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Morgen blitzen sie wieder – und dieses Mal länderübergreifend, am „Wutpunkt“

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In der (örtlichen) Presse wird über den morgigen 3. Blitzmarathon in NRW berichtet (vgl. auch hier bei Spiegel-online). Und dieses Mal wird grenzüberschreitend geblitzt, nämlich auch in Niedersachsen und in den Niederlanden. Zwei Punkte aus der Berichterstattung sind m.E. interessant:

Einmal die Statistik:

„Die Zahl der Todesopfer durch Unfälle war nach Angaben der Statistiker in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Monaten rückläufig. Statistisch lasse sich zwar nicht belegen, welchen Anteil die verstärkten Polizeikontrollen an diesen Zahlen habe, so Jäger. „Aber ich bin davon überzeugt, dass die öffentliche Diskussion um den ‚Blitz-Marathon‘ einen wichtigen Beitrag dazu geleistet hat“.

Und dann der „Wutpunkt“, über den berichtet wird. Bisher kannte ich aus der Diskussion um den Stuttgarter HBF nur den „Wutbürger“. Was ist nun ein „Wutpunkt“? Nun, der „Wutpunkt“ ist der Punkt, der von Bürgern als einer angegeben worden ist, an dem häufg/immer zu schnell gefahren wird. Man lernt eben nie aus.

Service-Center-Justiz-Online – Umständlicher geht es nicht.

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Ich bin immer ein wenig neidisch, wenn ich die vielen schönen Beiträge sehe/lese, die die Kollegen posten und in denen sie aus ihrer täglichen Arbeit, vornehmlich bei Gericht, berichten können. Kann ich ja leider nicht, da ich forensisch nicht tätig bin. Und aus/von der Arbeit eines Buchautors gibt es nun so viel Spannendes nicht zu berichten. Deshalb freue ich mich besonders, dass ich nun auch mal eine kleine Begebenheit habe, über die ich berichten kann. Es geht um Folgendes.

Ich durchsuche auf der Suche nach neuen strafverfahrens-/bußgeldrechtlichen Entscheidungen des OLG Hamm immer auch die Rechtsprechungsdatenbank von „NRW Justiz“ oder auch das Justizportal Nordrhein-Westfalen. Bei meiner Suche bin ich in der vergangenen Woche auf einen Beschluss des OLG Hamm gestoßen, der nicht vollständig anonymisiert ist. Im Beschluss sind noch zwei Klarnamen enthalten. Das sieht man als Betreiber einer Homepage – egal, ob es sich um den Angeklagten/Betroffenen, den Geschädigten oder einen Zeugen handelt – nicht gern.

Und da ich mich auch immer freue, wenn ich im Hinblick auf meine eigene Homepage auf solche Fehler hingewiesen werde, habe ich mich entschlossen, „NRW Justiz“ zu informieren. Dazu wähle ich das Kontaktformular der Seite und schicke meinen Hinweis an: Kontakt_Web@justiz.nrw.de. Abgesandt am 03.09.2012 – 14.45 Uhr. Damit war für mich die Sache erledigt.

Aber: Irrtum. Denn am anderen Morgen erhalte ich gegen 09.00 Uhr eine Nachricht von Justiz Online (service@justiz-online.nrw.de), in der es heißt:

Sehr geehrter Herr Burhoff,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ich bitte Sie, Ihr Anliegen direkt an das Oberlandesgericht Hamm zu richten. Anbei die Kontaktdaten:
Anschrift Haupthaus Heßlerstraße 53 59065 Hamm
Postanschrift Postfach 59061 Hamm
Telefon 02381 272-0 Fax 02381 272-518
E-Mail: poststelle@olg-hamm.nrw.de
Mit freundlichen Grüßen
N.N.
Service-Center Justiz-Online
Ihr Favorit in Sachen Recht: www.justiz.nrw.de
Die Justiz Nordrhein-Westfalen: Zu Recht ein gutes Team.“

Ich antworte darauf mit einer Gegenfrage, nämlich mit:

Hallo, und warum kann die Justiz solche Mails nicht weiter leiten?“

Und darauf erhalte ich dann als weitere Antwort am 06.09.2012:

Sehr geehrter Herr Burhoff,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Wenn ein Bürger über diese allgemeine Kontaktadresse mit einem Anliegen an uns herantritt, ist es unsere Aufgabe ihm die zuständige Justizbehörde zu nennen und deren Kontaktdaten anzugeben. Diese Kontaktadresse kann nicht dafür genutzt werden, E-Mails an die einzelnen Behörden weiterleiten zu lassen.
Eine Ausnahme sind Schreiben, die in dem Kompetenzbereich des Justizministeriums liegen, diese werden von uns dem genannten Ministerium übermittelt. 
Mit freundlichen Grüßen
N.N.
Service-Center Justiz-Online
Ihr Favorit in Sachen Recht: www.justiz.nrw.de
Die Justiz Nordrhein-Westfalen: Zu Recht ein gutes Team.

Über den Ablauf/die Informationen war ich dann aber doch erstaunt. Was ist das denn für ein Service, fragt man sich? Da weise ich das „Service-Center Justiz-Online “ auf einen Fehler/eine Nachlässigkeit im Online-Angebot hin und man ist nicht in der Lage – oder willens (?) – diesen Hinweis einfach eben weiter zu leiten? Warum denn das nicht, zumal man m.E. doch bestrebt sein müsste, diesen Fehler – Klarnamen!! – so schnell wie möglich zu beseitigen. Das ginge mit Sicherheit schneller als mich/den Bürger zu bitten, seinen Hinweis nun noch einmal an die richtige Adresse zu schicken. Abgesehen vom Zeitverlust steckt da auch immer die Gefahr drin, dass der Bürger aufgibt und seinen Hinweis nicht noch einmal sendet. Und dann? Dann bleiben die Klarnamen öffentlich, nur weil man nicht weiter leitet?

Ich habe (natürlich) den Hinweis auf die Klarnamen ans OLG Hamm geschickt. Die sind inzwischen auch beseitigt. Alles ist insoweit also im Lot. Nun bis auf die Frage, die mich interessieren würde: Werden solche Mails nun wirklich nicht weitergeleitet. Lässt man es darauf ankommen? Oder leitet man weiter, teilt das aber – aus erzieherischen Gründen (?) – dem Hinweisgeber nicht mit. Nur so lernt der ja, dass er sich in Zukunft bitte gleich an die richtige Stelle zu wenden hat.

Bei mir verbleiben leichte Irritationen und Kopfschütteln. Wie wird noch die Mail unterschrieben?

Service-Center Justiz-Online
Ihr Favorit in Sachen Recht: www.justiz.nrw.de
Die Justiz Nordrhein-Westfalen: Zu Recht ein gutes Team.

Dahinter gehört zumindest ein Fragezeichen.

 

Sequenzielle Wahllichtbildvorlage – acht Bilder müssen es sein – Änderung der Praxis in NRW

Wir hatten hier über den BGH, Beschl. v. 09. 11. 2011 – 1 StR 524/11 – berichtet. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass bei einer sequenziellen (manuell oder durch Einsatz technischer Mittel durchgeführten) Wahllichtbildvorlage wenigstens acht Lichtbilder von Personen zur Auswahl vorgelegt /-gezeigt werden sollten. Werde die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorzeigen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil die Zeugin/der Zeuge erklärt habe, eine Person wiedererkannt zu haben, mache dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, könne aber ihren Beweiswert mindern. Dies widersprach z.T. den Vorgaben Innenministerien der Bundesländer (vgl. z.B. RdErl. des Innenministeriums NRW v. 12. 3. 2006 – 42 – 62.09.08 (6407), SMBl. NRW. 2056), die z.T. vorsahen/-sehen die Vorlage von Vergleichsbildern im Rahmen der sequenziellen Wahllichtbildvorlage zu beenden, sobald die Zeugin/der Zeuge den Tatverdächtigen auf einem Lichtbild sicher wieder erkannt hat. Inzwischen hat NRW auf die BGH-Entscheidung reagiert. Das Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 14. 2. 2012 (Az.: 422 – 62.09.08) die Polizeibehörden gebeten, ab sofort bei der sequenziellen Wahllichtbildvorlage mindestens acht Vergleichsbilder vorzulegen bzw. vorzuzeigen. Die Software für DigiED-Net sei auch dahingehend angepasst, dass den Zeugen auch nach dem Wiedererkennen einer Person alle Wahllichtbilder gezeigt werden und ein systembedingter Abbruch der Wahllichtbildvorlage ausgeschlossen sei.

Blitzmarathon – in NRW also aufgepasst

Die Tagespresse berichtet heute über ein für den kommenden Freitag (10.02.2012) geplantes „Blitzmarathon in NRW (vgl. z.B. hier). Geplant ist eine landesweite Dauerblitzaktion gegen „Raser“. Dazu ist geplant:

Die Polizei wird die gesamte Palette ihrer polizeilichen Maßnahmen nutzen. Sie wird

  •  blau-silberne und zivile Radarfahrzeuge einsetzen,
  • Geschwindigkeitskontrollen mit und ohne Anhalten durchführen,
  • Radaranlagen, Laserpistolen und die Videomess-Fahrzeuge nutzen,
  • an Unfallbrennpunkten und an erkannten Raserstrecken präsent sein,
  • auch bei dieser landesweiten Aktion die geplanten Messstellen bekannt geben.“

Also: Vorsicht!