Strafvollzug: Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen, Durchgangshaftraum, Nichtraucherschutz, Taschengeld, oder: „Gemischtwarenladen

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Als zweite – etwas ältere – Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – vor , der sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz äußert.

Der Beschluss – ein wenig ein „Gemischtwarenladen“ – hat einen Umfang von 43 Seiten, lässt sich also nicht so ganz gut darstellen. Daher gibt es hier nur den Sachverhalt und die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen.

„Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 5. November 2018 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt O. Am 27. September 2016 wurde er nach mehrtägigem Sammeltransport, der mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten verbunden war, zur Wahrnehmung eines Termins beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. September 2016 an die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt. Von dort wurde er am 11. Oktober 2016 in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt.

Bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. September 2016 wurde eine mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle durchgeführt. Sodann wurde er in einem Haftraum untergebracht, der über einen integrierten Sanitärbereich ohne gesonderte Lüftung und ohne Schamwand verfügte und einschließlich des Sanitärbereichs eine Größe von 7,28 qm hatte. Die Tür des Haftraums war mit einem Sichtspion ausgestattet. Vor den Fenstern befanden sich Vorsatzgitter. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da die Haftbedingungen menschenunwürdig seien. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt Moabit mit Bescheid vom 29. September 2016 ab.

Auf Antrag des Betroffenen wurden seinem Anstaltskonto Taschengeldbeträge in Höhe von 38,72 Euro am 5. Oktober 2016 (für September 2016) und 35,20 Euro am 7. Oktober 2016 (für Oktober 2016) gutgeschrieben.

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die näher bezeichneten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Moabit, die bei seiner Ankunft durchgeführte körperliche Durchsuchung und die noch nicht erfolgte Zahlung eines Taschengeldes. Er beantragte mit Schreiben vom 29. September 2016, eingegangen am 5. Oktober 2016, die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, weiterhin hilfsweise die „Herstellung menschwürdiger Haftbedingungen“ bei der Antragsgegnerin. Ferner beantragte er die Anordnung einer Vollverpflegung nach Maßgabe der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die dauerhafte Verschließung des Türspions, die räumliche Trennung der im Haftraum befindlichen Toilette und die Entfernung der Vorsatzgitter sowie die Feststellung, dass die körperliche Durchsuchung, die Unterbringung in dem näher bezeichneten Haftraum, die dortigen baulichen Verhältnisse (Türspion, Toilette, Vorsatzgitter) und die Verpflegung rechtswidrig seien. Darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Taschengeld „für September und Oktober 2016“ zu verurteilen. Er beantragte ferner, das Land Berlin zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu verurteilen und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Nachdem sich die Anträge durch die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O. und die Zahlung der genannten Taschengeldbeträge teilweise erledigt hatten und als neuer Umstand hinzugetreten war, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge als Nichtraucher am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit mehreren Rauchern in einem kleinen Warteraum hatte aufhalten müssen, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 7. November 2016, sinngemäß

  1. festzustellen, dass die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Antragstellers am 28. September 2016 rechtswidrig war;
  2. festzustellen, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  3. festzustellen, dass die Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern am 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  4.  festzustellen,
  5. dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war;
  6. dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen,
  7. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen;
  8. das Land Berlin zu verurteilen, wegen der menschenunwürdigen Unterbringung Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu zahlen, und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.“

Wegen der Begründung der Anträge und des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schreiben vom 29. September 2016 sowie 8., 21. und 31. Oktober 2016.

Die Antragsgegnerin trug vor, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller mehrere Tage auf einem Sammeltransport befunden habe und in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht gewesen sei. Der Haftraum entspreche den durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Standards. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 2016.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teilweise als unzulässig (Anträge zu 2., 3. und 4.) und teilweise als unbegründet (Antrag zu 1.) zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Es hat ferner bezüglich des Antrags zu 6. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen und die insoweit beantragte Verweisung an das Landgericht – Zivilkammer – abgelehnt.“

Auf die Rechtsbeschwerde entscheidet das KG und stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts zu erfolgen; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.
  2. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird.
  3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen.
  4. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
  5. Die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen; in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war.
  6. Im Justizvollzug ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen.
  7. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit und der Dauer der Strafhaft abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen stellt eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt dar.
  8. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, soweit der Betroffene bereits mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
  9. Bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht ? abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt ? nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

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