Gruppenvertretung im Strafverfahren? Geht das?

Im Zivil- und/oder Verwaltungsverfahren ist die Gruppenvertretung – also die Vertretung mehrerer Mandanten – kein Porblem. Aber auch im Strafverfahren? Nun, die Antwort ist „jein“.

Denn die Vertretung mehrere Angeklagter durch einen Verteidiger ist nach § 146a stPO unzulässig, das ist also das „Nein“.

Anders sieht die Rechtslage bei Nebenklägern aus. Da ist eine Gruppenvertretung grundsätzlich zulässig, allerdings: Treten mehrere nahe Angehörige als Nebenkläger auf, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen eine Gruppenvertretung durch einen einzigen anwaltlichen Beistand zumutbar ist oder nicht. Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen den Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis besteht.dazu der OLG Köln, Beschl. v. 18.04.2013, 2 Ws 207/13:

„Unabhängig hiervon ist der Wunsch der gesetzlichen Vertreterin der Nebenkläger nachvollziehbar damit begründet worden, es bestehe zu den beiden weiteren Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis, während zu Rechtsanwältin B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Wichtige Gründe können dem nicht entgegengesetzt werden.

Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 – 2 Ws 175/12 -, zitiert bei […] ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

Nach dem Sachverhalt liegt keine „sinnentleerte“ Vertretung vor, wenn die Interessen der beiden minderjährigen Nebenkläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden als die Interessen des Bruders und des Vaters des Tatopfers. Ein vom OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung geprüftes und dort verneintes berechtigtes Interesse an einer Einzelvertretung steht vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da Rechtsanwältin B. ebenso wie Rechtsanwalt G. jeweils zwei Nebenkläger vertreten würde.

Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten fiskalischen Erwägungen genügen – anders als im Fall des Wechsels eines Beistands, vgl dazu Senat NStZ-RR 2010, 22 – bei der rstmaligen Beiordnung für sich genommen zur Ablehnung des vom Nebenkläger benannten Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

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