Schlagwort-Archive: Nichtraucherschutz

Vollzug III: Nichtraucherschutz im (U-Haft)Vollzug, oder: Fürsorgepflicht der JVA

Bild von Kevin Phillips auf Pixabay

Und die dritte Entscheidung betrifft dann den U-Haft-Vollzug, und zwar dort die Frage nach dem Nichtraucherschutz.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.09.2022 bis 14.03.2023 in Untersuchungshaft in der JVA X und wandte sich mehrfach mit Anträgen, die die Durchsetzung des Rauchverbots in der JVA zum Inhalt hatten, an diese. Mit Schreiben vom 28.12.2022 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte u.a. die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes durch die JVA X, Feststellung der Rechtswidrigkeit und Ortsbegehung sowie Sicherstellung der Videoaufnahmen durch das Gericht. Er fügte dem Antrag eine Skizze bei, die die räumlichen Verhältnisse der Abteilung D, in welcher er zum Antragszeitpunkt eine Zelle hatte, zeigt. Hierzu gab er an, seine Mitgefangenen würden im Gang zwischen den Zellen auf einer Tischtennisplatte sitzen und Zigaretten/Tabak konsumieren. Die Abteilung sei zeitweise komplett mit grauem Rauch durchzogen und „versinke in Zigaretten-/Tabakgestank“. Wenn er seine Zelle zum Duschen oder Aufschluss verlasse, sei er dem Rauch auf der Abteilung vollkommen ausgesetzt. Wenn seine Zelle geschlossen sei, ziehe der Zigaretten- bzw. Tabakrauch durch den unteren Schlitz der Zellentür in seine Zelle, da die rauchenden Gefangenen weiterhin Aufschluss hätten und rauchen würden.

Am 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Z verlegt.

Die JVA X nahm zum Antrag des Beschwerdeführers dahin Stellung, dass der Schutz von Nichtrauchern beachtet werde. Das AG hat denn den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde hatte mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 07.06.2023 – 12 Qs 40/23 – Erfolg:

„1. Im Rahmen der Zulässigkeit ist das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung der behaupteten Beeinträchtigung durch Verlegung des Beschwerdeführers gegeben. Bei einer Verletzung des Nichtraucherschutzes, der – wie vorliegend durch den Beschwerdeführer beschrieben – zu einer länger andauernden Beeinträchtigung geführt haben soll, liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Dieser gebietet es, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, auch wenn die Beeinträchtigung tatsächlich nicht mehr fortbesteht. Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Fallgestaltungen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 – 204 StObWs 277/20, juris Rn. 20 m.w.N.).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die JVA X hat ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Zelle einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt war.

a) Nach Art. 58 Abs. 3 BayStVollzG, der für die Untersuchungshaft entsprechend gilt (Bratke/Krä in BeckOK Strafvollzug Bayern, 18. Ed. 1.4.2023, BayUVollzG Art. 25 Rn. 6), ist der Schutz der Nichtraucher, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Nr. 1 lit. b des Bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (GSG) ist das Rauchen in Innenräumen der Gebäude der Behörden des Freistaats Bayern verboten. Nach Art. 5 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GSG kann die Anstaltsleitung das Rauchen in Einzel-, Gemeinschaftshafträumen und anderen Gemeinschaftsräumen gestatten (Arloth in BeckOK Strafvollzug Bayern, 18. Ed., Art. 58 BayStVollzG Rn. 11). Dies gilt jedoch nicht, wenn aus baulichen oder sonstigen Gründen eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in Aufenthaltsräumen im Bereich eines Anstaltsbetriebes nicht möglich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 – 204 StObWs 277/20, juris Rn. 25 f. m.w.N.).

b) Der Beschwerdeführer hat die von ihm gerügte Verletzung des Nichtraucherschutzes hinreichend konkret vorgetragen. Danach kam es laufend zu einer Rauchbelästigung, da die Mitgefangenen, deren Zellen über einen längeren Zeitraum aufgeschlossen waren, fortwährend rauchten und der Rauch durch den Schlitz an seiner Zellentür in seine Zelle gelangte bzw. auf dem Gemeinschaftsflur präsent war, wenn der Beschwerdeführer seine Zelle verließ. Da es sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nach um eine ständige Belästigung handelte, kann im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht verlangt werden, dass er – entsprechend einem Lärmprotokoll – einzelne Vorkommnisse genau dokumentiert.

Die JVA X ist dem Vortrag des Beschwerdeführers insoweit entgegengetreten, als sie in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2023 ausführte, auf den Gemeinschaftsflächen bestünde Rauchverbot und etwaige Verstöße würden – soweit sie bekannt seien – disziplinarisch geahndet. Die Kammer hat hierzu ergänzend einen Dienstleiter der JVA X befragt. Dieser gab an, der Beschwerdeführer habe sich auf einer kleinen Abteilung befunden, in welcher Mitgefangene untergebracht gewesen seien, die arbeiten durften. Diese Mitgefangenen hätten sich tagsüber frei bewegen dürfen, was zur Folge gehabt habe, dass ihre Zellentüren häufig geöffnet wurden bzw. offenstanden. Da es den Gefangenen erlaubt sei, in ihrer eigenen Zelle zu rauchen, dringe dieser Rauch durch die offenen Türen auf den Gemeinschaftsflur und könne auch durch die Türschlitze in die Zellen der weiteren Gefangenen gelangen. Dies macht den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach Rauch in seine Zelle dringe und auf dem Gemeinschaftsflur vorhanden sei, plausibel. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob Mitgefangene tatsächlich nicht nur in ihren Zellen, sondern auch auf dem Flur geraucht haben – jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum dem Rauch, der von den Zellen der Mitgefangenen durch geöffnete Türen austrat und durch den Schlitz der Zellentür in die Zelle des Beschwerdeführers eintrat, ausgesetzt war.

c) Der Schutz vor Passivrauchen war jedenfalls in der Zelle des Beschwerdeführers, in der er sich nicht nur kurzfristig aufhielt, zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht in gleicher Weise entziehen kann, wie eine Person, die sich auf freiem Fuß befindet und ohne Weiteres den Ort wechseln kann, um einer Raucheinwirkung zu entgehen. Angesichts der nicht auszuschließenden gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines Rauchers und eines Nichtrauchers – jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht zustimmt – in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der nichtrauchende Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 – 204 StObWs 277/20, juris Rn. 25 f. m.w.N.).

Auf welche Weise die JVA den Nichtraucherschutz umsetzen hätte müssen, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Die JVA hat jedenfalls im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass dort einsitzende Nichtraucher auf ihrer Zelle keiner Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch ausgesetzt sind. Die Kammer verkennt nicht, dass die effektive Umsetzung des Nichtraucherschutzes angesichts der Vielzahl an Rauchern in der JVA nicht einfach ist. Im Falle der Unterbringung eines Nichtrauchers in einer Abteilung, in der sich Gefangene mehr oder weniger frei bewegen können und es somit zu offenstehenden oder häufig geöffneten Türen kommt, muss die JVA jedenfalls mit zusätzlichen Maßnahmen sicherstellen, dass kein Zigarettenrauch in die Zelle von nichtrauchenden Mitgefangenen eindringt.“

Strafvollzug: Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen, Durchgangshaftraum, Nichtraucherschutz, Taschengeld, oder: „Gemischtwarenladen

© jtanki – Fotolia.com

Als zweite – etwas ältere – Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – vor , der sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz äußert.

Der Beschluss – ein wenig ein „Gemischtwarenladen“ – hat einen Umfang von 43 Seiten, lässt sich also nicht so ganz gut darstellen. Daher gibt es hier nur den Sachverhalt und die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen.

„Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 5. November 2018 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt O. Am 27. September 2016 wurde er nach mehrtägigem Sammeltransport, der mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten verbunden war, zur Wahrnehmung eines Termins beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. September 2016 an die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt. Von dort wurde er am 11. Oktober 2016 in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt.

Bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. September 2016 wurde eine mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle durchgeführt. Sodann wurde er in einem Haftraum untergebracht, der über einen integrierten Sanitärbereich ohne gesonderte Lüftung und ohne Schamwand verfügte und einschließlich des Sanitärbereichs eine Größe von 7,28 qm hatte. Die Tür des Haftraums war mit einem Sichtspion ausgestattet. Vor den Fenstern befanden sich Vorsatzgitter. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da die Haftbedingungen menschenunwürdig seien. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt Moabit mit Bescheid vom 29. September 2016 ab.

Auf Antrag des Betroffenen wurden seinem Anstaltskonto Taschengeldbeträge in Höhe von 38,72 Euro am 5. Oktober 2016 (für September 2016) und 35,20 Euro am 7. Oktober 2016 (für Oktober 2016) gutgeschrieben.

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die näher bezeichneten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Moabit, die bei seiner Ankunft durchgeführte körperliche Durchsuchung und die noch nicht erfolgte Zahlung eines Taschengeldes. Er beantragte mit Schreiben vom 29. September 2016, eingegangen am 5. Oktober 2016, die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, weiterhin hilfsweise die „Herstellung menschwürdiger Haftbedingungen“ bei der Antragsgegnerin. Ferner beantragte er die Anordnung einer Vollverpflegung nach Maßgabe der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die dauerhafte Verschließung des Türspions, die räumliche Trennung der im Haftraum befindlichen Toilette und die Entfernung der Vorsatzgitter sowie die Feststellung, dass die körperliche Durchsuchung, die Unterbringung in dem näher bezeichneten Haftraum, die dortigen baulichen Verhältnisse (Türspion, Toilette, Vorsatzgitter) und die Verpflegung rechtswidrig seien. Darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Taschengeld „für September und Oktober 2016“ zu verurteilen. Er beantragte ferner, das Land Berlin zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu verurteilen und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Nachdem sich die Anträge durch die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O. und die Zahlung der genannten Taschengeldbeträge teilweise erledigt hatten und als neuer Umstand hinzugetreten war, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge als Nichtraucher am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit mehreren Rauchern in einem kleinen Warteraum hatte aufhalten müssen, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 7. November 2016, sinngemäß

  1. festzustellen, dass die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Antragstellers am 28. September 2016 rechtswidrig war;
  2. festzustellen, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  3. festzustellen, dass die Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern am 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  4.  festzustellen,
  5. dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war;
  6. dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen,
  7. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen;
  8. das Land Berlin zu verurteilen, wegen der menschenunwürdigen Unterbringung Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu zahlen, und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.“

Wegen der Begründung der Anträge und des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schreiben vom 29. September 2016 sowie 8., 21. und 31. Oktober 2016.

Die Antragsgegnerin trug vor, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller mehrere Tage auf einem Sammeltransport befunden habe und in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht gewesen sei. Der Haftraum entspreche den durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Standards. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 2016.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teilweise als unzulässig (Anträge zu 2., 3. und 4.) und teilweise als unbegründet (Antrag zu 1.) zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Es hat ferner bezüglich des Antrags zu 6. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen und die insoweit beantragte Verweisung an das Landgericht – Zivilkammer – abgelehnt.“

Auf die Rechtsbeschwerde entscheidet das KG und stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts zu erfolgen; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.
  2. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird.
  3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen.
  4. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
  5. Die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen; in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war.
  6. Im Justizvollzug ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen.
  7. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit und der Dauer der Strafhaft abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen stellt eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt dar.
  8. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, soweit der Betroffene bereits mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
  9. Bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht ? abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt ? nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

OLG Hamm: Nichtraucherschutz auch im Knast

© K.-U. Häßler - Fotolia.com

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Die Fragen des Nichtraucherschutzes im Knast sollten nach den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch im Knast) an sich geklärt sein. Deshalb nur der Vollständigkeit halber ein kurzer Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2014 – 1 Vollz (Ws) 135/14, der sich dazu auch noch einmal verhält und dazu ausführt:

Entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer war die in der JVA F erfolgte mehrtägige Unterbringung des Betroffenen in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern rechtswidrig. Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weiter darin untergebrachte Person Nichtraucher ist, ist eindeutig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III – 1 Vollz (Ws) 421/13 OLG Hamm) und führt dazu, dass die JVA gehalten ist, dies bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift obliegt der JVA jeweils unabhängig davon, ob der jeweils Betroffene sich gegen eine entsprechende rechtswidrige Unterbringung ausdrücklich zur Wehr setzt. Soweit die JVA gleichwohl erwägt, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, ist sie gehalten, eine entsprechende ausdrückliche Einverständniserklärung des Gefangenen einzuholen.

Nichtraucherschutz auch im Knast

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Der Nichtraucherschutz gilt auch im Knast. So kann man den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – kurz zusammenfassen, mit dem das BVerfG noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat. Während es im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11, um die U-Haft ging (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch in der U-Haft) ging, hatte dieses Mal ein Strafgefangner gegen die gemeinsame Unterbringung mit drei Mitgefangenen, von denen einer Raucher waren, u.a. wegen des Rauchens einen Antrag auf Einzelunterbrinugng gestellt. Darüber hat dann in letzter Instanz das BVerfG entschieden und dem Strafgefangenen insoweit Recht gegeben: Das LG, das entschieden hat, habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt.

„Für den in der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will, vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher nicht an.

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchendem Gefangenen – sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt – überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemacht worden.

Der Beschluss des Landgerichts enthält auch keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt eingriffsausschließende Wirkung – insbesondere auch eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des Einverständnisses hinaus – entfalten konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 <464 f.>; 13, 137 <146>).“


Nichtraucherschutz auch in der U-Haft

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Der Beschuldigte ist Nichtraucher Er wird am 27.02.2010 als Untersuchungsgefangener in der JVA Stralsund in einem Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Am 03.03.2010 wurden die beiden rauchenden Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher untergebracht. Unter dem 29. 11.2010 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim LG Stralsund. Er beantragte unter anderem die Feststellung, dass die „Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe“ rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden. Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung habe er nicht erteilt. Mit seinem Antrag hat er weder beim LG noch beim OLG Erfolg.

Dann aber beim BVerfG mit dem BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11, auf den ich erst jetzt gestoßen bin: Zusammengefasst heißt es dort: Die Unterbringung eines nichtrauchenden Untersuchungsgefangenen gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, verletze den Untersuchungsgefangenen in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch – zumindest nicht ausschließbaren – gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens könne darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt werde, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen. Der Gefangene habe Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal.

Und: Schon der Frage, ob der Eingriff erforderlich war, sei das LG nicht in der gebotenen Weise nachgegangen. Es habe sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt seien, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers habe es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.