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Kann man sich in einem Sportwettbüro erholen?

Die „Überschriftsfrage“ hätte ich auch anders stellen können, nämlich: Ist ein Sportwettbüro eine Freizeiteinrichtung? Ist letztlich in beiden Fällen kein großer Unterschied und der ein oder andere wird sich in beiden Fällen fragen: Warum muss man das wissen?

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Nun die Antwort ist entscheidend für die Frage, ob dann der Nichtraucherschutz gilt. Denn handelt es sich um eine Freizeiteinrichtung oder eine Gaststätte, dann gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW der Nichtraucherschutz bzw. das Rauchverbot.

Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 RBs 81/12:

1) Bei dem vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro handelt es sich um sowohl um eine Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 NiSchG NRW als auch um eine Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und unterliegt demnach dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW.

a) Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5. NiSchG NRW sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („oder“) müssen die genannten Abgrenzungsmerkmale für eine Freizeiteinrichtung nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Zudem kann der allmeinen Begründung des Gesetzentwurfes, wonach Ziel des Gesetzes der wirksame Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist (vgl. LT-Drucks 14/4834, S. 15), entnommen werden, dass sämtliche öffentlichen Freizeiteinrichtungen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen (§ 1 Abs. 1 NiSchG) dem Schutzzweck des Gesetzes unterliegen und nicht nur – wie die Rechtsbeschwerde anführt –, wenn sie einen Kulturbezug haben. Für diese Wertung spricht im Übrigen auch die konkrete Begründung des Gesetzes, wonach die Nummer 5. deutlich mache, dass auch Spielbanken zu den vom Gesetz erfassten Einrichtungen gehören (LT-Drucks. 14/4834, S. 18).

Das Sportwettbüro des Betroffenen ist bereits aufgrund der Einrichtung darauf ausgelegt, nicht nur Sportwetten zu vermitteln, sondern den Besuchern auch Gelegenheit zu geben, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um beispielsweise den Ablauf der Sportveranstaltungen, auf die sie gewettet haben, zu verfolgen. Anders ist die Größe der Lokalität mit Sitzgelegenheiten, Bildschirmen und aufgestellten Getränkeautomaten nicht zu erklären. Es ist also darauf ausgerichtet, den Kunden eine Form der Freizeitgestaltung zu bieten. Das vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro ist daher nicht – wie die Rechtsbeschwerdebegründung den Eindruck vermitteln will – mit einer privatrechtlichen Oddset-/Lottoannahmestelle zu vergleichen.

b) Nach der Legaldefinition von § 3 Nr. 7. NiSchG NRW sind Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Raume. Eine Schankwirtschaft betreibt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. „Verabreichen“ in diesem Sinne liegt auch beim Verkauf durch Automaten vor (vgl. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1, Rdnr. 44). Da das Sportwettbüro des Betroffenen über Getränkeautomaten und Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Getränke an Ort und Stelle verfügt, handelt es sich zweifellos auch um eine Schankwirtschaft und damit um eine Gaststätte im Sinne von § 3 Nr. 7. NiSchG.

Qualmender Altkanzler – Ärger für die ARD

Die Tagespresse berichtet (gestern, aber hier auf Borkum dauert es ein wenig, bis aktuelle Printausgaben vorliegen) über den Ärger, der der ARD ins Haus steht wegen des bei G. Jauch qualmenden Altkanzlers Helmut Schmidt. Gegen die ARD bzw. deren Vorsitzende läuft wegen seines letzten Auftritts bei Jauch nun ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die ArbeitsstättenVO, und zwar dessen § 5.

Ich habe nun nicht geprüft, inwieweit die Vorschrift einschlägig ist. Aber unabhängig davon fragt man sich schon, warum eigentlich der Altkanzler bei (fast) allen Fernsehauftritten quasi „Kette raucht“. Und warum die Fernsehanstalten das mitmachen? Wenn man dann aber liest (vgl. hier): „Zudem sei Schmidt eine herausragende Persönlichkeit, die „im Programm nicht fehlen kann und sollte, und zwar so, wie er ist.“, kann man sich vorstellen, worum und wie es (zu)geht. Es müsste in den Zeiten des porpagierten Nichtraucherschutzes – egal, was man davon hält – aber doch auch anders gehen. Und geht es ja auch: Auf dem SPD-Parteitag hat Helmut Schmidt während seiner (Eröffnungs)Rede ja auch nicht geraucht. Also: Geht doch. 🙂 🙂

Nichtraucherschutz in Spielhalle

Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle ist als Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu behandeln, wenn der Betreiber darin an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthalts kostenlos warme und kalte Getränke abgibt. Mit dieser Entscheidung vom 7. Juli 2009 bestätigte der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Januar 2009. Die Stadt Hannover verhängte gegen den Betreiber einer Spielhalle ein Bußgeld, weil dieser in seiner Spielhalle nicht die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten einhalte. Der Betreiber vertrat den Standpunkt, dass seine Spielhalle keine Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sei und seine Gäste daher rauchen dürften. Er legte deshalb Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, musste aber eine Niederlage vor dem Amtsgericht Hannover erleiden. Auch die beim OLG gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde erwies sich als erfolglos. Der Senat entschied, dass die Regelungen zum Nichtraucherschutz nicht danach unterscheiden, ob eine Gaststätte nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig sei oder nicht. Maßgeblich sei, dass in der Spielhalle Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Auch könne sich der Spielhallenbesitzer nicht auf die Ausnahmeregelung für die „Abgabe unentgeltlicher Kostproben“ berufen. Zwar seien die Getränke kostenlos. Anders als bei Kostproben dienten sie aber nicht dazu, zum Kauf der Getränke anzuregen. Zweck sei vielmehr, den Verbleib in der Spielhalle und das Spielen an den Geldautomaten zu fördern und damit den Gewinn des Betreibers zu steigern.

Beschluss vom 07.07.2009 – 322 SsBs 75/09

Quelle: PM vom 20.07.2009

Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz

Die beiden verurteilten Betroffenen sind Geschäftsführer einer GmbH, die in Frankfurt am Main drei hochpreisige Gaststätten betreibt. Durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass in keiner dieser Gaststätten auf das Rauchverbot hingewiesen wird, was nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz erforderlich ist. Stattdessen findet sich an den Gaststätten der Aushang „Für kostenlose Mitgliedschaft in unserem privaten Raucherclub wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter am Empfang“. Die beiden Betroffenen vertreten die Auffassung das Hessische Nichtraucherschutzgesetz sei nicht anzuwenden, da die Gaststätten „Raucherclubs“ seien.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Da den Gästen nur mitgeteilt wird, dass auf den Tischen Mitgliedsausweise liegen, die sie unterschreiben können, eine entsprechende Unterschrift aber nicht gefordert wird und die Gäste dennoch bedient werden, könne nicht von einem „Raucherclub“ im Sinne einer „geschlossenen Gesellschaft“ gesprochen werden. Es sei zwar ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, das Rauchverbot habe jedoch den legitimen Gesetzeszweck Nichtraucher vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen“ in der Öffentlichkeit zu schützen. Gegen das Urteil war Rechtsmittel eingelegt worden. Am 20.08.2008 hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 Ss – OWi 388/08) in zweiter Instanz die Rechtsbeschwerden der beiden Betroffenen verworfen.

Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 14.05.2008, Az.: 941 OWi – 752 Js 14719/08
Quelle: LNCA 2008, 151095 vom 26.11.2008

Das AG Frankfurt am Main hat wegen Verstoßes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz erstmals Bußgelder ausgesprochen.