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Akteneinsicht für die Nebenklägerin, oder: Rechtsschutz für den Angeklagten gibt es erst beim BVerfG

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine BVerfG-Entscheidung, und zwar den BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16. Er behandelt ein in der Praxis des Strafverfahrens immer mehr an Bedeutung gewinnendes Problem, nämlich die Akteneinsicht des Nebenklägers und die damit zusammenhängenden Fragen. Hier geht es um ein Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die gerichtliche Gewährung von Einsicht in die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens an die Bevollmächtigte der Nebenklägerin. Es handelt sich um ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. In dem hatte die Bevollmächtigte der – damals sechzehnjährigen – leiblichen Tochter des Beschuldigte – die spätere Nebenklägerin – Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zu ihrem Nachteil erstattet. Zugleich beantragte sie unter Berufung auf ihre Nebenklageberechtigung die Gewährung von Akteneinsicht, die die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschuldigten gewährte. Inzwischen ist im Januar 2015 Anklage wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen erhoben worden. Das AG hat mit nicht begründetem Beschluss im  Februar 2015 der Bevollmächtigten der Nebenklägerin auf deren Antrag hin ergänzende Akteneinsicht gewährt, wovon diese telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde. Der Verteidiger erhielt ers im Mai 2015 bei erneuter Einsichtnahme in die Verfahrensakte von den Schriftsätzen der Nebenklagevertreterin und der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Strafrichter Kenntnis. Der Beschuldigte ist dann am 02.07.2015  wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 18.09.2015 erhob der Verteidiger Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklagevertreterin durch die Staatsanwaltschaft sowie durch das Amtsgericht. Das LG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Begründung: Soweit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer den zunächst erforderlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) nicht gestellt habe. Soweit die Beschwerde sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch das Amtsgericht richte, sei sie prozessual überholt, da die Gewährung von Akteneinsicht nicht ungeschehen gemacht werden könne und ein „tiefgreifender Grundrechtseingriff“, der – wie bei Wohnungsdurchsuchungen, Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit – einen Fortsetzungsfeststellungsanspruch begründen könne, bei der nach § 406e Abs. 1 StPO in der Regel gebotenen Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklage offensichtlich nicht gegeben sei.

Das BVerfG hebt auf und sagt: Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar, denn:

c) ……… Ob die in vorliegendem Fall erfolgte Gewährung von Akteneinsicht bezogen auf diesen Einzelfall einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, hat das Landgericht jedoch nicht hinreichend geprüft. Es hat insbesondere den von der Akteneinsicht konkret betroffenen Akteninhalt, der unter anderem Einlassungen des Angeklagten, die neben dem ihm vorgeworfenen Tatgeschehen auch Einzelheiten seiner Beziehung zur Kindsmutter betreffen, nicht gewürdigt. Es hat darüber hinaus nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Amtsgericht – wie zuvor auch schon die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht im September 2014 – die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin ohne Anhörung des Beschwerdeführers getroffen hatte und sich die Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang mit der tatsächlichen Gewährung von Akteneinsicht erledigte, so dass der Beschwerdeführer die von ihm substantiiert erhobenen Einwendungen gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin letztlich weder im Vorfeld der Maßnahme noch – nach erstmaliger Kenntniserlangung von der bereits erfolgten Gewährung von Akteneinsicht im Mai 2015 – in dem der Gewährung von Akteneinsicht nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend machen konnte. Dieser Umstand kann bei der Bewertung der Intensität des Grundrechtseingriffs im Einzelfall, die auch von den Möglichkeiten des hiergegen gegebenen Rechtsschutzes abhängen kann (BVerfGE 133, 277 <366> Rn. 207) und durch eine ohne Kenntnis des Betroffenen erfolge Durchführung des Eingriffs regelmäßig vertieft wird (vgl. BVerfGE 120, 378 <402 f.>), jedoch nicht außer Betracht bleiben (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 22 Qs 475/04 -, juris, Rn. 3 [zu § 406e StPO]; LG Dresden, Beschluss vom 6. Oktober 2005 – 3 AR 8/05StV 2006, S. 11 f. [zu § 475 StPO]).“

Muss man als Verteidiger im Auge haben.

Lasst es, wenn ihr es nicht könnt…., oder: Schon wieder die unzulässige Nebenklägerrevision

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(Über)Schreibe ich nun mit: „Und noch mal ….“ oder mit „Schon wieder…“. Das war für mich die Frage, und: Nein, ich habe mich für: „Lasst es, wenn ihr es nicht könnt….“, entschieden. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – nicht überschreiben. In ihm geht es um das leidige Thema der ausreichenden Begründung der Nebenklägerrevisionen, die beim BGH immer wieder/noch an  den Vorgaben des § 400 StPO scheitern. Ich kann die Male gar nicht mehr zählen, auch ich habe darüber schon öfters/oft berichtet.

Im Verfahren 1 StR 349/15 ging es um die Verurteilung von zwei Angeklagten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dagegen die Nebenklägerrevision, mit der offenbar eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes erstrebt wird. Dazu führt der BGH dann nur knapp aus:

„Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es – nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 – 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08).“

Das war es. Mir bleibt dann nur die Frage: Warum legt man eigentlich Revision ein, wenn man sich dann nicht mit den Anforderungen an deren Begründung befasst? Die mit dem § 400 StPO für den Nebenkläger zusammenhängende Problematik sollte bekannt sein. Und wenn nicht, dann muss ich mich eben kundig machen, ob und wie ich die Revision begründe und ob ggf. für den Nebenkläger „Sonderregelungen“ gelten. Wenn ich das nicht will oder kann, dann lasse ich es mit der Revision oder beauftrage für den Mandaten einen erfahrenen Revisionsverteidiger. Sonst sitzt der Mandant auf den Kosten der Revision.

Die Sache ist hier – aus Sicht der Nebenklägerin – allerdings insofern glimpflich ausgegangen, als auf die Revision der Staatsanwaltschaft der BGH mit einer (zweiten) Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen hat. Auch der BGH sieht die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke und Habgier durch das LG als rechtsfehlerhaft an.

Ach nöö, nicht schon wieder: Die unzulässige Revision des Nebenklägers

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Man fasst es wirklich nicht bzw.: Nicht schon wieder, die unzulässige Revision des Nebenklägers. Das steht aber doch nun wirklich in jedem Kommentar und Handbuch zur Revision, dass die nicht ausgeführte Sachrüge zur Begründung der Revision des Nebenklägers nichts ausreicht. Man fragt sich, warum das bei den Nebenklägervertretern nicht ankommt. Kann doch nicht so schwer sein, daran zu denken. Und wenn man es tut, dann wird die Revision nicht verworfen, also anders als im BGH, Beschl. v. 1 StR 518/13. Da hat sich der BGH übrigens noch richtig Mühe mit der Begründung gemacht :-).

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklä-gers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisi-onsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 – 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).

Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrach-ten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittel-begründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte fest-gestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der Konkurrenzverhältnisse wenden wollen – was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers sein kann (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10 mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 – 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.“

Gruppenvertretung im Strafverfahren? Geht das?

Im Zivil- und/oder Verwaltungsverfahren ist die Gruppenvertretung – also die Vertretung mehrerer Mandanten – kein Porblem. Aber auch im Strafverfahren? Nun, die Antwort ist „jein“.

Denn die Vertretung mehrere Angeklagter durch einen Verteidiger ist nach § 146a stPO unzulässig, das ist also das „Nein“.

Anders sieht die Rechtslage bei Nebenklägern aus. Da ist eine Gruppenvertretung grundsätzlich zulässig, allerdings: Treten mehrere nahe Angehörige als Nebenkläger auf, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen eine Gruppenvertretung durch einen einzigen anwaltlichen Beistand zumutbar ist oder nicht. Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen den Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis besteht.dazu der OLG Köln, Beschl. v. 18.04.2013, 2 Ws 207/13:

„Unabhängig hiervon ist der Wunsch der gesetzlichen Vertreterin der Nebenkläger nachvollziehbar damit begründet worden, es bestehe zu den beiden weiteren Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis, während zu Rechtsanwältin B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Wichtige Gründe können dem nicht entgegengesetzt werden.

Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 – 2 Ws 175/12 -, zitiert bei […] ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

Nach dem Sachverhalt liegt keine „sinnentleerte“ Vertretung vor, wenn die Interessen der beiden minderjährigen Nebenkläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden als die Interessen des Bruders und des Vaters des Tatopfers. Ein vom OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung geprüftes und dort verneintes berechtigtes Interesse an einer Einzelvertretung steht vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da Rechtsanwältin B. ebenso wie Rechtsanwalt G. jeweils zwei Nebenkläger vertreten würde.

Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten fiskalischen Erwägungen genügen – anders als im Fall des Wechsels eines Beistands, vgl dazu Senat NStZ-RR 2010, 22 – bei der rstmaligen Beiordnung für sich genommen zur Ablehnung des vom Nebenkläger benannten Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

„och nö, nicht schon wieder“ II, leider doch: Die Nebenklägerrevision

Der Kollege Göhle vom Blog „rechtbrechung [rg]“ hatte unter der Überschrift „och nö, nicht schon wieder“ seine Gedanken zur Anrufung des Vermittlungsausschusses zum 2. KostRMoG zusammengefasst und übrigens zu einem Kommentar eines Lesers gleich noch ein Posting: „was wollen Sie denn bekommen? “ hinterher geschoben.

„Och nö, nicht schon wieder“, genau das habe ich (auch) gedacht, als ich gestern auf der Homepage des BGH den BGH, Beschl. v.03.05.2013 – 1 StR 637/12 – entdeckt habe, der sich mal wieder zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner verhält (hoffen wir, dass das 2. KostRMoG nicht ein gebührenrechtlicher wird).

Im Beschluss geht es mal wieder um die Zulässigkeit der Revision von Nebenklägern. Dazu betet der BGH ja nun immer wieder, dass diese ein Urteil eben nicht mit dem Ziel anfechten können, dass (nur) eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Das steht übrigens auch (sogar) so im Gesetz. Aber § 400 Abs. 1 StPO liest offenbar keiner :-(. Wenn man es tun und ggf. mehr zur Begründung vortragen würde, dann könnte man sich – und dem BGH – solche Ausführungen wie im Beschl. v. 03.05.2013 ersparen:

„Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden. Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L. M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.“