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Akteneinsicht I: Akteneinsicht für die Nebenklägerin?, oder: Umfang der Akteneinsicht und rechtliches Gehör

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Heute dann mal ein Tag der „Akteneinsichtsentscheidungen“, und zwar quer Beet, also Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren.

Ich beginne mit dem Strafverfahren und stelle zunächst drei Entscheidungen zur Akteneinsicht des Nebenklägers/Verletzten vor, und zwar:

Beim AG Tiergarten ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung anhängig. In dem hat das AG mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2021 – (255 Ls) 284 Js 4525/19 – der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vollständige Akteneinsicht gewährt. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten. Das LG gewährt dann mit dem LG, Beschl. v. 03.11.2021 – 538 Qs 131/21 – nur beschränkte Akteneinsicht:

„Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem durch eine Straftat Verletzten, die Akteneinsicht unter anderem dann versagt werden, wenn und soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist grundsätzlich auch nach Erhebung der öffentlichen Klage möglich (vgl: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 406e Rn. 11).

Die Möglichkeit, dass durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine. auf den Akteninhalt präparierte Zeugenaussage folgt, reicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks noch nicht aus, Bei Aussage gegen Aussage Konstellationen ist jedoch durch die Aktenkenntnis des Verletzten regelmäßig eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs, 2 StPO) zu besorgen, weil die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2015 — 1 Ws 88/15 —) und die Beurteilung im Hinblick auf die Konstanz der Aussage als wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium erschwert. In diesen Fällen ist jedenfalls eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.).

Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Nebenklägerin die Akteneinsicht gänzlich zu versagen ist. Mildere Mittel, die diese Besorgnis hinreichend ausräumen, sind vorrangig zu prüfen. Insoweit genügt es, die Versagung der Akteneinsicht lediglich. auf die Protokolle der Vernehmung der Nebenklägerin zu beschränken (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 5. Oktober 2016 -. 3 Ws 517/16 — m.w.N.).

Die unbeschränkte Akteneinsicht ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium zu versagen, bleibt aber zu einem späteren Zeitpunkt (nach Abschluss der Vernehmung der Nebenklägerin im gerichtlichen Verfahren) unbenommen.“

Zu dieser ganzen Problematik gibt es ja auch eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG, das sich jetzt gerade erst im BVerfG, Beschl. v. 08.10.2021 – 1 BvR 2192/21 – noch einmal geäußert hat, allerdings „nur“ im Rahmen einer Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG weist aber schon in dieser Entscheidu ng auf seine bisherige Rechtsprechung hin, so dass nach wie vor folgendern Leitsatz gilt:

„Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO ist regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden. Die Staatsanwaltschaft ist vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.

AE III: Akteneinsicht des Nebenklägers, oder: Aussage-gegen-Aussage

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Und als dritte Entscheidung dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2021 – 4 Ws 153/21 – zur Akteneinsicht an die Vertreterin der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dazu das OLG:

„Der Senat kann dahinstehen lassen, ob in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bei Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin generell eine Gefährdung des Untersuchungszwecks i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu gewärtigen ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 21.03.2016 – 1 Ws 40/16 – juris; Eisenberg JR 2016, 390, 394; Hinderer StraFo 2016, 76 ff.) oder ob eine solche erst nach Betrachtung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden kann (so etwa: KG Berlin StraFo 2019, 116 f.; OLG Braunschweig StraFo 2016, 75, 76; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.02.2021 – 2 Ws 27/21 – juris). Auch wenn man der zweiten Auffassung folgt, führt die Ausübung des durch die Norm eingeräumten Ermessens, zu dessen Überprüfung der Senat mangels gesetzlicher Beschränkung der Überprüfungskompetenz (wie etwa in § 453 Abs. 2 StPO) in vollem Umfang berufen ist (vgl. § 309 Abs. 2 StPO), dazu, im vorliegenden Fall nur eine eingeschränkte Akteneinsicht in dem vom Landgericht vorgenommenen Umfang zu gewähren. Der Angeklagte bestreitet die Tat und es liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Es wird daher im Hauptverfahren auf eine eingehende Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einschließlich ihrer Entstehungsgeschichte und Aussagekonstanz ankommen. Zwar drängt die Kenntnis der Verfahrensakten nicht zur Annahme der Unrichtigkeit von Aussagen und mit der Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (BGH JR 2016, 390 und BGH JR 2016, 391). Auch ist vorliegend angesichts des geringen Alters der Nebenklägerin und der Zusicherung der Nebenklägervertreterin, ihr den Akteninhalt nicht zugänglich zu machen, nicht zu gewärtigen, dass die Nebenklägerin ihre verschriftlichte Aussage bzw. Teile der verschriftlichten Aussage ihrer Mutter gleichsam „zum Auswendiglernen“ erhält. Andererseits war die Aussage der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren bei der Polizei so detailarm (und Angaben zum Tatgeschehen erfolgten eher mühsam und auf immer erneute Vorhalte), dass die Kenntnis der Akteninhalte – und sei dies auch nur durch entsprechende Vorhalte im Rahmen eines vorbereitenden Gesprächs mit der Nebenklägervertreterin – sehr wohl die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Hauptverfahren erschweren und damit den Untersuchungszweck gefährden könnte. Demgegenüber ist die Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin gering, denn – wie der Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt – ihrer anwaltlichen Vertreterin kann unmittelbar nach ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung ihrer Mutter und noch vor Entlassung dieser Zeugen Akteneinsicht gewährt werden, so dass diesen entsprechende Vorhalte – nach einer zunächst von etwaigen Kenntnissen der Akteninhalte unbeeinflussten Aussage – gemacht werden können. Sollte eine längere Verhandlungspause innerhalb eines Verhandlungstages für die Wahrnehmung der Akteneinsicht nicht ausreichen, wird das Landgericht ggf. auch die Anberaumung eines weiteren Fortsetzungstermins in Erwägung ziehen müssen.“

StPO II: Dauerbrenner Akteneinsicht Nebenkläger?, oder: Wann ist der Untersuchungszweck gefährdet?

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Als zweite StPO-Entscheidung „aus der Instanz“ dann der LG Kiel, Beschl. v. 02.08.2021 – 10 Qs 45/21. Er befasst sich mit der Frage des Umfangs der Akteneinsicht für den Nebenkläger/Verletzten, auch ein „Dauerbrenner“.

Das LG hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der wegen Körperverletzung nur teilweise Akteneinsicht gewährt, und zwar: Keine Akteneinsicht, soweit die Akten zeugenschaftliche Angaben der Nebenklägerin enthalten, aber wohl hinsichtlich des übrigen Akteninhalts:

„Nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint. Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 II StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18).

So liegt es hier.

Zur Sicherstellung einer unbefangenen, zuverlässigen und wahren Aussage der Nebenklägerin in einer eventuellen späteren Hauptverhandlung ist es unerlässlich, ihr jede Möglichkeit der vorherigen -Kenntnisnahme vom Inhalt ihrer kriminalpolizeilichen Aussage zu nehmen. Für die Beweisführung steht – abgesehen von den vorliegenden Textnachrichten und den die Verletzungen dokumentierenden Lichtbildern – nämlich ausschließlich die Zeugenaussage der Nebenklägerin zur Verfügung, da sich der Angeschuldigte bislang nicht zur Sache eingelassen hat.

Die weiteren Zeugen haben zum Kerngeschehen keine Angaben machen können. Soweit Verletzungsbilder vorliegen, dokumentieren diese zwar die Folgen der Auseinandersetzung, vermögen aber keinen Aufschluss über Vorgeschehen und konkreten Hergang zu geben.

An einer solchen Verfahrenskonstellation ist – ebenso wie in der Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage – regelmäßig das durch § 406e Abs. 2 S. 2 StPO eingeräumte Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass die beantragte Akteneinsicht zu versagen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 21. März 2016, BeckRS 2016, 7544).

Anderenfalls könnte nämlich später nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung – bewusst oder unbewusst – nicht etwas tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wird, sondern lediglich der Akteninhalt reproduziert wird. Auch besteht die Gefahr, dass hierdurch bei den Verfahrensbeteiligten der falsche Eindruck einer Aussagekonstanz entsteht.

Der Umstand, dass der Angeschuldigte keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt, steht der Annahme einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht entgegen (vgl. BGH v. 06.12.2012, NStZ 2013, 180).

Dass die Nebenklägervertreterin versichert hat, der Mandantin die Ermittlungsakte nicht zugänglich zu machen, erlaubt keine andere Entscheidung. Denn zum einen ist die Einhaltung einer solchen Versicherung nicht mit der erforderlichen Sicherheit kontrollierbar (vgl. dazu und zum folgenden OLG Hamburg, Beschl. v. 24. Oktober 2014, NStZ 2015, 105). Und zum anderen ist eine solche Versicherung auch nicht durchsetzbar (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschl. v. 3. Dezember 2015, NStZ 2016, 629).

Der vielfach vertretenen Auffassung, dass die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger den Angeklagten nicht beschwere, sondern im Gegenteil für diesen günstig sei, weil einer in der Hauptverhandlung gegebenen Aussagekonstanz infolgedessen nur eine erhebliche reduzierte Beweiskraft beigemessen werden könne (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 17. April 2018, Az. 1 Ws 195/18 (123/18), zitiert nach juris; OLG Braunschweig a.a.O.), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es mit dem im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich angelegten Grundsatz der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege unvereinbar ist, wenn das Gericht durch die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger schon vorab dafür sorgt, dass das Verfahren faktisch nur noch mit einem Freispruch enden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. V. 21. März 2016, a.a.O.). Im Übrigen ist aber auch durchaus zweifelhaft, dass die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger quasi naturgesetzlich einen Freispruch zur Folge hat. Vielmehr besteht durchaus auch die Gefahr, dass das Gericht es unterlässt, sich näher mit einer möglichen Verursachung der Aussagekonstanz allein durch vorherige Akteneinsicht auseinanderzusetzen, und auf dieser Grundlage zu Unrecht zu einem Schuldspruch gelangt (vgl. dazu und zum folgende OLG Hamburg, Beschl. v. 23. Oktober 2018, BeckRS 2018, 28084). Diese Gefahr ist umso größer einzuschätzen, als es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht geboten ist, im späteren Urteil eine etwaige Kenntnis des Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Aussageanalyse zu erörtern, sondern nur dann, wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Nebenklägers oder Besonderheiten in seiner Aussage dazu Anlass geben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2016, NStZ 2016, 367). Der Angeklagte kann also infolge einer Akteneinsichtsgewährung sogar einem erhöhten Risiko unterliegen, zu Unrecht verurteilt zu werden.

Die Kammer verkennt nicht, dass das Informationsrecht der Nebenklägerin sowie deren Recht auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Menschenwürde durch die Versagung der Akteneinsicht nicht unerheblich eingeschränkt werden, doch ist dies von ihr im vorliegenden Einzelfall zur Sicherstellung der Wahrheitsfindung hinzunehmen, an der auch sie ein alles überragendes Interesse haben muss.“

Berufung III: Annahmeberufung und Sprungrevision, oder: Berufung des Nebenklägers

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2021 – 4 RVs 7/21 – zu zwei Fragem Stellung genommen, die bei der Berufung immer wieder zu Diskussionen führen. Dazu hier die insoweit maßgeblichen  Leitsätze:

  1. In den Fällen, in denen eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 313 Abs. 1 S. 2 StPO der Zulassung bedürfte, ist eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO (vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) immer, d.h. auch ohne vorherige Berufungszulassung, zulässig.

  2. Es besteht die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel i.S.v. § 400 StPO verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde. Es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.

Und dann hat das OLG noch folgende Punkte angesprochen:

  1. Ein Beschluss, mit dem eine Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO erfolgt, ist für das Revisionsgericht bindend.

  2. Die Begründung eines Freispruchs muss so abgefasst werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist. Hierzu bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig der Darstellung des Anklagevorwurfs, der getroffenen Feststellungen und einer Würdigung der Beweise, insbesondere der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände.

Nebenklage I: Akteneinsicht für die Nebenklägerin, oder: Aussage-gegen-Aussage

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Heute stelle ich dann Entscheidungen rund um die Nebenklage vor. Die erste, der LG Köln, Beschl. v.29.01.2021 – 120 Qs 3-4/21 -, den mir die Kollegin Heindorf aus Köln Essen geschickt hat, ist m.E. vor allem aber auch für Verteidiger interessant.

Ergangen ist er in einem Verfahren, das eine Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hat. In dem ist der Nebenklagevertreterin, die als Zeugenbeistand beigeordnet war, Akteneinsicht gewährt worden. Dagegen richte ich sich die Beschwerde der Verteidiger der beiden Angeklagten. Die hatte Erfolg:

„Die Beschwerden sind auch begründet. Der Antrag auf Akteneinsicht war abzulehnen.

Nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem Nebenkläger die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Über die Versagung der Akteneinsicht wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 11). Indes ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (KG NStZ 2019, 110 (111); OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 (630)). Dabei sind auch in Fällen, in denen die Angaben des Verletzten zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend (vgl. KG a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 12). Allerdings dürfte bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation jedenfalls dann von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks auszugehen sein, wenn — wie hier — die Aussage des Belastungszeugen das einzige oder nach dem Ermittlungsergebnis belastbarste Beweismittel ist (so auch LR-StPO/Hilger, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13). Denn in diesen Fällen droht schon durch die Akteneinsicht als solche eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, sodass dem Belastungszeugen jedenfalls in aller Regel die Akteneinsicht zu versagen ist (vgl. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (107); MüKoStPO/Grau, 2019, § 406e Rn. 14).

Ausweislich des Akteninhalts haben die Angeklagten die Tat abgestritten, wobei sie insbesondere die Einvernehmlichkeit der betreffenden sexuellen Handlungen vorgeben. In solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen greifen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, wobei es dem Tatrichter je nach Fallgestaltung auch obliegen kann, dem Belastungszeugen zum Zwecke der Glaubhaftigkeitsprüfung Inhalte früherer Vernehmungen oder sonstige Akteninhalte vorzuhalten. Gerade der inhaltlichen Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen desselben Zeugen kommt als eines von zahlreichen Realitätskriterien wesentliche Bedeutung zu (OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (107)). Auch wenn die Tat tatsächlich begangen worden sein und der Zeuge in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß aussagen sollte, wird die Aussagekraft seiner Aussagekonstanz durch die Gewährung vorheriger Akteneinsicht zwangsläufig entwertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 — 2 StR 435/15 —, juris Rn. 14). Selbiges gilt für die im Rahmen der Beweiswürdigung gebotene Überprüfung durch den Tatrichter, ob der Aussageinhalt mit den sonstigen Akteninhalten, insbesondere den übrigen Ermittlungsergebnissen, in Einklang zu bringen ist. Das Gericht könnte sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage dem Umstand der vorherigen Akteneinsicht nicht verschließen. Hierdurch wird die Erforschung des wahren Sachverhalts unabhängig davon gefährdet, ob der Zeuge die Kenntnisnahme von Akteninhalten offenlegt oder seine Aussage gar bewusst diesen Akteninhalten anpasst. Schon die Möglichkeit, dass der Tatrichter der Aussage des Belastungszeugen aus diesem Grund geringeres Gewicht beimisst, steht dem Untersuchungszweck entgegen.

Auch die Zusicherung der Nebenklagevertreterin, der Nebenklägerin im vorliegenden Fall keine Akteninhalte zur Verfügung zu stellen, schließt die Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht aus. Der Tatrichter kann nicht zuverlässig überprüfen, ob diese Zusicherung eingehalten wurde (vgl. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (108)). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Nebenklägerin auf Befragen des Tatrichters, welche Akteninhalte zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet wäre und für den Fall einer Lüge mit einer Strafe rechnen müsste (so aber KG NStZ 2019, 110 (112)). Denn gerade in Fällen, in denen der Angeklagte der Sache nach eine Falschbeschuldigung durch den Belastungszeugen behauptet, ist diese Erwägung nicht geeignet, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen.

Ohne Bedeutung ist weiter die — auch von der Nebenklagevertreterin vorgebrachte —Erwägung, es dürfte sich im Ergebnis eher zu Gunsten als zu Lasten des Angeklagten auswirken, wenn eine festgestellte Konstanz in der Aussage der Nebenklägerin wegen einer vorherigen Akteneinsicht an Wert für die Beurteilung ihrer Angaben als richtig verliert (vgl. hierzu KG NStZ 2019, 110 (112)). Es geht bei dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht um die Interessen des Angeklagten, sondern um das öffentliche Interesse, den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Auch wenn der Untersuchungszweck auch den Interessen des Angeklagten dient, steht er dennoch nicht zu dessen Disposition.

Der Gefährdung des Untersuchungszwecks stehen im vorliegenden Fall keine überwiegenden Interessen der Nebenklägerin gegenüber. Die Erwägung der Nebenklagevertreterin, nur durch Aktenkenntnis sei ihr eine Beurteilung möglich, ob die Nebenklägerin möglicherweise eine Falschaussage getätigt hat, ist nicht durchgreifend. Es obliegt dem Tatrichter, die Nebenklägerin vor ihrer Vernehmung umfassend zu den Folgen einer Falschaussage zu belehren. Es ist der Nebenklagevertreterin auch ohne genaue Aktenkenntnis unbenommen, die Nebenklägerin darüber aufzuklären, welche prozessualen Rechte ihr aus dem hypothetischen Fall unwahrer Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung erwachsen würden. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil die genaue Kenntnis früherer Aussageinhalte für diese Aufklärung bieten sollte…..“