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Nicht unterschriebene Rechtsmittelbegründung, oder: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

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Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst eine zivilrechtliche BGH-Entscheidung zur Wiedereinsetzung, und zwar der BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19.

Ich stelle davon aber mal nur die amtlichen Leitsätzeein. Die lauten:

1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.

2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2004 -VIZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 4; vom 9. Dezember 2003 -VI ZB 46/03, ju-ris Rn. 4; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 -XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, juris Rn. 20 f.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 -IV ZB 9/11, juris Rn. 6, 11; vom 20.März 1986 -VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254, juris Rn. 14) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinset-zungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.