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Pflichti II: Nachträgliche Beiordnung, oder: Wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung vorgelegen haben

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Und die zweite Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „nachträglichen“ Beiordnung. Das AG Kempten hat in seinem schön begründeten AG Kempten, Beschl. v. 27.08.2019 – 12 Gs 1887/19, den mir die Kollegin Braun aus München geschickt hat, nachträglich die Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet:

„Gegen den Beschuldigten wurde vom 09.03.2019 bis 17.05.2019 ununterbrochen Untersuchungshaft nach § 112 StPO vollstreckt aufgrund Untersuchungshaftbefehl des AG Kaufbeuren vom 01.03.2019. Damit lag ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Mit Antrag vom 21.03.2019 beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung zum Pflichtverteidiger; mit Verfügung vom 12.04.2019 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Beiordnung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Dementsprechend hat auch das LG Neubrandenburg eine rückwirkende Beiordnung überzeugend für geboten erachtet, wenn deren Voraussetzungen bei Antragstellung vorlagen (LG Neubrandenburg, Beschluss vom 12.10.2016, ,32 Os 58/16 jug): „Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.

Wenn ein Verteidiger, wie angesichts der bisher herrschenden Meinung in dieser Frage, befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegebenenfalls für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsakts zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten keine Vergütung zu erhalten, weil – objektiv rechtswidrig – trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens oder aus anderen Gründen, auf die er und der Beschuldigte keinen Einfluss haben, bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz zwangsläufig auch dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten als Pflichtverteidiger in spe tendenziell eher unterbleiben werden.

Dies aber wirkt sich strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Beschuldigten aus, denn die Erfahrung zeigt bekanntlich (siehe nur Peters, Fehlerquellen im Strafprozess II, 1972, S. 195), dass Verteidigung in ihrem für den Beschuldigten messbaren Erfolg zumeist umso effektiver ist, je frühzeitiger sie im Verfahrensverlauf einsetzt. Schon allein die zeitliche Verzögerung, die dadurch eintreten kann, dass eine beantragte Beiordnung im Ermittlungsverfahren von der Auffassung des StA abhängt (§ 141 Absatz Il StPO) und womöglich auch im gerichtlichen Verfahren entgegen § 141 Absatz III StPO nicht sofort, sondern erst mit vermeidbarem Zeitverzug oder – wie verschiedentlich praktiziert – erst mit der Eröffnungsentscheidung bzw. zu-Beginn der Hauptverhandlung vollzogen wird, bedeutet deswegen bereits eine deutliche qualitative Schlechterstellung des auf einen Pflichtverteidiger angewiesenen Beschuldigten im Vergleich zu einem Beschuldigten, dessen Interessen ohne Zeitverzug durch einen beauftragten Wahlverteidiger wahrgenommen werden.

Ein Festhalten an der Meinung, wonach überdies in Fällen einer während des Verfahrens unterbliebenen Bestellung durchweg eine Nachholung der versäumten Beiordnung nicht in Betracht kommen soll, genügt somit nicht der ausweislich der Rechtsprechung des BVerfG verbindlichen Zielvorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann. Vielmehr ist die Möglichkeit, die Bestellung eines Verteidigers in solchen Fällen nachzuholen, nicht nur geeignet, sondern i. S. der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten erforderlich zur Förderung der Zwecke der §§ 140 ff. StPO, nämlich der Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens.

Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung, anders als für die Beiordnung des Pflichtverteidigers, für vergleichbare Konstellationen – wie im Fall der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für den Verletzten – anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 397a Rn. 15 m. w. N.), dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von PKH auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann, und dabei allein darauf abgestellt-wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein entscheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (s. z. B. ausführlich OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285), In der Entscheidung NStZ-RR 1997, 69 hatte der BVerfG in der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalte gern. § 397a StPO trotz rechtzeitig gestellten Antrags einen Verstoß gegen das aus Artikel 3 Absatz 1 GG folgende Willkürverbot gesehen.

Entsprechende rechtliche Maßstäbe sind nach Auffassung der Kammer bei der Frage. der Pflichtverteidigerbeiordnung anzulegen.

Dies gilt zumal mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber gerade zur Verbesserung der „Waffen-gleichheit“ zwischen Beschuldigten und Verletzten mit der Neufassung des § 397a Absatz 1 StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 dem Verletzten einen nach der Rechtsprechung eben unter oben genannten Umständen nachholbaren -Anspruch auf die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes verschafft hat, der ansonsten dem Recht des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nachgebildet ist; denn bei Vorliegen bestimmter Privilegierungstatbestände hat die Beiordnung zu erfolgen, unabhängig vom wirtschaftlichen Vermögen des Verletzten, von seinen Fähigkeiten zur eigenständigen Rechtswahrnehmung oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Ebenso, wie es zutreffend als ungerecht und mit der in § 397a StPO zum Ausdruck gelangten Intention des Gesetzgebers unvereinbar angesehen wird, einem Verletzten das Risiko der versäumten Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten und in der Sache begründeten Beiordnungsantrags aufzubürden, ist nicht ersichtlich, warum dieses Risiko gleichwohl dem Beschuldigten und einen für ihn in der Erwartung ordnungsgemäßer Sachbehandlung tätig gewordenen Verteidiger treffen sollte.“

Vorliegend kommt noch hinzu, dass dem Beschuldigten gemäß § 141 Abs 1 Nr. 5 StPO unverzüglich ein Verteidiger beizuordnen gewesen wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschuldigte in diesem Verfahren oder in einem anderen in Untersuchungshaft befindlich war. Dass dies nicht geschah, kann sich nun nicht auch noch gebührenmäßig nachteilig für den Verteidiger auswirken. Gründe, warum diese Verteidigerin dem Beschuldigten nicht beizuordnen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.“

Pflichti III: Einstellung des Verfahrens, oder: Nachträgliche Beiordnung

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Und die dritte Entscheidung, der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2019 – 22 Qs 467 Js 21065/18 (161/19), behandelt ebenfalls eine Dauerproblematik im Recht der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts, hier mal wieder nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Das LG ordnet bei:

„1. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und erweist sich der Sache nach auch als begründet.

Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 141, Rn. 8), dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 seine Beiordnung beantragte. Das Amtsgericht Bernburg hat erst mit Einstellungs-beschluss vom 19. Februar 2019 eine Entscheidung über das Beiordnungs-begehren getroffen.

Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Danach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar erforderte hier nicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung aufgrund der Schwere der Tat vor. Die Schwere des Tatvorwurfs beurteilte sich vorliegend vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Dahin stehen kann, ob angesichts der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Bernburg am 6. Dezember 2018 wegen unerlaubten Anbaues und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und eines weiteren anhängigen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Helmstedt (Geschäftsnummer: 10 Ds 211 Js 12776/18) wegen Diebstahls die hiesige Verurteilung – möglicherweise im Wege der nachträglichen – Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung geführt hätte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Allerdings drohten dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die er in Folge einer Verurteilung zu befürchten hatte, weil er die ihm vorgeworfene Tat innerhalb der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 bestandenen Bewährungszeit begangen haben sollte. Angesichts des wegen der im hiesigen Verfahren dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat drohenden Bewährungswiderrufes der im Urteil des Amtgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wäre im Falle der Verurteilung mit einer Straferwartung von mehr als einem Jahr zu verbüßende Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2018 war auch mit einer Verfahrenseinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 30. Januar 2019 die Sache mit der Bitte um Prüfung eine Einstellung gern. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem selbst in der Anklageschrift beantragt hat, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, Erst im Ergebnis der durch das Amtsgericht angeregten Einstellung des Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft dies auch unter dem 7. Februar 2019.“

Pflichti I: Abwarten mit der Beiordnung, oder: Diese dauernde „Kungelei“ ist kein Versehen….

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Der Kollege M. Hayn aus Köln hat mir den LG Köln, Beschl. v. 09.04.2018 – 101 Qs 21/18 – übersandt. Es ging mal wieder um die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung. Der Kollege stellt seinen Antrag in einem Zeitpunkt, zu dem sich der Mandant in U-Haft befindet, also ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Und dann das häufog zu beobachtende „Spiel“: Es passiert nichts, das Verfahren wird dann aber nahc § 154 StPO eingestellt und dann heißt es: Nachträglich Pflichtverteidigerbestellung gibt es nicht. Das LG Köln sagt: So nicht:

„Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, da der Angeschuldigte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Soweit das hiesige Verfahren mittlerweile gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das Verfahren in dem Untersuchungshaft vollstreckt wird, eingestellt worden ist, macht die Beschwerdebegründung zu Recht geltend, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung ausnahmsweise auch nachträglich nach einer Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LG Mühlhausen (Beschluss v. 01.12.2017—3 Qs 205/17 — juris) an, dass die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht ausnahmslos gelten darf. Entscheidend für eine Ausnahme ist demnach, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Frage einer Beiordnung entscheidungsreif war. Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 24.08.2017 in Untersuchungshaft, der Antrag auf Beiordnung wurde durch die Verteidigung am 06.12.2017 gestellt und war mithin entscheidungsreif. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte jedoch erst am 29.12.2017 (BI. 22 dA). Ob die Gründe, warum der Antrag nicht zeitnah beschieden worden ist, nachvollziehbar ist oder nicht, ist aus Sicht der Kammer ohne Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Umstände, die dem Einfluss der Verteidigung vollständig entzogen sind und aus denen daher auch kein Nachteil erwachsen kann.“

Diese Vorgehensweise ist so häufig festzustellen/zu beobachten, dass man m.E. nicht mehr von einem „Versehen“ sprechen kann.

Den vom LG Köln erwähnten LG Mühlhausen, Beschl. v. 01.12.2017 – 3 Qs 205/17 – hatte ich hier übrigens auch (s. dazu  Pflichti III: Abwarten mit der Beiordnung geht nicht, oder: Diese “Kungelei”…..).

Pflichti II: Ätsch-Effekt, oder: So kann man doch mit den Rechten von Angeklagten nicht umgehen

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist „unschön. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 09.03.2018 – 64 Qs 51/17. Das Verfahren richtet sich gegen mehrere Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Zwei der Angeklagte haben einen Pflichtverteidiger, weil ua. der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete. U.a. darauf wird auch der Beiordnungsantrag des Kollegen vom 04.10.2017 für seinen Mananten gestützt. Das AG lehnt ab am 03.11.2017 ab. Dann wird, weil die Beschwerdekammer nicht so schnell vor der HV am 08.11.2017 entscheiden kann, das Verfahren gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten – beide nicht in Haft – abgetrennt. Und dann:

 

 

1. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt — entgegen der Sichtweise der Beschwerde — nicht daraus, dass gegen den Beschwerdeführer und die vormaligen Mitangeklagten Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden ist.

Zwar kommt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine solche wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Diese „Schwere der Tat“ beurteilt sich aber maßgeblich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei sich eine Pflichtverteidigerbestellung in der Regel erst bei einer Straferwartung von etwa neun Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe als notwendig erweist.

Dass der Angeklagte vorliegend eine solche Jugend- oder Freiheitsstrafe zu erwarten  hätte, ist — auch unter Berücksichtigung der im Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2017 enthaltenen 2 Voreintragungen – jedoch nicht zu etwarten, zumal das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 03.1 1.2017 darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartenden Rechtsfolgen nichtso schwerwiegend seien.

2. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt auch nicht daraus, dass dem vormals Mitangeklagten H. gem.. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. 

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob es in Konstellationen, in denen ein Mitangeklagter verteidigt ist, der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, auch den weiteren Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. zum Streitstand etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4aWs 151/12 m.w.N.).

Die Kammer teilt die – insbesondere auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen Verteidiger hat, nicht existiert.  Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände gesondert zu prüfen, ob aus Gründen der Waffengleichheit und / oder des fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 Ws 466/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4a Ws 151/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 – 3 Ws 5/13).

Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Würdigung der zu berücksichtigenden  Gesamtumstände dazu, dass dem Beschwerdeführer nach Abtrennung der Verfahren kein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Vor Abtrennung der Verfahren stellte sich die Sachlage zwar anders dar.

Dabei war — worauf die Beschwerde zutreffend hinweist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Konstellationen, in denen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat angeklagt sind, die Möglichkeit besteht, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen, weshalb in derartigen Konstellationen ein nicht verteidigter Angeklagter einem verteidigten Angeklagten gegenüber. benachteiligt ist, zumal der verteidigte Mitangeklagte über seinen  Verteidiger jederzeit Akteneinsicht erhalten und seine Verteidigung am Akteninhalt ausrichten kann, was dem nicht verteidigten Angeklagten nicht möglich ist. Es ist daher anerkannt, dass es in derartigen Konstellationen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten sein kann, dem nicht verteidigten Angeklagten einen   Pflichtverteidiger beizuordnen, um dessen Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf  etwaige belastende Angaben des verteidigten Mitangeklagten angemessen  reagieren zu können, sicherzustellen (vgl. etwa LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014 – 1 Qs 36/14; LG Itzehoe, Beschluss vom „2.01.2012 – 1 Qs 3/12 sowie  i.E. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 3 Ws 5/13; OLG Köln,    Beschluss vom 20.06.2012 — 2 Ws 466/12; • OLG Stuttgart, Beschluss vom  22.11.2012 – 4a Ws 151/12).

Der Beschwerdeführer und der vormals Mitangeklagte H. haben in ihren Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei divergierende Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen, insbesondere auch bei dem gewaltsamen Versuch, die   Wohnungstür zu öffnen, gemacht und angegeben, jeweils selbst vor dem Haus   gewartet zu haben, mithin für sich selbst jeweils reklamiert, lediglich vor dem Haus „Schmiere gestanden“ zu haben. Der Mitangeklagte B. hat den Tatvorwurf in  Gänze abgestritten.

 In Anbetracht dieser sich widersprechenden Einlassungen war es nach den Grundsätzen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zwar zur Zeit des  Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 04.10.2017 geboten, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um sicherzustellen, dass dieser auf etwaige, nach Aktenlage zu erwartende, belastende Angaben des verteidigten vormals Mitangeklagten H. angemessen reagieren kann. 

Diese Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dadurch  entfallen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den (b.islang nicht verteidigten) Mitangeklagten B. zwischenzeitlich zur anderweitigen Verhandlung  und Entscheidung abgetrennt worden ist. Allein der Umstand, dass der ehemalige  Mitangeklagte H. nunmehr ggf. in der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers   als Zeuge seine damalige Einlassung als Angeklagte wiederholen könnte, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer benachteiligt ist und ihm deswegen -ein  Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und. seines   Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu   sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Die Abtrennung der Verfahren durch das Amtsgericht stellt sich auch als sachgerecht und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechend dar, da der damalige Mitangeklagte sich in Untersuchungshaft befand und eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin am 08.11.2018 ergehen konnte.2

„Unschön“ – siehe oben – ts m.E. nocht gelinde ausgedrückt. Der Kollege stellt am 04.10.2017 den Beiordnungsantrag, also einen Monat vor dem auf den 08.11.2017 terminierten HV-Termin. Über den Antrag entscheidet das AG am 03.11.2017 – das LG kann nicht mehr rechtzeitig vor der HV über die Beschwerde entscheiden. Der Kollege erfährt dann durch Beschluss vom 09.03.2018 (!): An sich wärst du beizuordnen gewesen, aber jetzt nicht mehr. Das ist der „Ätsch-Effekt“. Man könnte bei dem Verfahrensablauf auch noch auf ganz andere Gedanken kommen. Letztlich fehlen mir die Worte…., aber: So kann man doch mit den Rechten der Angeklagten nicht umgehen…

Pflichti II: Im Strafbefehlsverfahren braucht man keinen Pflichtverteidiger, meint das AG, oder: So nicht….

© fotomek – Fotolia.comDie zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „nachträglichen Beiordnung. das AG Bad Saulgau hatte in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in dem der Rechtsanwalt rechtzeitig vor Verfahrensende einen Beiordnungsantrag – gestützt auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestellt hatte, die Beiordnungschließlich abgelehnt. Begründung: Es war ja nur ein Strafbefehlsverfahren. Dem erteilt der LG Ravensburg, Beschl.  v. 13.02.2018 – 2 Qs 14/18 – eine Abfuhr und ordnet nachträglich bei:

„Die Beschwerdekammer schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Landgerichte an, wonach eine nachträglich Beiordnung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn der Beiordnungsantrag – wie vorliegend – bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung über die Beiordnung jedoch auf Grund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (zum Stand der Rechtsprechung: Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, § 141 Rn. 11, Fußnote 46). Stellt ein Rechtsanwalt namens eines Angeklagten einen Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger, so entsteht daraus ein Anspruch auf zeitnahe Bescheidung. Unterlässt der Vorsitzende eine und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so lässt sich dies mit dem Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK nicht in Einklang bringen (OLG Stuttgart, Verfügung vom 28. Juni 2010 — 4 Ss 313/10 —, zitiert nach juris).

Hier waren die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt des Antrags gem.  § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegeben. Die Auffassung des Ausgangsgerichts, wonach eine zeitnahe Entscheidung hierüber nicht veranlasst gewesen sei, weil es sich um ein Strafbefehls und nicht um ein Anklageverfahren gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit einer Einspruchsrücknahme oder einer „anderen Verfahrenslösung“, die eine Hauptverhandlung noch entbehrlich machen würde, lässt den unverteidigten Angeklagten im Falle der notwendigen Verteidigung sogar noch schutzwürdiger erscheinen, da er nur bei entsprechender anwaltlicher Beratung sachgerecht über derartige vereinfachte Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung entscheiden kann. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung hinsichtlich der Gebotenheit einer nachträglichen Beiordnung nicht zwischen Anklage- und Strafbefehlsverfahren unterschieden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2009 — 11 Qs 2/09 —, Rn. 5; LG Frankenthal, Beschluss  vom 19. Januar 2007 – III Qs 20/07 -, Rn. 4; LG Erfurt, Beschluss vom 27. Februar 2006 – 6 Qs 29/06 —, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).“

Auf die Argumentation des AG muss man ja erst mal kommen……