Weihnachtsgeschenk) sieht die Entscheidung des OLG als Weihnachtsgeschenk und freut sich über seine erfolgreiche Sprungrevision. Mit Recht. Allerdings, an sich war die Sprungrevision ein „Selbstläufer“: Denn in der dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, passte aber auch rein gar nichts. Denn:

  • Das AG setzt sich nicht mit dem Geständnis des Angeklagten auseinander, so dass offen bleibt, ob er nur den „Besitz“ eingeräumt hat aoder auch den „Besitz von Kokain“.
  • Der Inhalt „Dealzetteln“, der bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielt, wird nicht mitgeteilt.
  • Bei einem Geldbetrag, der angeblich in „szenetypischer Stückelung“ mitgeführt worden und Rückschlüsse auf den Vorwurf des Handeltreibens geben soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden, welche Stückelung vorlag.
  • Kontobewegungen pp. bleiben unklar.
  • Keine tragfähige Begründung für die Annahme, ein Betrag von 2,500,- €, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sei „Bargeld aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften“.

Die Diktion des OLG – „die lückenhaften Urteilsgründe“, „sorgfältige Beweiswürdigung“, „allenfalls rechtfertigen, wenn nach einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse“ – ist, wenn man sich ein wenig mit Formulierungen der Revisionsgerichte auskennt, eindeutig. Das OLG sieht die Arbeit des Tatrichters als mangelhaft, man könnte auch sagen schlampig oder mit „heißer Nadel gestrickt“ an. Ich vermute mal, dass es „seinen Pappenheimer“ kennt. Dafür spricht nämlich die Segelanweisung. Die enthält nämlich an sich Selbstverständlichkeiten. Aber wahrscheinlich hat sich das OLG gedacht. Lieber ein paar Zeilen mehr. Denn sonst habe ich das „Weihnachtsgeschenk“ Ostern wieder auf dem Tisch liegen.

„Pflichti 6“: Fairness im Strafverfahren – gibt es erst beim OLG

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat in der Praxis im Revisionsverfahren erhebliche Bedeutung. Die Rechtsprechung der OLG ist hier verhältnismäßig streng und verweist den Angeklagten meist darauf, dass er seine Revision ja zu Protokoll des Urkundsbeamten begründen könne und damit genügend Unterstützung habe. Wenn man allerdings den OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013 – 1 Ws 366/13 – liest, fragt man sich, ob da nicht dem Angeklagten Steine statt Brot gegeben werden. Denn: In der Sache ist  so ziemlich alles schief gelaufen, was nur schief laufen konnte. Im Einzelnen::

  • Die (nicht verteidigte) Angeklagte legt gegen das sie verurteilende Urteil Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle ein und beantragt zugleich die Bewilligung von „Prozesskostenhilfe“.
  • Die zuständige Rechtspflegerin weist die Angeklagte dann nicht, was m.E. aber nahe liegen musste, nicht darauf hin, dass Angeklagten im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sondern gibt ihr einen Vordruck für die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vielleicht sollte man der Rechtspflegerin einen Pflichtverteidiger beiordnen?).
  • Die Angeklagte begründet die Revision nicht.
  • Das zuständige LG entscheidet bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch nicht über das „Prozesskostenhilfegesuch“.
  • Das LG verwirft dann aber die Revision wegen fehlender Revisionsbegründung und lehnt das „Prozesskostenhilfegesuch“ ab, weil Angeklagten im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
  • Die Angeklagte stellt einen „Antrag auf Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses“.
  • Die Generalstaatsanwaltschaft fasst den Antrag als einen auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 S. 1 StPO) auf, beantragt aber – ich verkneife mir das das: natürlich – ihn als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG Braunschweig richtet es dann und ordnet wegen der Schwierigkeit der Sach-/Rechtslage einen Pflichtverteidiger bei. So weit so gut. M.E. hätte das OLG aber auch Farbe bekennen können/sollen und die von ihm offen gelassene Frage: Ob die Angeklagte im konkreten Fall schon deshalb nicht mehr an die Urkundsbeamtin verwiesen werden kann, nachdem sie von dieser nicht darüber belehrt worden ist, dass der Strafprozessordnung für Angeklagte das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe fremd ist, kann dahin stehen.“ entscheiden sollen, und zwar m.E. mit einem kurzen: Nein. Denn was ist von einer Unterstützung zu halten, wenn die unverteidigte/unerfahrene Angeklagte nicht nur noch nicht einmal darüber aufgeklärt wird, dass es die von ihr beantragte PKH in diesem Verfahren nicht gibt, sondern der Irrtum der Angeklagten noch verstärkt wird, in dem ihr die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren übergeben wird.

Man fragt sich allerdings auch, wie man das Verhalten der Kammer des LG bewerten soll, in der offenbar niemand auf die Idee gekommen ist, dass man den „Prozeßkostenhilfeantrag“ der Angeklagten auch auslegen könnte. Ok, die Revision aus formellen Gründen zu verwerfen, ist auch einfacher.

Unterhaltspflichtverletzung: Was muss ins Urteil?

© Gina Sanders - Fotolia

© Gina Sanders – Fotolia

Nicht selten sind in der Praxis OLG-Entscheidungen, die zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) Stellung nehmen (müssen). Da sind die amtsgerichtlichen Urteil häufig zu knapp, obwohl die OLG zu den Anforderungen an die Feststellungen immer wieder Stellung nehmen. Zu diesen OLG-Entscheidungen gehört der OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.08.2013 – 1 Ss 50/13:

„Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gern. § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus, diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende Pflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits (vgl. statt vieler OLG Gelle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 19.04.2011 — 32 Ss 37/11 Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen — bei Juris). Die von dem Tatrichter für die Beurteilung des Bedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten herangezogenen Grundlagen müssen in einer Weise festgestellt und im Urteil dargelegt werden, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Wertung des Tatrichters ermöglicht (OLG Celle, a.a.O., Rn. 14 ebenfalls mit weiteren Nachweisen). Auch bedarf es der tatrichterlichen Feststellung zur Höhe der Unterhaltsschuld, wobei die erkennenden Gerichte berechtigt sind, sich bei der Bestimmung von Bedarf des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten an den in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen zu orientieren, müssen jedoch die von ihnen herangezogenen Leitlinien und Tabellen in dem Urteil angeben (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13 ebenfalls mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsschuld wird lediglich ausgeführt, dass die am 14.07.2003 geborene Tochter bei ihrer Mutter lebt und der Angeklagte sich mit Urkunde vom 24.06.2004 gegenüber dem Jugendamt des Landkreises Göttingen zur Zahlung von Unterhalt nach der Regelbetragsordnung verpflichtet hat. Die unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Kindesmutter (vgl. hierzu OLG München NStZ 2009, 212 f, 213) fehlen ebenfalls. Des Weiteren bedarf es der tatrichterlichen Feststellung zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Insoweit muss im Urteil auch der notwendige Eigenbedarf — neben zahlenmäßigen Angaben über tatsächliche oder mögliche Einkünfte und Verpflichtungen — mitgeteilt werden (vgl. OLG München a.a.O.). Dem Urteil können insoweit lediglich die Höhe der monatlichen Nettoeinkünfte und die Tatsache, dass der Angeklagte einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, entnommen werden. Ob eine (weitere) Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter jenes Kindes, mit. der der Angeklagte verheiratet ist, besteht oder eine solche fehlt, wird ebenso wenig wie die Höhe des notwendigen Selbstbehalts des Angeklagten dargelegt. ..“

Nun: Zeitgewinn bringts immerhin :-).

Herausreißen einer Videokamera – versuchte strafbare Datenveränderung? Ja oder nein?

© Nazzalbe – Fotolia.com

Wenn ich den Sachverhalt des OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.05.2013 – 1 Ss 20/13 – richtig verstehe, dann hat der Angeklagte bei einem von ihm begangenen Diebstahl offenbar eine Videoüberwachungskamera, die am Tatort zur Sicherung angebracht, herausgerissen. Er wird deshalb vom LG wegen versuchter Datenveränderung (§ 303a StGB) verurteilt. Das OLG Braunschweig sagt in der Revisionsentscheidung: Nein, geht nicht, denn:

„Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich bei dieser Tat daraus, dass der Angeklagte wegen versuchter Datenveränderung (§ 303 a Abs. 2 StGB) verurteilt wurde. Tatsächlich ist — wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt — lediglich eine Vorbereitungshandlung gegeben. Denn der Versuch beginnt erst dann, wenn der Täter eine Zugangssperre der Datenverarbeitungsanlage angreift oder gar das Programm, das er verändern will, öffnet (Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 303 a Rn. 36; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 a Rn. 16). Durch das Herausreißen der Kamera und des Kabels hat der Angeklagte hingegen noch nicht begonnen, auf die Daten Einfluss zu nehmen.“

Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird feststellen: An dem LG-Urteil stimmte fast nichts 🙁 .

 

Kurzfristige Freiheitsstrafe – nicht allein wegen Heroin. Oder: Ist die GStA schlauer?

© froxx – Fotolia.com

Die Frage der Anwendung des § 47 StGB ist ja schon häufiger hier im Blog behandelt worden und führt immer wieder zu mehr oder weniger bösen Kommentaren, die dahin gehen, dass die Rechtsprechung der OLG hier zu kleinlich sei, wenn sie auf das „Unerlässliche“ poche. Zu § 47 StGB hat sich nun auch das OLG Braunschweig geäußert, und zwar in einem Fall, in dem derAngeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Vergehen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen des AG war der Angeklagte im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten worden und führte – in seiner Hosentasche – zu diesem Zeitpunkt 5 einzeln verpackte Konsumeinheiten Heroin mit einem Nettogewicht von jeweils 0,2 g bei sich, deren Wirkstoffgeahlt nicht bestimmt worden ist.

Das OLG folgt dem GStA hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsfolgenausspruchs und führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.05.2013 – 1 Ss 29/13 – aus:

 „…. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ist der Revision ein (vorläufiger) Erfolg beschieden.

Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt jedoch deshalb der Aufhebung, weil die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten unzureichend begründet worden ist.

Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung soll die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe weitgehend zurückgedrängt werden (vgl. BGHSt 24, 40, 42f.; KG StV 1997, 640f.; StV 1998, 427f.; OLG Karlsruhe StV 2005, 275f.). Gemäß § 47 StGB darf auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (OLG Karlsruhe m. w. Rspr.Nachw.). Sie kommt da-her nur in Betracht, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art hervorheben oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (OLG Karlsruhe, a. a. 0. m. w. Rspr.Nachw.).

Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind nicht dargelegt worden. Bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe ist derzeit davon auszugehen, dass der über die Person des Angeklagten eingeholte Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen enthält (der von der erkennenden Richterin hieraus gezogene Schluss, dass der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte deshalb erstmals in vorliegender Sache vor Gericht gestanden hat, ist allerdings im Hinblick auf §§ 5 Abs. 2, 60, 63 BZRG nicht zwingend).

Zwar handelt es sich bei Heroin um eine sog. harte Droge. Nach inzwischen allgemein verbreiteter Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt dies zur Begründung „besonderer Umstände“ im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB allein nicht, weil (Anm.: zwischenzeitlich) der Besitz auch harter Drogen verbreitet und insoweit nicht so außergewöhnlich ist, dass allein aus der Eigenschaft des Betäubungsmittels auf besondere Umstände der Tat geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG 4. Strafsenat, Beschluss vom 24.02.1997 — (4) 1 Ss 10/97 bei Juris). Auch fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen dazu, ob die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Fischer, StGB, 60. Aufl., § 47 Rdnr. 9f.; KG a.a.O.. Rdnr. 5).

Und für die neue Hauptverhandlung gibt es dann gleich auch noch etwas mit auf den Weg:

„Dem schließt sich der Senat an. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch auf die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG einzugehen haben und verweist hierzu insbesondere einerseits auf die Revisionsbegründung vom 13.03.2013 (BI. 74f, 75) und andererseits auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.04.2013 (BI. 79). Da die Wirkstoffmenge des beim Angeklagten sichergestellten Heroins (bislang) nicht bestimmt worden ist, wird das Amtsgericht hierzu entweder weitere Feststellungen zu treffen haben oder aber darlegen müssen, dass eine Beeinflussung des Strafmaßes hierdurch sicher ausgeschlossen werden kann, was gerade dann, wenn § 29 Abs. 5 BtMG im Raum steht, in Betracht zu ziehen ist (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl., Rdnr. 806 Vor §§ 29ff; Rdnr. 1801ff (1804) zu § 29; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Wurde – wie offenbar vorliegend – wegen der kleinen Menge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Gutachten zum Wirkstoffhart nicht eingeholt, so ist von der (Mindest-) Menge auszugehen, die nach den Umständen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes in Betracht kommt (Weber, a.a.O., Rdnr. 810 ff Vor §§ 29ff).“

Geht m.E. alles ok. Was ich mich immer nur frage: Wenn doch die GStA den Aufhebungsantrag des Angeklagten unterstützt, alsa auch der Auffassung ist, dass das AG-Urteil aufgehoben werden muss, dann weiß ich nicht, warum nicht auch schon die örtliche StA auf die Idee kommen konnte. Oder sitzen bei der GStA die „schlaueren“ (Ober)Staatsanwälte? Mit Sicherheit nicht.