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Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit, oder: Warum wissen Amtsrichter das nicht?

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Die dritte OWi-Entscheidung, der OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2017 – 5 RBs 220/17, behandelt einen straßenverkehrsrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage nach den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG wiederholt das „OLG-Mantra“ zu dieser Frage:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausge­führt:

„Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 – III – 2 RBs 108/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 – 2 Ss OWi 512/05 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2013 – IV-2 RBs 122/13 – alle zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht. Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es zur Tatzeit dunkel gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe (BI. 59, 60 d.A.). Dem Urteil lassen sich allerdings keine Einzelheiten zu den Beleuchtungsverhältnissen entnehmen. Es wird weder ausgeführt, ob die Baustelle, die zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 60 km/h geführt hat, mit Beleuchtungseinrichtungen versehen war noch, ob der Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges das Fahrzeug des Betroffenen erreicht hat. Das Urteil enthält zudem keine Feststellungen dazu, ob die Umrisse oder lediglich die Rücklichter des Fahrzeuges des Betroffenen für die Insassen des nachfahrenden Fahrzeuges erkennbar waren.

Da in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich möglicherweise weitere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.“

Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen.

Der vom Amtsgericht vorgenommene Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 berücksichtigt bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zugunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG NZV 1996, 462).“

Ich wundere mich immer wieder, warum Amtsrichter das nicht wissen (wollen).

Die Entscheidung beweist: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren gibt es „Verteidigungspotential“.

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Ein wenig stifemütterlich behandelt habe ich in der letzten Zeit die „Rubrik“ „Bußgeldverfahren/OWi“. Da kommt es mir gerade Recht, dass ich auf den in meinem Blogordner hängenden und auf eine Veröffentlichung wartenden KG, Beschl. v. 27.10.2014 – 3 Ws (B) 467/14 stoße. Nichts Revolutionäres, aber eine recht schöne Zusammenfassung der Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit den Leitsätzen:

  1. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer ist kein standardisiertes Messverfahren. 
  2. Der Tatrichter muss daher grundsätzlich mitteilen, wie lang die Messtrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war.
  3. Bei Dunkelheit sind in der Regel Darlegungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich. Die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die Messstrecke und den Verfolgungsabstand sind nicht starr anzuwenden. Abweichungen und Unklarheiten können durch weitere Feststellungen kompensiert werden.

die im Wesentlichen auf folgenden Ausführungen des KG basieren:

„Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungsbildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Wie der zumindest überwiegende Teil der oberlandes-gerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer allerdings nicht für ein standardisiertes Messverfahren (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVO 42. Aufl., Rn. 56b) im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayObLG DAR 1996, 323; OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Koblenz DAR 1994, 248; Thüringisches OLG VRS 111, 195; a. A. wohl BGH NJW 1993, 3081), so dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtlinien für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entwickelt. Danach müssen die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleich bleibend und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein (vgl. Zusammenstellung und Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1369, 1540). Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich (BayObLG DAR 2000, 320; OLG Hamm DAR 2002, 176). Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 3 Ws (B) 516/01 – [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110). Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen (vgl. BayObLG DAR 1996, 288; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; Thüringisches OLG aaO). Je kürzer die Messstrecke ist, desto genauere Angaben sind im Urteil über den Abstand zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg DAR 1977, 52; Schleswig-Holsteinisches OLG VerkMitt 1974, Nr. 42).“

Die Entscheidung beweist mal wieder: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren gibt es „Verteidigungspotential“.

Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

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Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463).

„Ich habe dich gesehen – du warst zu schnell“ – OLG Celle zum Nachfahren

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Wir haben länger nichts mehr zu Messverfahren pp. gebracht. Daher heute der Hinweis auf den OLG Celle, Beschl. v.11.03.2013 – 322 SsBs 69/13, der sich mit der Messung durch Nachfahren zur Nachzeit befasst. Das ist ein Messverfahren, bei dem es in den amtsrichterlichen Urteilen häufig zu Fehlern kommt. Das Messverfahren ist nämlich nach der Rechtsprechung der OLG nicht standardisiert, was zur Folge hat, dass der Amtsrichter das Verfahren und die Messung im Einzelnen beschreiben muss.

Daran hapert es aber häufig, weil die Anforderungen der OLG hier sehr streng sind. Erforderlich ist u.a. die Angabe eines/des sog. gleich bleibenden Verfolgungsabstandes. Dazu muss dann u.a. auch dargelegt werden, an welchen an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung diese gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben, was ja zur Nachtzeit nicht so ganz einfach sein kann. Ein wenig leichter macht es nun der OLG Beschluss. Danach sind  solche Feststellungen nicht erforderlich, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand:

„Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.“

Messen durch Nachfahren ist schwer

na ja, jedenfalls scheint es für die AG schwer zu sein, wenn sie den Geschwindigkeitsverstoß im Urteil darstellen sollen/müssen. Das zeigt die verhältnismäßig hohe Anzahl von Rechtsbeschwerden, die in diesen Fällen Erfolg haben. Denn anders als bei standardisierten Messverfahren genügt bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessung nicht, wenn nur das Messverfahren und der Toleranzwert mitgeteilt werden (vgl. zum standardisierten Verfahren Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, Rn. 1513 ff.). Vielmehr muss der Tatrichter die Messung im Einzelnen beschreiben. Und dazu gehört bei der Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit eben auch, wie eigentlich die Messbeamten bei den bei Dunkelheit i.d.R. schlecht(eren) Sichtverhältnissen den gleichbleibenden Abstand zwischen dem Messfahrzeug und dem voraus fahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermittelt haben. Das fehlt nicht selten, so auch hier (eingehend zu den erforderlichen Ausführungen im Urteil bei einer Messung durch Nachfahren Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 1529 ff.). Zu allem jetzt mal wieder der OLG Hamm, Beschl. v. 15. 9.2011 – III -2 RBs 108/11, der zur Rechtsbeschwerde in den Fällen „einlädt“.