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Nutzungsausfall beim Navi, oder: Geht das?

entnommen wikimedia.org
Urheber Beademung

Ich räume ehrlich ein: Als ich das AG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2017 – 7 C 7303/16 – gelesen habe, über das ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat – bei ihm habe ich mir die Entscheidung „besorgt“ -, habe ich gedacht: Auf die Idee wäre ich nicht gekommen. Nach einer mangelhaften Reparatur eines Navigationsgerätes Nutzungsausfall geltend zu machen, und zwar: Der Kläger ist Eigentümer eines PKW BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger lies es von der Beklagten reparieren. Nach der „Reparatur“ war das Gerät nach der Behauptung des Klägers immer noch defekt. Der Kläger verlangt den Werklohn zurück und Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage. Der Kläger hat behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich.

Der Kläger bekommt nach Beweisaufnahme den Werklohn. Den Nutzungsausfall gibt es nicht:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.“

Für Münster wichtig: Nutzungsausfall beim Fahrrad

Eine für Münster ganz wichtige Entscheidung ist das LG Lübeck, Urt. v. 08.07.2011 -1 S 16/11, das keine straf- oder bußgeldrechtliche Problematik behandelt, sondern reinstes Schadensersatzrecht. Warum für Münster wichtig? :-). Nun, es geht um den Ersatz von Nutzausfall für ein beschädigtes Fahrrad. Das LG sagt dazu in den Leitsätzen:

1. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrads ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit benutzt wurde.

2. Die Höhe der Entschädigung wird unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises ermittelt. Dieser ist aber um den Gewinn des Vermieters i.H.v. 40 Prozent zu kürzen.

Und zur Begründung:

„Ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrades verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangenen Nutzungsmöglichkeit bei einem Kfz entwickelt worden. Sie beruht auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen ver­zichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatzwagen anmietet. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Ver­lust der Möglichkeit, mithin eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Daher sind das Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich (Pal. § 249, Rn. 40-42). Diese Rechtsprechung, wonach der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer Sa­che unter bestimmten Voraussetzungen einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstel­len kann, ist auf  weitere Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Der Große Zivilse­nat des BGH (NJW 1987,50) hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand han­delt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Le­benshaltung typischerweise angewiesen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtspre­chung folgt die Kammer der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist (so auch KG NJW­RR 1993, 1438), wenn Fahrräder etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbar­keit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.“