„och nö, nicht schon wieder“ II, leider doch: Die Nebenklägerrevision

Der Kollege Göhle vom Blog „rechtbrechung [rg]“ hatte unter der Überschrift „och nö, nicht schon wieder“ seine Gedanken zur Anrufung des Vermittlungsausschusses zum 2. KostRMoG zusammengefasst und übrigens zu einem Kommentar eines Lesers gleich noch ein Posting: „was wollen Sie denn bekommen? “ hinterher geschoben.

„Och nö, nicht schon wieder“, genau das habe ich (auch) gedacht, als ich gestern auf der Homepage des BGH den BGH, Beschl. v.03.05.2013 – 1 StR 637/12 – entdeckt habe, der sich mal wieder zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner verhält (hoffen wir, dass das 2. KostRMoG nicht ein gebührenrechtlicher wird).

Im Beschluss geht es mal wieder um die Zulässigkeit der Revision von Nebenklägern. Dazu betet der BGH ja nun immer wieder, dass diese ein Urteil eben nicht mit dem Ziel anfechten können, dass (nur) eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Das steht übrigens auch (sogar) so im Gesetz. Aber § 400 Abs. 1 StPO liest offenbar keiner :-(. Wenn man es tun und ggf. mehr zur Begründung vortragen würde, dann könnte man sich – und dem BGH – solche Ausführungen wie im Beschl. v. 03.05.2013 ersparen:

„Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden. Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L. M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.“

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