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OWi I: Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs?, oder: Nach zwei Jahren ja, aber….

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Heute ist OWi-Tag. Mal wieder, denn im Moment ist es in dem Bereich verhältnismäßig ruhig.

Und ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21. Problematik: Fahrverbot auch noch längere Zeit nach dem Verkehrsverstoß? Das OLG hat es hier mit dem AG bejaht:

„1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bußgeldgericht die zu Ziffer 3 erwähnte straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung, der zeitlich nach der Ordnungswidrigkeit im vorliegenden Fall liegt, nicht bußgelderhöhend berücksichtigt hat (S. 4 UA).

2. Ebenso zutreffend hat das Bußgeldgericht jedenfalls im Ergebnis erkannt, dass nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829 zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruht, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mehrfach wurde der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers verschoben und mehrfach ist der Betroffenen zur Hauptverhandlung nicht erschienen, ohne sich vorher zu entschuldigen.

Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens durch den Betroffenen kommt hinzu, dass auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004 316; OLG Bamberg DAR 2008, 651; BayObLG NStZ-RR 2004, 57). Auch ein solcher Fall liegt hier vor, wie die in den Gründen unter Ziffer 3 erwähnte, am 29. Oktober 2019 begangene einschlägige Ordnungswidrigkeit verdeutlicht, wegen der bereits ein Fahrverbot gegen den Betroffenen erkannt worden ist. Nur hierauf hat der Bußgeldrichter in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen (S. 4 UA unten) und zu Recht auf ein Fahrverbot erkannt.

Soweit der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juni 2021 die Richtigkeit der Eintragung im Fahreignungsregister bestreitet, wird dies – ungeachtet der Tatsache, dass eine Beweisaufnahme vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht stattfindet – durch den Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 29. Juni 2020 widerlegt. Mehr noch: Der Betroffene hat sich vor der angefochtenen Entscheidung einer weiteren einschlägigen Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.“

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Eine ganze Menge zum Fahrverbot steht in Burhoff (HRsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

OWi II: Absehen vom Fahrverbot, oder: Glaubhaftmachung der besonderen Härte/lange Verfahrensdauer

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Im zweiten Posting des Tages gibt es dann zwei Entscheidungen zum Fahrverbot.

Zunächst hier das AG Dortmund, Urt. v. 4.9.2020 – 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20. Das AG hat – auf der Grundlage der h.M. in der Rechtsprechung der OLG – vom Fahrverbot nicht abgesehen:

„Hinsichtlich des Regelfahrverbotes hat der Betroffene  geltend gemacht, dass er seinen Führerschein benötige, um seine geplante Selbständigkeit anschieben zu können. Auf Nachfrage hatte er  keinerlei Unterlagen insoweit dabei. Er erklärte auch, dass er sich noch nicht selbständig gemacht habe, dies nur plane und Kontaktgespräche führe. Er könne insoweit auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die derartiges belegen würden. Keiner seiner Geschäftspartner könne ihm bescheinigen, dass er Informationsgespräche über eine beabsichtigte Selbständigkeit mit ihm geführt habe. Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, wie oft und wohin ihn die angeblichen Fahrten in Deutschland führen. Dem Angeklagten wurde die strenge Rechtsprechung zum Absehen vom Regelfahrverbot der Oberlandesgerichte vorgestellt. Der Angeklagte fand dies ebenso wie sein Verteidiger übermäßig hart. Bei anderen Gerichten sei es eine Frage von 2 Minuten, dass vom Fahrverbot abgesehen werde. Das Gericht hier erklärte, dass es schon Mittel der Glaubhaftmachung zu beruflichen Härten benötige, soweit solche geltend gemacht würden. Der Betroffene  erklärte, er könne keine solche Glaubhaftmachungen vortragen.

Dementsprechend hat das Gericht das vorgesehene 1-monatige Regelfahrverbot festgesetzt.“

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2021 – (1 B) 53 1 Ss-Owi 334/20 (279/20) – zur Aufhebung des Fahrverbotes wegen langer Verfahrensdauer – hier: zwei Jahr und 10 Monate:

„Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg. Die nach wirksamer Rechtsmittelbeschränkung einzig noch verfahrensgegenständliche Verhängung des Fahrverbotes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, sie unterlag deshalb der Aufhebung. Der Senat entscheidet diesbezüglich in der Sache selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG), da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen, die für die Entscheidung über ein Fahrverbot wesentlich sind, zu erwarten sind.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36, 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2019, Az.: (1B) 53-Ss-Owi-608/18 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2017, Az.: 2 Ss 762/16 -; OLG Dresden, Beschluss vom 11. März 2019 – OLG 23 Ss 80/19 (B) –). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; OLG Dresden m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat liegt hier inzwischen mehr als zwei Jahre und zehn Monate zurück, wobei es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kam, deren Ursachen nicht der Sphäre des Betroffenen zuzurechnen sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen nicht mehr geboten, vielmehr konnte das Fahrverbot entfallen.“

OWi I: Informationszugang betreffend Messunterlagen, oder: Anträge rechtzeitig stellen

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Heute dann ein OWi-Tag. Und da ich im Moment eine Menge Material habe, gibt es auch mehr Entscheidungen als sonst.

Hier dann zum Auftakt zunächst zwei Entscheidungen zur Umsetzung des BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18. und zwar einmal das OLG Brandenburg und einmal das KG.

Beide habe in ihren Beschlüssen zur Frage Stellung genommen, wann der Informationsanspruch vom Betroffenen geltend gemacht werden muss. Dazu führt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 – aus:

„(3.) Selbst wenn sich die Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren als zulässig erweisen würde, bliebe ihr der Erfolg versagt, da eine entsprechende Rechtsverletzung nicht zu besorgen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff.) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zum so genannten standardisierten Messverfahren (grundlegend BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277; für PolyScanSpeed FM1 statt vieler: OLG Bremen, Beschluss vom 4. April 2020, 1 SsRS 50/19, zit. n. juris), die zu erheblichen Vereinfachungen im Beweisrecht und in den Urteilsgründen führen, bestätigt, dem Betroffenen dabei aber ein Zugangsrecht zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Informationen in gewissen Grenzen zuerkannt.

Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung gewahrt, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (statt vieler vgl. BGHSt 39, 291, 300; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014, IV 1 RBs 50/14, zit. n. juris, dort Rn. 10). Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene jedoch konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Aufklärung anhält (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf aaO.). Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen „in‘s Blaue“ hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b m.w.N.). Um den Betroffenen jedoch in die Lage zu versetzen, konkrete Einwendungen gegen ein standardisiertes Messverfahren vorzubringen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dass der Betroffene auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht hat, Kenntnis von solchen Unterlagen zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung der konkreten Ordnungswidrigkeit entstanden, aber nicht zur Verfahrensakte genommen worden sind (BVerfG aaO. Rn. 51 ff.).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, da andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs besteht. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen. Die Verteidigung kann dabei grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (BVerfG aaO. Rn. 56, 56). Die Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45, 67) er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt, was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff. Rn. 60 a.E.).

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene erstmals in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2020 mit dem Beweisermittlungsantrag zugleich einen Antrag auf erweiterte Akteneinsicht gestellt, obwohl er hierzu nach Zustellung des Bußgeldbescheides vom 18. August 2019 weit über ein Jahr Zeit gehabt hatte; von einer „rechtzeitigen“ (BVerfG aaO.) Geltendmachung des Zugangsrechts von nicht bei den Verfahrensakten befindlichen Messdaten bzw. der Geltendmachung eines erweiterten Akteneinsichtsrechts kann daher keine Rede sein.“

Das KG macht es im KG, Beschl. v. 07.01.2021 – 3 Ws (B) 314/20 – ähnlich. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Betroffene als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren zwar Einsicht auch in solche Messunterlagen verlangen kann, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind, sofern die hinreichend konkret benannten Informationen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und der Betroffene sie verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.

2. Weiter ist anerkannt, dass dieses Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zusteht.

3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt allerdings nur dann vor, wenn sich der Betroffene im Bußgeldverfahren rechtzeitig, das heißt ohne schuldhaftes Zögern um die begehrten Unterlagen bemüht hat, seine Anstrengungen aber erfolglos geblieben sind.

4. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Herbeischaffung von (Mess-) Unterlagen erstmalig in der Hauptverhandlung, ist dies regelmäßig verspätet. Denn er hätte einen entsprechenden Antrag in aller Regel schon nach Bekanntwerden des ihm zur Last gelegten Vorwurfs im behördlichen Verfahren, jedenfalls aber nach Bekanntgabe des Bußgeldbescheids stellen können.

Es handelt sich hier zwar um „Altfälle“, aber die Rechtsprechung wird sich an der Stelle nicht ändern. Also: Anträge rechtzeitig stellen

Bewährung II: Kettenverlängerung, oder: Sind/waren die Straftaten „neu“?

Bei der zweiten „Bewährungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 1 Ws 137/20. Es geht um sog. Kettenverlängerung der Bewährungszeit. Also eine erste Verlängerung und dann später noch eine weitere. Bei dieser Konstellation muss man als Verteidiger immer sehr genau auf die Widerrufsgrundlagen schauen, vor allem, wenn es um „neue“ Straftaten geht. Da stellt sich dann immer die Frage: Sind die auch wirklich neu? Das war hier nicht der Fall:

„Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer Gründe für eine Bewährungszeitverlängerung darin gesehen, dass gegen den Beschwerdeführer durch die vorgenannten Strafbefehle des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2019 und 14. Januar 2020 erneut Geldstrafen verhängt werden mussten und die Tatzeiten in der laufenden Bewährungszeit gelegen hatten.

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Auf die dem Strafbefehl vom 09. Juli 2019 zugrundeliegenden Taten vom 16. Juni 2018 und 16. August 2018, mithin auf Taten, die der Verurteilte bereits in der ursprünglichen Bewährungszeit begangen hatte, konnte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung nicht stützen, denn insoweit steht dem der Vertrauensschutz des Verurteilten entgegen.

Zwar werden in der „alten“ Bewährungszeit entstandene Widerrufsgründe durch einen auf Verlängerung der „alten“ Bewährungszeit lautenden Beschluss nach § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht „verbraucht“ (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1990 – 1 Ws 759/90 -, juris). Allerdings kann nach einer Verlängerung der Bewährungszeit (vorliegend durch Beschluss vom 26. Juli 2019) die erneute Verlängerung der Bewährungszeit auf eine vor dem ersten Verlängerungsbeschluss erfolgte Nachverurteilung nur dann gestützt werden, wenn die neue Straftat dem Gericht bei der Entscheidung über die (erste) Bewährungsverlängerung nicht bekannt war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 Ws 47/18 – NdsRpfl 2018, 112, juris).

Vorliegend war dem Amtsgericht Potsdam bei Erlass des (Verlängerungs-)Beschlusses vom 26. Juli 2019 indes bekannt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2018 und am 16. August 2018 erneut straffällig geworden war, denn der Amtsrichter, der am 26. Juli 2019 über die Verlängerung der Bewährungszeit entschieden hat, hatte nur wenige Tage zuvor unter dem 9. Juli 2019 bezüglich dieser Taten selbst den Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Auch wenn sowohl das amtsgerichtliche Anhörungsschreiben vom 05. Juni 2019 als auch der Beschluss vom 26. Juli 2019 ausdrücklich nur auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Februar 2019 (82 Ds 10/19) Bezug nehmen, durfte der Beschwerdeführer dennoch darauf vertrauen, dass das Amtsgericht Potsdam alle für die Entscheidung über einen Bewährungswiderruf oder eine Verlängerung der Bewährungszeit maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat und dass sein, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2019 zugrunde liegendes strafbares Verhalten daher keine weiteren Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. März 2020 – 3 Ws 34/20 -, juris) .

b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die dem Strafbefehl vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis von einer (ersten) beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 -2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 -4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 -3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 1 Ws 41/07 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 -1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 -1 Ws 451/13 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 – 1 Ws 29/04 – juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – 1 Ws 151/11 – OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 -22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 -III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 -I Ws 335/10-, juris). Eine Zustellung des hierauf bezüglichen gerichtlichen Anhörungsschreibens vom 05. Juni 2019 war mangels Vorhandenseins eines Briefkastens weder auf dem Postwege noch durch persönliche Übergabe durch die Polizei möglich…..“

OWi III: Urteilsgründe „durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar“, oder: „Setzen 6“.

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Wenn schon im OLG Jena, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 OLG 151 SsBs 72/20 die Feststellungen des Amtsrichters dem OLG nicht ausgereicht haben (vgl. OWi II: SV-Gutachten als Urteilsgrundlage, oder: Und bloße Wiedergabe des Bußgeldbescheides reicht nicht): Es geht auch noch „besser“. Das zeigt, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20)  -, den mir der Kollege  Rakow aus Rostock gestern geschickt hat.

Das OLG hat ein Urteil des AG Brandenburg, mit dem der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, aufgehoben.

Grund (zunächst): Die Verfahrensrüge des Kollegen, mit der er gerügt hatte, dass dem Betroffenen nicht das letzte Wort (§ 258 StPO) gewährt worden ist, hatte Erfolg.Nun ja, denkt man, das kann (mal) passieren. Darf es nicht, aber kann eben mal. Und wenn man als Verteidiger dann aufpasst, hat man einen Revisions-/Rechtsbeschwerdegerund, der in der Regel auch zum Erfolg führt. So eben auch hier.

Damit wäre es an sich genug gewesen. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Das OLG macht noch mehr. Man hatte es schon geahnt, denn das OLG hat von § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und an ein andere Abteilung des AG Brandenburg zurückverwiesen. Das machen OLG selten und meist nur, wenn etwas Besonderes geschehen ist. Man ist also gspannt und die Spannung löst sich, wenn man dann weiter liest:

„b) Ungeachtet des vorgenannten Verfahrensverstoßes kann das angefochtene Urteil auch auf die erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Reals keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe genügen in zahlreicher Hinsicht nicht den selbst in Bußgeldverfahren erheblich reduzierten Mindestanforderungen: Es fehlen bereits Angaben zur zulässigen Geschwindigkeit, zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Toleranzabzug. Die Höhe der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wird verfehlt lediglich im Urteilstenor, nicht jedoch in den Urteilsgründen erwähnt.

Den Urteilsgründen sind weder Angaben zum angewandten Messverfahren noch zur Eichung des Messgerätes noch zur Qualifikation des Messbeamten zu entnehmen. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthält das angefochtene Urteil ebenfalls nicht; eine Beweiswürdigung findet nicht statt. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht nachvollziehbar. Weshalb die Bußgeldrichterin von der Regelgeldbuße nach Ziff. 11.3.6 Tabelle 1 c BKat abweicht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen oder zu Eintragungen im Fahreignungsregister enthält das Urteil nicht. Weshalb die Bußgeldrichterin auf ein angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht indiziertes Fahrverbot erkannt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht; es ist auch nicht ersichtlich, ob die Bußgeldrichterin erwogen hat, dass in besonderen Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil als durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar und unterliegt daher der Aufhebung. ….“

Da kommt es also für das AG bzw. die Amtsrichterin ganz dicke, das ist das berühmte Brett, die Ohrfeige usw. Ich habe ja in den letzten Jahrens einiges an OLG-Begründungen gelesen. So „Dickes“ aber – wenn ich mich richtig erinnere – noch nicht. „Durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar“ – in der Schule würde ein Leherer wahrscheinlich sagen – na ja, heute nicht mehr, aber früher -: „Setzen, 6“. Und das, was da abgeliefert worden ist, ist auch unbrauchbar. Man fragt sich bei den „Beanstandungen“ des OLG, was da wohl überhaupt im Urteil gestanden hat. Denn das OLG vermisst ja nun alles, was in ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gehört. Für mich grenzt das an Arbeitsverweigerung bzw. die Grenze dürfte überschritten sein. Verhängt wird eine Fahrverbot – immerhin ja schon mal eine einschneidendere Rechtsfolge – und das AG hat es nicht nötig, das zu begründen. Nein, das grenzt nicht an Arbeitsverweigerung, das ist es. Und das hat auch nichts mit Belastung pp. zu tun. Die Anforderungen der OLG an die Urteilsgründe sind sicherlich an manchen Stellen schon recht hoch, aber andererseits nun auch nicht wieder so hoch, dass man die nicht erfüllen kann, ja muss. Wenn man das nicht will/kann, ist man eben fehl am Platz.

Sorry, tut mir leid. Aber das ist meine Meinung. Für mich: Unfassbar, – das AG-Urteil, nicht der OLG-Beschluss.