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Pflichtverteidiger freut euch, oder: In Brandenburg wird die Mittagspause bezahlt…..

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Zum Wochenausklang heute dann ein Tag der positiven Entscheidungen. Nach dem AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 (und dazu Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?) zur Änderung – nun gut zum Richtungswechsel 🙂 – in der bayerischen Rechtsprechung zur Einsicht in Messunterlagen pp. eine sehr schöne gebührenrechtliche Entscheidung, die mir vor einigen Tagen übersandt worden ist. Die kommt nun nicht aus dem tiefen Süden der Repuplik sondern aus dem Osten, nämlich vom OLG Brandenburg. Es ist der OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2016 – 2 Ws 76/16, der sich mit der Problematik der Ermittlung der für den sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nrn. 4110, 4116, 4122 VV RVG) maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung befasst. Es geht um das (Unter)Problem, ob dabei eine Mittagspause zu berücksichtigen ist oder nicht. Eine Frage, in der die Rechtsprechung heillos zerstritten ist, während die Literatur weitgehend einhellig die Zeit einer Mittagspause berücksichtigt. Und so dann jetzt auch das OLG Brandenburg, schnörkellos und „ohne Wenn und Aber“:

„Schließlich wird vertreten, dass Verhandlungspausen, insbesondere auch Mittagspausen, grundsätzlich nicht von der Dauer der Hauptverhandlung abgezogen werden, wobei allenfalls bei sehr langen Pausen im Einzelfall etwas anderes gelten könne (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 5 Ws 33/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az.: 1 Ws 166/12 mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2015, Az.: 1 Ws 358/15, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NJW 2006, 1150).

Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Auffassung an.

Zunächst wird sie der gesetzgeberischen Intention gerecht, die nach früherer Rechtslage regelmäßig im Pauschvergütungsverfahren einzelfallbezogen vorzunehmende Prüfung des besonderen Zeitaufwandes des bestellten Rechtsanwaltes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung durch eine vereinheitlichte Gebührenregelung zu ersetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Soweit unter Hinweis auf den Wortlaut der VV RVG argumentiert wird, während der Mittagspause habe eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden und der Rechtsanwalt an ihr deshalb auch nicht teilnehmen können (so OLG München a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.), überzeugt dies nicht. Die Argumentation erscheint bereits insofern inkonsequent, als auch die Vertreter dieser Ansicht kürzere Pausen nicht in Abzug bringen wollen. Eine Hauptverhandlung findet jedoch auch in diesen nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt in der Regel keinen Einfluss auf Unterbrechungen der Hauptverhandlung hat und er sich während der Terminszeit zur Verfügung halten muss. In dieser Zeit ist er in der Regel auch an der anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 2 (s) Sbd IX 1/06). Diese Überlegung wird gestützt durch die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn der Termin aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist aber schon der gänzliche Ausfall der Hauptverhandlung gebührenrechtlich unerheblich, muss dies erst recht für Sitzungsunterbrechungen gelten (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). So gesehen erscheint der Begriff der „Hauptverhandlung“ in den eine zusätzliche Gebühr für längere Hauptverhandlungen gewährenden Vergütungstatbeständen mit dem strafprozessualen Verhandlungsbegriff nicht deckungsgleich (OLG Karlsruhe a.a.O.).“

Man kann nur hoffen, dass die OLG, die das anders sehen, sich besinnen und mit dem „gebührenechtlichen Eiertanz“, der teilweise veranstaltet wird, aufhören.

Einsicht in Lebensakte/Messunterlagen, oder: Beim OLG Brandenburg geht es………

© AKS- Fotolia.com

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„Und sie bewegt sich doch, die Rechtsprechung der OLG“ – so leitet der Kollege Deutscher seine Stellungnahme zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2016 – (2 B) 53 Ss-Owi 343/16 (163/16) – ein, die für den VRR bestimmt ist. Und ich gebe ihm Recht. In der Tat eine schöne Entscheidung, die sich m.E. wohl tuend von den „Beton-Entscheidungen“ des OLG Bamberg und des OLG Frankfurt absetzt (Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg und Lebensakte: Gibt es nicht, brauchst du nicht, kriegst du nicht, oder: Das „despektierliche“ OLG Frankfurt). Man könnte auch sagen: Geht doch.

Es geht im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fallmal wieder um die Lebensakte bzw. sonstige Unterlagen pp. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte des Messgerätes hatte die Bußgeldstelle zuvor im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass Lebensakten im Land Brandenburg für die Messgeräte der Polizei nicht geführt würden. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger dann beantragt, die War­tung und Reparaturnachweise des hier verwendeten Messgerätes beizuziehen. Diesen Antrag hatte das AG unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt. Das OLG hat das AG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das OLG bejaht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und bejaht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Begründung:

„Dieses Vorgehen wird dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gerecht.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen bereits im Vorverfahren den Zugang zu Informationen verwehrt, die für seine Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein konnten. Zwar war die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, eine Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Sie hatte allerdings gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der Verweigerung, diese Unterlagen der Verteidigung zugänglich zu machen, hat die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (OLG Jena NJW 2016, 1457). Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, indem es der Verteidigung die bezeichneten Unterlagen zur Verfügung stellte.

Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Betroffene nicht zuvor eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat. Es spricht bereits viel dafür, dass ihm dieser Weg aufgrund der ohnehin ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrages von vornherein nicht zuzumuten war (vgl. dazu OLG Jena a.a.O.).

Hinzu kommt hier, dass der Verteidiger des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 30. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Bußgeldbehörde die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen bis dahin verweigert hatte. Bereits dies hätte Anlass geben müssen, dem nachzugehen oder zumindest durch Nachfrage bei dem Verteidiger zu klären, ob dieses Vorbringen als Antrag gemäß § 62 OWiG verstanden werden sollte.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass sich der Betroffene nicht während des Laufes der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um erneute Einsicht bei der Verwaltungsbehörde bemüht hat. Dies musste angesichts deren früherer Reaktion gänzlich aussichtslos erscheinen (vgl. OLG Jena a.a.O.).“

Auf derselben richtigen Linie übrigens das vom OLG Brandenburg angeführte OLG Jena (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“) und wohl auch das OLG Celle (vgl. dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch). Wenn man das so sieht, kann man ein deutliches Nord-/Südgefälle feststellen.

Manchmal können OLGs auch „prozessökonomisch“ denken….

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Ja, manchmal können (sogar) OLGs prozessökonomisch denken. Und man ist erstaunt. So wird es sicherlich dem ein oder anderen Leser mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 62/16 (71/16) – gehen. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG verurteilt zu einer Geldbuße und verhängt ein Fahrverbot von einem Monat. Festgesetzt wird aber nicht die Regelgeldbuße von 160 €, sondern wegen zwei Voreintragungen eine erhöhte Geldbuße von 220 €. Und das passt mit den Feststellungen so nicht, führt aber aus „verfahrensökonomischen Gründen“ nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, führt aber lediglich zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 das Folgende ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie hat mit der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Tatrichter hat wegen zweier Voreintragungen des Betroffenen die Regelgeldbuße auf 220,00 Euro erhöht (UA S. 3). Will das Tatgericht rechtskräftige Vorahndungen zulasten des Betroffenen verwerten, müssen diese hinsichtlich Eintritt der Rechtskraft, Tatzeit, Umfang des Verstoßes und Ahndung festgestellt und im Urteil dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei war (Senatsbeschluss vom 8. März 2011 – 2 B Ss-OWi 16/11; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2010 – 2 Ss 319/10). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da weder das Datum der Entscheidung, des Eintritts der Rechtskraft noch die festgesetzte Rechtsfolge mitgeteilt werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es angemessen, die festgesetzte Geldbuße auf 160,00 Euro herabzusetzen. Dies entspricht der Regelgeldbuße nach der BKatV (Nr. 11.3.7 BKat), von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Schließlich ist die Anordnung des Fahrverbots nicht zu beanstanden.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Er setzt die verhängte Geldbuße entsprechend herab.“

Kein Rücktritt vom „Widerspruchsverfahren“, aber: Keine Regel ohne Ausnahme

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Mit der Zustimmung zum Widerspruchsverfahren des § 72 OWiG ist das so eine Sache. Wer sich einmal damit einverstanden erklärt hat, ist an dieses Einverständnis – i.d.R. – gebunden und kann davon später nicht wieder abrücken. Daher muss man sich die Zustimmung gut überlegen.

Aber, wie so oft: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Bindung entfällt, wenn sich im weiteren Verfahren neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, deren Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht möglich war. So das OLG Brandenburg im OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2016 – 53 Ss-OWi 16/16. Da hatte der Betroffene der Entscheidung im Beschlussweg – Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auf 300 € – zugestimmt. Das AG hatte so entschieden. Der Betroffene hatte das mit der Rechtsbeschwerde beanstandet und hat Recht bekommen:

„Mit der zulässig erhobenen Rüge der Verletzung formellen Rechts macht der Betroffene zu Recht geltend, dass das Amtsgericht Zehdenick nicht (mehr) im Beschlusswege auf eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro hätte erkennen dürfen.

Zwar hatte der Betroffene mit Schriftsatz vom 14. April 2015 zunächst einer solchen Verfahrensweise zugestimmt und ist an diese Erklärung grundsätzlich auch gebunden.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 zutreffend ausführt, gilt dies jedoch nur für eine unveränderte Prozesslage, nicht jedoch, wenn sich im weiteren Verfahren neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, deren Berücksichtigung bei einer Entscheidung nach Lage der Akten von dem Verzicht auf den Widerspruch nicht gedeckt ist (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 72 Rn. 43). So liegt der Fall letztlich auch hier, denn nach dem Verzicht aber noch vor der angefochtenen Entscheidung waren die das Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 BKatV und die Erhöhung der Regelgeldbuße begründenden Voreintragungen des Betroffenen tilgungsreif, worauf der Betroffene mit am 02. Juli 2015 beim Amtsgericht angebrachtem Schreiben zu Recht und noch rechtzeitig hingewiesen hatte.“

Wenn nicht „unfassbar“, dann aber „unverständlich“, oder: Der fehlerhaft abgelehnte Entbindungsantrag

© Alex White - Fotolia.com

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Manche Fragen sind in der Rechtsprechung so „ausgepauckt“, dass es dazu an sich keine obergerichtlichen Entscheidungen mehr geben dürfte. Und man fragt sich dann, warum gibt es sie doch? Fahrlässige Unwissenheit der Tatrichter oder bewusste Negierung der obwergerichtlichen Rechtsprechung. Hoffen wir, dass es der ersten Grund, der ist schon schlimm genug.Und auf dem Feld bewegt man sich, wenn es um die Frage der Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens geht. Da ist es einhellige Meinung, dass dann, wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräumt und erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde, er auf seinen Antrag von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens zu entbinden ist.

Das hatte ein Amtsrichter beim AG Potsdam dann anders gesehen. Sein Verwerfungsurteil ist dann psotwendend auf die Rechtsbeschwerde des Verteidigers hin durch den OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 53 Ss-OWi 617/15 304/15 aufgehoben worden:

„b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Mit ihr trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass die Vorgehensweise des Tatgerichts, den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegen § 73 Abs. 2 OWiG verstößt. Das Bußgeldgericht hatte dem Antrag vom 02. Juli 2015 zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für eine Entbindung erfüllt waren. Der Verteidiger hatte in der Antragsschrift ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräume, sich in der Hauptverhandlung aber nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde. Eine wirksame Vertretungsvollmacht befand sich bereits bei den Gerichtsakten.

In der Nichtberücksichtigung der Einlassung des in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen aufgrund fehlerhafter Ablehnung des Entbindungsantrags und in der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache liegt eine Verletzung des Grundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art 103 Abs. 1 GG. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit zur Sache verhandelt und entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens vorliegen (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 — 1 Ss-OWi 351 Z/15 m. w. N.).“

Kann man m.E. nicht mehr viel zu sagen, außer: Wenn nicht „unfassbar“, dann aber zumindest „unverständlich“.