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(Nur) Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Zufrieden wird keiner sein

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Am Gebührenfreitag dann zunächst mal wieder etwas aus dem Bußgeldverfahren, und zwar etwas zur Bemessung der Rahmengebühren. Das AG Alzey sagt im AG Alzey, Beschl. v. 11.06.2019 – Ia OWI 101/19, den mir der Kollege Momberger aus Düsseldorf geschickt hat: Im duchschnittlichen Verfahren gibt es die Mittelgebühr:

„Entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldstelle und des Betroffenen steht dem Verteidiger gemäß § 14 RVG iVm VV 5100 der Anlage 1 zum RVG die Mittelgebühr iHv 100 € zu.

Es ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Mittelgebühr – gleich in welche Richtung – rechtfertigen (vgl. Hauben in RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 5100 VV RVG mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein die Abweichung nach unten rechtfertigender Sachverhalt ist – entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldbehörde – hier nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die Sache für den Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde, eine erhebliche, möglicherweise sogar existentielle Bedeutung. Auch die Höhe des Bußgeldes von (lediglich) 160,00 Euro führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Höhe des Bußgeldes allein ist nicht als Maßstab für die Frage geeignet, die konkrete Gebühr innerhalb des gesetzten Rahmens zu bestimmen. Denn die Höhe der Geldbuße ist bereits durch den Gesetzgeber dadurch berücksichtigt, dass er drei „Fallgruppen“ gebildet hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Höhe der Grundgebühr gerade nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt hat, zeigt, dass diese bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG VV 5100 Rn. 4).

Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt aber auch kein eine Abweichung nach oben rechtfertigender Sachverhalt vor. Allein das Fahrverbot oder die drohende Eintraung von Punkten im FAER begründet noch nicht zwangsläufig die Anwendung einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr, wenn – wie hier – schwerwiegende Nachteile beruflicher oder privater Art gerade nicht vorgetragen sind (vgl. LG Leipzig Beschl, v. 4.2.2010 — 5 Os 71/09, BeckRS 2011, 11482, beck-online). Vielmehr sind auch in Bußgeldsachen der Umfang der Akten, in die der Verteidiger Einsicht nimmt, die Dauer des Erstgesprächs, der Tatvorwurf und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 43. Ed. 1.3.2019, RVG VV 5100 Rn. 15-16) maßgebliche Kriterien für die Festsetzung der Gebühren.

Eine über der Mittelgebühr liegende Einordnung erscheint insoweit vorliegend nicht angemessen.

Die anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von eher geringem Umfang und die für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als maximal durchschnittlich einzuschätzen. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 14 Blatt. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist von einem durchschnittlichen Tatvorwurf in OWi-Verfahren auszugehen, die eine über der Mittelgebühr anzusetzende Grundgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Auffassung des Betroffenen weicht der vorliegende Fall weder in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit, in seiner Komplexität oder Fallgestaltung von dem Durchschnittsfall ab.

Dass der Betroffene gegen die Kostengrundentscheidung Rechtsmittel eingelegt und wie sich dies auf die Grundgebühr der anwaltlichen Tätigkeit auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Die Grundgebühr vergütet die „erstmalige Einarbeitung“, also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1, Anhang nach VV 4100 Rn. 6 m. w. N.). Die Schwierigkeit des vorliegenden Sachverhalts ist in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten.

Gleiches gilt für die Verfahrensgebühr nach VV 5103 der Anlage 1 zum RVG.

Deshalb stehen dem Verteidiger die Grundgebühr von 100,00 €, die Verfahrensgebühr von 175 €, die Gebühr nach VV 5115 in Höhe von 160 €, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 und die Postpauschale in Höhe von 20 € zu.“

Fazit: Der Verteidiger erhält nicht so viel, wie er bantragt hatt, die Bußgeldstelle muss aber mehr zahlen, als sie zunächst wollte. Zufrieden mit der Entscheidung werden beide „Seiten“ nicht sein.

Durchschnittliches straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Mittelgebühr angemessen

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Die zweite Gebührenentscheidung stammt aus dem Süden, und zwar handelt es sich um den AG  Biberach, Beschl. v. 03.04.2019 – 10 OWI 25 Js 7783/18, den mir der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt hat. Thematik: Noch einmal die Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG setzt in Höhe der Mittelgebühren fest:

„Bei den Ziffern Nr. 5100, 5103, 5109 und 5115 VV-RVG handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 RVG ist es grundsätzlich Sache des Rechtsanwalts selbst, die im Einzelfall anzuset-zende Gebühr aus dem vorgegebenen Gebührenrahmen zu bestimmen. Der Rechtsanwalt hat hierbei im Einzelfall nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-sondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, des Umfangs der anwaltlichen Tä-tigkeit, des Schwierigkeitsgrades der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkom-mensverhältnisse des Auftraggebers zu verfahren. Der Gebührenrahmen der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG beträgt 30,00 bis 170,00 €. Die Mittelgebühr beträgt damit 100,00 €. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV-RVG beträgt 30,00 € bis 290,00 €. Die Mittelgebühr beträgt damit 160,00 €. Der Gebührenrahmen der Gebühr Nr. 5109 beträgt 30,00 € bis 290,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 €. Der Gebührenrahmen für die Gebühr Nr. 5115 VV-RVG ist in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr anzusetzen. Somit der Gebührenrahmen der Nr. 5103 VV-RVG, der von 30,00 € bis 290,00 € geht. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 €. Der Verteidiger hat jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht. Daran ist nach Auffassung des Gerichts nichts auszusetzen. Die Tätigkeit des Anwalts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war durchschnittlich, nicht unterdurchschnittlich. Die aus der Bußgeldakte hervorgehende anwaltliche Tätigkeit entspricht einer durchschnittlichen Tätigkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es handelt sich um eine durchschnittlich schwierige Rechtsmaterie. Da ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden sollte, war die Angelegenheit für den Betroffenen zumindest nicht von untergeordneter Bedeutung. Auch die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren ist als durchschnittlich einzuschätzen. Der Verteidiger hat dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der vorliegende Fall mit dem Fall vergleichbar sei, bei dem es aufgrund von Bedienungsfehlern des Messgerätes zu einem Freispruch gekommen war. Aufgrund dessen wurde seitens des Gerichts eine Verfahrenseinstellung vorgeschlagen. Diese Möglichkeit musste der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen. Weiter hat der Verteidiger einen Schriftsatz mit der Erklärung an das Gericht übersandt, dass der vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt wird. Der Verteidiger hat sich demnach mit dem vorliegenden Fall eingehend beschäftigt und auch die notwendigen Parallelen zu dem Fall mit dem erfolgten Freispruch gezogen. Angesichts dessen und des vom Verteidiger erfolgten Aufwandes hält das Gericht die angesetzte Mittelgebühr auch für das gerichtliche Verfahren für angemessen. Insoweit steht dem Verteidiger bei der Bemessung der konkreten Rahmengebühr zudem ein durch das Gericht nicht überprüfbarer Ermessenspielraum zu (BGH, NJW 2012, 2813).“

(Termins)Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Bemessungsgrundlage ist die Mittelgebühr

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Die zweite Entscheidung kommt dann aus dem Osten. Es ist der LG Cottbus, Beschl. v. 20.11.2018 – 22 Qs 76/18. Thematik: Bemessung von Terminsgebühren im Bußgeldverfahren. Das LG hält an seiner Linie, dass Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr ist, fest und setzt auf der Grundlage dann fest:

„Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Bei der Billigkeitsprüfung ist neben dem Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ein weites billiges Ermessen eingeräumt ist. Der Kostenfestsetzungsbeamte und das Gericht sowie mittelbar auch der Vertreter der Staatskasse sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührensatz missbräuchlich erfolgt oder bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe, lässt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger im vorliegenden Fall, bis auf die begehrte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2017, nicht feststellen.

Zutreffend und unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts von einem insgesamt durchschnittlichen, Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffenden, Verfahren ausgegangen. Demzufolge hat er die jeweils begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren auch in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festgesetzt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Bezirksrevisors ist nach der Änderung der Kammerrechtsprechung durch den Beschluss vom 26. Juli 2016, 22 Qs 129/16, insoweit nicht beachtlich.

Speziell für die Bemessung der Terminsgebühren kommt es wesentlich auch auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt für die Wahrnahme des Termins hatte an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 2Ws 270/09 — bei juris; KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.), wobei es auch ein gewisser Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen ist. Auch davon ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlungen mit einzuberechnende Wartezeiten außer Acht gelassen. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt nicht zu den jeweils anberaumten Terminszeiten erschienen war; mithin sind für den Termin vom 22. September 2017 insgesamt ein Zeitaufwand von 34 Minuten, nämlich 26 Minuten Wartezeit zuzüglich acht Minuten Hauptverhandlung und für den Termin vom 13. Oktober 2017, insgesamt ein Zeitaufwand von 13 Minuten, nämlich sechs Minuten Wartezeit zuzüglich sieben Minuten Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Die hier für die Hauptverhandlung vom 22. September 2017 beanspruchte Zeit von 34 Minuten kann für Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten noch – allerdings an der unteren Grenze — als durchschnittlich angesehen werden, so dass auch insoweit die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Dies gilt indes nicht für den in zeitlicher Nähe durchgeführten Fortsetzungstermin vom 13. Oktober 2017. Der dafür wahrgenommene Zeitaufwand von lediglich 13 Minuten ist nur als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung für den ersten Hauptverhandlungstermin zeitlich aufwändiger war als für den in zeitlicher Nähe anberaumten Fortsetzungstermin.

Die Kammer erachtet die insoweit festgesetzte Gebühr in Höhe von 53 % der Mittelgebühr als ausreichend und angemessen. Demgegenüber wird die vom Bezirksrevisor begehrte Kürzung auf 31,37 % der Mittelgebühr (80 €) dem Verfahren nicht gerecht.“

OWi-Verfahren: Mittelgebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, oder: Auch in Bayern

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Und die zweite Entscheidung des Tages stammt vom AG Viechtach. Problematik im AG Viechtach, Beschl. v. 28.09.2018 – 6 II OWi 286/18 – ist ebenfalls die „Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren“. Die Entscheidung habe ich vom Kollegen J.Jenricke aus Amberg erhalten. Sie hat Bedeutung für Verteidigungen in Bayern. Denn das AG Viechtach ist das für die Zentrale Bußgeldstelle Bayerns zuständige AG. Es entscheidet also auch über etwaige Kostenfestsetzungsanträge bzw. auf die Anträge über gerichtliche Entscheidungen gegen Kostenfestsetzungen der Verwaltungsbehörde. Und da sind die vom AG gesetzten Maßstäbe dann von (allgemeiner) Bedeutung:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

1. Gebührenbemessung Grund- und Verfahrensgebühr

Das RVG sieht für die Vergütung des in Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts unterschiedliche Gebührenrahmen vor, deren Höhe sich nach der Höhe der verhängten Geldbuße richtet. Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens muss der Rechtsanwalt unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die jeweils angemessene Gebühr bestimmen. Von Bedeutung sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem aber Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Bedeutung der Angelegenheit und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Üblicherweise findet die Zumessung zunächst durch Bestimmung der Mittelgebühr statt, die dann innerhalb des Gebührenrahmens herauf – oder herabgesetzt wird. Die Mittelgebühr ist aber keine „versteckte Festgebühr“ (vgl. Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 5, Rn. 15). Die Mittelgebühr gilt für die „normalen“ Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, kann das zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr führen, es sei denn die Abweichung wird durch andere unter- bzw. überdurchschnittliche Umstände kompensiert (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Teil 5, Bußgeldsachen, Einleitung, Rn. 18).

Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Unbilligkeit wird von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % von der festgesetzten Gebühr abweicht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14 RVG, Rn. 56 mit weiteren Nachweisen) .

Bei der Bemessung der angemessenen Gebühr gelten nach ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts folgenden Grundsätze:

a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister, im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Weiter kann von Bedeutung sein, in welchem Maße der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

b) Relevante Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Hierbei sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggf. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zur berücksichtigen.

c) Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:

Die Bedeutung der Angelegenheit. war (noch) durchschnittlich.

Es wurde eine erhöhte Geldbuße von 115,- verhängt und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister angekündigt. Auf Grund der Erhöhung der Geldbuße auf Grund der Vorahndungen, bestand zumindest die abstrakte Gefahr, dass bei einem erneuten Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, so dass unter Würdigung aller Umstände vorliegend eine durchschnittliche Be-deutung der Angelegenheit bejaht werden kann.

Zur Grundgebühr 5100:

Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, so dass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur“ das Studium des Bußgeldbescheides und das Mandantengespräch umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 7) nicht angemessen. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung der (noch) durchschnittlichen Bedeutung eine Gebühr von 80,- € angemessen.

Zur Verfahrensgebühr 5103:

Hier ist (neben der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeit der Sache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der gestellte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass nach Einstellung des Verfahrens auch noch Akteneinsicht genommen und ein Beweismittel (Video) gesichtet und ausgewertet werden musste, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag.

Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr.

 

Mittelgebühr, oder: Im Normalfall immer die Mittelgebühr

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Die ersten Gebührenentscheidung kommt heute vom AG Heilbad Heiligenstadt, und zwar ist es der AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 04.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18. Ich hatte in der Sache mit dem Kollegen Hofauer aus Bonn im Kostenfestsetzungsverfahren „geschrieben“. Meine Hinweise hat er aufgenommen und hatte damit Erfolg. Als „Dank“ hat er mir die Entscheidung geschickt, in der es mal wieder um den Ansatz der Mittelgebühr geht. Die hatte der Kollege geltend gemacht und die hat das AG dann auch festgesetzt:

„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und begründet..

Die Erinnerung ist begründet, die Kürzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV-RVG war nicht vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat neben der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV-RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 VV-RVG mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen. Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vorallem des Umfanges und der Schwierigkeit um einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich weder aus der Einfachheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes, noch aus dem geringen Aktenumfang oder sonst unterdurchschnittlichen Umfanges der Tätigkeit. Der Verteidiger hat da­zu vorgetragen, dass er sich bereits vor Erlass des Strafbefehls in einem persönlichen Bespre­chungstermin nach der ersten Kontaktaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe. Er habe mehrere Telefonate und auch Schriftverkehr mit dem Mandanten geführt. Ausserdem habe er Recherschen über die das dem Verfahren zugrundeliegende Produkt (Kühlbox) durchgeführt. Auch war die Sache für den Angeklagten von einiger Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist hier nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszu­gehen. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt als Mittelgebühr ist daher nicht unbillig. Die Ver­fahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV-RVG) war daher auf 165,00 Euro fest­zusetzen, so dass sich abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2018 einfest-zusetzender Geamtbetrag von 1.066,60 Euro ergibt.“

Die Entscheidung passt, über den „Kostenansatz“ und den Hinweis § 66 GKG breiten wir dann aber mal lieber den Mantel des Schweigens 🙂 .