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OWi-Verfahren: Mittelgebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, oder: Auch in Bayern

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Und die zweite Entscheidung des Tages stammt vom AG Viechtach. Problematik im AG Viechtach, Beschl. v. 28.09.2018 – 6 II OWi 286/18 – ist ebenfalls die „Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren“. Die Entscheidung habe ich vom Kollegen J.Jenricke aus Amberg erhalten. Sie hat Bedeutung für Verteidigungen in Bayern. Denn das AG Viechtach ist das für die Zentrale Bußgeldstelle Bayerns zuständige AG. Es entscheidet also auch über etwaige Kostenfestsetzungsanträge bzw. auf die Anträge über gerichtliche Entscheidungen gegen Kostenfestsetzungen der Verwaltungsbehörde. Und da sind die vom AG gesetzten Maßstäbe dann von (allgemeiner) Bedeutung:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

1. Gebührenbemessung Grund- und Verfahrensgebühr

Das RVG sieht für die Vergütung des in Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts unterschiedliche Gebührenrahmen vor, deren Höhe sich nach der Höhe der verhängten Geldbuße richtet. Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens muss der Rechtsanwalt unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die jeweils angemessene Gebühr bestimmen. Von Bedeutung sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem aber Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Bedeutung der Angelegenheit und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Üblicherweise findet die Zumessung zunächst durch Bestimmung der Mittelgebühr statt, die dann innerhalb des Gebührenrahmens herauf – oder herabgesetzt wird. Die Mittelgebühr ist aber keine „versteckte Festgebühr“ (vgl. Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 5, Rn. 15). Die Mittelgebühr gilt für die „normalen“ Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, kann das zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr führen, es sei denn die Abweichung wird durch andere unter- bzw. überdurchschnittliche Umstände kompensiert (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Teil 5, Bußgeldsachen, Einleitung, Rn. 18).

Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Unbilligkeit wird von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % von der festgesetzten Gebühr abweicht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14 RVG, Rn. 56 mit weiteren Nachweisen) .

Bei der Bemessung der angemessenen Gebühr gelten nach ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts folgenden Grundsätze:

a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister, im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Weiter kann von Bedeutung sein, in welchem Maße der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

b) Relevante Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Hierbei sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggf. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zur berücksichtigen.

c) Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:

Die Bedeutung der Angelegenheit. war (noch) durchschnittlich.

Es wurde eine erhöhte Geldbuße von 115,- verhängt und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister angekündigt. Auf Grund der Erhöhung der Geldbuße auf Grund der Vorahndungen, bestand zumindest die abstrakte Gefahr, dass bei einem erneuten Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, so dass unter Würdigung aller Umstände vorliegend eine durchschnittliche Be-deutung der Angelegenheit bejaht werden kann.

Zur Grundgebühr 5100:

Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, so dass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur“ das Studium des Bußgeldbescheides und das Mandantengespräch umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 7) nicht angemessen. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung der (noch) durchschnittlichen Bedeutung eine Gebühr von 80,- € angemessen.

Zur Verfahrensgebühr 5103:

Hier ist (neben der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeit der Sache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der gestellte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass nach Einstellung des Verfahrens auch noch Akteneinsicht genommen und ein Beweismittel (Video) gesichtet und ausgewertet werden musste, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag.

Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr.

 

Mittelgebühr, oder: Im Normalfall immer die Mittelgebühr

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Die ersten Gebührenentscheidung kommt heute vom AG Heilbad Heiligenstadt, und zwar ist es der AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 04.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18. Ich hatte in der Sache mit dem Kollegen Hofauer aus Bonn im Kostenfestsetzungsverfahren „geschrieben“. Meine Hinweise hat er aufgenommen und hatte damit Erfolg. Als „Dank“ hat er mir die Entscheidung geschickt, in der es mal wieder um den Ansatz der Mittelgebühr geht. Die hatte der Kollege geltend gemacht und die hat das AG dann auch festgesetzt:

„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und begründet..

Die Erinnerung ist begründet, die Kürzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV-RVG war nicht vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat neben der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV-RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 VV-RVG mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen. Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vorallem des Umfanges und der Schwierigkeit um einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich weder aus der Einfachheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes, noch aus dem geringen Aktenumfang oder sonst unterdurchschnittlichen Umfanges der Tätigkeit. Der Verteidiger hat da­zu vorgetragen, dass er sich bereits vor Erlass des Strafbefehls in einem persönlichen Bespre­chungstermin nach der ersten Kontaktaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe. Er habe mehrere Telefonate und auch Schriftverkehr mit dem Mandanten geführt. Ausserdem habe er Recherschen über die das dem Verfahren zugrundeliegende Produkt (Kühlbox) durchgeführt. Auch war die Sache für den Angeklagten von einiger Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist hier nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszu­gehen. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt als Mittelgebühr ist daher nicht unbillig. Die Ver­fahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV-RVG) war daher auf 165,00 Euro fest­zusetzen, so dass sich abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2018 einfest-zusetzender Geamtbetrag von 1.066,60 Euro ergibt.“

Die Entscheidung passt, über den „Kostenansatz“ und den Hinweis § 66 GKG breiten wir dann aber mal lieber den Mantel des Schweigens 🙂 .

OLGs können auch überraschen, oder: Mal kein Theater um die Mittelgebühr

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Ich habe dann noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.04.2018 – 1  Ws 157/18 u. 1 Ws 158/18. Es geht u.a. um die Gebühren des Verteidigers des Angeklagten in einem Revisionsverfahren beim BGH. Revision hatte der Nebenkläger eingelegt. Dessen Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Dem Nebenkläger sind die Kosten auferlegt worden. Es ging jetzt noch um die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Die hatte das LG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Nebenkläger hatte Revision gegen Urteil des Landgerichts eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hatte der Verteidiger beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, wodurch die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., Nr. 4130 VV.

Angesichts des Umstandes, dass die Revision des Nebenklägers mit der Erhebung der Sachrüge begründet wurde und somit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Angeklagten sowohl möglich als auch erforderlich war, erscheint die vom Landgericht festgesetzte Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.“

Manchmal überraschen (OLG-)Entscheidungen. Da gibt es hier dann mal einfach so 🙂 die Mittelgebühr. Und in anderen Verfahren: Riesentheater :-).

Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist dann erfreulicher als der vorhin vorgestellte OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.2018 – 5 S AR 7/18. 

Es geht auch nicht um Pauschgebühr, sondern „nur“ um die Höhe der Wahlanwaltsgebühren in einem Bußgeldverfahren. Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen  – ist von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat dann in seinem Festsetzungsantrag die bei ihm entstandenen Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht. Dabei hat er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Der Bezirksrevisorin war das teilweise zu viel/zu hoch. Die Gebühren sind dann niedriger festgesetzt worden. Das AG gibt dem Verteidiger im AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – Recht:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigen Ermessen.

Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend.

Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Zwickau vom 07.10.2008 (Az. 2 Qs 308/08) und vom 13.10.2008 (k. 2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.

Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.

Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 09.06.2016 (Az. 2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das Landgericht Chemnitz sieht grundsätzlich in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt for die Bemessung der Gebühr.

Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft gebührenerhöhende oder – vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.

Das LG hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.

Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Literatur zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt RVG, 22. Auflage 2015, Rn. 20,21 zu Einl. 5 VV; Burhoff RVG, 2. Aufl., 2007, Rn. 39 -41 zu Vorb. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus als kompliziert angesehen werden (aaO).

Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbeständen der VV-Nr. 5100, 5103, 5109 RVG für angemessen und damit für erstattungsfähig.“

Sehr schön und richtig 🙂 . Und die Begründung: Burhoff sagt das auch, lese ich natürlich besonders gern.

Das einig Unschöne an der Entscheidung: Das AG zitiert unseren RVG-Kommentar in der 2. Aufl., Den gibt es aber inzwischen schon in der 5. Aufl., die man hier bestellen kann (Werbemodus an/aus 🙂 ).

LG Cottbus: Grundsätzlich Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Richtig

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt von der Kollegin A. Graeber aus Potsdam. Die Entscheidung ist mal wieder ein Lichtblick in der (unseligen) Diskussion über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Das LG Cottbus sagt – erneut – im LG Cottbus, Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17: Ausgangspunkt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag. Und weiter:

„Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., S 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen in der Praxis geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Landgericht Potsdam, Rechtspfleger 2015, 23; Hartmann a.a.O. m. w. N.). Ferner wird der Wille des Gesetzgebers, die Einordnung der konkreten Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr vorzunehmen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich, wie die in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 2016 zu 22 Qs 99/16 und 22 Qs 129/16 im Einzelnen ausgeführt hat.

Unter Beobachtung dieser Maßstäbe, lässt sich — nachdem mit der Beschwerde nur noch die Mittelgebühren beansprucht werden — eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht feststellen. Es sind insoweit hinsichtlich der einzubeziehenden Kriterien, insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es handelte sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand; die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.“

Dieses und noch viel mehr kann man alles nachlesen und ist in einer Rechtsprechungsdatei zusammengestellt in <<Werbemodus an>>: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage,“ gerade vor einem Monat erschienen. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.