Schlagwort-Archive: Nebenkläger

„Ist das denn so schwer?“, oder: Schon/mal wieder eine unzulässige Revision des Nebenklägers

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Ebenfalls aus der Rubrik: „Ist das denn so schwer?“ stammt der BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 2 StR 170/18. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen sexueller Nötigung. Und der Rest ergibt sich dann aus dem BGH-Beschluss:

„Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin R. mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15 mwN). Diesen Anforderungen wird die allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision der Nebenklägerin nicht gerecht. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.“

Man – jedenfalls ich – mag es nicht mehr lesen….

„Kostenloser Opferanwalt“?, oder: Kein Automatismus bei der Bestellung

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Am gebührenrechtlichen Freitag heute zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – 3 StR 149/18. Ja, BGH, allerdings nicht unmittelbar zu Gebühren, aber mittelbar. Es geht nämlich um den sog. kostenlosen Opferanwalt/Verletztenbeistand, also um eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO in einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Urteil des OLG Stuttgart, mit welchem der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem mit erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen und schwerer Freiheitsberaubung tateinheitlich zusammentreffenden Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der GBA, der mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der schweren Freiheitsberaubung und damit auch des Kriegsverbrechens erstrebt.

Der BGH hat die beantragte Bestellung eines kostenlosen Opferanwalts abgelehnt,

„weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 3 und 5 StPO nicht gegeben sind.

1. Die vom Nebenkläger vorgetragenen Beeinträchtigungen, insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung, stellen keine schweren seelischen Schäden im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO dar.

Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es – über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten „schweren Folgen der Tat“ hinausgehend – erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. LR/Wenske, StPO, 26. Aufl., § 397a Rn. 4). Dabei orientiert sich die Regelung vor allem am Schweregrad der in den §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB genannten Folgen der Tat, d. h. es muss in körperlicher Hinsicht eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten oder zu erwarten sein, in psychischer Hinsicht eine erhebliche Schädigung von ebensolchem Gewicht (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 33).

Dies ist beim Nebenkläger nicht der Fall. Bei dieser wertenden Betrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger als „Dritter“ im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB zwar Verletzter im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 395 Rn. 3). Er ist aber nicht unmittelbares Opfer der aggressiven Komponente der Tat. Diese richtete sich vielmehr gegen das Entführungsopfer. Aus den vom Gesetzgeber als Leitbild in Bezug genommenen §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (s. hierzu: BT-Drucks. 16/12098, S. 9 und 33) ergibt sich indes, dass das Gesetz primär Opfer im Blick hat, die sich – im Zwei-Personen-Verhältnis – gegen sie gerichteten Aggressionsdelikten ausgesetzt sahen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Nebenklägers stellt sich allerdings als lediglich mittelbare Folge eines gegen eine andere Person gerichteten Aggressionsdelikts dar.

Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich des Weiteren, dass nicht jede „geistige Krankheit“ im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch einen „schweren seelischen Schaden“ im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt, denn sonst hätte der Gesetzgeber auf die Aufnahme dieser zusätzlichen Voraussetzung verzichtet. Dafür, dass die vom Nebenkläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung eine solche – über den Schweregrad von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 395 Abs. 3 StPO hinausgehende – Dimension erreicht hätte, reichen die vom Nebenkläger dargelegten Symptome und Beeinträchtigungen, wie etwa Schlafstörungen, Albträume, Motivationsschwierigkeiten etc. nicht aus.

Schließlich ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Nebenkläger aufgrund seiner Teilnahme am Vietnam-Krieg bereits vor der gegenständlichen Tat – seit 40 Jahren – an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, fraglich, ob die durch die Tat gegebenenfalls eingetretene Verschlechterung seines Zustands als „schwerer seelischer Schaden“ quantifiziert werden kann.

2. Auch eine Unfähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen, wie sie § 397 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlangt (s. dazu Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 3 und 9) liegt nicht vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Zweck der Nebenklage ist, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzungen zu wehren (Meyer-Goßner aaO, Vor § 295 Rn. 1). Der Nebenkläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass es ihm seine fehlenden Sprachkenntnisse aufgrund der Besonderheiten einer Revisionshauptverhandlung unmöglich machten, seine Interessen ausreichend wahrzunehmen. In der Revisionsverhandlung gehe es nur um Rechtsfragen, die er selbst nicht ausreichend interessensgerecht wahrnehmen könne.

Diese Argumentation verfängt nicht. Wie sich auch aus § 397 Abs. 3 StPO ergibt, begründet die Tatsache, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, grundsätzlich keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung. Warum dies in der Revisionshauptverhandlung anders sein soll, erschließt sich nicht, zumal es sich hier um eine Revision des Generalbundesanwalts handelt, der mit seiner allgemeinen Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der (schweren) Freiheitsberaubung erstrebt. Die Freiheitsberaubung berechtigt den Nebenkläger allerdings nicht zur Nebenklage; deren alleiniges Opfer ist der Geschädigte C. . Eine Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers in der (weiteren) Verhandlung ist daher nicht mehr erforderlich, weswegen die Bestellung eines Beistands auch aus teleologischen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. LR/Wenske aaO, § 397a Rn. 19).“

Also: Automatismus bei der Bestellung gibt es nicht.

PKH für den Nebenkläger, oder: Ist das denn so schwer?

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Und in der letzten Entscheidung geht es heute dann noch einmal ums Geld, und zwar um PKH. PKH im Strafverfahren? Ja, die kann eine Rolle spielen, z.B., wenn wie im BGH, Beschl. v. 06.02.2018 – 5 StR 347/17 – der Nebenkläger einen PKH-Antrag gestellt hat. Dann werden häufig Fehler gemacht, obwohl doch die Antragstellung einfach ist und bekannt sein sollte, worauf es ankommt. Offenbar weiß „man“ das aber nicht, sonst würde es nicht so viele Ablehnungen von PKH-Anträge geben. Einfach mal in Ruhe den BGH-Beschluss lesen und: Umsetzen:

„Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 2 StR 563/08, NStZ-RR 2009, 190). Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig, dem ein Bescheid der Stadt Braunschweig über die Gewährung von Leistungen nach SGB XII vom 17. Juni 2015 und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Nebenklägers vom 27. April 2016 zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedurfte es nicht.“

Ist also gar nicht so schwer, oder?

Akteneinsicht II; oder: Keine Akteneinsicht in therapeutische Unterlagen des Angeklagten

Bei der zweiten Akteneinsichtsentscheidung (zur ersten hier Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) handelt es sich um den AG Heinsberg, Beschl. v. 30.03.2017 – 15 Ls-201 Js 234/15-6/16 -, den mir  ebenfalls der Kollege Vogt aus Duisburg übersandt hat. In diesem Fall geht es um die von einer Nebenklägerin begehrte Einsicht in „therapeutische Unterlagen“. Das AG hat die Einsicht verweigert:

„Die Einsicht in die beigezogenen Unterlagen ist zu versagen. Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten mit dem Interesse der Nebenklägerin auf Kenntnis der beigezogenen Unterlagen abzuwägen. Das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne der Vorschrift dar. Vorliegend handelt es sich um von ihm selbst verfasste therapeutische „Tagebücher“ sowie Berichte von Ärzten und Therapeuten überErkrankungen und Behandlungsmaßnahmen. Akteneinsicht kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten gewährt werden, die nicht vorliegt.“

Schwierig wird es dann natürlich in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlagen und deren Inhalt ggf. erörtert werden (müssen).

Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

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Heute dann mal ein Akteneinsichtstag, allerdings ohne den straßenverkehrsrechtlichen Dauerbrenner „Einsicht in Messdaten“ pp. Dazu habe ich zwar einiges in meinem Blogordner hängen, das bringe ich dann aber in den nächsten Tagen mal in einer Übersicht gesammelt. Nein, heute gibt es zunächst nur Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten und/oder Dritter.

Und den Reigen eröffne ich mit dem AG Krefeld, Beschl. v. 25.07.2017 – 24 Ls-3 Js 897/16-19/17. Thema: Zur Versagung von Akteneinsicht an den Nebenkläger gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks bei Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, den mir der Kollege P. Vogt aus Dusiburg übersandt hat.

Mit der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Zeugin und Nebenklägerin mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des  Angeklagaten an sich zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog. Das AG hat für die Nebenklägerin weitere Akteneinsicht versagt:

„Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens abzulehnen.

Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht eine Konstellation Aussage gegen Aussage.

Über das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin finden sich in der Akte Vernehmungen des Zeugen pp.  sowie der Zeuginnen pp. und pp.

Bei den Zeugen handelt es sich um so genannte Erstaussageempfänger. Darüber hinaus findet sich in der Akte Whats-App-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten.

Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 StPO zu versagen, da der Untersuchungszweck des Verfahrens gefährdet erscheint.

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist. Zwar steht dem mit der Sache befassten Gericht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht für sich alleine zur Versagung der Akteneinsicht nicht aus. Vielmehr ist für die Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall führt die Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitergehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen Aussage-Konstellation vorliegt.

Diese Beweiskonstellation erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbare tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien mit Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann. Diese Verfahrenskonstellation ist auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt.

So liegt es hier. In beiden Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert, da eine unbeschränkte Akteneinsicht der der Nebenklägerin mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar ist.

Entscheidend bei der Beweiswürdigung bei einer solchen Aussage gegen Aussagekonstellation ist die inhaltliche Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen derselben Zeugin sowie Realkennzeichen, die eine erlebnisbasierte Aussage ausmachen Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen Aussage-Konstellation nahe liegend vermittelt über ihren Beistand (§ 397a StPO) Kenntnis von Inhalten ihrer früherer Vernehmungen oder aber auch von etwaigen Widersprüchen in den Angaben der Erstaussagempfänger so wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens der einzigen Belastungszeugin an die jeweils aktuelle Verfahrenslagen nicht auszuschließen. Dies würde unter einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen für (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1 Ws 120/14 vom 24.11.2014; 1 Ws 110/14 vom 24.10.2014).“