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Der Gebührenanspruch des Nebenklägers, oder: Im Grunde ganz einfach

Am heutigen Gebührenfreitag erinnere ich an die Gebührenfrage der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?; vgl. dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?),

Dazu habe ich dann heute noch eine Entscheidung in der es auch um Kosten und Auslagen des Nebenklägers geht, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 20.09.2019 – 2 Ws 281/19.

Da hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung die Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Berufungsurteils, die eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht enthielt, sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG hat über diese (zunächst) noch nicht entschieden, sondern zunächst einige Hinweise erteilt:

„Die sofortige Beschwerde vom 22.02.2019 gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21.02.2019 dürfte sich als unzulässig erweisen.

Die Beschwerde wäre gemäß §§ 464 Abs. 3 S.1, 311 Abs. 2 StPO zulässig, wenn durch die – versehentlich, vgl. UA S. 4 – unterlassene Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten dieser eine Beschwer entstanden ist, die die Beschwerdesumme des § 304 Abs. 3 StPO (200,- EUR) erreicht. Betrifft die Beschwerde – wie hier – nur die Kostengrundentscheidung, ergibt sich der Beschwerdebetrag aus dem voraussichtlich sich ergebenden Kosten- und Auslagenbetrag (MüKoStPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, StPO § 304 Rn. 44).

1. Eigene, in der Berufungsinstanz entstandene Auslagen der Nebenklägerin in dieser Höhe sind nicht ersichtlich. Im Antrag werden keine durch das Berufungsverfahren begründeten Auslagen der Nebenklägerin mitgeteilt. Die Nebenklägerin ist zur Berufungshauptverhandlung ausweislich des Protokolls auch nicht erschienen.

2. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Zulässigkeitsbeschwer bereits durch die entstandene Verfahrensgebühr der nach § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellten Nebenklägervertreterin – für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4124 VV-RVG 256,- EUR – erreicht sei, handelt es sich dabei unter keinen Umständen um Auslagen der Nebenklägerin.

Der anwaltliche Gebührenanspruch gemäß § 397a Abs. 1 StPO richtet sich gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) oder den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Gebührenanspruch gegen den Nebenkläger selbst besteht gerade nicht (KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2009, 1 Ws 37/09 Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397 a, Rn. 17a). Den Nebenkläger trifft damit kein Kostenrisiko (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 397a, Rn. 30). Tritt die Staatskasse in Vorleistung, entfällt insoweit der Anspruch gegen den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Verurteilte hat die Zahlungen der Staatskasse zu erstatten, soweit diese in Anspruch genommen wird, da die insoweit von der Staatskasse gezahlte Vergütung – entsprechend der Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers gem. KV GKG Nr. 9007 – zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 464a StPO gehört (MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 11; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 4b). Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Verurteilte aufgrund der nach § 473 StPO ergangenen Kostentscheidung zu tragen. Zur gesetzlichen Vergütung nach § 45 Abs. 3 RVG gehören schließlich gemäß § 1 RVG außer den Gebühren grundsätzlich auch die nach § 46 RVG erforderlichen Auslagen und Aufwendungen des Rechtsanwalts (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 46 Rn. 2).

In Höhe der durch die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO entstandenen Verfahrensgebühr für die Nebenklägervertreter sowie der nach § 46 RVG notwendigen Auslagen und Aufwendungen ist daher eine eigene Beschwer der Nebenklägerin nicht gegeben.

3. Auslagen – und damit eine Beschwer – der Nebenklägerin könnten allerdings bestehen, soweit diese aus einem vor oder neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO begründeten, privatrechtlichen Mandatsverhältnis mit der Nebenklägervertreterin eine höhere als die gesetzlichegeschuldete Vergütung schuldet. Für die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist es – anders als in § 140 StPO – nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt sein Wahlmandat niederlegt. Durch die (nachträgliche) Einfügung der einschränkenden Worte „aufgrund seiner Bestellung“ in § 53 Abs.?2 RVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Rechtsanwalt durch § 53 Abs.?2 RVG nicht gehindert ist, aus einem parallel zur Bestellung bestehenden Wahlanwaltsvertrag seine vertraglich geschuldete Vergütung vom Mandanten zu fordern (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 53 Rn. 3, beck-online).

Insoweit fehlt es aber derzeit ebenfalls an entsprechendem Vortrag.

 

Akteneinsicht für den Nebenkläger, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

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In die 44. KW. des Jahres 2019 starte ich mit zwei landgerichtlichen Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, stammt aus dem Strafverfahren, und zwar aus der Problemzone: Akteneinsicht des Nebenklägers. Die ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Nötigung und Freiheitsberaubung der Nebenklägerin (zweimal) gewährt worden. Dagegen dann der Antrag des Verteidigers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, der beim LG vollen Erfolg hat. Das LG Aachen hat im LG Aachen, Beschl. v. 11.10.2019 – 60 KLs 12/19 – dem Antrag statt gegeben:

„2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.02.2018 ist darüber hinaus begründet. Die von der Staatsanwaltschaft Aachen gewährte Akteneinsicht stellt sich in beiden Fällen als rechtswidrig dar, weil dem Angeklagten vor der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht jeweils kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

a) Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten, weil sie mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2005 – 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242, juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2009 – 2 AR 4/09, juris Rn. 24; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263113, StraFo 2013. 290. juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt. 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK¬StP0/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12; KK-SIPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3; MüKo-SIPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 20; L-R/Wenske, StPO, 26 Aufl. 2014, § 406e Rn. 4). Bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts ergibt sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 StPO. bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Bestimmung (vgl. OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17, juris Rn. 32; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, SW 2006, 11, 13; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StP0/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397 f.; zu den Anhörungspflichten in Verfahren vor dem Rechtspfleger vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 – 1 BvR 321/96. BVerfGE 101, 397 = NJW 2000. 1709). Die Anhörungspflicht folgt ferner aus dem Gebot der Sachaufklärung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Versagungsgründe und der nach § 406e Abs. 2 StPO erforderlichen Interessenabwägung (vgl. KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15. NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4; Sankol, MMR 2008, 836, 837).

b) Ein Grund, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, lag jeweils nicht vor.

(1) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 14.07.2017 Akteneinsicht gewährt hat, war eine vorherige Anhörung des Angeklagten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht deshalb entbehrlich, weil sein Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen ist. Von einer Anhörung kann zwar gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO analog abgesehen werden, wenn der Anhörung tatsächliche Gründe entgegenstehen, etwa der Aufenthaltsort des Beteiligten nicht bekannt ist (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 33; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 13; KK-StPO/Maul, 8, Aufl., 2019. § 33 Rn. 13)* Darüber hinaus haben die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass der genaue Aufenthaltsort des Angeklagten, für den sich zu diesem Zeitpunkt ein Verteidiger noch nicht bestellt hatte, unbekannt gewesen ist. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung der Akteneinsicht weder eine Aufenthaltsermittlung veranlasst, noch hat sie die gemäß Vermerk der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) aktenkundig gemachte Mobilfunknummer genutzt, um entweder den genauen Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln oder eine mündliche Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch durchzuführen, Eine solche Aufenthaltsermittlung war nicht nur naheliegend, sondern auch geboten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung offensichtlich aussichtslos gewesen ist, zumal der Angeklagte im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Essen angegeben hat, bereits seit dem 01.01.2017 in Essen wohnhaft zu sein. Dass die von der Nebenklägervertreterin begehrte Akteneinsicht eilbedürftig und die Durchführung einer vorherigen Aufenthaltsermittlung daher nicht möglich gewesen ist, lässt sich weder der Ermittlungsakte entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der in Haftsachen in besonderem Maße geltende Beschleunigungsgrundsatz einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs entgegenstand. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin noch nicht in Untersuchungshaft befunden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung sowie eine sich anschließende Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Akteneinsichtsgesuch das Verfahren in einem nennenswerten Umfang verzögert hätte.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO deshalb unterbleiben durfte, weil diese den Zweck der Anordnung einer Maßnahme gefährden würde. Dem Angeklagten war ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass und aus welchem Grund gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist.

Da nach dem Gesagten Gründe, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob und wie es sich auswirkt, dass sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14,07.2017 nicht, jedenfalls nicht erkennbar entnehmen lässt, aus weichem Grund seinerzeit von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abgesehen worden ist.

(2) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 27.11.2017 ein weiteres Mal Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat, kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit bereits daraus ergibt, dass kein (ordnungsgemäßer) Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin gestellt bzw. aktenkundig gemacht worden ist (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschl. v. 22.08.2008 – 2 AR 7/08, juris Rn. 3). Denn selbst wenn man insoweit im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 07.10.2019 zur Verfahrensakte gereichte Verfügung vom „27.11.“ davon ausgehen wollte, dass ein entsprechender Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in der „persönlichen Erörterung“ zu sehen ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht wiederum jedenfalls daraus, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erfolgt ist. Auch insoweit sind Gründe, die einer vorherigen Anhörung des Angeklagten entgegenstehen, nicht ersichtlich. Für den Angeklagten hatte sich zu diesem Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin pp. als Verteidigerin bestellt, weshalb eine Anhörung der Verteidigerin hätte erfolgen können (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 30).

c) Der festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung der Akteneinsicht kann durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden.

Soweit in der Rechtsprechung ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass zunächst versagtes rechtliches Gehör nachgeholt (so BGH, Beschl. v. 11.01.2005 – 1 StR 498104, NJW 2005, 1519, 1520: für. die Gewährung von Akteneinsicht durch das mit der Sache befasste Gericht vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1990 – 1 StE 9/88, NStZ 1991, 95) und ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht dadurch geheilt werden kann (so LG Stralsund, Beseht. v. 10.01.2005 – 22 Os 475104, juris Rn. 11), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die unterlassene Anhörung des Angeklagten stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der jedenfalls durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (so zutreffend BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 ¬22 AR 2/08, juris Rn. 4; implizit auch LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 21 AR 2/08, NSIZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290; so nunmehr auch KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 1). lm Hinblick hierauf ist für eine Heilung durch eine nachträgliche Gehörsgewährung kein Raum. Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung des „nachgeholten Vorbringens“ die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis, also in materieller Hinsicht, zu Recht erfolgt ist, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu klären wäre. ob eine Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ der Gewährung von Akteneinsicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa KG, Beschl. v. 21.11.2018 — 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110; LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2018 — 606 Os 8/18, NSIZ-RR 2018, 322; Baumhöfener/Daber/Wenske, NStZ 2017, 562 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12 m.w.Nachw.). Die Richtigkeit der Gewährung von Akteneinsicht in materieller Hinsicht mag im Rahmen etwaiger (Staats-)Haftungsansprüche des durch die Akteneinsicht Betroffenen von Bedeutung sein („rechtmäßiges Alternativverhalten`), ändert aber nichts daran, dass die Gewährung der Akteneinsicht rechtswidrig erfolgt ist. Für die im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung maßgebliche Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es alleine darauf an, dass die durch die Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht in formeller Hinsicht rechtswidrig ist (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 — 22 AR 2/08, juris Rn. 4; LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 — 21 AR 2/08, NStZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 — 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290). Ebenso ist unerheblich, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere ‚Richtung hätte beeinflussen können (vgl. AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 4).

Ob eine Gehörsverletzung durch Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann (so KG, Beschl. v. 02.10.2015 — 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 — 20 Ws 146/17, juris Rn. 33; KK-StPO/Lieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) erscheint nach dem oben Gesagten zweifelhaft (zu Recht kritisch hierzu Kopfer!, ZD 2018, 184, 185), bedarf aber in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung keiner Klärung.

) Soweit die Staatsanwaltschaft Aachen der Auffassung ist, dass die damalige Verteidigerin des Angeklagten über die im Juli 2017 erfolgte Akteneinsicht bereits durch Gewährung der ihr am 13.11.2017 überlassenen Akte informiert worden ist und vor dem Hintergrund der bereits „vor Monaten gewährten Akteneinsicht an die Rechtsanwältin der Nebenklägerin und dem damit zum Ausdruck gekommenen fehlenden Versagungsgrund“ das Anhörungsrecht gewahrt worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach dem oben Gesagten erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K¬StPOILarcher, § 33 Rn. 1). Im Hinblick hierauf vermag eine nachträgliche Kenntnisnahme der ohne Anhörung erfolgten Akteneinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vorneherein nicht zu heilen. Auch kommt es nach dem oben Gesagten nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere Richtung hätte beeinflussen können. Entsprechendes gilt, soweit die Staatsanwaltschaft sodann erneut im November 2017 Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat.“

StPO II: Die Revision des Nebenklägers, oder: Mal wieder unzulässig

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Die zweite Entscheidung des BGH, die ich vorstelle, der BGH, Beschl. v. 16.07.2019 – 4 StR 131/19, hat mal wieder eine Problematik aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Nebenklägerrevision zum Gegenstand.

Verurteilt worden ist das Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dagegen hat einer der Nebenkläger eine auf die Verletzung materiellen Rechts geschützte Revision eingelegt. Er erstrebt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs und die Bewertung der Rauschtaten als versuchte Tötungsdelikte statt als vorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung. Weiterhin rügt er unzulängliche Strafzumessungserwägungen des LG. Der BGh hat das Rechtsmittel . mal wieder – als unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO angesehen:

„1. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Der Tatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9 zur Rechtslage vor dem 1. April 1987). Die Strafvorschrift des § 323a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechtsgut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 – 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 128). Die im Rausch begangene rechtswidrige Tat gehört nicht zum Tatbestand des Vollrauschs, sondern ist nur eine Bedingung seiner Strafbarkeit. Dementsprechend ermöglicht auch § 395 Abs. 3 StPO nicht den Anschluss als Nebenkläger wegen eines Vollrauschs, weil das Tatopfer nicht durch den Vollrausch, sondern durch die (rechtswidrige) Rauschtat verletzt ist. Der Nebenkläger kann eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vollrauschs mithin nicht mit dem Ziel anfechten, eine solche wegen eines vorsätzlichen Vollrauschs zu erreichen.

2. Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt allerdings zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte – hier eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt – die Rauschtat ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2). Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist jedoch nur dann gegeben, wenn er mit seiner Revision eine Verurteilung wegen dieses Delikts erstrebt. Begehrt er hingegen – wie hier – lediglich eine andere Würdigung der Rauschtat, um eine höhere Bestrafung des Angeklagten aus § 323a StGB zu erreichen, verfolgt er kein zulässiges Ziel, und die Revision ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Hinzu kommt hinsichtlich der Tat Nr. 6, dass der Nebenkläger nicht der Verletzte ist. Auch mit seinen Einwendungen gegen die Strafzumessung kann der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 1. Alternative StPO nicht gehört werden.“

Beistand für den Nebenkläger, oder: Das Kostenrisiko für eine erfolglose Revision bleibt

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Heute ist „Gebührenfreitag“. Und an dem stelle ich dann zunächst den BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 1 ARs 4/19 vor. Wenn man schon mal eine BGH-Entscheidung zu Kosten oder Gebühren hat, dann soll sie auch schnell hier vorgestellt werden.

Im Beschluss hat der BGH über die Erinnerungen von mehreren Nebenklägern gegen den Ansatz von Gerichtskosten entschieden.

Der BGH hatte die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen ein Urteil des LG München I gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den NebenklägerInnen die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen gegen diese jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden die sich und machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklägerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist.

Der BGH entscheidet durch den Senat. Der hat die Erinnerungen als unbegründet verworfen:

„1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

a) Die Kosten sind zu Recht bei dem Bundesgerichtshof angesetzt worden, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG.

b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €.

c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr angesetzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der Senat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63 Rn. 3, BGHSt 19, 226, 228; Gieg in KK, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn. 13; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 StR 408/12 Rn. 17).

d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen.

Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (Weiner in BeckOK StPO, 34. Ed. 1. Juli 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Nebenklägern, zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen.

3. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden.

Pflichti I: Weiterer Nebenklägerbeistand, oder: Kein Rechtsmittel des Angeklagten

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Heute dann drei „Pflichtverteidigerentscheidungen“. Die Thematik hatte ich schon länger nicht mehr.

Ich starte mit dem KG, Beschl. v. 24.09.2018 – 2 Ws 184/18 – zur Beistandsbestellung für den Nebenkläger. Gegen den Angeklagten ist vor dem Schwurgericht beim LG ein Verfahren wegen Mordes und Vergewaltigung anhängig. Das LG hat zwei Kindern der Getöteten als Nebenkläger gemäß § 397a Absatz 1 Nr. 2 StPO jeweils einen eigenen anwaltlichen Beistand bestellt. Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das das KG als unzulässig verworfen hat.

„Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 54 f.). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und der Beschwerdeführer muss ein spezifisch eigenes Interesse an einer objektiven Verbesserung seiner Rechtslage haben. Das Allgemeininteresse an richtigen Entscheidungen genügt nur für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Jesse a.a.O. Rn. 51, 53).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beschuldigter oder Angeklagter durch die Bestellung eines Nebenklägerbeistandes nach § 397a StPO in seiner Rechtsposition nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter abweichend von diesem Grundsatz durch die Bestellung eines weiteren Nebenklägerbeistandes beschwert sein soll. Eine solche Bestellung beeinträchtigt die Rechte des Angeklagten unmittelbar ebenso wenig wie die des ersten Beistandes (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –). Die mögliche kostenrechtliche Beschwer des Angeklagten trifft ihn jedenfalls im Zeitpunkt der Bestellung des Nebenklägerbeistandes weder gegenwärtig noch unmittelbar, weil über die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, erst mit dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden wird. Dessen Anfechtung sowie auch der isolierte Angriff auf die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, stehen dem Angeklagten frei, falls er verurteilt wird.

Eine Beschwer des Angeklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er vor der Bestellungsentscheidung nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 397a Rn. 13; BeckOK StPO/Weiner StPO § 397a Rn. 27) Dies folgt aus der Regelung des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach das Gericht über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach alleiniger Anhörung der Staatsanwaltschaft entscheidet. Obwohl mit der Wirksamkeit der Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO die nachteilige Kostenfolge des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO im Raum steht, hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, den Angeklagten, der auch insoweit ein Nichtzulassungsinteresse haben könnte, am Verfahren zu beteiligen.“