Schlagwort-Archive: Niedersachsen

Corona: Maskenpflicht auch bei Inzidenz unter 50, oder: Reicht das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung zum Wochenauftakt befasst sich mit Corona dem nächsten Dauerbrenner. Das AG Lüneburg hat im AG Lüneburg, Urt. v. 10.06.2021 – 34 OWi 260/21 –zur Frage eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen eine „Maskenpflicht“ und zu den Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske Stellung genommen.

Im Bußgeldbescheid war der Betroffenen vorgeworfen worden, sich am 16.11.2020 gegen 16:35 Uhr in Lüneburg im Bereich Am Ochsenmarkt ohne Maske aufgehalten zu haben. Das AG hat frei gesprochen. Das AG bezweifelt, ob ein bußgeldbewehrter Maskenverstoß bei einem Inzidenzwert von unter 50 – wie am Tattag – überhaupt vorliegt. Jedenfalls sei aber die Betroffene wirksam von einer etwaigen Maskenpflicht befreit.

Ich lasse jetzt hier mal die Ausführungen des AG zur Frage, ob überhaupt ein Maskenverstoß vorliegen konnte, außen vor. Denn die sind/waren m.E. überflüssig bzw. auf die Frage kam es nicht an, wenn man von einer wirksamen Befreiung ausgegangen ist. Und das hat das AG getan:

„3. Unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung oder deren Folgen für das Bußgeldverfahren liegt jedenfalls im konkreten Fall im Ergebnis kein bußgeldrelevanter Maskenverstoß vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass zum Tattag eine Maskenpflicht bestanden haben sollte und diese bußgeldrechtlich hätte geahndet werden können, ist die Betroffene wirksam von einer etwaig bestehenden Maskenpflicht befreit. Aufgrund Ziffer 4 der Allgemeinverfügung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 06.11.2020 gilt die Maskenpflicht nicht für Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung oder Vorerkrankung wegen Unzumutbarkeit befreit sind, und den Nachweis zur Glaubhaftmachung mitführen. Die Betroffene hat durch Vorlage einer Kopie des ärztlichen Attestes einer ortsansässigen Allgemeinmedizinerin datiert vom 04.06.2020 glaubhaft gemacht, von der Maskenpflicht befreit zu sein.

Soweit die Behörde der Auffassung ist, dass das seitens der Betroffenen vorgelegte Attest den Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes von der Pflicht zur Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes nicht genüge, kann dem nicht gefolgt werden.

Anders als andere Corona-Verordnungen verlangt weder § 3 Abs. 6 der Niedersächsische Corona-Verordnung noch die Allgemeinverfügung in den jeweils damals geltenden Fassungen die Angabe einer konkreten Diagnose. Bereits aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes kann nicht ohne Weiteres eine über den Wortlaut hinausgehende Voraussetzungen zur Maskenbefreiung verlangt werden.

Der auch in anderen Verfahren seitens der Behörde vorgelegte Aufsatz über das ärztliche Attest in der COVID-19 Pandemie, auf den sich die Behörde in Bezug auf das Erfordernis der konkreten Angaben in dem Attest bezieht, ist als eine „Interdisziplinäre Handreichung betreffend der Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“ betitelt und damit lediglich als Anleitung für die Ärzte beim Ausstellen eines Attestes zu verstehen, um den prüfenden Behörden die Arbeit zu erleichtern. Diese Angaben mögen im verwaltungsrechtlichen Verfahren sinnvoll sein und eine Arbeitserleichterung darstellen. Hierdurch wird aber kein verpflichtender Inhalt eines Attests definiert.

Unabhängig davon kann nach hiesiger Auffassung ein derart detailliertes Attest aber auch insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verlangt werden. Etwaige Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zur Befreiung von der Maskenpflicht im Schulunterricht können nicht ohne Weiteres auf das bußgeldrechtliche Verfahren übertragen werden. Denn die dortige Rechtsprechung bezog sich auf Anträge auf Feststellung zur Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen im jeweiligen Einzelfall, bei denen die Prüfung des Befreiungstatbestandes jeweils von dem ohnehin den datenschutzrechtlichen Bindungen unterliegenden Gericht vorgenommen wurde. Mittlerweile hat aber auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren, insbesondere für den – auch hier maßgeblichen – außerschulischen Bereich entschieden, dass das zum Nachweis einer Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegende ärztliche Zeugnis keine konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie keine konkreten weiteren Angaben beinhalten müsse (vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 04.01.2021 – 11 S 132/20). Die Abwägung zwischen den Rechten eines Betroffenen an der Geheimhaltung seiner besonders sensiblen Gesundheitsdaten einerseits und dem Interesse der Verfolgungsbehörden, der Gefahr von Gefälligkeitsattesten vorzubeugen andererseits, fiel eindeutig zu Gunsten der Betroffenen aus. Inzwischen haben auch andere Länder klargestellt, dass sogar ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in Schulen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine konkrete Diagnose mehr zu enthalten hat (vgl. dazu nur Ebert/Rinne in „Offenbarungspflichten bei medizinischen Masken-Attesten, ARP 2021, 124 ff. und beck-online mit weiteren Nachweisen).

Die Argumentation des Landkreises Lüneburg, das Attest müsse lediglich der Polizei und den Verfolgungsbehörden vorgelegt werden, verfängt nicht und ist überdies nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat die Betroffene das Attest jeder Person in jeder Situation vorzulegen, sobald sie ohne Maske Zugang begehrt. Demnach trifft zwar zu, dass die Betroffene indirekt selbst entscheidet, wem sie das Attest zeigt. Nachdem – wie allseits bekannt ist – aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bis noch vor kurzem eine sehr umfangreiche fast flächendeckende Maskenpflicht sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch im öffentlichen Raum bestand, und die Betroffene demnach lediglich die Wahl hatte und hat, ohne Vorlage eines Attests von vorneherein auf Zugang gänzlich zu verzichten oder doch die Maske aufzusetzen, dürfte offensichtlich sein, dass das Verlangen eines derart detaillierten Attests unzumutbar ist. Inwieweit der Betroffenen ggf. von Privaten nach Vorlage des Attests der Zugang dennoch tatsächlich verwehrt wird bzw. werden könnte, ist unerheblich.

Hätten tatsächlich begründete Zweifel an der Kopie oder der inhaltlichen Richtigkeit des Attestes bestanden, wären weitere Ermittlungen angezeigt gewesen. Hätten diese ergeben, dass es sich tatsächlich um eine gefälschte Kopie bzw. ein gefälschtes Attest (wovon offenbar nicht einmal der Landkreis Lüneburg ausgegangen ist) oder um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, hätten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Hierfür lagen und liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Betroffene oder die Ärztin aufgrund eines angeblich zu „pauschalen“ Attests unter Generalverdacht immerhin einer Straftat (jedenfalls § 278 StGB) zu stellen, ist nicht nur völlig ungerechtfertigt, sondern könnte aufgrund der drohenden pauschalen Kriminalisierung im Einzelfall sogar dazu führen, dass ein Arzt das Ausstellen eines Attests trotz bestehender Diagnose verweigert und eine betroffene Person hierdurch kein berechtigtes Attest erhält bzw. eine Maske aufsetzt bzw. aufsetzen muss, obwohl dies aufgrund der vorliegenden Diagnose gesundheitsgefährdend wäre. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Arzt immerhin einen verpflichtenden Eid abgelegt hat, der ihn unabhängig von etwaiger strafrechtlichen Bewertung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet…..“

Gedanken zur „Langstreckenradarfalle“

© lassedesignen - Fotolia.com

© lassedesignen – Fotolia.com

In der vergangenen Woche ist ja schon an verschiedenen Stellen in der Tagespresse über den in Niedersachsen geplanten Versuch mit der „Langstreckenradarfalle“ berichtet worden (hier die PM des Innenministers aus Niedersachsen). Ich bin gespannt, was daraus wird. Hier zu der Problematik kurz ein paar erste Gedanken:

  • Wie es funktioniert bzw. funktionieren soll, konnte man m.E. ganz schön in der Welt nachlesen. Bunte Bildchen helfen immer 🙂 . Also deshalb dann hier der Link zu dem Beitrag oder auch heise.de.
  • Interessant(er) ist die Frage, ob diese „Langstreckenradarfalle“ rechtlich zulässig ist. Da stellt sich sicherlich zunächst mal die Frage, ob es überhaupt (schon) eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme gibt. Im StVG m.E. nicht. Folge wird m.E. sein, dass man im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Videomessung sicherlich wieder die Vorschrift des § 100h StPO heranziehen/überstrapazieren wird. Mit der Vorschrift hatte ich schon bei der Videomessung Bedenken (Stichwort: Anfangsverdacht durch eine Maschine?), aber alle OLG sind ja dem OLG Bamberg brav gefolgt und haben dessen Rechtsprechung übernommen bzw. vom OLG Bamberg einfach teilweise abgeschrieben 🙂 und Karlsruhe hat es durchgehen lassen. Aber bei der „Langstreckenradarfalle“ kommt es m.E. noch dicker. Denn es werden ja alle Kraftfahrer in einem bestimmten Bereich gefilmt, ohne dass dafür ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Damit müsste § 100h StPO an sich als Ermächtigungsgrundlage ausfallen. Es sei denn, wir erleben (wieder) das Spiel: Ich suche eine Ermächtigungsgrundlage, finde sie nicht, stricke mir dann aber eine. Nur welche?
  • Und Punkt 3 – von erheblicher Bedeutung in der Praxis: Wie ist es, wenn ich bei Punkt 2 zu einem Beweiserhebungsverbot komme, dann mit einem Beweisverwertungsverbot? M.E. liegt angesichts der derzeitigen Rechtslage „Vorsatz“ nahe und damit dann Willkür, so dass ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sein dürfte.

Nun, der niedersächsische Innenminister wird es sicherlich alles geprüft haben und anders sehen. Jedenfalls wird es mal wieder spannend und es gibt eine neue Runde im Verkehrsrecht. Dieses Mal dürfte dann zunächst ein niedersächsisches OLG gefragt sein, nämlich das OLG Celle, das sich sicherlich freuen wird. Endgültig entscheiden wird die anstehenden Fragen sicherlich dann letztlich aber erst das BVerfG.

Morgen blitzen sie wieder – und dieses Mal länderübergreifend, am „Wutpunkt“

© Sven Grundmann – Fotolia.com

In der (örtlichen) Presse wird über den morgigen 3. Blitzmarathon in NRW berichtet (vgl. auch hier bei Spiegel-online). Und dieses Mal wird grenzüberschreitend geblitzt, nämlich auch in Niedersachsen und in den Niederlanden. Zwei Punkte aus der Berichterstattung sind m.E. interessant:

Einmal die Statistik:

„Die Zahl der Todesopfer durch Unfälle war nach Angaben der Statistiker in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Monaten rückläufig. Statistisch lasse sich zwar nicht belegen, welchen Anteil die verstärkten Polizeikontrollen an diesen Zahlen habe, so Jäger. „Aber ich bin davon überzeugt, dass die öffentliche Diskussion um den ‚Blitz-Marathon‘ einen wichtigen Beitrag dazu geleistet hat“.

Und dann der „Wutpunkt“, über den berichtet wird. Bisher kannte ich aus der Diskussion um den Stuttgarter HBF nur den „Wutbürger“. Was ist nun ein „Wutpunkt“? Nun, der „Wutpunkt“ ist der Punkt, der von Bürgern als einer angegeben worden ist, an dem häufg/immer zu schnell gefahren wird. Man lernt eben nie aus.

Niedersachsen: Wir machen es anders als in NRW – bei uns gibt es die Bedienungsanleitung nicht

Ein Kollege hat mir das Schreiben des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 08.03.2012 zur Verfügung gestellt, das sich mit der Frage der Überlassung von Bedienungsanleitungen u.a. an Verteidiger befasst. Darin heißt es u.a. – hier der Volltext – Erlass IM Niedersachsen Gebrauchsanweisungen GMG 08_03_2012 -:

„In diesem Zusammenhang hat die ZPD erhoben, dass alle Hersteller den Schutz des Urheber­rechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch neh­men.

In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedie­nungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:

Die Niedersächsische Polizei ist nicht berechtigt, die Bedienungsanleitungen und die Zulassungs­scheine für Bußgeldbehörden, Sachverständige, Betroffene und deren Rechtsvertreter zu verviel­fältigen. Sie werden von den Herstellern nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Eine Vervielfältigung der Bedienungsanleitungen und Zulassungsscheine ist der Niedersächsi­schen Polizei nur für interne Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gestattet.

Auf Anforderung werden die benötigten Unterlagen den Gerichten von den Herstellern in Kopie zur Verfügung gestellt.

Betroffene und deren Rechtsvertreter können daneben Einsicht in die Bedienungsanleitung und den Zulassungsschein beim zuständigen Gericht oder direkt bei der Polizeidienststelle nehmen.“

Ist angesichts der vorliegenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung schon erstaunlich. Ok, es geht bei den amtsgerichtlichen Entscheidungen nicht um Akteneinsicht, die die Polizei gewährt, sondern um Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde. Aber im Zweifel werden sich die Verwaltungsbehörden jetzt sicherlich in Niedersachsen gern auf dieses Schreiben zurückziehen.

Und was heißt,

„dass alle Hersteller den Schutz des Urheber­rechtsgesetzes für die Bedienungsanleitungen und die Zulassungen ihrer Geräte in Anspruch neh­men. In Abstimmung mit den Herstellern wird daher folgende Verfahrensweise zum Umgang mit Bedie­nungsanleitungen von GMG für verbindlich erklärt:“

Besteht nun ein Urheberrecht und/oder wird dieses „konkludent“ anerkannt?

In NRW sieht man es wohl anders (vgl. dazu unseren Blogbeitrag v. 08.03.2012). Kann man sich da nicht abstimmen? Es kann doch nicht sein, dass ich in Münster – NRW – Akteneinsicht bekomme, in Osnabrück – Niedersachsen – aber ggf. nicht.

Man könnte k……, wenn man das liest. Schon wieder Busemann zur Sicherungsverwahrung….

Das OLG Karlsruhe hat heute zwei langjährig in Sicherungsverwahrung Untergebrachte  entlassen (vgl. u.a. hier) und sich damit hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 der wohl inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Nur das BVerfG scheint das anders zu sehen. Und natürlich, na, wer wohl. Richtig: JM Busemann aus Niedersachsen, der sofort mit einer PM reagiert hat, in der es heißt:

„Mit mehr als deutlichem Unbehagen“ hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann den am Donnerstag (15.07.2010) ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Kenntnis genommen, wonach ein wegen mehrfacher Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung Vorbestrafter aus der gerichtlich angeordneten Sicherungsverwahrung in die Freiheit entlassen wird, obwohl er Gutachten zufolge noch gefährlich ist. „Besonders fatal ist, dass der Betreffende angekündigt hat, sich jetzt in Niedersachsen aufhalten zu wollen“, sagte Busemann.

Der jetzt freizulassende Vergewaltiger sei zwar grundsätzlich der Führungsaufsicht, mit der bestimmte Verhaltensregeln auferlegt werden, durch die Strafvollstreckungskammer Freiburg unterstellt worden. „Es liegt aber noch kein entsprechender Beschluss vor. Deshalb sind jetzt die Polizei- und Justizbehörden in Niedersachsen gefordert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um unsere Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Polizei und Justiz arbeiten eng zusammen. Der Freigelassene muss notfalls rund um die Uhr überwacht werden“, sagte Busemann. All das könne aber die Sicherungsverwahrung nicht ersetzen und sei für mehr als in einem Fall kaum zu schaffen.

Erneut zeige sich, dass in Fällen dieser Art die Sicherungsverwahrung, auch und gerade die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, ein unverzichtbares Instrument sei, um die Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern zu schützen. „Ich halte es für eine Zumutung, dass sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf Bundesebene noch nichts Weiterführendes getan hat. An der niedersächsischen Rechtsauffassung halte ich fest. Trotz des EGMR-Urteils muss niemand freigelassen werden, der als weiterhin gefährlich eingestuft ist“, machte Busemann deutlich. Dies sei inzwischen auch durch die unabhängige niedersächsische Gerichtsbarkeit so bestätigt worden. „Für mich ist es nicht nachvollziehbar, warum die durch das EGMR-Urteil entstandene Situation bis zu einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Bundesländern gleichermaßen eindeutig bewältigt wird“, so Busemann abschließend.“

Wenn man es liest, man könnte k……., aber es überrascht nicht mehr. Herr Busemann ist, was die SV angeht wohl ein richtiger Hardliner, der offenbar nicht begriffen hat, dass der Zug in Richtung Europa fährt und was von dort kommt, nun mal umzusetzen ist; egal ob es uns gefällt (mir gefällt auch nicht alles).

Sehr „schön“ auch diese Passage:

Dies sei inzwischen auch durch die unabhängige niedersächsische Gerichtsbarkeit so bestätigt worden. „Für mich ist es nicht nachvollziehbar, warum die durch das EGMR-Urteil entstandene Situation bis zu einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Bundesländern gleichermaßen eindeutig bewältigt wird“, so Busemann abschließend.“

Das impliziert doch: Nur unsere Justiz ist unabhängig und nur unsere Justiz macht es richtig. Alle andere machen es falsch. Da werden sich die (ehemaligen) Richterkollegen aber freuen, wenn sie das lesen.

Abschließend: Jetzt weiß ich endlich, warum Christin Wulff unbedingt Bundespräsident werden wollte. Das war der sicherste Weg von JM Busemann wegzukommen. 🙂 Und. Man will nicht glauben, dass Herr Busemann Rechtsanwalt ist/sein soll.