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Nebenklagegebühren 20 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt?, oder: Schönreden ist angesagt….

Über die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle – es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 Ws 161/20 -, den mir der Kollege Wigger aus Lüneburg geschickt hat, kann man auch nicht so richtig froh sein. Man kann sich den Beschluss aber zumindest „schön reden“ 🙂 .

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das LG hat den Angeklagten verurteilt und ihm u.a. die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Der Nebenklägervertreter hat auf der Grundlage dieser Kostengrundentscheidung seine Gebühren geltend gemacht. Dabei hat er die Festsetzung von 20 % über der Mittelgebühr liegenden Gebühren beantragt. Das hat er mit der Schwierigkeit des Verfahrens und der besonderen Bedeutung für das Opfer begründet.

Das LG Lüneburg hat eine Gebührenerhöhung um 20 % als angemessen angesehen und das mit der hohen Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin begründet. Für die Erhöhung der Mittelgebühr reiche die Erfüllung eines Bemessungskriteriums gemäß § 14 RVG aus, hier die hohe Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin. Auch seien die geltend gemachten anwaltlichen Reisekosten in vollem Umfang erstattungsfähig. Die Kosten der Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen RA sei regelmäßig als notwendig zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung anzusehen. Auch die Höhe der Revisionsgebühr sei gerechtfertigt in Anbetracht der Bedeutung der Sache und der Tätigkeiten des Nebenklägerinvertreters, der die Erfolgsaussichten der Revision geprüft habe sowie ob noch weitere Stellungnahmen zu fertigen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG hat sich dem LG angeschlossen:

„Soweit eine Gebührenerhöhung um 20 % angesichts der Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin als angemessen erachtet wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gelten für die Tätigkeit als Beistand eines Nebenklägers die Vorschriften des RVG entsprechend. Bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren, die ihrer Höhe nach gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Nebenklägervertreter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen bestimmt werden. Zu den Umständen des Einzelfalles zählen der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Auftraggeber sowie für erstattungspflichtige Dritte grundsätzlich verbindlich, es sei denn, dass sie unbillig ist. Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 – III2 Ws 67/12 -, OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 — 1 Ws 54/17 III).

Vorliegend ist die Bedeutung der Angelegenheit für die durch das Tatgeschehen über geraume Zeit und noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung insbesondere psychisch erheblich beeinträchtigte Nebenklägerin als sehr hoch und damit als deutlich überdurchschnittlich einzuschätzen, zumal sie ersichtlich ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Verurteilten hatte. Angesichts der gravierenden psychischen Belastungen, der die Nebenklägerin durch die Tat ausgesetzt war, liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass auch die Art der Tätigkeit des Nebenklagebeistands als schwierig einzustufen ist, wie er im Kostenfestsetzungsverfahren hinreichend dargelegt hat. Daher ist es im Grundsatz ohne Weiteres nicht als unbillig anzusehen, dass der Nebenklagebeistand bei seinen Festsetzungsanträgen eine Erhöhung der Mittelgebühr um 20% vorgenommen hat, die dann auch festgesetzt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Erhöhung der Mittelgebühr im groben Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Nebenklägerin stehen würde.

Auch soweit der Beschluss die Kosten der Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts für erstattungsfähig hält, ist hiergegen nichts zu erinnern. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Nebenklägervertreter nicht um einen ortsfremden Rechtsanwalt handelt. Der Nebenklagebeistand ist in Winsen/Luhe ansässig und damit innerhalb des Landgerichtsbezirks Lüneburg niedergelassen.

Lediglich ergänzend weist der Senat überdies darauf hin, dass in der Rechtsprechung hin-sichtlich der Frage, welche Kosten nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind, ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat und die Vorschrift deutlich weiter ausgelegt wird. Der Gesichtspunkt der Ortsnähe tritt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis zurück (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2019 — 2 Ws 37/19). In der vorliegenden Konstellation kann ferner die Gesetzesbegründung herangezogen werden, die besonders auf den Gesichtspunkt des Opferschutzes hinweist: „Wohnt z. B. das Opfer einer Vergewaltigung in Köln, findet das gerichtliche Verfahren jedoch in Hamburg statt, so wird es häufig angezeigt sein, dem Opfer einen anwaltlichen Beistand aus dem Kölner Bereich zu bestellen, weil dieser es vor Ort besser betreuen kann“ (vgl. BT-Drs. 16/12098, S. 20).

Hinsichtlich der Revisionsgebühr gemäß Nr. 4130 VV RVG ist ebenfalls anerkannt, dass diese bereits mit Entgegennahme der gegnerischen Revisionsschrift entsteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 4130-4135 W Rn. 4; Senat, Beschluss vom 25.10.2018 – 2 Ws 405/18).

Gegen die Bestimmung der Höhe der Gebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wird die von einem Angeklagten eingelegte Revision mit der Sachrüge begründet und wird eine materiell-rechtliche Prüfung notwendig, so ist bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter nach Nr. 4130 VV-RVG die Festsetzung einer Mittelgebühr nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 1 Ws 157/18, – juris, für den vergleichbaren Fall des Gebührenanspruchs des Verteidigers bei einer vom Nebenkläger eingelegten Revision). Soweit auch hier eine Erhöhung des Gebührensatzes um 20% vorgenommen wurde, ist ebenfalls auf die Bedeutung des Rechtsmittelverfahrens für die Nebenklägerin abzustellen, die ein ausgeprägtes Interesse an der Rechtskraft des Urteils hatte und für die das Revisionsverfahren mit erheblichen weiteren psychischen Belastungen verbunden war. Überdies werden, wie oben bereits festgestellt, Abweichungen von bis zu 20% in der Regel nicht als unbillig angesehen.“

Wie gesagt: Froh wird man mit der Entscheidung aus Sicht des Verteidigers natürlich nicht.

Vorab: Da man die genauen Einzelumstände nicht kennt ist es – wie in diesen Fällen immer – allerdings schwierig, abschließend zu beurteilen, ob die Entscheidung richtig ist. Daran kann man aber m.E., wenn man sich die übrige Rechtsprechung zu § 14 RVG anschaut, schon ein wenig zweifeln. Zumindest werden sich Verteidiger verwundert fragen: 20 % über der Mittelgebühr, wann habe ich das letzte Mal so erhöhte Gebühren abrechnen können? Und die Frage ist sicherlich berechtigt, denn man hat schon, wenn man die Rechtsprechung auswertet, den Eindruck, dass die Gerichte eher dazu tendieren, die Verfahren als unterdurchschnittlich denn als durchschnittlich oder gar überdurchschnittlich anzusehen (vgl. zur Gebührenbemessung Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14]; Rn 1679 ff. m.w.N.). Dies zumindest beim Verteidiger. Beim Nebenklägervertreter scheinen insoweit aber offenbar andere Grundsätze zu gelten bzw. man scheint – im Zweifel hier im Hinblick auf die Tat – großzügiger zu verfahren. Ob dazu als Begründung allein die besondere Bedeutung des Verfahrens für die Nebenklägerin ausreicht, kann man m.E. bezweifeln, letztlich aber, da man die Tatumstände nicht kennt, nicht abschließend entscheiden. Und auch hinsichtlich der Gebühr Nr. 4130 VV RVG halte ich das OLG für recht großzügig. Allerdings gilt auch hier, dass man den Umfang der Tätigkeiten des Nebenklägervertreters nicht kennt. Aber der muss schon – vom OLG offenbar unterstellt – sehr groß gewesen sein, wenn man die Anhebung der Revisionsgebühr um 20 % über der Mittelgebühr rechtfertigen will.

Jedenfalls – und jetzt beginnt das Schönreden: Man als Verteidiger diese Entscheidung im Hinterkopf behalten und als Argumentationshilfe heranziehen können/müssen, wenn es (mal wieder) um eine Anhebung der Mittelgebühr geht. Denn, wenn das Verfahren für die Nebenklägerin von Bedeutung war, war es das auch für den Angeklagten und rechtfertigt m.E. dann auch bei ihm eine Überschreitung der Mittelgebühr.

Mit Interesse wird man auch die Ausführungen des OLG zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des (auswärtigen) Nebenklägerinvertreters lesen. Denn auch die gelten dann natürlich auch für den auswärtigen Verteidiger. Es ist zu hoffen, dass das OLG sich daran erinnert, wenn es denn mal in Zusammenhang mit der Erstattung von Verteidigerkosten eine Rolle spielt.

Akteneinsicht, nicht für die Nebenklage bei Aussage-gegen-Aussage

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Starten wir in die 46. KW. mit einem kleinen Beschluss des AG Tiergarten, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2017 – (265 Ls) 284 Js 724/17 (16/17). Es geht um Akteneinsicht, nein, nicht im Bußgeldverfahren, sondern mal im Strafverfahren, und zwar geht es um die Akteneinsicht der Nebenklage in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dazu kurz das AG:

„III. Der Akteneinsichtsantrag der Nebenklage-Vertreterin wird abgelehnt.

Es steht Aussage gegen Aussage. Die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt würde den Beweiswert der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung deutlich mindern und damit den Untersuchungszweck gefährden (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Informationsinteresse der Nebenklägerin muss demgegenüber zurücktreten.“

Nichts Dolles, aber immerhin………..

Bindungswirkung von OLG Entscheidungen, oder: Wenn eine ganze Kammer rausfliegt.

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In Mecklenburg-Vorpommern tobt(e) ein (Klein)Krieg zwischen der Schwurgerichtskammer des LG Neubrandenburg und dem OLG Rostock in einem „NS-Verfahren“, in dem der ehemalige, inzwischen 96 Jahre alte SS-Mann Hubert Zafke wegen Beihilfe zum Mord in über 3.000 Fällen angeklagt ist. Nebenkläger in dem Verfahren sind die Brüder Walter und William Plywaski aus Boulder in Colorado/USA. Gemeinsam mit ihrer Mutter, Regina Plywaski, und dem Vater waren sie nach Auschwitz deportiert worden. Noch am Tag der Ankunft, dem 15.08.1944, ist die Mutter ermordet worden. Dieser 15.08.1944 ist der erste Tag des Tatzeitraums in der Anklage gegen Hubert Zafke.

Die Berechtigung zur Nebenklage von Walter Plywaski hat das OLG Rostock inzwischen  insgesamt dreimal festgestellt: Zum ersten Mal in der Eröffnungsentscheidung vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15. Das Schwurgericht hat die Nebenklageberechtigung dann Anfang 2016 „widerrufen“. Der „Widerufsbeschluss“ ist dann vom OLG aufgehoben worden. Anfang 2017 hat das LG dann die Berechtigung beider Nebenkläger erneut widerrufen. zur Nebenklage. Die Schwurgerichtskammer begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, sie halte ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des OLG weiterhin daran fest, dass die Ermordung der Mutter der beiden Nebenkläger nicht vom Anklagevorwurf erfasst werde. Hinzu komme, dass der BGH in seinem Beschluss vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16 – ausdrücklich offengelassen habe, ob bei einer durchgehenden (einheitlichen) Unterstützungshandlung zu massenweisen Tötungsdelikten von einer tateinheitlichen oder von tatmehrheitlicher Beihilfe zum vielfachen Mord an den Opfern entsprechender Transporte in die NS-Vernichtungslager auszugehen sei. Die dazu vertretene Auffassung des 2. Strafsenats des BGH in seiner Entscheidung vom 20.02.1969 – 2 StR 636/68 -, der von tatmehrheitlicher Beihilfe zu jedem einzelnen Mord ausgegangen sei, beanspruche damit immer noch Geltung.

Das OLG hat dann im OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2017 – 20 Ws 69/17 – erneut aufgehoben und recht deutliche Worte gefunden. Das Landgericht ohne neue Tatsachengrundlage an die entspechenden OLG -Beschlüsse  gebunden und deshalb nicht befugt war, diese (erneut) aufzuheben. Eine solche Aufhebungsbefugnis, wie sie die Schwurgerichtskammer abermals für sich in Anspruch genommen hat, steht – solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht durch neue Umstände ändert – allein dem OLG, das sich hierzu indes nicht veranlasst sieht. Und:

„Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16 – für die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers Wi. P., Prof. Dr. N., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 09.01.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W. in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N. vom 21.02.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. Dem schließt sich der Senat an.“

Und – insoweit zitiert nach dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15:

„Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte sehr harsche und ihn persönlich herabwürdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N… erachtet der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht nur für in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion für nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den (Hervorhebung durch die Kammer) Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung unterzeichnenden Richter zu begründen.“

Wer meint, nun sei Schluss (gewesen), der täuscht sich. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat zwar gemeint (auch insoweit zitiert nach dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15):

„Am 21.3.2017 gab der VorsRiLG K… einen Vermerk zur Akte. Er führt darin aus, dass, falls die Besorgnis des OLG nachvollziehbar sei, er das Verfahren über die Selbstablehnung in die Wege leiten müsste. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedoch nicht anzunehmen. Das OLG habe lediglich eine private Ansicht wiedergegeben, die womöglich zum Ziel habe, die Nebenkläger zu bestimmen, einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Die beanstandete Äußerung der Kammer sei durch das OLG außerhalb des sie begründenden Kontextes dargestellt.“

Das hat die (Vertreter)Kammer aber anders gesehen. Denn die von den Nebenklägern und der Staatsanwaltschaft gestellten Ablehnungsanträge hatten Erfolg. Die drei betroffenen Berufsrichter “ sind aus dem Verfahren genommen worden. Begründung im LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15:

„Die Begründetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausführungen der Nebenklägervertreter N… und W… zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 – 3 StR 49/16 – entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet, sodann die Bemerkungen der Kammer gegenüber dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N… als persönlich herabwürdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar bezeichnet und schließlich ausführt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern – also nicht nur beim durch Prof. Dr. N… vertretenen Nebenkläger – die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Wenn schon das OLG Rostock – für den Nebenkläger ohne weiteres als höherrangiges Gericht erkennbar – zunächst die Kammer als nicht zur Entscheidung befugt einordnet, die Entscheidung zudem als sachlich falsch bezeichnet und darüber hinaus Formulierungen im Beschluss als nicht hinnehmbar und die Besorgnis der Befangenheit begründend bezeichnet, muss sich beim Nebenkläger nahezu zwangsläufig der Eindruck ergeben, die den Beschluss unterzeichnenden Richter waren ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, als sie beschlossen haben, ihn aus dem Verfahren auszuschließen. Darauf dass die aufgehobene Entscheidung nicht auf Willkür, sondern wie auch das OLG Rostock ausführt wohl auf einer Fehlinterpretation beruht, kommt es bei dieser Sachlage für die Frage der Befangenheit nicht mehr an.

Dass das OLG eine rein private Ansicht in einem gerade den Nebenkläger betreffenden Beschluss äußert, kann gerade nicht angenommen werden. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass ein vernünftiger Nebenkläger davon ausgehen muss, das OLG habe eine rein private Ansicht geäußert.“

M.E. hätte man auch darauf abstellen können, dass das OLG nun dreimal gesagt hatte: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger. Irgendwann ist dann doch Schluss. Und das dürfte dann hier der Fall sein. Ist selten, dass eine ganze Kammer aus einem „Verfahren fliegt“.

Zum Ganzen dann auch bei LTO: NS-Prozess gegen Hubert Zafke Im fal­schen Zug?

Nebenklage, oder: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger

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Schon etwas älter – also aus der Abteilung: Sauber machen 🙂 – ist der OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 267/16, der eine Problematik aus dem Nebenklagerecht behandelt. Und zwar: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit der vor dem LG gegen ihn erhobenen Anklage als Heranwachsender einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 125a Nr. 2, 2. Alter., Nr. 3 StGB, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord nach §§ 211 Abs. 1 , 5. Var., 22, 23 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben. Eine (große) Jugendstrafkammer des LG hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss hat die Kammer dem Zulassungsantrag des Nebenklägers stattgegeben.

Nach Beginn der Hauptverhandlung hat sich dann durch ein von der Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss vom 30.11.2016 die Zulassung des Nebenklägers widerrufen. Dies hat sie damit begründet, dass die im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen für die Nebenklagebefugnis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien, da gegen den Angeklagten wegen des Übergriffs auf den Nebenkläger kein Verbrechensvorwurf erhoben worden sei.

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Das RFechtsmittel hatte beim OLG Erfolg. Das hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

„1. Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage ist weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines Nebenklagedelikts. Ausreichend ist eine auch nur wenig erfolgversprechende Aussicht dafür, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die vorgeworfene Tat rechtlich als Nebenklagestraftat bewertet hat oder im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage bejaht wurden.

2. Der Widerruf der Zulassung der Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, wenn ihr von vornherein die rechtliche Grundlage gefehlt hat. Er scheidet aus, wenn sich in der Hauptverhandlung im Verlauf der Beweisaufnahme ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar sind oder sich die tatsächlichen Behauptungen des Nebenklägers als unrichtig erweisen.

3. Diese Grundsätze gelten für die Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend.“

Also gilt grundsätzlich: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger.

Nebenklage 1 x 1, oder: Entweder kann ich Nebenklage, oder ich lasse es

© Alex White - Fotolia.com

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Wenn man als Rechtsanwalt Nebenklagen „macht“ – despektierlich wird manchmal von der „Opferamsel“ gesprochen, obwohl mir nicht einleuchtet, warum, denn jeder hat seinen Platz im Strafverfahren, – dann sollte man es aber auch richtig machen und die Klaviatur der Nebenklage beherrschen. Sonst lässt man es lieber, um dem Mandanten nicht Schaden zuzufügen. Und der Rechtsanwalt, der in dem dem BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – 5 StR 266/16 – zugrunde liegenden Verfahren den Nebenkläger vertreten hat, gehört m.E. zu der Gruppe derjenigen, die keine Nebenklage können. Denn sonst wäre es m.E. nicht zu den zwei vom BGH aufgezeigten (eklatanten) Fehlern gekommen (nein, es geht dieses Mal nicht um die nicht ausreichende Begründung der Nebenklagerevision, sondern um anderes im „Nebenklage 1 x 1“):

„Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Nebenklage der Antragsteller L. S. und M. S. zugelassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L. ge-mäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge – auch denjenigen, Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen – wiederholt.

Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen, ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist – ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist – abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Ka-talog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind.

Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die – erwachsenen – Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklärung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO).“

Wie gesagt: Sollte man wissen, wenn man Nebenklagen „macht“.  Alles andere ist in meinen Augen nur „unschön“/peinlich.